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Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung: Vorsteuerabzug für eine Photovoltaikanlage

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Neues zum Thema Steuern

Sollen im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter einem Unternehmen zugeordnet werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten, so war die Frist hierfür nach jetzigem Stand am 02.10.2023 abgelaufen. Diese Frist hat das Finanzgericht Köln (FG) rechtskräftig ausgehebelt und damit eine rückwirkende Zuordnung zum Unternehmen bis zum 31.07.2024 zugelassen. Die Zuordnungsentscheidung für einen gemischt genutzten Gegenstand kann auch im Rahmen der Jahreserklärung durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs erfolgen. Laut FG erfolgt die Dokumentation der Entscheidung immer noch zeitnah, wenn die Jahreserklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist beim Finanzamt eingeht.


Im Besprechungsfall hatte der Kläger im Jahr 2019 eine Photovoltaikanlage erworben und mit einem Stromanbieter einen Einspeisevertrag geschlossen. Auf dem Kundendaten- und Inbetriebnahmeblatt war unter „Angaben zu der vom Anlagenbetreiber zu zahlenden Umsatzsteuer“ angekreuzt, dass die Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer ausgezahlt werden solle. Daher wurden dem Kläger ausweislich der vorliegenden Abrechnung für den gelieferten Strom Abschlagszahlungen ohne Umsatzsteuer berechnet.


Aus der Abrechnung war zudem ersichtlich, dass der Kläger 66,33 % des von ihm erzeugten Stroms in das Netz eingespeist hatte. Umsatzsteuer-Voranmeldungen gab er für das Jahr 2019 nicht ab. Durch die am 11.03.2021 eingereichte Umsatzsteuererklärung 2019 erfuhr das Finanzamt erstmals von dem Betrieb der Photovoltaikanlage. In dieser machte der Kläger die Vorsteuer aus dem Erwerb der Anlage geltend und erklärte steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug jedoch unberücksichtigt, da die Entscheidung über die Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig bis zum 31.07.2020 (gesetzliche Regelabgabefrist) erfolgt sei.


Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzamt ging zu Unrecht davon aus, dass keine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung vorlag. Die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers sei grundsätzlich bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen. Eine Absicht müsse nicht ausdrücklich mitgeteilt werden, sondern könne auch konkludent zum Ausdruck kommen.

Objektiver Anhaltspunkt für eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnung zum Unternehmen könne die Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung des Vorsteuerabzugs sein. Hiernach sei im Streitfall durch Geltendmachung der Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung die Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen hinreichend dokumentiert worden. Zudem sei die Dokumentation zeitnah erfolgt. Der steuerlich beratene Kläger habe seine Steuererklärung am 11.03.2021 und damit innerhalb der Abgabefrist eingereicht (Fristablauf 31.08.2021).

 

 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:502024-05-14 13:29:24Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung: Vorsteuerabzug für eine Photovoltaikanlage

Eine Frage der Einheitlichkeit: Steuerliche Zusammenfassung von mehreren Gewerbebetrieben

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Neues zum Thema Steuern

Als Steuerpflichtiger können Sie jederzeit mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausüben. Abhängig davon, welchen Tätigkeiten Sie nachgehen, können diese für die Gewerbesteuer zusammengefasst werden. Ausschlaggebend ist hierbei, ob die Tätigkeiten sich ergänzen (z.B. Gastwirtschaft und Bäckerei) oder komplett verschieden sind (z.B. Maschinenfabrik und Spinnerei). Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder nicht.


Der Kläger führt seit September 2013 den Betrieb X, in dem er die Planung, Projektierung und Bauleitung von Gewächshäusern übernimmt. Im November 2013 meldete er zudem den Betrieb Y an. Dessen Unternehmensgegenstand ist unter anderem die Züchtung seltener Pflanzen. Der Kläger ermittelte den Gewinn beider Betriebe in einem einheitlichen Jahresabschluss. Nach Ansicht des Finanzamts lag jedoch kein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Es handele sich hier um zwei ungleichartige, sich nicht ergänzende Tätigkeiten.


