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Verpflegungspauschale: Werbungskosten eines Berufskraftfahrers

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie als Berufskraftfahrer arbeiten, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung verschiedene Kosten als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Reisekosten oder Verpflegungsmehraufwendungen. Letztere kann Ihnen Ihr Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Seit 2020 gibt es auch einen besonderen Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, wenn diese bei einer mehrtätigen beruflichen Tätigkeit im Fahrzeug übernachten und ihnen dafür Kosten entstehen. Sie können dann entweder den Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) darüber entscheiden, in welcher Höhe die Pauschbeträge zu berücksichtigen sind.


Der Kläger ist Berufskraftfahrer. In seiner Einkommensteuererklärung 2020 machte er für 109 An- und Abreisetage bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung und für 111 Tage mit Abwesenheit von 24 Stunden Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Pauschale für Übernachtungen im Kfz (in 2020:8 EUR) geltend. Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber 4.634 EUR für Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt berücksichtigte nur Übernachtungen an 111 Tagen mit mehr als 24-stündiger Abwesenheit und weitere 55 An- und Abreisetage mit Übernachtung im Lkw.


Die Klage war nicht erfolgreich. Es sind nur Übernachtungspauschalen für die an den An- und Abreisetagen tatsächlich erfolgten Übernachtungen zu berücksichtigen. Für die weiteren 54 Tage, für die der Kläger – ohne Übernachtung im Lkw – die Verpflegungspauschale erhalten hat, sind keine Übernachtungspauschalen zu gewähren. Denn entgegen der Ansicht des Klägers setzt die Übernachtungspauschale auch eine Übernachtung voraus. Für die Tage ohne Übernachtung hat der Kläger die Verpflegungspauschale erhalten, auf die er unstreitig einen Anspruch hat. Da es aber an der Übernachtung im Lkw fehlte, lagen die Voraussetzungen für die Übernachtungspauschale nicht vor.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

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Anstellung von Ferienjobbern: Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen minimieren den Steuerzugriff

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Neues zum Thema Steuern

In vielen Branchen wie der Gastronomie herrscht momentan ein gravierender Personalmangel, so dass Ferienjobber von den Betrieben mit offenen Armen empfangen werden. Damit die Anstellung von Schülern, Studenten & Co. rechtssicher und steuerschonend gelingt, sollten Arbeitgeber die folgenden Regelungen beachten:

  • Minijob: Bei einem Verdienst bis 556 EUR pro Monat kann der Arbeitgeber den Ferienjobber als Minijobber anstellen, so dass nur pauschalierte Sozialabgaben und eine pauschale Lohnsteuer von 2 % abzuführen sind.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitet der Ferienjobber maximal drei Monate oder maximal 70 Arbeitstage pro Jahr, kann er sogar sozialversicherungsfrei als „kurzfristig Beschäftigter“ angestellt werden (ohne Einkommenslimit). Die Lohnsteuer musst dann nach Steuerklasse oder pauschal abgeführt werden.
  • Einkommensteuererklärung: Einbehaltene Lohnsteuer kann sich der Ferienjobber aber häufig durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Ledigen steht für 2025 ein steuerfreier Grundfreibetrag von 12.096 EUR zu.
  • Kein Mindestlohn: Der allgemeine Mindestlohn von derzeit 12,82 EUR gilt nicht für Minderjährige.
  • Stundenumfang: Kinder dürfen erst ab einem Alter von 13 Jahren beschäftigt werden – und zwar maximal zwei Stunden täglich und nur mit Zustimmung der Eltern. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen maximal acht Stunden pro Tag – zwischen 6 Uhr und 20 Uhr – an höchstens fünf Tagen pro Woche arbeiten. Schulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern für maximal vier Wochen pro Jahr in den Schulferien arbeiten.
  • Volljährigkeit: Für Ferienjobber ab 18 Jahren gibt es keine Besonderheiten gegenüber sonstigen volljährigen Beschäftigten.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-08-12 14:21:132025-08-12 14:31:31Anstellung von Ferienjobbern: Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen minimieren den Steuerzugriff

Steuerfreie Zuschüsse: Unternehmen können ihren Mitarbeitern die Kinderbetreuung sponsern

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Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse für Kita, Kinderkrippe und Tagesmutter zahlen. Die Steuer- und Abgabenfreiheit gilt für übernommene Kosten der Unterbringung, Betreuung und Verpflegung des Kinds. Wichtig ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen. Eine Gehaltsumwandlung (Herabsetzung des Lohns und stattdessen Übernahme der Kita-Kosten) erkennt das Finanzamt (FA) nicht an.


