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Zweitwohnungssteuer: Satzungen in Timmendorfer Strand und Hohwacht sind unwirksam

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Neues zum Thema Steuern

Etliche Städte und Kommunen erheben mittlerweile eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, da Städte lediglich für einen Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.


Geregelt ist die Zweitwohnungssteuer bzw. eine Befreiung in den Kommunalabgabengesetzen der Länder, Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. in den Landesgesetze der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.


Dass die geschaffenen Regelungen der Städte nicht immer gerichtsfest sind, zeigt nun die aktuelle Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG). Dort entschied man, dass die Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht unwirksam sind.


Die Gemeinden hatten in ihren Satzungen aus dem Jahr 2020 bzw. 2021 einen neuen Steuermaßstab aufgenommen, nachdem das OVG 2019 den bis dahin verwendeten Steuermaßstab für verfassungswidrig erklärt hatte. Der neue Steuermaßstab orientierte sich maßgeblich an dem Bodenrichtwert des Grundstücks der Zweitwohnung, ergänzt um weitere Faktoren wie Größe und Alter der Wohnung. Auch dieser Maßstab verstößt nach Auffassung der Verwaltungsrichter gegen das Grundgesetz – konkret gegen das daraus resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit.


Mit der Heranziehung des in Euro pro Quadratmeter ausgedrückten reinen Bodenrichtwerts werde der Lagewert selbst „maßstabsprägend“. Die Richter vermissten den erforderlichen (mindestens lockeren) Bezug zum zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung. Demnach müssten also auch Kriterien wie beispielsweise der Mietaufwand oder die ortsübliche Vergleichsmiete in die Steuerberechnung einfließen.


Daneben beruhte die Unwirksamkeit der Satzung der Gemeinde Timmendorfer Strand auch auf einem formellen Fehler: Die Gemeindevertreter waren zu der Sitzung, in der die Satzung im Juni 2020 beschlossen worden war, nicht ordnungsgemäß geladen worden. Da ein Vertreter zu der Sitzung nicht erschienen war, war der Mangel nach der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung auch nicht heilbar.


Hinweis: Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Verfahren ausgehen wird.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:36Zweitwohnungssteuer: Satzungen in Timmendorfer Strand und Hohwacht sind unwirksam

Steuerliche Entlastung von Familien: Kindergeld und Kinderfreibeträge im Überblick

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Kinder bereichern das Leben, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Zum Glück greift der Staat den Eltern mit steuerlichen Vergünstigungen unter die Arme. Welche das sind, hat nun die Steuerberaterkammer Stuttgart zusammengefasst:

  • Kindergeld und Kinderfreibeträge: Pro Kind erhalten Eltern ein Kindergeld von 250 EUR monatlich (Höhe gilt seit 2023). Alternativ zum Kindergeldbezug können Eltern je Kind derzeit einen Kinderfreibetrag von 6.384 EUR und einen Betreuungsfreibetrag von 2.928 EUR in ihrer Einkommensteuerfestsetzung abziehen, so dass 2024 insgesamt 9.312 EUR des elterlichen Einkommens unbesteuert bleiben. Das Finanzamt prüft im Einkommensteuerbescheid, ob die Steuerersparnis durch den Abzug der Kinderfreibeträge höher ausfällt als das Kindergeld (sog. Günstigerprüfung). Ist dies der Fall, werden die Kinderfreibeträge automatisch vom Einkommen der Eltern abgezogen und das Kindergeld über einen Zuschlag auf die Einkommensteuer wieder zurückgefordert.


    Kindergeld und Kinderfreibeträge werden grundsätzlich nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren. Arbeitslose Kinder können bis zu ihrem 21. Geburtstag steuerlich berücksichtigt werden. Eltern mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen zudem einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen. Der Zuschlag beträgt seit dem 01.01.2024 höchstens 292 EUR pro Kind und Monat.