Die Klage vor dem FG wurde weitgehend abgewiesen. Die Planung und Bauleitung von Gewächshäusern sei eine gewerbliche, die Pflanzenzucht hingegen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Die beiden Unternehmen seien wirtschaftlich nicht miteinander verbunden, so dass auch kein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege. Die Pflanzenzucht sei insbesondere keine Hilfstätigkeit zum Bau von Gewächshäusern. Sie liefere keine Vorprodukte oder notwendigen Ergänzungen. Auch sei nicht festzustellen, dass die Pflanzenzucht notwendiges Know-how für den Gewächshausbau abwerfe. Daher seien die Gewinne beider Unternehmen getrennt voneinander zu ermitteln. Allerdings sei der einheitlich ermittelte Gewinn anders als vom Finanzamt vorgenommen aufzuteilen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:492024-05-14 13:29:25Eine Frage der Einheitlichkeit: Steuerliche Zusammenfassung von mehreren Gewerbebetrieben

Bei Steuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs beim zweiten Erwerber

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Einem zweiten Erwerber in der Lieferkette ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Eine betragsmäßige Begrenzung auf den tatsächlichen (gegebenenfalls geringeren) Steuerschaden kommt laut Finanzgericht Nürnberg (FG) nicht in Betracht.


Im Streitfall wollte der Unternehmer C dem Kläger A einen Gebrauchtwagen für 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer verkaufen, dabei aber nicht den vollen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Daher erweckte er den Anschein, er habe den Wagen für 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR Umsatzsteuer an einen Zwischenhändler W verkauft, der ihn seinerseits dann zum Preis von 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer an A verkauft habe.

Hierzu gab sich C gegenüber A als W aus, womit W einverstanden war. C stellte W eine Rechnung über 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR aus, während W wiederum dem A 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer berechnete. A zahlte diesen Rechnungsbetrag an C. W erhielt keine Zahlung und leistete auch keine. C führte 9.899,16 EUR an das Finanzamt ab. W hingegen meldete seinen Umsatz nicht.


Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist A der Vorsteuerabzug vollständig zu versagen und nicht (betragsmäßig) auf den eingetretenen Steuerschaden begrenzt. Diese Auffassung hat das FG nun bestätigt. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, weil C Umsatzsteuer auf die Lieferung an W hinterzog und der Kläger dies hätte wissen müssen.


Mit dem Urteil des FG wird die EuGH-Rechtsprechung national umgesetzt. Das FG wies auf folgende Ungereimtheiten hin, die dem A hätten auffallen müssen:

  • fehlende Überprüfung der Identität des Geschäftspartners W
  • abweichender Eigentümer und Halter im Kfz-Brief benannt (nicht W)
  • vermeintlicher Verkäufer W ist kein gewerblicher Kfz-Händler
  • Auffälligkeiten in der Rechnung (kein im Geschäftsverkehr gebräuchlicher, ansprechender Briefkopf sowie Angabe einer E-Mail-Adresse, die keinen professionellen Eindruck vermittelte)

Hinweis: Unternehmer sind gut beraten, durch ausreichend dokumentierte Überprüfung ihrer Lieferanten und Dienstleister etwaigen Vorwürfen der Bösgläubigkeit zu begegnen. Das Bundesfinanzministerium hat einen Kriterienkatalog mit Merkmalen aufgestellt, die Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bzw. für eine Steuerhinterziehung darstellen können. Es empfiehlt sich, diesen Katalog in den Blick und die Sorgfaltspflichten nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:492024-05-14 13:29:25Bei Steuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs beim zweiten Erwerber

Unzutreffender Umsatzsteuerausweis in Rechnungen: Großzügige Sichtweise der Finanzverwaltung

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Es gibt erfreuliche Entwicklungen beim unzutreffenden Umsatzsteuerausweis in Rechnungen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) ändert mit Schreiben vom 27.02.2024 seine Rechtsauffassung zu dieser Thematik. Eine in einer Rechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird danach nicht mehr in allen Fällen geschuldet. Damit weicht die Finanzverwaltung vom Grundsatz des § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) ab.


Gemäß § 14c UStG schuldet jeder, der Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, diese gegenüber der Finanzverwaltung. Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, als er eigentlich schuldet, so schuldet er auch den Mehrbetrag. Dies galt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gelangte in einem Urteil aus dem Jahr 2022 zu einer restriktiveren Sichtweise.

Im Urteilsfall hatte der Betreiber eines Indoorspielplatzes Rechnungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ausgestellt. In diesen Rechnungen war ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen. Der EuGH verneinte eine Umsatzsteuerschuld aus den Rechnungen, da eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens nicht gegeben war.


