Pflege von Angehörigen: Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags für gelegentliche Besuche?
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Als Angehöriger einer pflegebedürftigen Person haben Sie möglicherweise Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag. Dieser hängt vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab. Grundsätzlich können Sie erst ab Pflegegrad 2 einen Pflegepauschbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Sie dürfen allerdings für die Pflege weder eine Pflegevergütung noch einen Ersatz für eigene Aufwendungen erhalten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden, ob der Kläger den Pflegepauschbetrag zu Recht geltend gemacht hatte.
Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung 2022 einen Pflegepauschbetrag für seine Mutter geltend. Diese war seit dem 01.06.2021 in einer Wohnung des betreuten Wohnens untergebracht, in Pflegestufe 3 eingestuft und hatte einen Betreuungsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung abgeschlossen. Der Kläger besuchte seine Mutter im Jahr 2022 fünf Mal über mehrere Tage. Er unterstützte sie dort, indem er ihr bei der Körperpflege, dem An- und Auskleiden, den Mahlzeiten sowie beim Verlassen der Wohnung half. In der übrigen Zeit erledigte er für sie organisatorische Dinge. Den Pflegepauschbetrag gewährte ihm das Finanzamt jedoch nicht.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung und die Inanspruchnahme eines Pflegepauschbetrags muss der zeitliche Aufwand für die Pflege des Angehörigen mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands betragen. Ansonsten handelt es sich nicht um eine außergewöhnliche Belastung für den Steuerpflichtigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden sind, als außergewöhnliche Belastung angenommen werden, die den Pflegepauschbetrag rechtfertigen würden. Dies widerspricht jedoch der Intention des Gesetzgebers.
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(aus: Ausgabe 06/2024)