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Pferdehandel: Besteuerung nach Durchschnittssätzen gilt nicht für Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden

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Neues zum Thema Steuern

Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, können Land- bzw. Forstwirte die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, so dass sie feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen dürfen. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es daher immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, auf welche Leistungen diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zu dieser Thematik nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht auf den Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden anwendbar ist.


Geklagt hatte ein Pferdezüchter und -händler, der mehrere junge Reitpferde ausbildete und schließlich weiterverkaufte. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Ansicht, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen gelte. Ein Pferdeverkauf könne nur unter diese Besteuerung fallen, wenn die zugekauften Produkte (hier: Pferde) durch landwirtschaftliche Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit weiterverarbeitet würden; die Reitpferde seien jedoch auch nach der Ausbildung weiterhin – wenn auch hochpreisigere – Reitpferde geblieben.


Der BFH entschied, dass die Lieferung der Pferde dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt und die Durchschnittssatzbesteuerung nach EU-Recht nicht anwendbar ist. Sport- und Freizeitpferde sind kein „Vieh“  im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie; auch andere begünstigte Tierarten (z.B. Geflügel, Kaninchen, Seidenraupen) liegen nicht vor. Pferde sind damit keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die Anwendung der pauschalen Besteuerung scheidet nach Gerichtsmeinung zudem aus, da der Kläger die Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln ausübte, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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Keine Unterschrift erforderlich: Kindergeld konnte per formloser E-Mail beantragt werden

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Neues zum Thema Steuern

Nach dem Einkommensteuergesetz muss das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt werden. Seit dem 10.12.2020 enthält das Gesetz zudem den Zusatz, dass auch eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist, soweit dieser Zugang eröffnet wurde.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Kindergeldantrag jedenfalls vor dem 10.12.2020 noch mit einer einfachen E-Mail ohne Unterschrift bzw. Signatur und ohne Beifügung des amtlichen Vordrucks im PDF-Format gestellt werden konnte.


Im Urteilsfall hatte eine Frau am 16.07.2019 eine einfache E-Mail an die Familienkasse mit dem Betreff „Kindergeld – kein Zahlungseingang seit Mai 2018“ gesendet und darin unter Nennung einer früheren Kindergeldnummer beanstandet, dass sie seit der letzten Kindergeldzahlung im April 2018 kein Kindergeld mehr erhalten habe. In der E-Mail waren unter anderem der Name, die Adresse und die Telefonnummer der Frau angegeben. Die Familienkasse erkannte die einfache E-Mail mangels Unterschrift nicht als formwirksamen Antrag an, der BFH jedoch schon.


Das Gericht erklärte, dass im Steuerrecht aus dem Begriff „schriftlich“ nicht ohne Weiteres ein Unterschriftserfordernis abgeleitet werden dürfe. Bei einem Antrag, der die Bearbeitung lediglich anstößt, aber noch nicht unmittelbar zum Abschluss des Verfahrens führt, muss lediglich die Identität des Antragstellers feststellbar sein und erkennbar sein, dass und für welche Kinder er Kindergeld begehrt. „Schriftlich“ bedeutet hiernach, dass der Kindergeldantrag verschriftlicht sein muss, damit sein Inhalt im Verwaltungsverfahren, aber auch im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, dokumentiert und überprüfbar ist.


Die Bundesrichter erklärten weiter, dass in der E-Mail auch nicht ausdrücklich ein „Antrag“ gestellt werden müsse. Es genüge vielmehr, dass sich dies aus dem Text durch Auslegung entnehmen lasse. An die Form eines Kindergeldantrags sind nach Gerichtsmeinung keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie diene.


Hinweis: Ob eine einfache E-Mail ohne Unterschrift auch ab dem 10.12.2020 noch für einen formwirksamen Kindergeldantrag genügt, ließ der BFH offen. Antragsteller sind daher gut beraten, für die Antragstellung auf das Online-Portal der Familienkasse zurückzugreifen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:212024-02-13 14:29:02Keine Unterschrift erforderlich: Kindergeld konnte per formloser E-Mail beantragt werden

Nutzung privater Parkplätze: Kontrollgebühren sind steuerpflichtig

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.


