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Mitarbeiteraktien: Neuer Steuerfreibetrag liegt bei 2.000 EUR pro Jahr

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Neues zum Thema Steuern

Viele börsennotierte Arbeitgeber beteiligen ihre Beschäftigten über Mitarbeiteraktien am eigenen Unternehmen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Arbeitnehmer denken und handeln „unternehmerischer“ und identifizieren sich stärker mit ihrem Arbeitgeber. Je erfolgreicher das Unternehmen, desto größer fällt zudem ihr Profit aus, was wiederum geeignet ist, die Motivation zu steigern.


Um die Aktienkultur unter den Beschäftigten in Deutschland zu fördern, hat der Gesetzgeber die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen nun verbessert: Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiteraktien zum 01.01.2024 von 1.440 EUR auf 2.000 EUR je Mitarbeiter und Jahr angehoben. Arbeitnehmer können also kostenlos oder verbilligt Aktien von ihrem Arbeitgeber beziehen und müssen den Vorteil erst (lohn-)versteuern, wenn er den Steuerfreibetrag übersteigt. Bezieht ein Arbeitnehmer beispielsweise Firmenaktien zum Preis von 50 EUR pro Stück, obwohl der Kurswert an der Börse bei 75 EUR liegt, entsteht bei ihm ein geldwerter Vorteil von 25 EUR pro Aktie. Durch den neuen Freibetrag wird in diesem Beispiel der Kauf von bis zu 80 Mitarbeiteraktien steuerfrei belassen.


Hinweis: Oftmals kann bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen eine begrenzte Anzahl an Aktien um bis zu 50 % verbilligt erworben werden, alternativ wird häufig eine bestimmte Anzahl an Gratisaktien ausgegeben, beispielsweise eine Gratisaktie für drei gekaufte Aktien. Mitunter wird beim Kauf auch ein fester Zuschuss pro Aktie oder ein prozentualer Zuschuss auf das eingesetzte Kapital des Mitarbeiters gezahlt.


Der Steuerfreibetrag darf nach wie vor nur auf Mitarbeiteraktien angewandt werden, wenn alle Arbeitnehmer das zugrunde liegende Beteiligungsprogramm nutzen konnten, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen gestanden haben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:492024-05-14 13:29:26Mitarbeiteraktien: Neuer Steuerfreibetrag liegt bei 2.000 EUR pro Jahr

Immobilienverkauf: Gewerbesteuerkürzung bei Veräußerung einer Teilfläche?

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Neues zum Thema Steuern

Kennen Sie den Begriff der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung? Hierbei dürfen Grundstücks- und Wohnungsunternehmen auf Antrag den Anteil des Gewerbeertrags, der auf die Grundstücksüberlassung entfällt, vom Gesamtertrag abziehen. Dies soll den Nachteil durch die Gewerbesteuerpflicht im Vergleich zu einer Vermögensverwaltung reduzieren. Entscheidend ist, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Im Streitfall war bereits mit dem Grundstückserwerb der Verkauf einer Teilfläche vereinbart. Nach Ansicht des Finanzamts war dies schädlich für die erweiterte Kürzung. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob das wirklich zutrifft.


Die Klägerin ist eine GmbH. Im Jahr 2016 erwarb sie ein Gesamtareal, um dieses baureif zu machen und zu erschließen. Des Weiteren war bereits die Veräußerung einer Teilfläche vereinbart. Auf dem Rest des Areals wollte die GmbH Gewerbeimmobilien bauen und diese vermieten. Die GmbH und die Stadt schlossen einen städtebaulichen Vertrag mit der Verpflichtung zu Abbrucharbeiten auf dem Areal, zur Herstellung einer Erschließungsstraße sowie – damit zusammenhängend – zur Planung, Koordinierung und Durchführung der Arbeiten zur Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen. Die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung lehnte das Finanzamt ab, da durch die Vereinbarung des Verkaufs der Teilfläche ein schädlicher Grundstückshandel vorgelegen habe.


Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Veräußerung der Teilfläche und die zur Vorbereitung der Veräußerung durchgeführten Arbeiten zur Baureifmachung und Erschließung gingen über die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege kein zwingend notwendiges (und zulässiges) Nebengeschäft vor, nur weil dies von der Stadt so gefordert worden sei. Denn die sich aus dem städtebaulichen Vertrag ergebende Verpflichtung zum Verkauf spreche nicht gegen die Veräußerungsabsicht.

