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Erbengemeinschaft mit Grundbesitz: Erbteilskauf setzt Spekulationsfrist nicht in Gang

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Die Frist beginnt mit der Anschaffung der Immobilien. Beträgt die Haltedauer mehr als zehn Jahre, kann der Gewinn also steuerfrei realisiert werden.


Kauft ein Erbe eine Immobilie zunächst aus einer Erbengemeinschaft heraus, indem er die Erbanteile der Miterben erwirbt, galt dieser Vorgang bislang als Anschaffung, so dass ein Verkauf der Immobilie in den folgenden zehn Jahren nicht steuerfrei abgewickelt werden konnte.


Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt nun jedoch für einen Richtungswechsel: Die Bundesrichter entschieden, dass der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft nicht zur (anteiligen) Anschaffung des Grundstücks der Gemeinschaft führt.


Geklagt hatte ein Erbe aus einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft, der zunächst die Erbteile der Miterben gekauft und ein paar Monate später die damit erworbene Immobilie veräußert hatte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass – anteilig für die hinzuerworbenen Erbteile – ein privates Veräußerungsgeschäft getätigt worden war.


Der BFH war jedoch anderer Ansicht und verwies darauf, dass angeschafftes und veräußertes Wirtschaftsgut identisch sein müssen (sog. Nämlichkeit), um eine Besteuerung innerhalb der Haltefrist auszulösen. Der entgeltliche Erwerb des Anteils an einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft ist aber nicht mit der anteiligen Anschaffung des darin befindlichen Grundstücks gleichzusetzen.


Hinweis: Die Entscheidung des BFH führt dazu, dass die Spekulationsfrist bei geerbtem Grundbesitz bereits mit der ursprünglichen Anschaffung durch den Erblasser beginnt, was für die Erben günstig ist. Das Urteil des BFH lässt sich aber nur auf Erbengemeinschaften anwenden. Für Personengesellschaften schreibt das Einkommensteuergesetz ausdrücklich vor, dass die Anschaffung einer Beteiligung als Anschaffung der (anteiligen) Wirtschaftsgüter gilt.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

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Steuertermine Mai 2024

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Neues zum Thema Steuern

15.05. Gewerbesteuer**
Grundsteuer**
10.05. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 04/2024)

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Kosten für private Bildungseinrichtung: Zahlungen an einen Förderverein können Schulgeld sein

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Ihr Kind eine öffentliche Schule besucht, müssen Sie für den Schulbesuch nichts zahlen, da die Kosten von der öffentlichen Hand getragen werden. Für den Schulbesuch zahlen müssen Sie hingegen, wenn Sie Ihr Kind auf eine private Schule schicken. Diese Zahlung kann direkt an die Schule erfolgen. Erfolgt sie jedoch über einen Förderverein, stellt sich die Frage, ob es sich dann ebenfalls um Schulgeld handelt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich hierüber entscheiden.


Die Kinder der Kläger besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Kläger an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule 1.000 EUR. Vereinszweck ist die Förderung von Bildung und Erziehung an besagter Schule. Von den Eltern der Schüler erhielt der Förderverein im Streitjahr insgesamt 37.500 EUR und führte 43.500 EUR an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 EUR zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils an die Schule. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung ihre Zahlung an den Förderverein als Schulgeld geltend. Das Finanzamt sah darin jedoch weder Schulgeld noch eine Spende.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Zahlung an den Förderverein ist als Schulgeld zu berücksichtigen. Bei Schulgeld handle es sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden. Dies gelte auch für Zahlungen an einen Förderverein, wenn dieser das Geld zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite. Bei wirtschaftlicher Betrachtung seien die Zahlungen zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Satzung des Fördervereins keine Regelung zur ausschließlichen Mittelverwendung für den normalen Schulbetrieb enthalte. Es sei unschädlich, wenn auch Zwecke außerhalb des normalen Schulbetriebs gefördert würden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-03-13 13:25:062024-03-13 13:40:17Kosten für private Bildungseinrichtung: Zahlungen an einen Förderverein können Schulgeld sein

Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Prozessbeteiligte müssen genügend Internetbandbreite mitbringen

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Mündliche Verhandlungen der Finanzgerichte können nach der Finanzgerichtsordnung auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Die Gerichte können es den Prozessbeteiligten und ihren Bevollmächtigten hierzu gestatten, sich zur Verhandlung von einem anderen Ort als dem Sitzungssaal zuzuschalten.