Vorausgegangen war eine vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2022 getroffene Entscheidung. In einem dänischen Verfahren hatte er geurteilt, dass ein Unternehmen, das die Einhaltung der Nutzungsbedingungen auf privaten Parkplätzen kontrolliert, steuerbare und steuerpflichtige Leistungen an die Nutzer ausführt, soweit dort wegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen Kontrollgebühren erhoben werden. Die Kontrollgebühren sind nach Auffassung des EuGH als Gegenleistung für eine Dienstleistung und als integraler Bestandteil des Gesamtbetrags für die Parkdienstleistung anzusehen. Die Leistung werde von dem kontrollierenden Unternehmer nicht an den Inhaber des Parkplatzes, sondern direkt an den Parkplatznutzer ausgeführt.


Diese Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung mit dem aktuellen Schreiben übernommen und einen neuen Absatz in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt. Bislang wurde die Kontrollgebühr regelmäßig als nichtsteuerbarer Schadenersatz eingestuft. Zukünftig wird sich für Unternehmer, die aus unternehmerischen Gründen auf diesen Parkplätzen parken und gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, ein Vorsteuerabzug aus den Kontrollgebühren ergeben.


Hinweis: Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zum 15.12.2023 eingegangene Zahlungen können vom leistenden Unternehmer noch als echter Schadenersatz behandelt werden, ohne dass dies beanstandet wird.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:212024-02-13 14:29:08Nutzung privater Parkplätze: Kontrollgebühren sind steuerpflichtig

Gastronomie: Jahreswechsel durfte noch einmal umsatzsteuerbegünstigt gefeiert werden

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Neues zum Thema Steuern

Auch den Silvesterabend 2023/2024 haben wieder viele in einem Restaurant gefeiert. Das war die letzte Gelegenheit, bei den dort angebotenen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % zu kommen. Seit dem 01.01.2024 gilt für den Verkauf von Speisen, die an Ort und Stelle verzehrt werden können, wieder der Umsatzsteuersatz von 19 %. Abgesehen von der Gastronomie im engeren Sinne betrifft dies beispielsweise auch Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Brauereien oder Metzgereien, die Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten.


Doch was passiert umsatzsteuerlich in der Silvesternacht, wenn Gäste am 31.12.2023 Speisen bestellt, diese verzehrt und die Rechnung erst nach Mitternacht bezahlt haben? Muss der Rechnungsbetrag für die vor Mitternacht verzehrten Speisen (7 %) und für die nach Mitternacht bestellten und verzehrten Speisen (19 %) aufgeteilt werden?


Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang am 21.12.2023 ein Schreiben zum Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen herausgegeben, das auch eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht enthält. Danach kann auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt wurden, noch der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet werden. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt nur für Speisen und nicht für Getränke. Für Getränke muss grundsätzlich sowohl vor als auch nach dem 31.12.2023 ein Umsatzsteuersatz von 19 % ausgewiesen werden.


Hinweis: Insbesondere Gastronomiebetriebe waren von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Um diese zu unterstützen, wurde ab dem 01.07.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) eingeführt. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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Steuertermine April 2024

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10.04. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.04.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2024]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 03/2024)

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Energiepreispauschale: Kann man den Arbeitgeber auf Zahlung verklagen?

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Neues zum Thema Steuern

Als im Jahr 2022 die Energiepreise stark anstiegen, wurde die Auszahlung einer Energiepreispauschale (EPP) beschlossen. Diese sollte für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Allerdings war nicht jeder Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet. Unter anderem hing dies von der Anzahl der Arbeitnehmer ab. Wenn man als Arbeitnehmer keine Auszahlung erhalten hat, stellt sich naturgemäß die Frage, wie man an den Betrag herankommt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, ob man als Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Zahlung verklagen kann.


Der Kläger wohnte im Jahr 2022 in Deutschland und war beim Unternehmen C in Vollzeit als Helfer beschäftigt. Mit seiner Klage begehrte er die Verurteilung seines Arbeitgebers C zur Auszahlung der EPP in Höhe von 300 EUR. Zudem beantragte er Prozesskostenhilfe.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zur Klage auf eine noch nicht ausgezahlte EPP sei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet. Es liege insoweit eine abgabenrechtliche Streitigkeit und keine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor. Die EPP sei nach dem Gesetz wie eine Steuervergütung zu behandeln. Der Arbeitgeber sei nicht Schuldner der EPP. Durch die Auszahlung der EPP fungiere er nur als eine Art Zahlstelle des Staates. Ansprüche auf Steuervergütungen seien jedoch immer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Wenn die EPP noch nicht ausgezahlt worden sei, so sei sie gegenüber dem Finanzamt durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:192024-01-15 12:31:57Energiepreispauschale: Kann man den Arbeitgeber auf Zahlung verklagen?