Die umfangreichen Tätigkeiten der Klägerin hätten zu einer völlig anderen Marktgängigkeit des Objekts geführt. Schon aufgrund der umfangreichen Maßnahmen stelle der Verkauf der Teilfläche keine unschädliche Nebentätigkeit dar, was für die Annahme einer bloßen Grundstücksverwaltung aber zwingend notwendig wäre.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:492024-05-14 13:29:19Immobilienverkauf: Gewerbesteuerkürzung bei Veräußerung einer Teilfläche?

Taxi- und Mietwagenbranche: Welche Mindestaufzeichnungen das Finanzamt fordert

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Neues zum Thema Steuern

Wer ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen betreibt, muss umfassende Aufzeichnungspflichten erfüllen, damit seine Bücher und sonstigen Unterlagen als steuerlich ordnungsgemäß anerkannt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese Pflichten nun in einem neuen Schreiben zusammengestellt. Danach gilt:


Bei Taxametern und Wegstreckenzählern handelt es sich um elektronische Aufzeichnungssysteme. Die hiermit getätigten Aufzeichnungen unterliegen der Einzelaufzeichnungspflicht. Diese Pflicht gilt darüber hinaus auch für alle Geschäftsvorfälle, die nicht mit dem Taxameter oder Wegstreckenzähler aufgezeichnet werden (z.B. Rechnungsfahrten, Krankenfahrten etc.). Die Aufzeichnungen durch Taxameter und Wegstreckenzähler müssen zudem in elektronischer Form erfolgen. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder einer Nachschau müssen dem Prüfer diese Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden.


Damit Taxiunternehmen ihre steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllen, müssen sie mindestens die folgenden branchenüblichen Daten aufzeichnen:


Allgemeine Daten je Schicht bzw. Abrechnungstag:

  • eindeutige Fahrerkennung
  • Taxikennung (Ordnungsnummer des Fahrzeugs)
  • Zählwerksdaten zu Beginn und Ende einer Schicht
  • Schichtdauer (Datum und Uhrzeit zu Schichtbeginn und Schichtende), soweit das Taxi von einem Arbeitnehmer gefahren wird
  • Summe der Gesamteinnahmen nach Zahlungsarten

Einzeldaten je Geschäftsvorfall:

  • Fahrtbeginn und Fahrtende (Datum und Uhrzeit)
  • Fahrttyp (Tariffahrt oder sonstige Fahrt)
  • zurückgelegte Strecke (nur bei Fahrttyp „Tariffahrt“)
  • Fahrpreis
  • Zuschlag
  • in Rechnung gestellte Gesamtsumme
  • Umsatzsteuersatz
  • Zahlungsart (bar oder unbar)
  • gezahlte Trinkgelder (sofern steuerlich relevant)

Für Mietwagenunternehmen gelten ähnliche Mindestaufzeichnungspflichten. Das BMF äußert sich in seinem Schreiben zudem zum Einsatz von EU-Taxametern, verschiedenen Arten von Wegstreckenzählern sowie zur umsatzsteuerlichen Aufbewahrungspflicht für Rechnungsdurchschriften.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:492024-05-14 13:29:27Taxi- und Mietwagenbranche: Welche Mindestaufzeichnungen das Finanzamt fordert

Grenzüberschreitender Omnibusverkehr: Liste der Finanzämter und Merkblatt aktualisiert

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, eine aktuelle Liste der zuständigen Finanzämter und ein Merkblatt veröffentlicht.


Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen ist europarechtlich über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorgeschrieben. Die Personenbeförderung mit Omnibussen unterliegt, wie jede andere Leistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Erstreckt sich eine Personenbeförderung auf mehrere Länder, ist für die Besteuerung das Entgelt auf die in den einzelnen Ländern zurückgelegten Strecken aufzuteilen und anteilig der Steuerpflicht in den jeweiligen Ländern zu unterwerfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung von einem inländischen oder ausländischen Unternehmer ausgeführt wird oder ob inländische oder ausländische Fahrgäste befördert werden.


Die Vorschriften gelten sowohl für die Personenbeförderung im Linienverkehr als auch im Gelegenheitsverkehr. In seinem aktuellen Merkblatt informiert das BMF zu den steuerlichen Folgen und stellt klar, dass für steuerpflichtige Personenbeförderungen mit Omnibussen der leistende Unternehmer stets Steuerschuldner ist.