Für den zahlbaren Zuschuss gibt es keine Obergrenze, er darf nur nicht höher als die bei den Eltern tatsächlich entstandenen Kinderbetreuungskosten sein. Damit das FA die Steuer- und Abgabenfreiheit gewährt, muss der Arbeitgeber den Zuschuss separat im Lohnkonto ausweisen und als Betreuungskosten kennzeichnen. Der Mitarbeiter sollte seinem Arbeitgeber zudem eine jährliche Übersicht über die tatsächlich entstandenen Betreuungskosten vorlegen.


Hinweis: Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt des Mitarbeiters (z.B. durch eine Haushaltshilfe) können vom Arbeitgeber nicht lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Gleiches gilt für Leistungen des Arbeitgebers, die den Unterricht von Kindern finanzieren (z.B. Besuch einer Vorschule) und nicht unmittelbar der Betreuung dienen (z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kita).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

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Einkunftsart: Entsteht beim Verkauf nichtexistenter Sachen eine Steuerschuld?

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Das deutsche Steuerrecht kennt sieben verschiedene Einkunftsarten. Wenn Ihre Einkünfte unter eine dieser Arten fallen, werden sie der Steuer unterworfen. Manchmal kann eine genaue Zuordnung zu einer Einkunftsart schwierig sein. Das Finanzgericht Münster (FG) musste über die Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung und dem Verkauf tatsächlich nichtexistenter Hochseecontainer entscheiden.


Der Kläger schloss über mehrere Jahre Kauf- und Verwaltungsverträge über Hochseecontainer ab. Er kaufte die Container und vermietete sie für die Dauer von fünf Jahren zu einem garantierten Mietzins zurück an die jeweilige Verkäuferin. Nach Ablauf der Mietzeit sollte ein zuvor betragsmäßig festgelegtes Rückkaufsangebot unterbreitet werden. Allerdings wurden dem Kläger die sogenannten Eigentümerzertifikate nicht wie vereinbart ausgehändigt. Im Streitjahr erzielte er Einkünfte aus der Vermietung der Container sowie aus der Rückveräußerung eines Teils seines Containerbestands an die Verkäuferin.


Da Letztere später insolvent wurde, wurden die Veräußerungserlöse nur noch teilweise an den Kläger ausgezahlt. Zudem wurde bekannt, dass etwa zwei Drittel der Container gar nicht existierten. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb für sein Containergeschäft geltend. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, es lägen sonstige Einkünfte vor und nur die Abschreibung sei zu berücksichtigen.


Das FG gab dem Finanzamt recht und sah hier auch sonstige Einkünfte. Bei gescheiterten Investitionen sei die Einkünftequalifikation nicht rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge vorzunehmen. Da der Kläger nicht sein Kapitalvermögen, sondern die Container zur Nutzungsüberlassung eingesetzt habe, lägen sonstige Einkünfte vor.


Bei den Container-Investments werde ein steuerlich positives Gesamtergebnis bereits dadurch erzielt, dass keine laufende Abschreibung berücksichtigt werden könne. Nach der Rechtsprechung sei die Begründung wirtschaftlichen Eigentums jedoch Voraussetzung für die Abschreibung. Dies war hier nicht gegeben.


Hinweis: Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen, da die Vermietung nichtexistenter Gegenstände bisher noch nicht abschließend geklärt ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

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Neue Energie für Mitarbeiter: Arbeitgeber können Stromtankstellen lohnsteuerfrei bereitstellen

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In Zeiten fortschreitender Elektromobilität kommen auch Arbeitnehmer immer häufiger mit einem E-Auto oder E-Bike zur Arbeit. Arbeitgeber können ihnen hier einen besonderen Benefit bieten und ihnen auf dem Firmengelände kostenlos Ladestationen und Strom zum Aufladen zur Verfügung stellen. Das Tanken löst dann keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus – selbst wenn private Fahrzeuge und Räder betankt werden. Dies gilt aber nur, wenn die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (keine Gehaltsumwandlung erlaubt).