Verfahrensrecht: Fragliche Bescheidänderung bei nachträglicher Übermittlung von Daten

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Neues zum Thema Steuern

In technischer Hinsicht hat sich in den letzten Jahren vieles getan. So muss man Steuererklärungen nicht mehr auf Papier abgeben und das Finanzamt erhält einen Großteil der notwendigen Informationen bereits elektronisch. So ist etwa der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Als Arbeitnehmer können Sie diese Informationen dann auch in Ihre Einkommensteuererklärung übernehmen. Analoges gilt für die Bezieher von Renten. Aber was ist, wenn die Daten vom Arbeitgeber erst nach der Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt werden? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob ein bereits erlassener Bescheid dann noch geändert werden kann.


Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Unter anderem erzielten sie auch Renteneinkünfte. Neben einer privaten Rente erhielt der Kläger eine Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Leibrente gab der Kläger auch in der Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt berücksichtigte sie jedoch nicht, da zu dem Zeitpunkt keine elektronische Rentenbezugsmitteilung vorlag. Nach Eingang der elektronischen Rentenbezugsmitteilung erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid. Nach Ansicht der Kläger hätte aber keine Änderung stattfinden dürfen, da sie die Einnahmen zutreffend in der Steuererklärung erklärt hatten, diese aber einfach nicht verarbeitet wurden.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Ein Steuerbescheid ist zu ändern, wenn die übermittelten Daten nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurden. Im Streitfall lag bei der erstmaligen Veranlagung der Kläger die Rentenbezugsmitteilung noch nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts reicht es für eine Änderung aus, wenn die Daten erst später übermittelt wurden. Auch der Umstand, dass die Kläger die Einnahmen zutreffend in ihrer Steuererklärung angegeben hatten, steht einer Bescheidänderung nicht entgegen. Es ist auch keine Voraussetzung für die Änderung, dass die Tatsachen erst nachträglich bekanntwerden. Entscheidend ist vielmehr, dass noch keine Berücksichtigung stattfand.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:192024-01-15 12:31:51Verfahrensrecht: Fragliche Bescheidänderung bei nachträglicher Übermittlung von Daten

Kapitalerträge: Bis zu welcher Höhe ausländische Quellensteuer anzurechnen ist

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie in Deutschland Zinsen erhalten, zieht die Bank schon automatisch Kapitalertragsteuer ab. Erhalten Sie in einem anderen Land Zinsen, wird dort in der Regel ebenfalls eine Steuer einbehalten. Da Sie diese ausländischen Zinsen auch in Deutschland versteuern müssen, käme es in einem solchen Fall zu einer doppelten Steuerzahlung. Um das zu vermeiden, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die regeln, welches Land besteuern darf und, falls beide besteuern dürfen, wie die doppelte Steuer kompensiert wird. Dies erfolgt zum Beispiel durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die zu zahlende deutsche Steuer. Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden, bis zu welcher Höhe die Anrechnung möglich war.


Der Kläger hielt 13 sogenannte Argentinien-Anleihen. Er stimmte einem „Settlement Proposal“ zu, wonach er 50 % des Nominalwerts als Zinsertrag erhielt. Zudem wurden 100 % des Nominalwerts als Verkaufspreis für die Anleihe gewährt. Da die historischen Anschaffungskosten des Klägers durchweg über diesem Verkaufspreis lagen, erzielte er insoweit einen Veräußerungsverlust. Der Verlust aus der Veräußerung wiederum lag unter dem erzielten Zinsertrag. Der Kläger beantragte die vollständige Anrechnung der ausländischen Quellensteuern. Eine vollständige Anrechnung war jedoch dem Finanzamt zufolge aufgrund der vorhandenen Verluste nicht möglich.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar ist nach dem DBA-Argentinien eine Anrechnung argentinischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer möglich. Der anzurechnende Betrag ist allerdings auf die auf die Differenz zwischen den Zinserträgen und den Veräußerungsverlusten entfallende deutsche Steuer begrenzt. Er darf nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen.

Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer erfolgt nach Verrechnung der beim jeweiligen ausländischen Kapitalertrag entstandenen Verluste. Im Streitfall ist auch eine Saldierung aufgrund des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit vorzunehmen, da bereits beim Erwerb der Anleihen feststand, dass zugleich sowohl ein Zinsertrag als auch ein Veräußerungsverlust entstehen würden. Die Anrechnung ist daher auf den Betrag begrenzt, mit dem die Kapitalerträge der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:192024-01-15 12:31:57Kapitalerträge: Bis zu welcher Höhe ausländische Quellensteuer anzurechnen ist

Grunderwerbsteuer: Sind auch Zuwendungen von öffentlichen Trägern steuerbefreit?

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, fällt für gewöhnlich Grunderwerbsteuer an. Allerdings kann bei einer Schenkung zu Lebzeiten eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür liegen in der Regel unter anderem bei Schenkungen zwischen engeren Verwandten vor. Der Steuergesetzgeber will damit eine doppelte Belastung mit Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer vermeiden. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Hessen (FG) entscheiden, ob auch bei einer Schenkung der öffentlichen Verwaltung an eine Stiftung die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen.


Die Klägerin ist eine von der Stadt S gegründete gemeinnützige Stiftung. Im Stiftungsgeschäft wurde geregelt, dass die Stiftung als Vermögensausstattung diversen Grundbesitz von der Stadt erhält. Die Stadt wiederum erhielt diesen etwa aus Schenkungen oder Vermächtnissen. Mit notariellem Vertrag übertrug die Stadt den in der Auflassungserklärung genannten Grundbesitz. Die Kosten und Steuern sollte die Klägerin tragen. Das Finanzamt erließ anschließend einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer. Dieser enthielt keine weiteren Angaben zu den Grundstücken. Nach Ansicht der Klägerin war der Erwerb jedoch grunderwerbsteuerfrei.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Es lag ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vor. Im Feststellungsbescheid müssen alle relevanten Feststellungen enthalten sein. Zu den gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gehört auch die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht sowie etwaige Steuerbefreiungen. Nach dem Gesetz sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Besteuerung ausgenommen. Die Voraussetzungen einer solchen Grundstücksschenkung lagen im Streitfall aber nicht vor. Unentgeltliche Vermögensübertragungen durch Träger der öffentlichen Verwaltung sind keine freigebigen Zuwendungen. Vielmehr erfolgte die Übertragung in Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:192024-01-15 12:31:58Grunderwerbsteuer: Sind auch Zuwendungen von öffentlichen Trägern steuerbefreit?

Arbeitgeberzuschüsse für „Öffis“: Auch das Deutschlandticket darf steuerfrei überlassen werden

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Neues zum Thema Steuern

Damit Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg nicht mit dem privaten Pkw, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung geschaffen, die für Arbeitgeberzuschüsse zum Erwerb entsprechender Fahrkarten gilt. Steuerfrei ist auch das kostenlose oder verbilligte Überlassen solcher Tickets durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Wichtig ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung gilt bei Arbeitgeberleistungen für

  • Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch im öffentlichen Personenfernverkehr (z.B. ICE, IC und EC) sowie
  • berufliche und private Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr.

Hinweis: Tickets für den Personennahverkehr können vom Arbeitgeber also unabhängig von der Art der Nutzung steuerfrei übernommen werden – der Arbeitnehmer darf damit auch ausschließlich privat reisen, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt.


Als Personennahverkehr wurden von den Finanzämtern bislang nur Zugverbindungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr (etwa Züge wie RB und RE) anerkannt, so dass die Steuerbefreiung bei Nutzung anderer Zugverbindungen entfiel, sofern der Arbeitnehmer nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterwegs war.


Das Bundesministerium der Finanzen hat nun aber erklärt, dass auch das Deutschlandticket steuerfrei ausgegeben werden kann und es trotz seiner Geltung für bestimmte IC- und ICE-Verbindungen noch als Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr gilt. Der Arbeitnehmer darf das Ticket also auch unbegrenzt privat einsetzen, ohne dass die Steuerbefreiung für den Arbeitgeberzuschuss entfällt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:192024-01-15 12:31:58Arbeitgeberzuschüsse für „Öffis“: Auch das Deutschlandticket darf steuerfrei überlassen werden
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Anja Holzapfel


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