Im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Omnibussen durchführen, die nicht im Inland zugelassen sind, haben dies vor der erstmaligen Ausführung solcher Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Diese ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Zollbehörden vorzulegen. Wird das Beförderungsunternehmen von Deutschland aus betrieben, ist für das Besteuerungsverfahren das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Sofern der Unternehmer seinen Sitz im Ausland hat, sind die in der Liste aufgeführten deutschen Finanzämter zuständig.


Seit dem 01.07.2021 können sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kfz an Nichtunternehmer erbringen, von den besonderen Besteuerungsverfahren (sog. One-Stop-Shop-Verfahren) Gebrauch machen.


Hinweis: Die Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Unternehmenssitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Omnibussen anbieten, die nicht in Deutschland zugelassen sind, wurde mit Stand 01.04.2024 neu aufgelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:492024-05-14 13:29:27Grenzüberschreitender Omnibusverkehr: Liste der Finanzämter und Merkblatt aktualisiert

Energiepreispauschale: Einmalzahlung kann nur gegenüber dem Finanzamt eingeklagt werden

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Neues zum Thema Steuern

Als Kompensation für die hohen Energiekosten wurde in Deutschland ab September 2022 die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) von 300 EUR an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Arbeitnehmer die Pauschale nicht bei ihrem Arbeitgeber einklagen können, sofern dieser sie nicht ausgezahlt hat. Stattdessen muss die Pauschale dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 beim Finanzamt eingefordert werden. Weigert sich das Amt, die Pauschale per Einkommensteuerbescheid festzusetzen und auszuzahlen, kann der Arbeitnehmer dagegen vor dem Finanzgericht klagen. Mit dieser Entscheidung scheiterte die Klage eines Arbeitnehmers, der die Energiepreispauschale direkt bei seinem Arbeitgeber einklagen wollte.


Hinweis: Wer die Energiepreispauschale erhält, muss sie nach derzeitigem Stand versteuern: Arbeitnehmer und Pensionäre als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Selbständige und Rentner als sonstige Einkünfte.


In der Fachwelt bestehen allerdings Zweifel, ob die Besteuerung der EPP rechtmäßig ist. Beim Finanzgericht Münster ist aktuell eine Klage zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung der EPP anhängig (14 K 1425/23 E). Das Verfahren betrifft die EPP I, die an Erwerbstätige ausgezahlt wurde. Die Besteuerung der EPP II, die an Rentner und Versorgungsempfänger ausgezahlt wurde, wird mittlerweile vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern überprüft (3 K 231/23).


Sofern möglich, sollten Steuerbescheide, in denen die EPP besteuert wird, verfahrensrechtlich offengehalten werden. Dies kann über einen Einspruch erfolgen, mit dem beim Finanzamt das Ruhen des Verfahrens beantragt wird. Zwar besteht ein Anspruch auf Ruhendstellung erst, wenn ein Verfahren vor dem BFH oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist, aufgrund der Breitenwirkung der genannten finanzgerichtlichen Verfahren können die Finanzämter aber gehalten sein, entsprechende Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend zu stellen, so dass Einspruchsführer gleichermaßen von einer späteren, für sie günstigen Rechtsprechung profitieren können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:492024-05-14 13:29:25Energiepreispauschale: Einmalzahlung kann nur gegenüber dem Finanzamt eingeklagt werden

Eine Frage der Einheitlichkeit: Steuerliche Zusammenfassung von mehreren Gewerbebetrieben

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Neues zum Thema Steuern

Als Steuerpflichtiger können Sie jederzeit mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausüben. Abhängig davon, welchen Tätigkeiten Sie nachgehen, können diese für die Gewerbesteuer zusammengefasst werden. Ausschlaggebend ist hierbei, ob die Tätigkeiten sich ergänzen (z.B. Gastwirtschaft und Bäckerei) oder komplett verschieden sind (z.B. Maschinenfabrik und Spinnerei). Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder nicht.


Der Kläger führt seit September 2013 den Betrieb X, in dem er die Planung, Projektierung und Bauleitung von Gewächshäusern übernimmt. Im November 2013 meldete er zudem den Betrieb Y an. Dessen Unternehmensgegenstand ist unter anderem die Züchtung seltener Pflanzen. Der Kläger ermittelte den Gewinn beider Betriebe in einem einheitlichen Jahresabschluss. Nach Ansicht des Finanzamts lag jedoch kein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Es handele sich hier um zwei ungleichartige, sich nicht ergänzende Tätigkeiten.