Bereits im Jahr 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein finanzgerichtliches Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht, wenn für die zugeschalteten Beteiligten während der per Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter sichtbar sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die Videoübertragung des Gerichts auf den Vorsitzenden Richter fokussiert, so dass der Anspruch der Klägerseite auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts verletzt war. Der BFH erklärte, dass die Videoübertragungstechnik „ohne Verlust rechtsstaatlicher Qualität“ genutzt werden solle.


In einem neuen Beschluss hat der BFH nun aber auch die zugeschalteten Prozessbeteiligten in die Pflicht genommen und entschieden, dass sie selbst die hinreichenden technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videoschaltung schaffen müssen.


Vorliegend hatte eine Klägerin einen Verfahrensmangel geltend gemacht und vorgetragen, dass sie aufgrund der technischen Ausgestaltung der Videoverhandlung nicht die Gesichter der beteiligten Richter habe erkennen können. Sie behauptete, dass die Kamera im Gerichtssaal zu weit von der Richterbank entfernt angebracht gewesen sei. Der BFH sah jedoch keinen Verfahrensmangel und erklärte, dass die Ursache für die behauptete schlechte Sichtbarkeit auch in einer langsamen Internetverbindung (Verpixelung) oder eines zu kleinen Bildschirms der Klägerin gelegen haben könne. Das Bild hätte durch Aktivierung der Vollbildansicht oder die Zoomfunktion des Browsers vergrößert werden können.


Hinweis: Nach Auffassung der Bundesrichter tragen die Gerichte nicht die Verantwortung für die technische Ausstattung der Prozessbeteiligten. Wer eine Videoverhandlung beantragt, muss also selbst dafür sorgen, dass er technisch in der Lage ist, der Verhandlung in Bild und Ton zu folgen und Verfahrenshandlungen vornehmen zu können. Hierzu muss er auf seinem Endgerät eine hinreichende Ausgabequalität haben, der Internetanschluss muss zudem über die notwendige Bandbreite verfügen. Auch die eingesetzten Kameras und Mikrofone müssen dem Stand der Technik entsprechen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-03-13 13:25:062024-03-13 13:40:22Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Prozessbeteiligte müssen genügend Internetbandbreite mitbringen

Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei

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Neues zum Thema Steuern

Nachwuchswissenschaftler können sich in Deutschland bei zahlreichen privaten und öffentlichen Institutionen um Stipendien bemühen. Das Einkommensteuergesetz belässt derartige Zahlungen steuerfrei, sofern verschiedene Fördervoraussetzungen erfüllt sind.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Leistungen aus dem sog. Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) steuerbefreit sind. Das Stipendium soll den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern und finanziellen Freiraum schaffen, um sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorbereiten und auf die Forschungsarbeit konzentrieren zu können.


Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sah der BFH allesamt als erfüllt an:

  • Begünstigter Stipendiengeber: Die DFG folgt nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und fördert mit ihren Mitteln die Forschung und die wissenschaftliche Aus- und Fortbildung.
  • Höhe der Förderung: Die bewilligten Mittel überschritten nicht den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag. Dies folgerte der BFH aus dem Umstand, dass die Klägerin aus ihrer vorherigen Tätigkeit als Lehrstuhlvertretung deutlich höhere Bruttoeinnahmen bezogen hatte.
  • Keine Pflicht zur Gegenleistung: Die Klägerin war gegenüber der DFG zu keiner bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet, es lag also keine offene oder verdeckte Vergütung für eine Arbeitsleistung vor und keine Gegenleistung, die über die Verwirklichung des Förderzwecks hinausging und einen eigenen wirtschaftlichen Wert für den Stipendiengeber hatte.

