Mitarbeiteraktien: Neuer Steuerfreibetrag liegt bei 2.000 EUR pro Jahr
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Viele börsennotierte Arbeitgeber beteiligen ihre Beschäftigten über Mitarbeiteraktien am eigenen Unternehmen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Arbeitnehmer denken und handeln „unternehmerischer“ und identifizieren sich stärker mit ihrem Arbeitgeber. Je erfolgreicher das Unternehmen, desto größer fällt zudem ihr Profit aus, was wiederum geeignet ist, die Motivation zu steigern.
Um die Aktienkultur unter den Beschäftigten in Deutschland zu fördern, hat der Gesetzgeber die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen nun verbessert: Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiteraktien zum 01.01.2024 von 1.440 EUR auf 2.000 EUR je Mitarbeiter und Jahr angehoben. Arbeitnehmer können also kostenlos oder verbilligt Aktien von ihrem Arbeitgeber beziehen und müssen den Vorteil erst (lohn-)versteuern, wenn er den Steuerfreibetrag übersteigt. Bezieht ein Arbeitnehmer beispielsweise Firmenaktien zum Preis von 50 EUR pro Stück, obwohl der Kurswert an der Börse bei 75 EUR liegt, entsteht bei ihm ein geldwerter Vorteil von 25 EUR pro Aktie. Durch den neuen Freibetrag wird in diesem Beispiel der Kauf von bis zu 80 Mitarbeiteraktien steuerfrei belassen.
Hinweis: Oftmals kann bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen eine begrenzte Anzahl an Aktien um bis zu 50 % verbilligt erworben werden, alternativ wird häufig eine bestimmte Anzahl an Gratisaktien ausgegeben, beispielsweise eine Gratisaktie für drei gekaufte Aktien. Mitunter wird beim Kauf auch ein fester Zuschuss pro Aktie oder ein prozentualer Zuschuss auf das eingesetzte Kapital des Mitarbeiters gezahlt.
Der Steuerfreibetrag darf nach wie vor nur auf Mitarbeiteraktien angewandt werden, wenn alle Arbeitnehmer das zugrunde liegende Beteiligungsprogramm nutzen konnten, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen gestanden haben.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)