Die Finanzverwaltung erklärt diese in einem österreichischen Fall ergangene Entscheidung des EuGH mit aktuellem Schreiben als allgemein auf alle verfahrensrechtlich offenen Fälle anwendbar. Danach wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht geschuldet, wenn der Unternehmer die Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis gestellt hat und der Leistungsempfänger ein Endverbraucher (Nichtunternehmer bzw. Unternehmer, der die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich empfängt) ist. Diese Grundsätze gelten auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer.


Hinweis: Einhergehend mit dem BMF-Schreiben ändert die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an den Stellen, an denen die bisher vertretenen Grundsätze durch die Rechtsprechung des EuGH überholt sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:492024-05-14 13:29:23Unzutreffender Umsatzsteuerausweis in Rechnungen: Großzügige Sichtweise der Finanzverwaltung

Pferdezuchtbetrieb: Kein Durchschnittsteuersatz

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Ein Landwirt hat keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen, wenn die Pferde nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Das entschied das Finanzgericht Münster (FG). Der Kläger unterhielt einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb. Reitunterricht und Dienstleistungen für Hobby-Pferdehalter, die über den Zuchtbetrieb hinausgingen, wurden zuletzt nicht mehr angeboten. Bis September 2018 unterwarf der Kläger die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem Regelsteuersatz von 19 %. Ab Oktober 2018, nach Umstellung der Tätigkeit auf einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb, unterwarf er die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung.


Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei den Pferdebesitzern nur in einem Fall um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelte. Die übrigen Pferde seien von Nichtlandwirten eingestellt worden und dienten Freizeitzwecken. Die Einnahmen und Ausgaben seien daher auf die regelbesteuerte Pensionstierhaltung und auf der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Umsätze aufzuteilen.


Die hiergegen eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des FG fallen die Umsätze im Rahmen der Pferdepension zu Zuchtzwecken weder unter die Durchschnittssatzbesteuerung noch sind sie umsatzsteuerfrei. Bei den erbrachten Leistungen im Rahmen der Pferdepension zu Zuchtzwecken handele es sich nicht um die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen. Denn erst die Betrachtung der Verwendung des Zuchtergebnisses, also der neugezüchteten Pferde, gebe den Ausschlag, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung handele. Mit der Pensionspferdehaltung werde eine einheitliche sonstige Leistung ausgeführt, deren Schwerpunkt im Übrigen nicht in der Vermietung eines Grundstücks liege. Daher sei die Steuerbefreiung ausgeschlossen.


Der ermäßigte Umsatzsteuersatz finde ebenfalls keine Anwendung. Unter den Begriff der Viehzucht und Viehhaltung falle eine landwirtschaftliche Dienstleistung nur dann, wenn diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitrage. Hieran fehle es im Streitfall. Auch die Bereitstellung der Futtermittel unterliege nicht dem ermäßigten Steuersatz. Aufgrund der Einheitlichkeit der erbrachten Leistung „Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken“ sei auch für alle darin enthaltenen Leistungsaspekte (z.B. die Futtermittelgestellung) der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:492024-05-14 13:29:25Pferdezuchtbetrieb: Kein Durchschnittsteuersatz

Werbungskosten: Wenn die Entfernung für eine doppelte Haushaltsführung zu gering ist

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Auch wenn in vielen Branchen das Homeoffice eine wichtige Rolle spielt, erwartet der Arbeitsmarkt eine gewisse Flexibilität. Manchmal ist allerdings die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu groß, um täglich zu pendeln. Dann ist es oft einfacher, eine Wohnung am Tätigkeitsort anzumieten. Deren Kosten sind bis zu einer gewissen Grenze als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Die spannende Frage ist: Wie groß muss die Entfernung zur Hauptwohnung sein? Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.


Die Kläger sind Eheleute, die einen gemeinsamen Hausstand in S haben. Der Kläger ist seit August 2018 Geschäftsführer der H GmbH & Co. KG in E. Die Entfernung zwischen der Wohnung in S und dem Arbeitsplatz in E beträgt 30 km. Im Februar 2020 mietete der Kläger eine ca. 1 km von seiner Arbeitsstätte entfernte Zweitwohnung in E an. Zuvor hatte er eine Ferienwohnung in D angemietet. Er machte unter anderem die Mietkosten in D und E, Umzugskosten von D nach E sowie weitere in Verbindung mit diesen Wohnungen stehende Kosten geltend. Ihm stand im Übrigen ein Firmenwagen, auch für Privatfahrten, zur Verfügung. Die Besteuerung der Privatnutzung erfolgte nach der 1-%-Regelung.