Hinweis: Im Entscheidungsfall hatte die DFG der Nachwuchswissenschaftlerin noch einen pauschalen Zuschlag gezahlt, der eine etwaige Versteuerung des Stipendiums ausgleichen sollte. Für den BFH sprach diese Zuschlagsregelung allerdings nicht gegen die Steuerfreistellung des Stipendiums, da in den Förderbedingungen geregelt war, dass der Zuschuss bei späterer Steuerfreistellung des Stipendiums wieder zurückgezahlt werden muss.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-03-13 13:25:062024-03-13 13:40:18Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei

Freiwilliges soziales Jahr nach Bachelor: Kindergeldanspruch kann an Erwerbstätigkeitsprüfung scheitern

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Neues zum Thema Steuern

Hat ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen und absolviert es anschließend eine weitere Ausbildung, können Eltern während dieser „aufgesattelten“ Ausbildung nur dann Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Familienkassen bzw. Finanzämter gewähren die kindbedingten Vergünstigungen dann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.


Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können sogenannte mehraktige Ausbildungen mitunter noch als einheitliche Erstausbildung angesehen werden, so dass der Umfang der Erwerbstätigkeit erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts (z.B. des Masterstudiengangs) eine Rolle spielen darf. Voraussetzung für diese günstige „Verklammerung“ ist aber, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen und aufeinander folgen) und das Kind sein angestrebtes Berufsziel durch den ersten Abschluss noch nicht erreicht hat.


Hinweis: Masterstudiengänge, die zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt sind, werden von den Finanzämtern daher regelmäßig noch als Teil der Erstausbildung anerkannt.


In einem neuen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zum Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass der notwendige enge zeitliche Zusammenhang bei einer mehraktigen Ausbildung nur besteht, wenn die „aufgesattelte“ Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird. Beide Ausbildungsabschnitte (z.B. Bachelor- und Masterstudiengang) müssen demnach so eng wie möglich zeitlich verklammert sein.


Geklagt hatte der Vater einer volljährigen Tochter, die nach ihrem Bachelorabschluss 2018 zunächst ein freiwilliges soziales Jahr und im Anschluss daran eine dreimonatige Aushilfstätigkeit (von mehr als 20 Wochenstunden) durchlaufen hatte. Ende 2019 nahm sie schließlich ihr Masterstudium auf.


Der BFH urteilte, dass die erstmalige Berufsausbildung der Tochter mit dem Bachelorabschluss erlangt worden war, so dass ab diesem Zeitpunkt der Umfang ihrer Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch zu prüfen war. Das Masterstudium gehörte nicht mehr zur Erstausbildung, da die Tochter damit nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnen hatte. Sie hatte sich vielmehr aus persönlichen Gründen entschieden, ein freiwilliges soziales Jahr abzuleisten und ihr Masterstudium somit aufzuschieben. Die Erwerbstätigkeit war somit bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs relevant und führte aufgrund der Wochenstundenzahl (über 20 Stunden) dazu, dass der Kindergeldanspruch für die Monate der Erwerbstätigkeit entfiel.


Hinweis: Während des Masterstudiengangs kann der Kindergeldanspruch allerdings wieder aufleben, sofern die Tochter währenddessen nicht mehr als 20 Stunden pro Woche jobbt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-03-13 13:25:062024-03-13 13:40:18Freiwilliges soziales Jahr nach Bachelor: Kindergeldanspruch kann an Erwerbstätigkeitsprüfung scheitern

Elektronische Datenübermittlung: Nachträgliche Bescheidänderung hinsichtlich automatisch übermittelter Daten

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Neues zum Thema Steuern

Seit einigen Jahren werden dem Finanzamt zahlreiche Daten zu Ihren Einnahmen und Ausgaben elektronisch übermittelt. Unter anderem sind dies Informationen zum Gehalt oder zur Krankenversicherung. In der Regel übernimmt das Finanzamt diese Daten unverändert. Aber was ist, wenn es bewusst von den übermittelten Werten abweicht? Kann es dann später wieder auf die ursprünglich übermittelten Daten zurückgreifen? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.


Der Kläger erhielt im Jahr 2018 eine Abfindung in Höhe von 9.000 EUR. Diese war in der durch den Arbeitgeber dem Finanzamt elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns enthalten. In der Einkommensteuererklärung hatte der Kläger die Abfindung zwar zutreffend erfasst, aber einen um 9.000 EUR gekürzten Bruttoarbeitslohn erklärt. Nach einer Überprüfung der Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung der Abfindung berücksichtigte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid den (erklärungsgemäß) gekürzten Bruttoarbeitslohn.


Den Hinweis des Risikomanagementsystems, die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wichen von den erklärten Werten ab, zeichnete die Sachbearbeiterin als geprüft ab. Im Mai 2021 wurde das Finanzamt verwaltungsintern darauf hingewiesen, dass durch die bisherige Veranlagung die Abfindung der Steuer entzogen worden sei. Daraufhin wurde ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2018 erlassen.


Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Zwar gehört eine Abfindung zu den außerordentlichen Einkünften, ist aber dennoch Bestandteil der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Streitfall lag zwar keine eine Änderung begründende offenbare Unrichtigkeit vor, da die ursprünglich fehlerhafte Veranlagung auf einem bewussten Vorgehen beruhte. Jedoch ist nach dem Gesetz ein Bescheid zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Die Höhe des gezahlten Arbeitslohns ist zweifellos übermittlungspflichtig. Einer Korrektur des Bescheids steht somit nichts entgegen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:242024-02-13 14:28:59Elektronische Datenübermittlung: Nachträgliche Bescheidänderung hinsichtlich automatisch übermittelter Daten

Einbruchschutz fürs Heim: Nachrüstungskosten sind als Handwerkerleistungen absetzbar

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Neues zum Thema Steuern

Drei Viertel aller Einbrecher benötigen nur einen Schraubenzieher, um Fenster oder Türen im Handumdrehen auszuhebeln. Ein effektiver Schutz gegen ungebetenen Besuch bieten daher einbruchhemmende Fenster, Terrassentüren und Eingangstüren mit einer hohen Widerstandsklasse. Auch Nachrüstsysteme wie Pilzkopfverriegelungen für Fenster sowie Querriegel- oder Panzerschlösser für Türen können Einbrüche verhindern.


Wer seine eigenen vier Wände einbruchsicherer macht, kann die hierbei entstehenden Handwerkerkosten in seiner Einkommensteuererklärung absetzen. Der Fiskus erkennt Handwerkerleistungen im Privathaushalt mit bis zu 6.000 EUR pro Jahr an und zieht diese mit 20 % von der tariflichen Einkommensteuer ab. Der Steuerbonus gilt allerdings nur für die reinen Lohnkosten (samt Anfahrts-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten) und nicht für die Kosten des Materials. Die Umsatzsteuer, die anteilig auf die Lohnkosten entfällt, kann ebenfalls als Handwerkerleistung abgesetzt werden. Es ist daher wichtig, dass die begünstigten Aufwendungen separat in der Handwerkerrechnung ausgewiesen sind. Ist dies nicht der Fall, sollten Auftraggeber den Handwerksbetrieb auffordern, die Rechnung nachträglich aufzuschlüsseln.


Hinweis: Die Finanzämter gewähren den Steuerbonus nur für Handwerkerleistungen, für die eine Rechnung vorliegt und die unbar (z.B. per Überweisung) gezahlt worden sind. Barzahlung ist nicht erlaubt.


Steuerlich begünstigt sind nicht nur die Nachrüstung von Fenstern und Türen, sondern auch die Kosten für den Einbau einbruchhemmender Rollläden und Garagentore, die Vergitterung von Kellerschächten und das Anbringen von Bewegungsmeldern, Videoüberwachungskameras und Alarmanlagen.


Wer in Einbruchschutz investieren will, sollte prüfen, ob hierfür zinsgünstige Kredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) genutzt werden können. Das Programm Einbruchschutz ist zwar 2022 ausgelaufen, es können aber auch andere Programme wie „Altersgerecht Umbauen“ oder „Energieeffizient Sanieren“ für Maßnahmen des Einbruchschutzes genutzt werden, denn entsprechende Türen und Fenster erhöhen nicht nur die Sicherheit, sondern sorgen gleichzeitig für eine verbesserte Wärmedämmung.


Bei Sanierungen und Modernisierungen lassen sich sogar verschiedene KfW-Programme miteinander kombinieren. Ein Beispiel für die Verknüpfung von altersgerechtem Wohnen mit Einbruchschutz ist der Umbau der Terrasse, so dass sie barrierefrei genutzt werden kann. Bei dieser Gelegenheit kann dann die alte Terrassentür gegen eine neue einbruchhemmende ausgetauscht werden.