Ferner haben Arbeitgeber sogar die Möglichkeit, eine betriebliche Ladesäule an die Mitarbeiter für die Nutzung zu Hause zu verleihen (vorübergehend zu überlassen). In diesem Fall ist aber nur der reine Leihvorteil steuerfrei; die Stromkosten für das Auftanken privater Fahrzeuge können dann nicht vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet werden. Beim Aufladen von E-Dienstwagen dürfen den Mitarbeitern die zu Hause anfallenden Stromkosten aber als Auslagenersatz steuerfrei erstattet werden.


Hinweis: Für Arbeitgeber wird es steuerlich immer günstiger, auf Elektromobilität umzustellen. So sieht bspw. der Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm eine neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge vor: Rein elektrische Fahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, sollen demnach mit 75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im zweiten Jahr, 5 % jeweils im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr und 2 % im sechsten Jahr abgeschrieben werden können.


Zudem sollen auch teurere E-Dienstwagen künftig steuerlich begünstigt werden: Die Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen soll von 70.000 EUR auf 100.000 EUR steigen, so dass die für E-Mobilität geltenden Steuervergünstigungen auch auf höherpreisige Fahrzeuge anwendbar sind. Die Anhebung soll für Fahrzeuge gelten, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

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Eltern aufgepasst: Kinderbetreuung von Großeltern kann absetzbar sein

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Wenn Großeltern regelmäßig auf ihre Enkel aufpassen, profitieren davon nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern – unter Umständen auch steuerlich. Denn entlohnt man die Großeltern für die Betreuungsleistung, kann man die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben in der eigenen Einkommensteuererklärung absetzen.


Damit das Finanzamt (FA) die Betreuungskosten anerkennt, müssen aber einige formale Voraussetzungen erfüllt sein: Zentrale Bedeutung hat ein schriftlicher Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und den Großeltern. Darin sollten die wesentlichen Vereinbarungen zur Kinderbetreuung festgehalten werden – etwa der Betreuungsumfang, die zeitliche Regelmäßigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts. Der Vertrag sollte zudem klar zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine echte Dienstleistung handelt und nicht um eine rein familiäre Gefälligkeit.


Zudem müssen die Großeltern den Eltern eine Rechnung über ihre Betreuungsleistungen ausstellen und die Zahlung der Rechnung muss per Überweisung erfolgen. Barzahlungen erkennt das FA nicht an. Die Zahlungen müssen zudem regelmäßig und nachweisbar auf ein Konto der Großeltern erfolgen. Nur dann gilt die Betreuung als „fremdüblich“. Entscheidend ist, dass der gesamte Vorgang nachvollziehbar dokumentiert ist: Vertrag, Überweisungsbelege und eine Übersicht über die Betreuungszeiten bilden zusammen die Grundlage für eine steuerliche Anerkennung.


Hinweis: Das FA prüft, ob der vereinbarte Betrag tatsächlich geflossen ist und ob die Betreuung im Rahmen des vertraglich Vereinbarten erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Abzug der Kosten verweigert werden.


Sind alle Voraussetzungen für den Kostenabzug erfüllt, können die Eltern 80 % der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich als Sonderausgaben geltend machen – bis zu einer Höhe von 4.800 EUR pro Kind und Jahr. Begünstigt sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr sowie Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung auf Betreuung angewiesen sind – unabhängig vom Alter, vorausgesetzt, die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten.


Hinweis: Wer als Elternteil beruflich stark eingespannt ist und auf die Unterstützung der Großeltern bei der Kinderbetreuung zählen kann, darf sich glücklich schätzen. Mit dem richtigen steuerlichen Know-how lassen sich sogar noch finanzielle Vorteile daraus ziehen. Zur Regelung des Betreuungsverhältnisses empfiehlt es sich, rechtzeitig steuerfachkundigen Rat einzuholen. So lassen sich Fallstricke vermeiden und Steuersparpotenziale optimal ausnutzen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-08-12 14:21:122025-08-12 14:31:26Eltern aufgepasst: Kinderbetreuung von Großeltern kann absetzbar sein

Außergewöhnliche Belastungen: Eltern können Unterhaltszahlungen für Kinder über 25 absetzen

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Oft unterstützen Eltern ihre erwachsenen Kinder finanziell auch über deren 25. Geburtstag hinaus. Ab dem Zeitpunkt entfallen zwar das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und der Ausbildungsfreibetrag, Eltern können fortan jedoch von einem anderen Steuervorteil profitieren und ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer absetzen.


