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Schulprojekte im Betrieb: Arbeitslohn der Schüler darf ohne Lohnsteuerabzug gespendet werden

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Um die Arbeitswelt besser kennenzulernen und das soziale Engagement zu fördern, beteiligen sich Schulen, Betriebe und Privathaushalte bundesweit an Schulprojekttagen wie „Dein Tag für Afrika“ oder „Sozialer Tag“. Das Konzept dahinter: Schüler arbeiten einen Tag lang in einem Unternehmen oder Privathaushalt, lernen die Arbeitswelt kennen und spenden ihren erarbeiteten Lohn dann an eine Organisation. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat sich nun zur (lohn-)steuerlichen Behandlung solcher Projekte geäußert – danach gilt:


Arbeitgeber dürfen von einem Lohnsteuereinbehalt auf den gezahlten Arbeitslohn der Schüler absehen und die Vergütung für den Tag ungekürzt an die spendenempfangsberechtigte Einrichtung überweisen. Über die überwiesenen Beträge darf der Empfänger aber keine Spendenquittungen ausstellen, da für sie kein Sonderausgabenabzug erlaubt ist.


Die gute Nachricht für Schüler: Sie müssen ihren gespendeten Arbeitslohn später nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung versteuern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern: Steuerfreiheit erfasst auch fest verbautes Zubehör

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Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern lohnsteuerfrei (Elektro-)Fahrräder überlassen, sofern dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Geht die Überlassung des Dienstfahrrads mit einer Lohnkürzung einher, kommt die Steuerbefreiung also nicht zum Tragen, in diesem Fall lässt sich aber von einer abgesenkten Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung profitieren.


Es gilt die Grundregel: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss für das Fahrrad 1 % der (auf volle 100 EUR abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer lohnversteuert werden. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad aber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031, muss als monatlicher Durchschnittswert ab dem 01.01.2020 nur noch ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung versteuert werden. Für das Kalenderjahr 2019 darf noch ein Ansatz der halbierten unverbindlichen Preisempfehlung erfolgen.


Es muss nach wie vor die volle Preisempfehlung lohnversteuert werden, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat und nach dem 31.12.2018 lediglich der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad wechselt.


Die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR pro Monat ist auf Fahrradüberlassungen nicht anwendbar – auch nicht bei der Anwendung der Halbierungs- bzw. Viertelungsregelung. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil aber unter den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr gefasst werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.


Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat jetzt klargestellt, dass die günstigen Besteuerungsregelungen auch anwendbar sind, wenn einem Arbeitnehmer mehrere (Elektro-)Fahrräder überlassen werden. Für Elektroroller lassen sich die Steuerbefreiung und die günstigen Bewertungsregelungen allerdings nicht anwenden.


Die OFD weist weiter darauf hin, dass auch fest verbautes Zubehör des (Elektro-)Fahrrads steuerfrei an den Arbeitnehmer überlassen werden kann. So kann beispielsweise nachträglich ein fest verbautes Schloss oder Navigationsgerät am Fahrradrahmen bzw. Lenker angebracht werden, ohne dass hierauf Lohnsteuer anfällt. Wird hingegen zusätzlich ein Fahrradanhänger überlassen, ist der daraus entstehende Vorteil steuerpflichtig (nicht fest verbaut). Gleiches gilt für die Überlassung von Fahrradhelmen, mobilen Navigationsgeräten und Satteltaschen an den Arbeitnehmer.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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Gesellschafter-Geschäftsführer: Privatnutzung eines Firmen-Pkw ist zu vermuten

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Will der Arbeitgeber einem Beschäftigten etwas Gutes tun – zum beiderseitigen Vorteil -, gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann er zum Beispiel einen Tankgutschein ausgeben oder gleich einen Firmenwagen zur Verfügung stellen. Auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist prinzipiell Arbeitnehmer. Wie allen anderen, so kann auch ihm ein Pkw entweder nur für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte oder auch für andere, private Fahrten, etwa in den Urlaub, zur Verfügung gestellt werden. Wurde ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen, muss der Arbeitnehmer auch keinen geldwerten Vorteil für private Fahrten versteuern. Aber gilt das auch für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.


