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Europäische Rechtsprechung: Ort der Einfuhr bestimmt sich nicht nach dem Zollrecht

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In einem Urteil zur Bestimmung des Orts der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer bei illegaler Wareneinfuhr nimmt der Europäische Gerichtshof (EuGH) Stellung zum Zusammenspiel von Zoll- und Mehrwertsteuerrecht. Der in Polen wohnhafte Kläger erwarb im Jahr 2012 auf einem Markt in seinem Heimatland insgesamt fast 44.000 Zigaretten, auf deren Verpackungen nur ukrainische und belarussische, aber keine EU-Steuerbanderolen angebracht waren. Der Käufer bzw. Wiederverkäufer und später Kläger verbrachte die Zigaretten in die Nähe von Braunschweig, ohne dies den zuständigen Zollstellen zu melden. Dort übergab er die Ware einem deutschen Käufer, wobei er festgenommen wurde. Die Zigaretten wurden sichergestellt und später vernichtet.


Das Hauptzollamt Braunschweig vertrat die Ansicht, die Zigaretten seien rechtswidrig in das Gebiet der EU und Deutschlands verbracht worden und der Kläger sei Schuldner der entstandenen Zollschuld. Diese Feststellung war unstreitig. Es wurde jedoch ebenfalls eine Einfuhrumsatzsteuerschuld festgesetzt. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte über die Klage gegen die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zu entscheiden.


Es ging um die Frage, ob die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland entstanden ist und welche Vorschriften im Streitfall für die Bestimmung des Entstehungsorts der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblich sind. Das FG wandte sich hierzu in einem Vorabentscheidungsersuchen zunächst an den EuGH. Dieser stellte mit Verweis auf den für die Mehrwertsteuer geltenden Grundsatz der steuerlichen Territorialität fest, dass die Einfuhrumsatzsteuer dem Mitgliedstaat zusteht, in dem der Endverbrauch (eigentlich) erfolgen soll – im Streitfall Polen.

Würde sich die Steuerschuld dagegen aufgrund der Verweisungsnorm des Umsatzsteuergesetzes nach den Vorschriften des Zollkodex bestimmen, dann stünden die Einnahmen dem Mitgliedstaat zu, in welchem die Entstehung der Zollschuld festgestellt wurde – also Deutschland. Der EuGH kam somit zu dem Ergebnis, dass die nationale Verweisungsnorm den unionsrechtlichen Vorgaben für die Bestimmung der Einfuhrumsatzsteuerschuld entgegensteht.


Der EuGH wies – wie bereits in seiner früheren Rechtsprechung – darauf hin, dass die Gegenstände zum Verbrauch im jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt sein müssen. Im Streitfall führt das dazu, dass, sollte das FG feststellen, dass die Zigaretten zum Verbrauch in Polen bestimmt waren, die zuständige deutsche Behörde verpflichtet wäre, die Informationen über die Sicherstellung der Zigaretten an die zuständige polnische Behörde zu übermitteln, um die Gefahr eines Steuerverlusts dort zu vermeiden. Unter Beachtung der nationalen polnischen Regelung entstünde nämlich dort die Einfuhrumsatzsteuer.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:482024-05-14 13:29:21Europäische Rechtsprechung: Ort der Einfuhr bestimmt sich nicht nach dem Zollrecht

Krankenversicherung: Berücksichtigung von Zusatzversicherungen als Sonderausgaben?

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Wenn Sie Beiträge zu einer Basiskranken- und -pflegeversicherung zahlen, können Sie diese in der Einkommensteuererklärung unbegrenzt geltend machen. Sofern Sie den gesetzlichen Höchstbetrag dadurch noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie auch noch weitere Versicherungen wie beispielsweise Haftpflichtversicherungen geltend machen. Wie aber ist es, wenn man eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, die Leistungen absichert, die normalerweise Privatpatienten vorbehalten sind? Ist auch dies eine Basisversicherung? Darüber musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) im Streitfall entscheiden.


Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Als Ergänzung schlossen die Kläger noch private Zusatzkrankenversicherungen (PKV) ab. Elektronische Daten zu den geleisteten Versicherungsbeiträgen zur PKV wurden nicht an das Finanzamt übermittelt. Die Kläger beantragten, die Beiträge zur PKV anteilig zu berücksichtigen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Beiträge zur GKV. Die Beiträge zur PKV blieben ohne Ansatz, da der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur GKV ausgeschöpft war.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die PKV-Beiträge, die den Versicherungsschutz der Kläger durch die GKV ergänzen, sind nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Nur die Beiträge zur Basiskrankenversicherung in der GKV sind in voller Höhe – ohne Höchstbetragsbegrenzung – als Sonderausgaben abzugsfähig. Wenn dieser Höchstbetrag wie im Streitfall jedoch bereits ausgeschöpft wurde, können keine weiteren Versicherungsbeiträge mehr abgezogen werden.

Der Kläger ist sowohl Pflichtmitglied in einer GKV als auch freiwillig privat krankenversichert. Er kann lediglich diejenigen Beiträge unbeschränkt abziehen, die er an die GKV entrichtet. Besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise eine doppelte Absicherung in der Krankenversicherung bzw. eine Ergänzung der GKV notwendig gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch stellt die PKV keine Basisversicherung dar, sondern ist lediglich ein Ergänzungstarif zur GKV.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:482024-05-14 13:29:19Krankenversicherung: Berücksichtigung von Zusatzversicherungen als Sonderausgaben?

Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassung: Gestreckte Versteuerung nur bei bestimmbarer Zeitdauer

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Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus bezogen werden, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz gestreckt versteuert werden. Das heißt, der Zahlungsempfänger kann das Entgelt entweder sofort im Jahr des Zuflusses voll versteuern oder aber gleichmäßig über den Vorauszahlungszeitraum verteilen, so dass die Steuerlast erst schrittweise und zeitversetzt entsteht. Diese Regelung gilt beispielsweise für Entgelte, die ein Grundstückseigentümer für Erbbaurechte, Miet- und Pachtverhältnisse, Nießbrauch oder die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zwecks naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen erhält.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine gestreckte Versteuerung zwar nicht voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Vorauszahlung bereits die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung vereinbart ist. Nach Gerichtsmeinung ist aber zumindest erforderlich, dass die Dauer der Nutzungsüberlassung bestimmbar ist – beispielsweise im Wege einer Schätzung.


Geklagt hatte ein Landeigentümer, der einer GmbH landwirtschaftliche Flächen zur Verfügung gestellt hatte, damit diese sogenannte Ökopunkte generieren konnte. Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden. Vor dem BFH begehrte der Eigentümer, die im Voraus bezogenen Vermietungsentgelte verteilt über einen Zeitraum von 20 Jahren versteuern zu dürfen. Das Finanzamt hingegen wollte die bezogenen Gelder direkt bei Erhalt (Zuflussprinzip) besteuern.


Der BFH lehnte die Verteilung der Zahlungen über eine Laufzeit von 20 Jahren mangels eines bestimmbaren Vorauszahlungszeitraums ab. Sollen Einnahmen gleichmäßig über einen Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, ist es nach Gerichtsmeinung „denknotwendig“, dass ein solcher Zeitraum – zumindest per Schätzung – bestimmt werden kann. Dies konnte vorliegend nicht erfolgen, denn es fehlten objektive Anhaltspunkte, anhand derer sich ein Ende der Nutzungsüberlassung feststellen ließ. Aus dem vertraglich geregelten Mindestnutzungszeitraum von 30 Jahren ließ sich das voraussichtliche Ende nicht ableiten. Dass eine Kündigung nach Ablauf von 30 Jahren möglich ist, bedeutet nicht, dass eine Kündigung auch erfolgen wird.

 

 


Hinweis: Wollen Vermieter die zeitlich gestreckte Versteuerung ihrer vorausgezahlten Mietentgelte erreichen, sollten sie bei entsprechenden Vertragsgestaltungen darauf achten, dass sich die Dauer der Nutzungsüberlassung aus den Vereinbarungen ableiten lässt. Der Urteilsfall zeigt, dass allein die Festlegung einer Mindestnutzungszeit hierfür nicht genügt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:482024-05-14 13:29:22Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassung: Gestreckte Versteuerung nur bei bestimmbarer Zeitdauer

Pflege von Angehörigen: Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags für gelegentliche Besuche?