Anerkannt werden vom Finanzamt (FA) momentan bis zu 12.096 EUR pro Jahr (1.008 EUR pro Monat) – dies sind 312 EUR mehr als noch im Jahr 2024. Dies entspricht circa dem Unterhaltssatz von 990 EUR, den Eltern laut der sog. Düsseldorfer Tabelle 2025 ihren auswärts studierenden Kindern zahlen müssen, solange diese nicht verheiratet sind. Zusätzlich als Unterhaltsleistung berücksichtigt das FA noch die von den Eltern übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.


Oft muss der Nachwuchs nebenbei jobben, um das Studium zu finanzieren. Eltern sollten daher wissen, dass eigene Einkünfte und Bezüge des Kinds den absetzbaren Unterhaltshöchstbetrag mindern, soweit sie über 624 EUR pro Jahr (anrechnungsfreier Betrag) hinausgehen. Zu den Einkünften zählen Minijob-Löhne, zu den Bezügen das BAföG. Von Arbeitslöhnen geht aber zunächst noch ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr ab (oder höhere Werbungskosten); von den Bezügen darf eine Kostenpauschale von 180 EUR abgezogen werden.


Wichtiger Fallstrick in der Praxis: Wenn Unterhaltsleistungen abgesetzt werden sollen, darf das Vermögen des Kinds nicht höher als 15.500 EUR sein (sog. Schonvermögen). Dieser Betrag kann durch früh eingerichtete Kindersparpläne schnell erreicht sein. Vom Kind angesparte und nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen zählen allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahrs zum eigenen Vermögen.


Eltern müssen den Unterhalt zudem immer für den jeweiligen Monat im Voraus und per Überweisung zahlen, damit der Fiskus die Absetzung akzeptiert. Barzahlungen erkennt das FA seit Januar 2025 nicht mehr an. Auch eine übernommene Miete zählt als Unterhalt. Gehört das Kind noch zum Haushalt, können Eltern einfach den Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, ohne die tatsächlich übernommenen Kosten einzeln nachweisen zu müssen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-08-12 14:21:122025-08-12 14:31:26Außergewöhnliche Belastungen: Eltern können Unterhaltszahlungen für Kinder über 25 absetzen

Berufsstatistik 2024: Zahl der Berufsträger in der Steuerberatungsbranche schrumpft leicht

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Neues zum Thema Steuern

Nach der aktuellen Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer waren zum 01.01.2025 deutschlandweit 88.995 Steuerberater beruflich aktiv. Zusammengerechnet mit anerkannten Berufsausübungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigten bezifferte sich die Zahl der Berufsträger auf 105.896 Personen, ein Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr.


Die Quote der selbständigen Steuerberater ist ebenfalls leicht rückläufig und liegt bei 66,4 %. Im Gegensatz dazu stieg die Quote der angestellten Berufsträger mit 33,6 % leicht an. Dies entspricht annähernd den Vorjahresquoten. Der Altersdurchschnitt aller Berufsträger lag bei 53,6 Jahren.


Auch im Jahr 2024 nahm die Frauenquote in der Branche erneut zu, sie kletterte im Vorjahresvergleich von 38 % auf 38,8 %.


Zum 01.01.2025 lag die Anzahl der Steuerberaterpraxen ohne weitere Beratungsstellen in Deutschland bei 53.803. Hierbei handelt es sich um 36.379 Einzelpraxen (67,6 %), 14.670 anerkannte Berufsausübungsgesellschaften (27,3 %) und 2.754 nicht anerkennungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften (5,1 %).