Die Klägerin, eine GmbH, vereinbarte mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer A den Anspruch auf einen Firmen-Pkw der gehobenen Mittelklasse. Diesen durfte er allerdings nicht privat nutzen. Die GmbH machte für den neuangeschafften Pkw eine Sonderabschreibung geltend. Eine private Nutzung wurde nicht erfasst. Das Finanzamt setzte jedoch einen Anteil für Privatnutzung an (1-%-Regelung) und erkannte die Sonderabschreibung nicht an, da durch die vermutete Privatnutzung keine (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung vorlag.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Im Streitfall sprach der Anscheinsbeweis dafür, dass trotz des Verbots eine private Nutzung erfolgte und zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei A führte. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug, das ihm von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werde, auch privat nutze. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, um eine private Nutzung auszuschließen.


Der Senat ist damit nicht der bisherigen Rechtsprechung gefolgt, wonach keine Privatnutzung anzunehmen ist, wenn diese vertraglich verboten wurde. Für den Anscheinsbeweis spricht ihm zufolge, dass sich selbst bei einem Privatnutzungsverbot aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen für A ergeben würden.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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Mahlzeiten vom Arbeitgeber: Welche Sachbezugswerte ab 2024 gelten

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Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause in der betriebseigenen Kantine eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit erhalten. Derartige Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.


Für das Jahr 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen nun die neuen Sachbezugswerte für kostenlose und verbilligte Mahlzeiten bekanntgegeben. Diese amtlichen Werte haben eine vereinfachte Lohnabrechnung zum Zweck; der Arbeitgeber muss also nicht werktäglich die tatsächlichen Kosten der Verpflegung ermitteln, sondern kann Pauschalen zugrunde legen. Diese gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeiten 60 EUR nicht übersteigt.


Der Wert eines Frühstücks wurde nun auf 2,17 EUR festgelegt (2023: 2 EUR), der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils auf 4,13 EUR je Kalendertag (2023: 3,80 EUR). Pro Tag gilt bei Vollverpflegung nun also eine Pauschale von insgesamt 10,43 EUR (2023: 9,60 EUR).


Ist die Verpflegung für den Angestellten kostenlos, wird der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeiter in der Betriebskantine ein verbilligtes Mittagessen z.B. für 3 EUR, ist die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis (2024 also 1,13 EUR) als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers anzusetzen. Muss der Mitarbeiter 4,13 EUR oder mehr für sein Essen bezahlen, fällt kein geldwerter Vorteil mehr an.


Hinweis: Da die Sachbezugswerte in der Regel niedriger ausfallen als die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit, können Arbeitgeber Lohnnebenkosten sparen, wenn sie ihren Mitarbeitern eine regelmäßige Verpflegung zur Verfügung stellen. Würden sie die Ausgaben für das Essen als Lohn auszahlen, wären die Kosten höher. Diese Zusatzleistung zum Lohn ist daher für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen interessant.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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Verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen: Bundesamt gewährt „Stillhaltefrist“ bei Ordnungsgeldverfahren

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Zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften gehört es, Jahresabschlüsse zu erstellen.  Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind zudem verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen.


Hinweis: Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, müssen elektronisch an das Unternehmensregister übermittelt werden. Für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 01.01.2022 müssen die Unterlagen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden.


Geschieht die Übermittlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Sofern ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften verstößt, prüft das Bundesamt zudem, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Werden die Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten vom Unternehmen nicht gezahlt, werden sie vollstreckt.


Das Bundesamt für Justiz hat nun erklärt, dass die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen zum Bilanzstichtag des 31.12.2022 (gesetzliches Fristende: 31.12.2023) nicht umgehend zur Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens führt. Aufgrund der Nachwirkungen der Corona-Pandemie gewährt das Bundesamt zunächst eine „Stillhaltefrist“ bis zum 02.04.2024, so dass Unternehmen in den ersten drei Monaten des Jahres 2024 noch nicht mit einem Ordnungsgeldverfahren rechnen müssen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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Erbschaft von GmbH-Anteilen: Kann Kapitalertragsteuer eine Nachlassverbindlichkeit sein?