Hinweis: KfW-Förderungen dürfen allerdings nicht gemeinsam mit Steuervorteilen genutzt werden. Es sollte daher vorab durchgerechnet werden, welche Vergünstigung vorteilhafter ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:242024-02-13 14:29:05Einbruchschutz fürs Heim: Nachrüstungskosten sind als Handwerkerleistungen absetzbar

Werbungskosten: Wie begleitende Kosten zu einer Fortbildung zu berücksichtigen sind

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Neues zum Thema Steuern

Für Berufstätige ist Fortbildung ist ein wichtiges Thema. Abgesehen von der hierbei zu investierenden Zeit sind allerdings auch die Kosten nicht zu unterschätzen. Außer den Lehrgangskosten können auch Fahrt-, Unterkunfts- und weitere Kosten anfallen. Oder man verzichtet auf Gehalt, damit man freie Zeit gewinnt, um sich auf Prüfungen vorzubereiten. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es darum, in welcher Höhe unter anderem die Fahrtkosten berücksichtigt werden können.


Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er absolvierte in dieser Zeit einen Meistervorbereitungskurs, den er erfolgreich mit der Meisterprüfung abschloss. Die damit verbundenen Aufwendungen trug er überwiegend selbst. Da die Kurse teilweise in Vollzeit stattfanden, nahm der Kläger hierfür sowohl regulären, als auch unbezahlten sowie Bildungsurlaub. Ihm war ein Zuschuss nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zugesagt worden, der erst später ausgezahlt wurde. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger als Werbungskosten unter anderem Fahrtkosten (gefahrene Kilometer) und Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt erkannte aber nur die Entfernungspauschale an. Verpflegungsmehraufwendungen wurden nicht berücksichtigt. Zudem wurde der Zuschuss von den Werbungskosten abgezogen.


Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Zwar können die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, da die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte des Klägers anzusehen war. Es handelte sich bei den relevanten Modulen um eine vollzeitige Bildungsmaßnahme außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses. Gleichwohl erfolgte die Maßnahme auch im Interesse des Arbeitgebers. Allerdings wurde der Kläger weder von der Arbeit freigestellt noch beteiligte sich der Arbeitgeber an den Kosten. Der gezahlte Zuschuss wurde vom Finanzamt zu Unrecht von den Werbungskosten abgezogen. Bei dem Zuschuss handelt es sich um steuerfreie Einnahmen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:242024-02-13 14:29:05Werbungskosten: Wie begleitende Kosten zu einer Fortbildung zu berücksichtigen sind

Grundsteuerreform: Verbände unterstützen Musterklagen gegen neues Bewertungssystem

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und Haus & Grund Deutschland unterstützen mehrere Eigentümer, die sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform wehren und vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen wollen. In Berlin und Rheinland-Pfalz wurden mittlerweile die ersten Klagen eingereicht (Verfahren beim Finanzgericht Berlin Brandenburg: 3 K 3142/23, Verfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz: 4 K 1205/23). Mit den beiden Musterklagen lassen die Verbände prüfen, ob die Neubewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell verfassungsmäßig ist.


Die Klagen richten sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Grundsteuerbewertung war notwendig geworden, weil das BVerfG das bisher geltende Bewertungssystem für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Verfassungsrichter hatten den Gesetzgeber aufgefordert, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Ab Januar 2025 sollen die Kommunen die neue Grundsteuer aufgrund der Bescheide über den Grundsteuerwert und die darauf festgesetzten Grundsteuermessbeträge erheben.


BdSt und Haus & Grund halten die neue Bewertung im Bundesmodell aus zahlreichen Gründen für verfassungswidrig und streben an, das neue Bewertungsverfahren vom Bundesverfassungsgericht erneut prüfen zu lassen. Die Verbände haben im Rahmen der Klagen ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Gregor Kirchhof eingebracht, nach dem das Grundsteuergesetz des Bundes verfassungswidrig ist. Vor allem die pauschal anzusetzenden Mieten bei der Bewertung der Grundstücke und die Bodenrichtwerte werden beanstandet, da sie die Werte der Grundstücke deutlich beeinflussen.


Hinweis: Eigentümer können sich auf die beiden Musterklagen berufen, indem sie Einspruch gegen ihren Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert beim Finanzamt einlegen, sowie das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Kommt das Finanzamt dem Antrag nach, bleibt das Einspruchsverfahren bis zu einem Urteil in den Musterverfahren zunächst offen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:242024-02-13 14:29:05Grundsteuerreform: Verbände unterstützen Musterklagen gegen neues Bewertungssystem
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Anja Holzapfel


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