Das Finanzamt erkannte die für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Kosten nicht an. Es sei dem Kläger zuzumuten, die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte täglich mit dem Pkw zurückzulegen. Auch die vor dem FG eingelegte Klage war nicht erfolgreich. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung lägen nicht vor. Nach Ansicht des Senats fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Klägers nicht auseinander. Der Kläger könne seine Arbeitsstätte in E von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand in S aus mit dem Pkw ausweislich des Google-Maps-Routenplaners im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Dies entspreche auch den Angaben des Klägers.


Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, sei nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben des Klägers aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gewesen sei. Außerhalb des Berufsverkehrs betrage die Fahrzeit ausweislich des Google-Maps-Routenplaners lediglich ca. 30 Minuten. Darauf, wie lange man für die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötige, komme es nicht an. Denn tatsächlich habe der Kläger für sämtliche Fahrten, einschließlich der kurzen Strecke zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, den Firmenwagen genutzt. Zudem habe er selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:492024-05-14 13:29:23Werbungskosten: Wenn die Entfernung für eine doppelte Haushaltsführung zu gering ist

Aufsichtsratsmitglied: Keine Umsatzsteuerpflicht trotz teilweise sitzungsabhängiger Vergütung

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Neues zum Thema Steuern

Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das eine Sitzungsvergütung erhält, kein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Im Urteilsfall ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender verschiedener Gesellschaften in den Jahren 2015 bis 2020. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit eine Sitzungsvergütung, die er entsprechend der damals geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung der Umsatzsteuer unterwarf. Später beantragte er mit Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur fehlenden Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten eine Änderung der verfahrensrechtlich noch offenen Umsatzsteuerbescheide, was das Finanzamt ablehnte.


Laut FG ist der Aufsichtsrat jedoch nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen. Hierfür spreche, dass er in seiner Funktion als Organ der AG nicht in eigenem Namen und eigener Verantwortung tätig gewesen sei. Zudem habe er im Hinblick auf seine Vergütung kein wirtschaftliches Risiko getragen, da es sich bei den vereinbarten Sitzungsgeldern nicht um eine variable Vergütung gehandelt habe. Insbesondere habe er keine Möglichkeit gehabt, auf die Höhe der Sitzungsvergütung – etwa durch eine häufigere Einberufung von Sitzungen – Einfluss zu nehmen, da die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben eine zurückhaltende Sitzungspraxis vorsähen.


Hinweis: Interessant ist, dass das FG entgegen der Verwaltungsauffassung und der BFH-Rechtsprechung mangels Gefährdung des Steueraufkommens eine rückwirkende Korrektur der Umsatzsteuer ohne Rechnungsberichtigung und ohne Rückzahlung der Steuer an den Leistungsempfänger für möglich hält. Die Revision des FG-Urteils ist beim BFH anhängig.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:492024-05-14 13:29:25Aufsichtsratsmitglied: Keine Umsatzsteuerpflicht trotz teilweise sitzungsabhängiger Vergütung

Anpassung zum 01.07.2024: Renten steigen bundesweit einheitlich um 4,57 %

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Gute Nachrichten für Ruheständler: Die Renten in den alten und neuen Bundesländern steigen zum 01.07.2024 um 4,57 % an. Die Rentenanpassung liegt damit im dritten Jahr in Folge oberhalb von 4 % – und damit deutlich über der Inflationsrate. Für eine Standardrente (durchschnittlicher Verdienst und 45 Beitragsjahre) bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 77,40 EUR im Monat.


Hinweis: Nachdem im Jahr 2023 der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist darauf hin, dass die Anhebung durch den starken Arbeitsmarkt und gute Lohnabschlüsse möglich wurde. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 4,72 %. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Neben der Lohnentwicklung wird bei der Anpassung der Renten auch die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern berücksichtigt (sog. Nachhaltigkeitsfaktor).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:492024-05-14 13:29:26Anpassung zum 01.07.2024: Renten steigen bundesweit einheitlich um 4,57 %

Kein ermäßigter Steuersatz: Kombinierte Sportschwimmbad- und Saunanutzung

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Neues zum Thema Steuern

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat entschieden, dass ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen kann. Das hat zur Folge, dass dieses Leistungsbündel umsatzsteuerlich einheitlich zu behandeln ist und nicht dem ermäßigten Steuersatz für die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern im Zusammenhang stehenden Umsätze unterliegt.


