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Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Prozessbeteiligte müssen genügend Internetbandbreite mitbringen

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Mündliche Verhandlungen der Finanzgerichte können nach der Finanzgerichtsordnung auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Die Gerichte können es den Prozessbeteiligten und ihren Bevollmächtigten hierzu gestatten, sich zur Verhandlung von einem anderen Ort als dem Sitzungssaal zuzuschalten.


Bereits im Jahr 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein finanzgerichtliches Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht, wenn für die zugeschalteten Beteiligten während der per Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter sichtbar sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die Videoübertragung des Gerichts auf den Vorsitzenden Richter fokussiert, so dass der Anspruch der Klägerseite auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts verletzt war. Der BFH erklärte, dass die Videoübertragungstechnik „ohne Verlust rechtsstaatlicher Qualität“ genutzt werden solle.


In einem neuen Beschluss hat der BFH nun aber auch die zugeschalteten Prozessbeteiligten in die Pflicht genommen und entschieden, dass sie selbst die hinreichenden technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videoschaltung schaffen müssen.


Vorliegend hatte eine Klägerin einen Verfahrensmangel geltend gemacht und vorgetragen, dass sie aufgrund der technischen Ausgestaltung der Videoverhandlung nicht die Gesichter der beteiligten Richter habe erkennen können. Sie behauptete, dass die Kamera im Gerichtssaal zu weit von der Richterbank entfernt angebracht gewesen sei. Der BFH sah jedoch keinen Verfahrensmangel und erklärte, dass die Ursache für die behauptete schlechte Sichtbarkeit auch in einer langsamen Internetverbindung (Verpixelung) oder eines zu kleinen Bildschirms der Klägerin gelegen haben könne. Das Bild hätte durch Aktivierung der Vollbildansicht oder die Zoomfunktion des Browsers vergrößert werden können.


Hinweis: Nach Auffassung der Bundesrichter tragen die Gerichte nicht die Verantwortung für die technische Ausstattung der Prozessbeteiligten. Wer eine Videoverhandlung beantragt, muss also selbst dafür sorgen, dass er technisch in der Lage ist, der Verhandlung in Bild und Ton zu folgen und Verfahrenshandlungen vornehmen zu können. Hierzu muss er auf seinem Endgerät eine hinreichende Ausgabequalität haben, der Internetanschluss muss zudem über die notwendige Bandbreite verfügen. Auch die eingesetzten Kameras und Mikrofone müssen dem Stand der Technik entsprechen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2024)

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Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
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