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Als Angehöriger einer pflegebedürftigen Person haben Sie möglicherweise Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag. Dieser hängt vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab. Grundsätzlich können Sie erst ab Pflegegrad 2 einen Pflegepauschbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Sie dürfen allerdings für die Pflege weder eine Pflegevergütung noch einen Ersatz für eigene Aufwendungen erhalten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden, ob der Kläger den Pflegepauschbetrag zu Recht geltend gemacht hatte.


Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung 2022 einen Pflegepauschbetrag für seine Mutter geltend. Diese war seit dem 01.06.2021 in einer Wohnung des betreuten Wohnens untergebracht, in Pflegestufe 3 eingestuft und hatte einen Betreuungsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung abgeschlossen. Der Kläger besuchte seine Mutter im Jahr 2022 fünf Mal über mehrere Tage. Er unterstützte sie dort, indem er ihr bei der Körperpflege, dem An- und Auskleiden, den Mahlzeiten sowie beim Verlassen der Wohnung half. In der übrigen Zeit erledigte er für sie organisatorische Dinge. Den Pflegepauschbetrag gewährte ihm das Finanzamt jedoch nicht.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung und die Inanspruchnahme eines Pflegepauschbetrags muss der zeitliche Aufwand für die Pflege des Angehörigen mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands betragen. Ansonsten handelt es sich nicht um eine außergewöhnliche Belastung für den Steuerpflichtigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden sind, als außergewöhnliche Belastung angenommen werden, die den Pflegepauschbetrag rechtfertigen würden. Dies widerspricht jedoch der Intention des Gesetzgebers.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

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Steuertermine Juli 2024

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Neues zum Thema Steuern

10.07. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.07.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2024; bei vierteljührlicher Abführung für das II. Quartal 2024]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 06/2024)

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Wichtig für Allergiker: Wann sich Kosten für Medikamente und Therapien absetzen lassen

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Alljährlich zwischen März und August ist die Belastung durch Gräser- und Baumpollen am stärksten. Es liegt also einiges in der Luft, was Allergikern das Leben schwer macht. Laut Statistischem Bundesamt leiden mehr als 34 % der Frauen und etwa 27 % der Männer in Deutschland unter einer Allergie (Stand 2023). Dazu kommen zahlreiche Kinder und Jugendliche, bei denen neben Neurodermitis vor allem Heuschnupfen zu den häufigsten allergischen Erkrankungen zählt.


Steuerlich gilt: Medikamente und Therapien, die ein Arzt oder ein Heilpraktiker verordnet und die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Dazu zählen auch Ausgaben für Antiallergika bzw. Antihistaminika, also beispielsweise Mittel gegen Heuschnupfen. Sogar die Fahrtkosten für den Weg in die Arztpraxis oder die Apotheke können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.


Das Finanzamt akzeptiert allerdings nur Kosten für Medikamente oder Behandlungen, die für die Heilung oder Linderung entstehen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.


Weitere Einschränkung: Das Finanzamt errechnet bei den außergewöhnlichen Belastungen zunächst einen Selbstbehalt, die sogenannte zumutbare Belastung. Dabei werden die gesamten Einkünfte, der Familienstand und die Anzahl der Kinder berücksichtigt. Eine Familie mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 EUR muss beispielsweise einen Eigenanteil von 1.346 EUR pro Jahr selbst schultern – nur die darüber hinausgehenden Krankheitskosten mindern die Einkommensteuer. Die Kosten für die Behandlung von Heuschnupfen wirken sich daher regelmäßig nur dann steuermindernd aus, wenn noch andere Krankheitskosten hinzukommen, so dass insgesamt die zumutbare Belastung überschritten wird.


Hinweis: Auch die Kosten für homöopathische oder anthroposophische Heilmittel (z.B. Globuli) sowie für Akupunktur können abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass hierfür als Nachweis eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung eines Heilpraktikers genügt. Ein vor der Therapie erstelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung ist für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung hingegen nicht erforderlich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:482024-05-14 13:29:22Wichtig für Allergiker: Wann sich Kosten für Medikamente und Therapien absetzen lassen

Steuererklärung: Kriterien für das Festsetzen eines Verspätungszuschlags

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Wenn man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte man darauf achten, diese rechtzeitig abzugeben. Denn bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. Abhängig davon, wie spät man die Erklärung abgibt, hat das Finanzamt noch einen Spielraum, einen Verspätungszuschlag festzusetzen oder nicht. Im Gesetz sind einige Fristen aufgeführt, nach deren Ablauf ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss. Allerdings kann es davon unter bestimmten Umständen Ausnahmen geben. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) musste entscheiden, ob im konkreten Streitfall eine solche Ausnahme vorlag.


Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwischen den Gesellschaftern A und B, die bis zum Ausscheiden des A zum 31.01.2019 bestand. Neben der gemeinsamen GbR waren A und B auch einzelunternehmerisch selbständig tätig. Die vormalige GbR wurde nach dem Ausscheiden des A durch B als Einzelunternehmen weitergeführt. Die Umsätze wurden weiterhin erklärt. Die Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.01.2019 wurde erst am 17.12.2020 beim Finanzamt eingereicht. Es ergab sich eine Erstattung von ca. 68 EUR. Das Finanzamt folgte der Umsatzsteuererklärung, setzte jedoch darüber hinaus einen Verspätungszuschlag von 250 EUR fest. Nach einem von der Klägerin gegen den Bescheid eingelegten Einspruch erhöhte das Finanzamt nach einer sogenannten Verböserungsmitteilung den Verspätungszuschlag auf 550 EUR.


Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Ein Verspätungszuschlag kann nach dem Gesetz dann festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Versäumnis entschuldbar erscheint. Im Streitfall lag zwar ohne Zweifel eine Verspätung vor, allerdings wurde das eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn hierbei ist nicht vorrangig auf die Dauer der Verspätung abzustellen, vielmehr sind auch Kriterien wie Verschulden und Höhe des Steuerausfalls zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind alle Kriterien gleichwertig. Im Gegenzug muss auch das Fehlen eines Kriteriums beachtet werden. Daher bedarf es in Erstattungsfällen einer besonderen Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Verhältnismäßigkeit.

 

 

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:482024-05-14 13:29:20Steuererklärung: Kriterien für das Festsetzen eines Verspätungszuschlags

Für einen starken Standort Deutschland: Wachstumschancengesetz aus Sicht der Umsatzsteuer

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Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, kurz Wachstumschancengesetz, soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Darüber hinaus soll das Steuersystem vereinfacht und durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die umsatzsteuerlichen Neuerungen:

  • Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger: Alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger werden nun als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Dazu zählen insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers. Die Änderung gilt ab dem 01.04.2024.
  • Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrensbeistände: Die Steuerbefreiung wird um die im Rahmen einer Unterbringung oder von freiheitsentziehenden Maßnahmen für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände ergänzt. Diese Änderung gilt gleichfalls ab dem 01.04.2024.
  • Übertragung von Emissionszertifikaten: Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze enthält § 13b Abs. 5 Satz 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war. Auch die Übertragung von Emissionszertifikaten soll unter diese Vereinfachungsregelung fallen. Die Änderung gilt ab dem 01.04.2024.
  • Zwingende Verwendung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung): Alle Unternehmen werden in einem zeitlich gestuften Verfahren gesetzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr untereinander elektronische Rechnungen zu verwenden. Ab dem 01.01.2025 sind alle Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen und archivieren zu können.
  • Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze von 600.000 EUR auf 800.000 EUR.
  • Anhebung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 EUR auf 2.000 EUR (Steuer im Vorjahr) ab Besteuerungszeitraum 2025.

Hinweis: Der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Die Vorschläge des Vermittlungsausschusses wurden angenommen. Das Gesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:482024-05-14 13:29:27Für einen starken Standort Deutschland: Wachstumschancengesetz aus Sicht der Umsatzsteuer

Sonderausgabenabzug: Eltern können 30 % des Schulgelds für Privatschulen absetzen

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Im Jahr 2023 besuchte fast jedes zehnte Kind in Deutschland eine Privatschule. Dies geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Im Schnitt zahlen Eltern für einen privaten Schulplatz rund 2.030 EUR pro Jahr. Die gute Nachricht: Zum Teil lässt sich das Schulgeld über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Das Finanzamt erkennt 30 % der Beiträge, maximal 5.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben an. Gibt jeder Elternteil für sich eine eigene Einkommensteuererklärung ab, kann jeder seinen Anteil am Schulgeld abrechnen, maximal also 2.500 EUR pro Jahr. Alternativ können die Eltern aber auch eine andere Aufteilung wählen.


