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Aktualisierte Liste: Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 02.01.2024 ein Schreiben zu den steuerfreien Umsätzen für die Luftfahrt veröffentlicht. Zahlreiche deutsche Firmen sind am internationalen Luftverkehr beteiligt. Lieferungen, Instandsetzungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen, sind umsatzsteuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer keine oder nur geringe steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen anbietet. Dies bezieht sich auch auf den Transport kranker und verletzter Personen mit hierfür besonders eingerichteten Transportmitteln.


Das BMF hat zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs und zur Sicherheit aller Beteiligten eine Liste der Unternehmer bekanntgegeben, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend derartige Beförderungen vornehmen. In diese Liste wurden neun im Inland ansässige Unternehmen neu aufgenommen. Des Weiteren wurde eine Adressänderung berücksichtigt sowie eine Änderung des Firmennamens. Vier Firmen wurden von der Liste gestrichen. Die Liste wird jährlich aktualisiert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

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Hauseigentümer trennt Gartenteilstück ab: Veräußerung innerhalb Spekulationsfrist ist steuerpflichtig

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Neues zum Thema Steuern

Verfügt das selbstgenutzte Einfamilienhaus über ein großes Gartengrundstück, kann es angesichts der stark gestiegenen Grundstückspreise der vergangenen Jahre sehr lukrativ sein, eine unbebaute Teilfläche abzutrennen und durch Veräußerung zu Geld zu machen. Wer meint, den erzielten Erlös aufgrund der vorherigen Selbstnutzung steuerfrei einnehmen zu können, ist allerdings auf dem Holzweg: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Verkauf einer unbebauten Teilfläche eines selbstbewohnten Einfamilienhauses beim Verkauf binnen Zehnjahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft auslöst.


Hinweis: Grundstücke können innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden, wenn eine vorherige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken stattgefunden hat.


Geklagt hatten Eheleute aus Niedersachsen, die 2014 ein Wohnhaus mit einem 3.863 qm großen Garten erworben und bezogen hatten. Fünf Jahre später teilten sie das weitläufige Grundstück und veräußerten eine 1.000 qm große Teilfläche, die am Ende ihres Gartens lag. Das Finanzamt besteuerte einen privaten Veräußerungsgewinn, wogegen die Eheleute vor den BFH zogen und geltend machten, dass der Verkauf aufgrund der früheren Selbstnutzung nicht besteuert werden dürfe.


Der BFH bestätigte jedoch den Steuerzugriff und stellte zunächst fest, dass zwischen dem ursprünglich angeschafften Flurstück und der veräußerten Teilfläche eine wirtschaftliche Teilidentität bestanden habe, was Grundlage für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts sei. Der Verkauf der Teilfläche konnte nicht aufgrund früherer eigener Wohnnutzung steuerfrei bleiben. Begrifflich kann nur das Wohngebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Zwar darf auch der Grund und Boden des Gebäudes unter die Selbstnutzung gefasst werden – allerdings nur, wenn zwischen ihm und dem Gebäude ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestanden hat. Dieser Zusammenhang war im vorliegenden Fall durch die Grundstücksteilung, mit der die Veräußerungsabsicht zu Tage getreten war, verdrängt worden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

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Steuererklärung: Wenn das Finanzamt die beigefügten Unterlagen nicht beachtet

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wird diese durch ein Risikomanagementsystem geprüft. Hieraus können sich Meldungen zu Sachverhalten ergeben, die vom Sachbearbeiter genauer zu untersuchen sind. Allerdings kann das Risikomanagementsystem auch nicht alle denkbaren Sachverhalte identifizieren, so dass die Sachbearbeiter bei manchen Konstellationen auch dann besonders genau hinsehen werden, wenn es keine Meldung gab, der Steuerpflichtige jedoch weitere Unterlagen beigefügt hat. In einem solchen Sachverhalt musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob ein Fehler des Sachbearbeiters vorlag und ob der bereits erlassene Bescheid geändert werden kann.