Die Klage vor dem FG wurde weitgehend abgewiesen. Die Planung und Bauleitung von Gewächshäusern sei eine gewerbliche, die Pflanzenzucht hingegen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Die beiden Unternehmen seien wirtschaftlich nicht miteinander verbunden, so dass auch kein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege. Die Pflanzenzucht sei insbesondere keine Hilfstätigkeit zum Bau von Gewächshäusern. Sie liefere keine Vorprodukte oder notwendigen Ergänzungen. Auch sei nicht festzustellen, dass die Pflanzenzucht notwendiges Know-how für den Gewächshausbau abwerfe. Daher seien die Gewinne beider Unternehmen getrennt voneinander zu ermitteln. Allerdings sei der einheitlich ermittelte Gewinn anders als vom Finanzamt vorgenommen aufzuteilen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:492024-05-14 13:29:25Eine Frage der Einheitlichkeit: Steuerliche Zusammenfassung von mehreren Gewerbebetrieben

Bei Steuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs beim zweiten Erwerber

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Einem zweiten Erwerber in der Lieferkette ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Eine betragsmäßige Begrenzung auf den tatsächlichen (gegebenenfalls geringeren) Steuerschaden kommt laut Finanzgericht Nürnberg (FG) nicht in Betracht.


Im Streitfall wollte der Unternehmer C dem Kläger A einen Gebrauchtwagen für 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer verkaufen, dabei aber nicht den vollen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Daher erweckte er den Anschein, er habe den Wagen für 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR Umsatzsteuer an einen Zwischenhändler W verkauft, der ihn seinerseits dann zum Preis von 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer an A verkauft habe.

Hierzu gab sich C gegenüber A als W aus, womit W einverstanden war. C stellte W eine Rechnung über 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR aus, während W wiederum dem A 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer berechnete. A zahlte diesen Rechnungsbetrag an C. W erhielt keine Zahlung und leistete auch keine. C führte 9.899,16 EUR an das Finanzamt ab. W hingegen meldete seinen Umsatz nicht.


Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist A der Vorsteuerabzug vollständig zu versagen und nicht (betragsmäßig) auf den eingetretenen Steuerschaden begrenzt. Diese Auffassung hat das FG nun bestätigt. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, weil C Umsatzsteuer auf die Lieferung an W hinterzog und der Kläger dies hätte wissen müssen.


Mit dem Urteil des FG wird die EuGH-Rechtsprechung national umgesetzt. Das FG wies auf folgende Ungereimtheiten hin, die dem A hätten auffallen müssen:

  • fehlende Überprüfung der Identität des Geschäftspartners W
  • abweichender Eigentümer und Halter im Kfz-Brief benannt (nicht W)
  • vermeintlicher Verkäufer W ist kein gewerblicher Kfz-Händler
  • Auffälligkeiten in der Rechnung (kein im Geschäftsverkehr gebräuchlicher, ansprechender Briefkopf sowie Angabe einer E-Mail-Adresse, die keinen professionellen Eindruck vermittelte)

Hinweis: Unternehmer sind gut beraten, durch ausreichend dokumentierte Überprüfung ihrer Lieferanten und Dienstleister etwaigen Vorwürfen der Bösgläubigkeit zu begegnen. Das Bundesfinanzministerium hat einen Kriterienkatalog mit Merkmalen aufgestellt, die Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bzw. für eine Steuerhinterziehung darstellen können. Es empfiehlt sich, diesen Katalog in den Blick und die Sorgfaltspflichten nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:492024-05-14 13:29:25Bei Steuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs beim zweiten Erwerber

Anspruch auf Elterngeld: Seit April 2024 gilt eine neue Einkommensgrenze

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Wer eine Familie gründet, muss im Erwerbsleben häufig kürzertreten. Um hierfür einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, fördert der Staat junge Familien bereits seit 2007 mit dem Elterngeld. Zum 01.04.2024 wurden die Regelungen nun in zwei Punkten überarbeitet:

  • Neue Einkommensgrenze: Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 können Elternpaare das Elterngeld noch bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 EUR pro Jahr erhalten. Für Alleinerziehende liegt die Einkommensgrenze bei 250.000 EUR. Zum 01.04.2024 sinkt die Grenze sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende auf 200.000 EUR pro Jahr. Ab dem 01.04.2025 soll diese einheitliche Einkommensgrenze noch ein weiteres Mal sinken, und zwar auf 175.000 EUR.
  • Gleichzeitiger Bezug: Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 kann das Basiselterngeld grundsätzlich noch für maximal zwei Monate von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden. Für Geburten ab dem 01.04.2024 lässt sich dann nur noch für einen Monat gleichzeitig Elterngeld von beiden Elternteilen beziehen. Zudem ist dies nur noch innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.