Zum Stichtag am 01.01.2025 waren insgesamt 17.301 Ausbildungsverhältnisse zum Steuerfachangestellten bei den Steuerberaterkammern registriert. Dies sind 0,3 % weniger als im Vorjahr.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-08-12 14:21:122025-08-12 14:31:23Berufsstatistik 2024: Zahl der Berufsträger in der Steuerberatungsbranche schrumpft leicht

Brennholzmarkt: Hackschnitzel-Regelung auf Eis gelegt, Neufassung in Sicht

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Neues zum Thema Steuern

Wie wird die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz umsatzsteuerlich behandelt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein diesbezügliches Schreiben vom 17.04.2025 überraschend zurückgezogen. Das Dokument mit dem Titel „Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz; Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024“ wurde bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und am 15.05.2025 von der BMF-Webseite entfernt. Grund dafür war eine missverständliche Formulierung. Da das Schreiben somit offiziell nicht in Kraft getreten ist, besitzt es keine rechtliche Bindungswirkung.


Hintergrund des Schreibens war eine durch das Jahressteuergesetz 2024 vorgenommene Anpassung der steuerlichen Behandlung von Holzhackschnitzeln. Konkret wurde die Nummer 48 Buchst. a der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz dahin gehend geändert, dass Holzhackschnitzel grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sie als Brennholz eingestuft werden. Dies setzt voraus, dass die Holzhackschnitzel in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.


Das zurückgezogene BMF-Schreiben konkretisierte diese Bedingungen. Danach sollten Holzhackschnitzel dann als Brennholz gelten, wenn sie bei der Abgabe oder beim Verkauf entsprechend aufgemacht sind, ein im Voraus definierter Trocknungsgrad vorliegt (Feuchtegrad bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht unter 25 %) und sie zum Heizen öffentlicher oder privater Räume bestimmt sind. Die tatsächliche Verwendung durch den Leistungsempfänger sollte keine Rolle spielen. Abweichend vom BMF-Schreiben vom 04.04.2023 sollte auch die abgegebene Menge nicht mehr entscheidend für die Einstufung sein.


Hinweis: Wegen unklarer Formulierungen zog das BMF das Schreiben zurück und kündigte eine überarbeitete Neufassung an. Bis zu deren Veröffentlichung gelten weiterhin die bisherigen Regelungen aus den BMF-Schreiben vom April und September 2023. Insofern besteht vorerst zumindest Klarheit, da keine neuen, missverständlichen Vorgaben angewendet werden. Die Branche wartet gespannt auf die überarbeitete Fassung, die eine verbindliche Orientierung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Holzhackschnitzeln liefern soll.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-08-12 14:21:122025-08-12 14:31:26Brennholzmarkt: Hackschnitzel-Regelung auf Eis gelegt, Neufassung in Sicht

Rentenerhöhung zum 01.07.2025: Müssen Rentenbezieher nun plötzlich Steuern zahlen?

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Zum 01.07.2025 sind die Renten bundesweit um 3,74 % gestiegen. Viele Ruheständler befürchten, dass sie nun verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und in die Steuerpflicht geraten – diese Sorge ist in vielen Fälle aber unbegründet.


Rentner müssen erst eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag (2025: 12.096 EUR) übersteigt. In diesen Gesamtbetrag fließen neben dem steuerpflichtigen Teil der Altersrente auch Einkünfte, etwa aus Mieteinnahmen, einer Witwenrente oder einer betrieblichen Altersversorgung, ein.


Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar seit 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Bei Ruhestandseintritt 2025 wird die Rente mit einem Besteuerungsanteil von 83,5 % belegt. Das heißt im Umkehrschluss: Der steuerfreie Rentenfreibetrag liegt bei 16,5 %.


Hinweis: Der persönliche Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenjahr als Summe festgeschrieben, also für die erste volle Jahresbruttorente. Dieser Freibetrag bleibt dann lebenslang unverändert – auch wenn sich die Rente durch eine Rentenanpassung erhöht.


Wer mit seinen steuerpflichtigen (Renten-)Einkünften den Grundfreibetrag übersteigt, muss jedoch nicht zwangsläufig Einkommensteuer zahlen, denn er darf noch seine absetzbaren Kosten gegenrechnen, wie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten), haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten.


Hinweis: Ob im Einzelfall eine Abgabeverpflichtung bzw. Steuerpflicht besteht, kann schnell und rechtssicher durch den steuerlichen Berater geklärt werden.

 

 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

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Anja Holzapfel


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