Der Kläger ist Pilot und war im Streitjahr eine Zeit lang für einen in Irland ansässigen Arbeitgeber (C) tätig. Den ausländischen Arbeitslohn erklärte er in der Anlage AUS. Den von C bezogenen Arbeitslohn trug er in der Anlage N-AUS ein, so dass das elektronische Formular eine Differenz von 0 EUR ermittelte und diese in die Anlage N übertrug. Der Kläger hatte der Steuererklärung unter anderem ein „Employment Detail Summary 2019“ über in Irland erzielte Einkünfte beigefügt. Das Finanzamt legte dar, dass die Eintragung in Anlage N-AUS nicht hätte erfolgen dürfen. In den Steuererklärungsvordrucken wurde ein diesbezüglicher klarstellender Hinweis in Klammern allerdings erst ab dem Jahr 2020 ergänzt.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Eine Änderungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeit bestand nicht. Die fehlerhafte Eintragung des Klägers bei der Erstellung seiner elektronischen Steuererklärung sei kein Schreibfehler, sondern den Gegebenheiten des Programms geschuldet. Auch habe es in den Akten keinen Prüfhinweis auf den Progressionsvorbehalt (das steuerfreie Gehalt) gegeben. Dass das Finanzamt die irische Lohnbescheinigung offenkundig übersehen habe, sei dem Kläger ebenfalls nicht als Fehler anzulasten. Die Bescheinigung habe der Erklärung unstreitig beigelegen und es sei erkennbar gewesen, dass die Einkünfte im Ausland erzielt worden seien.


Vielmehr liege ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung durch das Finanzamt vor. Die Sachbearbeiterin habe die Bescheinigung nicht berücksichtigt, da sie nur die Prüfhinweise abgearbeitet habe, ohne die miteingereichten Anlagen durchzusehen. Aufgrund eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung sei keine Bescheidänderung möglich.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2024)

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Einkommensteuererklärung 2023: Vorteil aus Gaspreisbremse muss doch nicht versteuert werden

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Neues zum Thema Steuern

Um Gaskunden während der Energiekrise von den drastisch gestiegenen Verbrauchskosten zu entlasten, hatte der Bund 2022 die sogenannte Gaspreisbremse eingeführt. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden Verbraucher Ende 2022 von ihren Abschlägen befreit. Ab 2023 mussten sie aufgrund der Preisbremse dann einen niedrigeren, subventionierten Betrag zahlen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Entlastung durch die Gaspreisbremse von Besserverdienenden nachversteuert werden muss.


Im Jahr 2023 lag die Grenze bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 EUR bei Einzelveranlagung und 133.830 EUR bei Zusammenveranlagung. Der Entlastungsbetrag musste auf der Anlage SO (Zeile 17) zur Einkommensteuererklärung erklärt werden. Besteuert werden sollte die Leistung in dem Jahr, in dem die Endabrechnung des Energieversorgers, die Nebenkostenabrechnung des Vermieters bzw. die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt wurde. Die Dezember-Soforthilfe 2022 muss somit in der Regel in der Steuererklärung 2023 angegeben werden.


Da die Versteuerung erheblichen bürokratischen Aufwand verursacht, nahm die Bundesregierung hiervon nun aber wieder Abstand. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wurde von der Besteuerung der Gaspreisbremse abgesehen.


Hinweis: Zu diesem Zeitpunkt waren die Papiervordrucke zur Einkommensteuererklärung aber schon gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert worden, eine Änderung dieser Vordrucke wird nicht mehr erfolgen. Wer seine Einkommensteuererklärung elektronisch via Elster abgibt, erhält ab dem 26.03.2024 keine entsprechende Abfrage zur Gaspreisbremse mehr in der Anlage SO.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

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Abbildung der geänderten Rechtsprechung: Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei mittelbarer Veranlassung auseinandergesetzt. Es befasst sich in seinem aktuellen Schreiben mit den Folgen, die sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Vorsteuerabzug ergeben, wenn ein Unternehmer unentgeltliche Zuwendungen tätigt. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.


Der Vorsteuerabzug wird nur unter strengen Voraussetzungen gewährt. Ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Das hatte der BFH im Jahr 2011 klargestellt. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung musste zwingend nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen. Nur mittelbar verfolgte Zwecke waren bisher stets unerheblich.