  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für Kindergärten, Kindertagesstätten, Ganztagspflegestellen und Tagesmütter können zu zwei Drittel, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für die Kosten eines Au-Pairs, soweit diese auf die Kinderbetreuung und die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben entfallen. Wichtig für die steuerliche Anerkennung von Betreuungskosten ist, dass die Eltern eine Rechnung über die Leistung erhalten haben und die Zahlung unbar (z.B. per Überweisung) erfolgt ist. Zudem darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wer ein Kind alleine großzieht, erhält einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag über Steuerklasse II oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung stellen.
  • Ausbildungsfreibetrag: Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR pro Jahr beantragen (ebenfalls auf der Anlage Kind). Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind noch einen Kindergeldanspruch haben.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:34Steuerliche Entlastung von Familien: Kindergeld und Kinderfreibeträge im Überblick

Doppelte Haushaltsführung: Arbeitsweg darf von Hauptwohnung aus nicht zumutbar sein

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Wenn Erwerbstätige die Kosten einer doppelten Haushaltsführung absetzen wollen, darf sich ihre Hauptwohnung nicht zu nahe am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte befinden. Ansonsten setzt das Finanzamt den Rotstift an und geht davon aus, dass der Weg zur Arbeit von der Hauptwohnung aus doch zumutbar – und die Zweitwohnung am Arbeitsort somit überflüssig – ist. Die Finanzämter berufen sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten in der Regel noch als zumutbar angesehen werden kann.


Für die Prüfung bedienen sich die Finanzbeamten einer Vereinfachungsregelung: Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte auf der kürzesten Straßenverbindung mehr als 50 km, gehen sie davon aus, dass sich die Hauptwohnung weit genug weg von der ersten Tätigkeitsstätte befindet, so dass die Kosten für den doppelten Haushalt anerkannt werden. Befindet sich die Hauptwohnung innerhalb des 50-km-Radius, werden die Kosten aberkannt.


Ein Pendler aus Münster ist aufgrund solcher Zumutbarkeitsüberlegungen kürzlich auf seinen Kosten für einen doppelten Haushalt sitzengeblieben. Seine Zweitwohnung war zwar von seinem Büro aus nur einen Kilometer entfernt, das Finanzamt erkannte die Ausgaben aber nicht an, weil der Arbeitsweg von seiner Hauptwohnung aus lediglich 30 Kilometer betrug. Auch seine Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg. Die Richter wiesen anhand des Routenplaners von Google Maps nach, dass er während des Berufsverkehrs von der Hauptwohnung höchstens 50 bis 55 Minuten zur Arbeit fährt.


Hinweis: Wem die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung aufgrund des 50-km-Radius aberkannt werden, muss nicht endgültig kapitulieren, da es sich bei dieser Kilometermarke um eine Vereinfachungsregelung handelt. Es lässt sich gleichwohl im Einspruchs- oder Klageweg nachweisen, dass der Arbeitsweg von der Hauptwohnung aus trotzdem nicht in zumutbarer Weise zurückgelegt werden kann.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:34Doppelte Haushaltsführung: Arbeitsweg darf von Hauptwohnung aus nicht zumutbar sein

Fristversäumnis: Wann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss

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Wenn Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, muss die Abgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Wann das ist, hängt beispielsweise auch davon ab, ob Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen oder ob wir als Steuerberater die Erklärung für Sie anfertigen. Nach Ablauf der Frist setzt das Finanzamt Verspätungszuschläge fest. Seit 2019 liegt dies nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, sondern ist gesetzlich geregelt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen für mehrere Jahre (bis heute) verlängert. Im Streitfall hatte das Finanzamt aufgrund einer verspäteten Abgabe Verspätungszuschläge festgesetzt. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste darüber urteilen, ob dies zu Recht geschah.


Die Kläger erzielten in den Jahren 2018 und 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach einer Erinnerung durch das Finanzamt reichten sie die Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 über ihre Steuerberaterin am 08.03.2022 und damit verspätet ein. Das Finanzamt setzte daher für beide Jahre Verspätungszuschläge fest, da die Abgabefrist für 2018 am 02.06.2020 und die für 2019 am 31.08.2021 abgelaufen war.


Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Für das Jahr 2019 war kein Verspätungszuschlag festzusetzen. Zwar erfolgte die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 tatsächlich verspätet – selbst unter Berücksichtigung der weiteren Fristverlängerung aufgrund der Corona-Pandemie. Die Verlängerung der Abgabefrist für 2019 war jedoch wie eine behördliche Fristverlängerung zu behandeln. Hier kann das Finanzamt Verspätungszuschläge nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung festsetzen.


Im Streitfall hat das Finanzamt jedoch kein Ermessen ausgeübt. Der Gesetzgeber hat es nach Ansicht des Gerichts versäumt, für 2019 festzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage Verspätungszuschläge festgesetzt werden können. Erst für die Folgejahre ab 2020 wurde eine konkrete Regelung hinsichtlich der Verspätungszuschläge getroffen.


In Bezug auf das Jahr 2018 war die Klage allerdings erfolglos. Für diesen Veranlagungszeitraum gab es weder eine individuelle noch eine gesetzliche Fristverlängerung. Daher bleibt hier der festgesetzte Verspätungszuschlag bestehen.


Hinweis: Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch uns erstellen lassen, achten wir genau auf die Einhaltung der Fristen. Und sollte das Finanzamt bei einer durch Sie erstellten Steuererklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen, können wir zumindest prüfen, ob dies rechtmäßig geschah.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:34Fristversäumnis: Wann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss

Nichtoperative Unternehmen: Versagung des Vorsteuerabzugs bei Unterschreiten jährlicher Umsatzschwellen?

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil zur Versagung des Vorsteuerabzugs für sogenannte nichtoperative oder ruhende Unternehmen erlassen. Im Streitfall ging es um ein italienisches Unternehmen, welches drei Jahre lang eine bestimmte Umsatzschwelle nicht erreichte und deshalb als nichtoperativ eingestuft wurde. Nach italienischem Recht führte dies zur Versagung des Vorsteuerabzugs.


Das Unternehmen war in der Erzeugung und Vermarktung von Wein tätig. Die italienische Steuerbehörde stellte der Gesellschaft einen Steuerbescheid mit dem Hinweis zu, dass sie für die Besteuerungszeiträume 2006 bis 2008 als nichtoperatives Unternehmen gelte, da ihre mehrwertsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze unter einem bestimmten Schwellenwert gelegen hätten.


Nach erfolgloser Klageerhebung wurde der Fall an den EuGH verwiesen, mit der Frage, inwieweit das italienische Recht mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vereinbar sei. Der EuGH hat entschieden, dass die Eigenschaft der Steuerpflichtigkeit nach der MwStSystRL nicht von einer gesetzten Umsatzschwelle abhängig sein kann. Zentrales Merkmal sei vielmehr, dass überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers vorliege. Diese liege auch bei einem Unterschreiten der Umsatzschwelle vor. Einen Ausschluss der Steuerpflichtigkeit wegen Nichterreichens einer Umsatzschwelle lasse die MwStSystRL nicht zu.


Zudem entschied das Gericht, dass die MwStSystRL sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit der nationalen Regelung entgegenstehen. Ein Vorsteuerabzug könne nicht versagt werden, wenn die steuerbaren Ausgangsumsätze durch eine festgelegte Umsatzschwelle als zu gering erachtet würden.


Der Zweck der italienischen Regelung, nämlich die Missbrauchsbekämpfung, sei zwar ein anerkanntes Ziel der MwStSystRL. Eine Abweichung vom geltenden Recht müsse jedoch objektiv begründet werden, woran es im Streitfall mangele. Der Ausschluss von nichtoperativen Unternehmen beruhe lediglich auf der Vermutung, dass diese Unternehmen missbräuchlich handeln könnten.


Hinweis: Als nichtoperatives Unternehmen hat man in Italien keine Möglichkeit der Vorsteuererstattung, sondern kann diese nur in nachfolgende Besteuerungszeiträume vortragen und mit der dort anfallenden Steuerlast verrechnen. Sofern man über drei Besteuerungszeiträume als nichtoperativ eingestuft wurde, ist auch der Vortrag nicht mehr möglich.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:34Nichtoperative Unternehmen: Versagung des Vorsteuerabzugs bei Unterschreiten jährlicher Umsatzschwellen?

Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung: Vorsteuerabzug für eine Photovoltaikanlage

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Sollen im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter einem Unternehmen zugeordnet werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten, so war die Frist hierfür nach jetzigem Stand am 02.10.2023 abgelaufen. Diese Frist hat das Finanzgericht Köln (FG) rechtskräftig ausgehebelt und damit eine rückwirkende Zuordnung zum Unternehmen bis zum 31.07.2024 zugelassen. Die Zuordnungsentscheidung für einen gemischt genutzten Gegenstand kann auch im Rahmen der Jahreserklärung durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs erfolgen. Laut FG erfolgt die Dokumentation der Entscheidung immer noch zeitnah, wenn die Jahreserklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist beim Finanzamt eingeht.


Im Besprechungsfall hatte der Kläger im Jahr 2019 eine Photovoltaikanlage erworben und mit einem Stromanbieter einen Einspeisevertrag geschlossen. Auf dem Kundendaten- und Inbetriebnahmeblatt war unter „Angaben zu der vom Anlagenbetreiber zu zahlenden Umsatzsteuer“ angekreuzt, dass die Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer ausgezahlt werden solle. Daher wurden dem Kläger ausweislich der vorliegenden Abrechnung für den gelieferten Strom Abschlagszahlungen ohne Umsatzsteuer berechnet.


Aus der Abrechnung war zudem ersichtlich, dass der Kläger 66,33 % des von ihm erzeugten Stroms in das Netz eingespeist hatte. Umsatzsteuer-Voranmeldungen gab er für das Jahr 2019 nicht ab. Durch die am 11.03.2021 eingereichte Umsatzsteuererklärung 2019 erfuhr das Finanzamt erstmals von dem Betrieb der Photovoltaikanlage. In dieser machte der Kläger die Vorsteuer aus dem Erwerb der Anlage geltend und erklärte steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug jedoch unberücksichtigt, da die Entscheidung über die Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig bis zum 31.07.2020 (gesetzliche Regelabgabefrist) erfolgt sei.


Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzamt ging zu Unrecht davon aus, dass keine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung vorlag. Die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers sei grundsätzlich bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen. Eine Absicht müsse nicht ausdrücklich mitgeteilt werden, sondern könne auch konkludent zum Ausdruck kommen.

Objektiver Anhaltspunkt für eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnung zum Unternehmen könne die Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung des Vorsteuerabzugs sein. Hiernach sei im Streitfall durch Geltendmachung der Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung die Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen hinreichend dokumentiert worden. Zudem sei die Dokumentation zeitnah erfolgt. Der steuerlich beratene Kläger habe seine Steuererklärung am 11.03.2021 und damit innerhalb der Abgabefrist eingereicht (Fristablauf 31.08.2021).

 

 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:502024-05-14 13:29:24Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung: Vorsteuerabzug für eine Photovoltaikanlage

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie Arbeiten im Garten steuerlich abgerechnet werden können

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Private Haushalte können die Kosten für Handwerker, Haushaltshilfen, Gärtner usw. mit 20 % der anfallenden Lohnkosten von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt gewährt diesen Steuerbonus aber nur, wenn die Leistungen im Haushalt (samt Gartengrundstück) ausgeführt wurden. Begrenzt ist der Bonus durch drei Höchstbeträge:

  • Minijobs im Privathaushalt werden vom Finanzamt mit einem Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten gefördert. Pro Jahr lassen sich Minijobkosten von bis zu 2.550 EUR abrechnen, der Steuerbonus beträgt also höchstens 510 EUR pro Jahr. Haushaltsnah sind alle Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt aufweisen.
  • Kosten für haushaltsnahe Dienstleister, die „auf Lohnsteuerkarte“ oder auf selbständiger Basis im Privathaushalt arbeiten, sind mit maximal 20.000 EUR pro Jahr abziehbar, die maximal erzielbare Steuerersparnis beträgt hier somit 4.000 EUR (d.h. 20 %).
  • Handwerkerlöhne lassen sich pro Jahr mit maximal 6.000 EUR abrechnen, der Steuerbonus ist auf 1.200 EUR pro Jahr (20 %) beschränkt. Das Finanzamt erkennt hier sämtliche handwerkliche Tätigkeiten an, die bei der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung im Haushalt anfallen. Unerheblich ist, ob die Arbeiten lediglich simples Heimwerkerwissen erfordern oder nur von Fachkräften ausgeführt werden können. Begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Dachdecker, Installateure und Schornsteinfeger.