Hinweis: Das Basiselterngeld beträgt nach wie vor 65 % des bisherigen Nettogehalts, mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR pro Monat. Wer vor der Geburt des Kindes kein Einkommen hatte, bekommt 300 EUR. Als Bemessungszeitraum für die Höhe des Elterngeldes gelten die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden, da erst dann die für den Elterngeldantrag notwendige Geburtsbescheinigung vorliegt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:482024-05-14 13:29:20Anspruch auf Elterngeld: Seit April 2024 gilt eine neue Einkommensgrenze

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Erhaltener Nutzungsersatz muss nicht versteuert werden

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Neues zum Thema Steuern

Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wird von ihnen ein Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen und von der Bank rückabgewickelt, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.


Geklagt hatten Eheleute aus Nordrhein-Westfalen, die im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie abgeschlossen hatten. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag und verwiesen auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Im Zuge eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank den Eheleuten einen Nutzungsersatz für die von ihnen bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 14.500 EUR. Das Finanzamt besteuerte den Nutzungsersatz bei den Eheleuten als Einkünfte aus Kapitalvermögen.


Der BFH lehnte eine Besteuerung jedoch ab und erklärte, dass der Nutzungsersatz kein steuerbarer Kapitalertrag sei. Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags vollziehe sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis sei ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, weshalb die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet – im Sinne einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung – Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein könnten. Es handelt sich auch nicht um sonstige Einkünfte, und zwar ebenfalls deshalb nicht, weil die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen sind.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:482024-05-14 13:29:20Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Erhaltener Nutzungsersatz muss nicht versteuert werden

Kindergeld für Pflegekind: Aufnahme in den Haushalt begründet Anspruch erst ab Folgemonat

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Das deutsche Recht sieht vor, dass pro Kind nur einer berechtigten Person Kindergeld gezahlt wird. Sind mehrere Personen bezugsberechtigt, fließt die Leistung an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wem Kindergeld zusteht, wenn ein Pflegekind erst im Laufe eines Monats in den Haushalt von Pflegeeltern aufgenommen wird, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.


Im zugrunde liegenden Fall hatte eine obdachlose Frau am 26.11.2020 ein Kind entbunden, das vom Jugendamt umgehend in Obhut genommen wurde (Amtspflegschaft). Einige Tage später, am 07.12.2020 nahmen Pflegeeltern das Kind in ihren Haushalt auf. Vor dem BFH begehrten diese die Zahlung von Kindergeld für die Monate November und Dezember 2020 (samt Kinderbonus von 300 EUR für 2020). Die Familienkasse gewährte ihnen das Kindergeld jedoch erst ab Januar 2021 (somit ohne den Kinderbonus 2020) und erklärte, dass die Änderung der familiären Verhältnisse des Kindes durch die Haushaltsaufnahme erst ab dem Folgemonat zu einem Kindergeldanspruch geführt hätte. Im vorliegenden Fall sei daher für November und Dezember die leibliche Mutter noch vorrangig kindergeldberechtigt gewesen.


Die Pflegeeltern hielten dem entgegen, dass bereits ab Geburt des Kindes festgestanden habe, dass das Kind in Obhut genommen und in ihren Haushalt aufgenommen wird. Der BFH gab jedoch der Familienkasse recht und verwies darauf, dass zunächst die leiblichen Eltern ab Geburt kindergeldberechtigt waren. Da die Verhältnisse am jeweiligen Monatsanfang für den Kindergeldanspruch maßgebend sind, verblieb der Kindergeldanspruch für Dezember 2020 somit noch bei den leiblichen Eltern als vorrangig Anspruchsberechtigte. Die Haushaltsaufnahme durch die Pflegeeltern konnte den Kindergeldanspruch erst ab Januar 2021 auf sie umleiten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

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Anja Holzapfel


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