Im Jahr 2020 hat sich der BFH der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen und abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass auch der Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, wenn die Leistung unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird. Darüber hinaus wird eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Demzufolge kann einem Unternehmer der Vorsteuerabzug auch dann zustehen, wenn er eine Leistung bezieht, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiterzuliefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen.


Das setzt allerdings voraus, dass die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen, die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist. Nur unter diesen Voraussetzungen reicht entgegen der bisherigen Rechtsprechung eine mittelbare Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

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BayLfSt präzisiert: Umsätze in Kindertageseinrichtungen und Schulen

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Neues zum Thema Steuern

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde neu geregelt. Durch den neuen § 2b Umsatzsteuergesetz gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn ihre Tätigkeiten zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. In diesem Fall greifen entsprechende Sonderregelungen. Es bleiben jedoch nach wie vor viele Unklarheiten für die öffentliche Hand.


Auch im Zusammenhang mit Kindertageseinrichtungen und Schulen werden verschiedentlich Umsätze erzielt, bei denen fraglich ist, wem sie zuzurechnen sind und ob sie der Umsatzsteuer unterliegen. Da die Umsätze in der Regel auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, ist es entscheidend, ob die Einrichtung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) gibt in einer aktuellen Verfügung einen ausführlichen Überblick mit vielen Beispielen zu diesem Thema.


Die Behörde geht zunächst auf die Beurteilung der Umsätze von Elternbeiräten ein. Der Elternbeirat ist nicht rechtsfähig und damit ein unselbständiges Organ des jeweiligen Trägers der Einrichtung. Die Umsätze des Elternbeirats unterliegen grundsätzlich nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie für sich genommen eine unternehmerische und damit nachhaltige Tätigkeit begründen. Anhand von zahlreichen Beispielen (z.B. Umsätze bei einem Sommerfest, Nikolausbesuch, Glühweinstand) schafft die Behörde Klarheit.


Zudem gibt das BayLfSt Hinweise zur Beurteilung von Umsätzen, die Schüler im Rahmen von Schulprojekten erbringen. Schulfirmen bzw. Schulprojekte sind Übungsfirmen und Tätigkeiten von Schülern zum Beispiel im Rahmen des fachlichen Unterrichts. Die hierbei erbrachten Dienstleistungen sind essentieller Bestandteil ihrer Ausbildung an sich, wobei der pädagogische Aspekt im Mittelpunkt steht. Hier liegt grundsätzlich eine steuerbare Tätigkeit vor, die je nach Einzelfall auch als nichtsteuerbarer Innenumsatz oder hoheitliches Hilfsgeschäft eingestuft werden kann. Die Kleinunternehmerregelung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz des Trägers die entsprechenden Umsatzgrenzen nicht überschreitet.


Schülerfirmen und Fördervereine sind als eigenständige Unternehmer zu beurteilen. Hier kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, wenn die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

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Unbürokratische Lösung: Kuchenverkauf an Schulen und Kitas bleibt umsatzsteuerfrei

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Neues zum Thema Steuern

Die Finanzministerien von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben sich mit der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung des Kuchenverkaufs an Schulen und Kitas beschäftigt. Danach wird in zwei Pressemitteilungen klargestellt, dass ein Kuchenverkauf auch künftig nicht der Umsatzsteuer unterliegt.


Die Ministerien weisen darauf hin, dass ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig ist, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative zugerechnet werden. Dies sei der Fall, wenn Letztere nach außen etwa auf Aushängen, Plakaten oder Handzetteln auftrete und insoweit neben der Schule als selbständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen sei.


Im Rahmen von Schulfesten falle normalerweise keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig werde und somit nicht als Unternehmer anzusehen sei. Dies gelte auch für andere gelegentliche Verkäufe durch Schüler oder Eltern wie etwa für einen Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterlägen nicht der Umsatzsteuer.


Diese Regelung gelte ebenso für Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen. Sofern jedoch entsprechende Gruppen regelmäßig und nachhaltig Veranstaltungen durchführten, sei weiterhin zu prüfen, ob eventuell die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden könne. Danach entsteht keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 EUR betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen werden.