Anerkannt wird das Schulgeld für überwiegend privat finanzierte Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft wie Waldorfschulen oder Montessorischulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Dies gilt auch für Schulen im EU-Ausland sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen und ebenso für Deutsche Auslandsschulen und Europäische Schulen.


Zum absetzbaren Schulgeld gehören auch Beiträge, die Eltern zum Erhalt der Schule investieren. Nicht absetzbar sind aber Ausgaben für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft.


Hinweis: Anfallende Kinderbetreuungskosten können bei haushaltszugehörigen Kindern, die nicht älter als 14 Jahre sind, separat mit zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgerechnet werden. Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, können Eltern zudem einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR pro Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzen.


Gebühren für Fach- und Hochschulen, die zu einem akademischen Abschluss führen, sind nicht als Schulgeld absetzbar. Diese Kosten können Studenten nur in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen, entweder als Sonderausgaben bis 6.000 EUR pro Jahr (bei Erstausbildung) oder unbegrenzt als Werbungskosten (bei Zweitausbildung).

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

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Staatsverschuldung: Die Uhr tickt mit 3.472 EUR pro Sekunde

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Die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland wird vom Bund der Steuerzahler (BdSt) seit vielen Jahren plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der staatlichen Schuldenpläne hat der BdSt das Tempo der Uhr nun für das Jahr 2024 von 3.393 EUR auf 3.472 EUR pro Sekunde erhöht.


Grundlage hierfür bilden die neuen Zahlen des Statistischen Bundesamts für das 4. Quartal 2023, nach denen Bund, Länder und Kommunen am Ende eines Jahres noch nie so hoch verschuldet waren. Konkret war der Staat zum Jahresende 2023 mit 2.445 Mrd. EUR verschuldet. Für dieses Jahr plant der Bund eine Nettokreditaufnahme von rund 100 Mrd. EUR. Damit verantwortet der Bund das neue Schuldenuhr-Tempo zu 90 %.


Zugleich haben auch einige Bundesländer ihre Neuverschuldungspläne für dieses Jahr aktualisiert: Gegenüber dem Jahresanfang 2024 planen Schleswig-Holstein und Berlin nun eine Nettokreditaufnahme von jeweils mehr als 1,6 Mrd. EUR. Bayern hat ebenfalls neue Zahlen für 2024 vorlegt und plant mit einer Nettotilgung von 50 Mio. EUR eine geringere Schuldenrückzahlung als zuvor angestrebt.

Insgesamt bleibt es dabei, dass sieben Bundesländer Nettotilgungen planen, sieben weitere ihre Länderetats jedoch mit Schulden finanzieren. Hessen und Sachsen streben eine Schwarze Null an. Im Saldo planen die Länder aktuell mit einer Neuverschuldung in Höhe von rund 2,5 Mrd. EUR. Insgesamt stehen sie mit 595 Mrd. EUR in der Kreide. Auch die Schuldenentwicklung der Kommunen erweist sich als kritisch: Ihr Schuldenstand beträgt derzeit fast 154 Mrd. EUR.


Aufgrund der Rekordschulden muss der Staat mittlerweile Zinslasten von mehr als 50 Mrd. EUR pro Jahr finanzieren. Dieses Geld steht nicht mehr für Investitionen, etwa in Bildungsmaßnahmen oder die Sanierung der Infrastruktur, zur Verfügung. Der BdSt mahnt die Politik daher an, die Schuldenbremse konsequent einzuhalten, damit die Staatsverschuldung nicht weiter ausufert.


Hinweis: Nach vier Jahren hat sich der Schuldenstand des Bundes zwischen Anfang 2020 und Ende 2023 um 507 Mrd. EUR auf 1.696 Mrd. EUR erhöht. Gesamtstaatlich hat die Pro-Kopf-Verschuldung innerhalb dieser vier Jahre um mehr als 6.000 EUR auf rund 29.000 EUR zugelegt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2024)

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