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Wenn man einen GmbH-Anteil erbt, kann der Ansatz des relevanten Werts schwierig sein. Der Wert einer sich aufgrund der GmbH-Beteiligung ergebenden Ausschüttung ist wiederum einfacher zu ermitteln, da hier ein bestimmter Betrag beschlossen wurde. Was ist jedoch mit den auf die Ausschüttung entfallenden Steuern? Handelt es sich hierbei um Nachlassverbindlichkeiten? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.


Der Kläger erhielt von seinem verstorbenen Vater als Vermächtnis einen GmbH-Anteil in Höhe von 12,5 % des Stammkapitals der Gesellschaft. Vor dem Tod des Vaters hatte die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschlossen, von der 187.500 EUR auf den Vater entfielen. Diese wurden erst nach dessen Tod unter Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an den Kläger ausgezahlt. Das Finanzamt setzte im Erbschaftsteuerbescheid die Forderung mit dem Nennwert von 187.500 EUR an. Der Kläger begehrte jedoch die Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeit.


Seine Klage wurde vom FG abgewiesen. Der Ausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH ist mit dem Nennwert zu berücksichtigen. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag mindern nicht den Wert der Forderung. Vielmehr handelt es sich bei der Kapitalertragsteuer um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit ist ebenfalls ausgeschlossen. Es handelt sich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden. Zwar wurde schon mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung die wirtschaftliche Ursache für die Belastung der Ausschüttung begründet, die Verwirklichung des einkommensteuerlichen Tatbestands fand aber erst mit dem Zufluss der Ausschüttung beim Kläger statt. Da der Vater kein beherrschender Gesellschafter war, ist noch kein Zufluss zum Zeitpunkt des Beschlusses anzunehmen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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Edelmetalle: Umsatzsteuerermäßigung für die Einfuhr von Sammlermünzen

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 01.12.2023 ein Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für steuerpflichtige Einfuhren von Sammlermünzen veröffentlicht und den Gold- und Silberpreis für das Jahr 2024 bekanntgegeben. Danach ist auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt.


Für das Kalenderjahr 2024 gilt laut BMF-Schreiben für Gold- bzw. Silbermünzen das Folgende: Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold. Dieser in US-Dollar erfasste Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 hat die Metallwertermittlung dementsprechend nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 60.029 EUR je Kilogramm zu erfolgen.


Auch bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Wertermittlung somit nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 717 EUR je Kilogramm vorzunehmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:232024-02-13 14:29:06Edelmetalle: Umsatzsteuerermäßigung für die Einfuhr von Sammlermünzen

Gewerbesteuerbefreiung: Auch eine Ein-Mann-GmbH kann eine Bildungseinrichtung sein

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Wenn Sie Gesellschafter einer GmbH sind, so unterliegt diese bereits aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist ein nicht zu unterschätzender finanzieller Faktor. Allerdings sieht das Gesetz auch einige Möglichkeiten der Befreiung von der Gewerbesteuer vor. Dies kann etwa bei Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern oder auch bei Bildungseinrichtungen der Fall sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung vorlagen.


Die Klägerin firmierte seit 2016 als GmbH und erzielte Einnahmen, erwirtschaftet durch ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer G. Es gab weder einen schriftlichen Geschäftsführervertrag noch war ein Geschäftsführergehalt vereinbart. Die Gewinne schüttete die Klägerin an G aus. Dieser war als Dozent an der Fachschule F GmbH & Co. KG tätig. Die F GmbH & Co. KG war als Fortbildungsinstitut zur Vorbereitung auf IHK-Bilanzbuchhalterprüfungen bundesweit an verschiedenen Orten in eigenen und gemieteten Gebäuden tätig. Die Dozenten arbeiteten auf Honorarbasis. Basierend auf dem vorgegebenen Prüfungsstoff erstellte und nutzte G eigene Unterrichtsmaterialien und didaktische Konzepte. Daneben gab er auch für andere Bildungseinrichtungen Seminare. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn der von G betriebenen GmbH der Gewerbesteuer.


Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Das Finanzamt hatte die Gewinne zu Unrecht der Gewerbesteuer unterworfen. Demnach sind zum Beispiel private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Die Klägerin erfüllt die laut Gesetz notwendigen Voraussetzungen. Sie erbrachte unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen, die auf das Ablegen einer Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier der IHK) vorbereiten.