Hinweis: Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Unternehmereigenschaft nach § 2b Umsatzsteuergesetz ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine neue Zeitrechnung angebrochen. In der Vergangenheit galten jPöR ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als umsatzsteuerliche Unternehmer. Während originär hoheitliche Tätigkeiten auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, werden Leistungen, die jPöR unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, nach der neuen Rechtslage ab 2025 nun umsatzsteuerlich relevant.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

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Zinsgünstige Darlehen: KfW-Bank fördert wieder klimafreundliche Neubauten

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Neues zum Thema Steuern

Bauherren mussten in den letzten Monaten starke Nerven beweisen: Zu den gestiegenen Baukosten und explodierenden Bauzinsen kam ein plötzlicher Stopp von Förderprogrammen hinzu, der auf ausgeschöpfte Fördertöpfe und eine Schieflage des Bundeshaushalts zurückzuführen war.


Die gute Nachricht: Ab Februar 2024 wurde das Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ der KfW-Bank wieder aktiviert. Gefördert werden darüber mit zinsverbilligten Darlehen neu errichtete Wohngebäude, die energieeffizient und nachhaltig sind.


Hinweis: Die Bundesregierung hatte das Programm erst im März 2023 aufgelegt und im Juni auf insgesamt knapp 2 Mrd. EUR aufgestockt. Mitte Dezember 2023 war der Topf jedoch bereits leer – bis dahin hatte es 18.000 Förderzusagen für rund 46.000 Wohneinheiten gegeben.


Ab Februar 2024 stehen nun „frische“ 750 Mio. EUR aus dem Klima- und Transformationsfonds für die KfW-Förderung zur Verfügung. Bauwillige sollten angesichts der Beliebtheit des Programms schnell sein und über ihren Finanzierungspartner zügig die Antragstellung in die Wege leiten. Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt und wurde die Zusage der KfW erteilt, ist der Förderkredit für das Bauprojekt reserviert.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2024)

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Veräußerung von Mitunternehmeranteilen: Earn-out-Zahlungen sind erst bei Zufluss zu versteuern

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Neues zum Thema Steuern

Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Diese sogenannten Earn-out-Zahlungen müssen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs erst bei tatsächlichem Zufluss vom Verkäufer versteuert werden. Sie dürfen damit nicht – auch nicht nachträglich – in den Gewinn im Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung).


Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen dürfen nach dem Urteil erst bei Realisation erfasst werden, da der Veräußerer sie erst im Zuflusszeitpunkt realisiert. Es handelt sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche, bei denen zunächst noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie entstehen. Diese Unsicherheiten rechtfertigen es nach Gerichtsmeinung, derartige Zahlungen von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auszunehmen.


Hinweis: Earn-out-Zahlungen müssen bei Zufluss als nachträgliche gewerbliche Betriebseinnahmen versteuert werden. Dieser Zeitpunkt kann – wie im Urteilsfall – auch erst mehrere Jahre nach der Anteilsveräußerung eintreten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

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Ministerium gibt Hinweise: Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g Umsatzsteuergesetz herausgegeben. Dieser Paragraph wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. Danach sind Letztere seit dem 01.01.2024 verpflichtet, Aufzeichnungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.


Die Informationen werden dann an die europäische Datenbank CESOP (Central Electronic System of Payment Information) übermittelt, dort zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen. Ziel ist es, möglichen Umsatzsteuerbetrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen aufzudecken.


In dem aktuellen BMF-Schreiben werden die Voraussetzungen der Verpflichtungen (Aufzeichnungs-, Mitteilungs-, Berichtigungs-, und Aufbewahrungspflicht) erläutert. Zudem werden die Begriffe „Zahlungsdienste“, „Zahlung“, „grenzüberschreitende Zahlungen“ und „Zahlungsdienstleister“ erklärt. Insbesondere geht das Schreiben darauf ein, wie die Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen zu berechnen ist. Anschließend gibt es Hinweise zum Verfahren zur Übermittlung der Aufzeichnungen und erläutert, welche Informationen zu übermitteln sind. Schlussendlich weist es noch darauf hin, welche Sanktionen drohen, wenn Zahlungsdienstleister den besonderen Pflichten nicht nachkommen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-03-13 13:25:072024-03-13 13:40:18Ministerium gibt Hinweise: Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister
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Anja Holzapfel


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