Im Streitfall klagte die Betreiberin eines Schwimmbads (Sportschwimmbecken und Multifunktionsbecken) und einer Sauna. Sie war der Ansicht, dass die Nutzungsmöglichkeit der Sauna bei qualitativer und quantitativer Betrachtung eine Nebenleistung zur Hauptleistung, nämlich der Nutzung des Schwimmbads, darstelle. Sämtliche Umsätze aus Eintrittsgeldern seien daher dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Die Nutzung der Sauna war im Streitjahr im Eintrittspreis des Schwimmbads für Einzelpersonen enthalten. Im Normaltarif betrug der nichtermäßigte Eintrittspreis bis 2 Stunden 4 EUR und ab 2 Stunden 8 EUR. Ein Erwerb von getrennten Eintrittsberechtigungen für Schwimmbad und Sauna war im Streitjahr nicht möglich. Zudem fand keine separate Kontrolle des Zugangs zu den jeweiligen Bereichen statt.


Das FG entschied, dass die einheitliche Eintrittsberechtigung für die kombinierte Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads und der Sauna zu einem einheitlichen Eintrittspreis eine einheitliche Leistung bildet. Die Saunanutzung sei allerdings nicht als Nebenleistung zur Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads anzusehen, denn aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers bestehe gerade in der Saunanutzung ein eigenständiger Zweck. Die einheitliche Leistung unterliege daher komplett dem Regelsteuersatz von 19 %.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:492024-05-14 13:29:21Kein ermäßigter Steuersatz: Kombinierte Sportschwimmbad- und Saunanutzung

Betriebe der Fleischwirtschaft: Zoll muss Einschränkungen zum Fremdpersonaleinsatz überprüfen können

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Während der Corona-Pandemie gab es in Betrieben der Fleischwirtschaft in Nordrhein-Westfalen ein erhöhtes Infektionsaufkommen, so dass für die betroffenen Landkreise drastische Corona-Beschränkungen die Folge waren. Damals standen plötzlich die Arbeitsbedingungen sowie der Umfang von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie in der öffentlichen Diskussion. Der Gesetzgeber schuf daraufhin Beschränkungen zum Einsatz von Fremdpersonal.


Im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) war fortan geregelt, dass Betriebsinhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung nur Arbeitnehmer im Rahmen von eigenen Arbeitsverhältnissen beschäftigen dürfen. In diesen Bereichen konnten demnach keine Selbständigen mehr tätig werden. Auch durften Dritte keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung stellen, keine Selbständigen mehr einsetzen und keine Leiharbeitnehmer mehr überlassen.


Bereits im Jahr 2023 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass das Verbot von Fremdpersonaleinsätzen nach dem GSA Fleisch nur auf den Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung beschränkt ist und sich nicht auf andere Betriebsbereiche (z.B. Verpackung bereits versiegelter Ware, Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager, Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt) erstreckt.


In einem weiteren Fall des vorläufigen Rechtsschutzes hat der BFH nun entschieden, dass ein Betrieb eine Prüfung der Arbeitnehmerrechte durch die Zollbehörden nicht mit dem Argument abwenden kann, dass er gar kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei und daher nicht dem GSA Fleisch unterliege. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hamburger Betrieb sogenannte Convenience-Produkte hergestellt. Vor dem BFH begehrte er, dass die Prüfungsverfügung des Zolls ausgesetzt und aufgehoben wird.


Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass die Zollbehörden die Einhaltung der Vorgaben aus dem GSA Fleisch überprüfen müssen. Sie müssen daher die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, ob es sich bei dem fraglichen Betrieb um einen Betrieb der Fleischwirtschaft handelt. Nur so kann beurteilt werden, inwieweit der Betrieb den Einschränkungen des GSA Fleisch überhaupt unterliegt. Die Prüfungsverfügung war somit rechtmäßig. Die Prüfung erwies sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich, da der Betrieb jedenfalls auch Fleisch verarbeitete und es damit nicht von vornherein auszuschließen war, dass er dem Anwendungsbereich des GSA Fleisch unterlag.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2024)

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Anja Holzapfel


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