Die Klägerin hat ihre Bildungsleistungen unmittelbar bewirkt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist sie eine berufsbildende Einrichtung, da sie Leistungen erbringt, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Vermittelt werden spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Es ist nicht notwendig, dass eigene Unterrichtsräume vorhanden sind oder gar ein klassischer Schulbetrieb vorliegt. Zudem war die Klägerin dem Unterrichtsauftrag mittels eigenen Unterrichtsmaterials und eigener Didaktik nachgekommen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:232024-02-13 14:29:04Gewerbesteuerbefreiung: Auch eine Ein-Mann-GmbH kann eine Bildungseinrichtung sein

Doppelte Haushaltsführung: Gehören Stellplatzkosten zu den Unterkunftskosten?

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Eine Berufstätigkeit erfordert unter Umständen eine gewisse Flexibilität – etwa in Form eines Wohnsitzwechsels. Dagegen kann sprechen, dass man Familie oder auch weitere Verpflichtungen am bisherigen Wohnort hat. In einem solchen Falle lassen sich die Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort als Werbungskosten berücksichtigen. Gehören hierzu auch die Kosten für einen angemieteten Pkw-Stellplatz? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.


Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter beschäftigt. Sein Tätigkeitsbereich erstreckte sich auf den Einzugsbereich in E sowie Teile Schleswig-Holsteins, Niedersachsens und Mecklenburg-Vorpommerns. Für seine Tätigkeit stand ihm ein Büro in E sowie ein Firmenwagen zur Verfügung. Der Kläger hatte neben seiner Hauptwohnung in A noch eine Zweitwohnung in E und dort mit separater Vereinbarung auch einen Tiefgaragenstellplatz angemietet. Das Stellplatzmietverhältnis war an die Dauer des Wohnungsmietvertrags gekoppelt. In der Einkommensteuererklärung 2020 machte der Kläger die Stellplatzkosten als sonstige Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht, da der gesetzliche Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterkunftskosten mit der Wohnungsmiete bereits ausgeschöpft sei.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es urteilte, dass die Kosten für den Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten gehören, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzurechnen sind. Nach Ansicht der Rechtsprechung beziehe sich die Abzugsbeschränkung der Unterkunftskosten auf die Summe aller Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen habe, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie dieser einzeln zugeordnet werden könnten. Dies umfasse sowohl die Bruttokaltmiete als auch die Betriebskosten.


Zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen gehörten etwa Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände. Die Kosten für den Parkplatz würden nicht durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern die Parkplatznutzung sei vom Gebrauchswert der Wohnung zu trennen. Unerheblich sei, dass beide Mietverträge mit dem gleichen Vermieter geschlossen worden seien und aufeinander Bezug nähmen.


Hinweis: Es gibt zwar ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, welches eine andere Ansicht vertritt. Dieses ist für die Finanzgerichtsbarkeit aber nicht bindend.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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Steueränderungen im Überblick: Welche Neuerungen ab 2024 gelten

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Wenn an Silvester die Sektkorken knallen, wird die Einkommensteuer fällig – darauf stößt aber wohl kaum jemand an. Das neue Steuerjahr bringt meist aber auch etliche steuerrechtliche Änderungen mit sich – einige von ihnen sind schon eher ein Grund zur Freude. So auch ab dem 01.01.2024:

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt um 696 EUR auf 11.604 EUR für Alleinstehende und auf 23.208 EUR für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Die Bundesregierung plant zudem, den Grundfreibetrag für das Jahr 2024 weiter auf 11.784 EUR zu erhöhen.
  • Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag steigt entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls (zunächst) auf 11.604 EUR. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.
  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt ab 2024 für jeden Elternteil 3.192 EUR, für beide Elternteile zusammen 6.384 EUR. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR steigt der Freibetrag damit auf 9.312 EUR für Paare und auf 4.656 EUR für Alleinstehende.
  • Solidaritätszuschlag: Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf eine Einkommensteuer von 18.130 EUR (bei Einzelveranlagung) sowie 36.260 EUR (bei Zusammenveranlagung) angehoben.
  • Minijob: Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 von 12 EUR auf 12,41 EUR steigt auch die Grenze für Minijobber von 520 EUR auf 538 EUR.
  • Arbeitnehmer-Sparzulage: Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wird auf 40.000 EUR bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.
  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligung steigt von 1.440 EUR auf 2.000 EUR. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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Anja Holzapfel


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