Wer den Steuerbonus für Gartenarbeiten abziehen will, sollte wissen, dass die Kosten für die reine Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistung unter den Höchstbetrag von 4.000 EUR fallen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für Rasenmähen, Heckenschneiden, Unkrautjäten sowie Pflanzen- und Laubentfernung.


Wer hingegen seinen Garten um- oder neugestalten lässt, kann die Kosten für die Gartenarbeiten nur als Handwerkerleistungen, begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.200 EUR, geltend machen. Das gilt auch, wenn beispielsweise Fachleute ein Carport bauen, Wege und Hof neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse erneuern oder den Garten umfangreich neu anlegen.


Abziehbar sind bei Gartenarbeiten neben den reinen Lohnkosten auch die anfallenden Fahrt- und Maschinenkosten sowie die Kosten für die Entsorgung des Grünschnitts – alles einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.


Hinweis: Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird vom Finanzamt nur gewährt, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Leistungen vorhanden und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung ist nicht erlaubt. Wird in einer Rechnung nur ein einheitlicher Rechnungsbetrag für Material und Lohn genannt, sollte der Auftraggeber vom Dienstleister zeitnah eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangen, damit er seinen Steuerbonus für die Arbeitskosten nicht gefährdet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:502024-05-14 13:29:23Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie Arbeiten im Garten steuerlich abgerechnet werden können

Sparmodell: Wie sich eine Vermietung an Angehörige steuergünstig gestalten lässt

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Wer Wohnraum an nahe Angehörige vermietet, kann sich in den allermeisten Fällen sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird. Sofern die Vermietung vom Finanzamt anerkannt wird, entpuppt sie sich zudem häufig als wahres Steuersparmodell. Die vereinnahmte Miete muss zwar als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden, die Kosten der Immobilie lassen sich aber als Werbungskosten absetzen.


Hinweis: Zu den Werbungskosten gehören die Abschreibung der Anschaffungs- und Kaufnebenkosten für die Immobilie, Kreditzinsen aus der Finanzierung, Hausverwaltungsgebühren sowie Ausstattungs- und Instandhaltungskosten. Auch die eingebaute Küche kann abgeschrieben werden, sofern sie mitvermietet wird. Selbst Anschaffungen, wie ein Rasenmäher für den Mieter, sind absetzbar.


Damit das Mietverhältnis vom Finanzamt anerkannt wird, muss es zuallererst einem Fremdvergleich standhalten, also fremdüblich sein. Da mit einem fremden Mieter ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, sollte mit der Verwandtschaft genauso verfahren werden. Zudem muss der Mietvertrag der Norm entsprechen. Dafür empfiehlt es sich, einen Mustermietvertrag zu verwenden.


Für den vollen Werbungskostenabzug ist es wichtig, dass der Mietvertrag unbefristet geschlossen ist, denn wird der Mietvertrag befristet, ist dem Finanzamt eine Totalüberschussprognose für die Mietdauer vorzulegen. Im Klartext bedeutet dies, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden muss. Die Finanzverwaltung möchte zudem echtes Geld fließen sehen. Das heißt, dass die monatlichen Mietzahlungen und Betriebskostenabschläge auch tatsächlich vom Mieter an den Vermieter überwiesen werden sollten. Die Kontoauszüge dienen hierfür als Nachweis. Barzahlungen werden vom Finanzamt regelmäßig nicht akzeptiert. Des Weiteren wird vom Vermieter eine jährliche Betriebskostenabrechnung verlangt. Nebenkostennachzahlungen müssen vom Mieter beglichen werden.


Werden alle Formalitäten eingehalten, hängt die Höhe des Werbungskostenabzugs von der Höhe der Miete ab: Ab einer gesetzlich definierten Mindestmiete von 66 % der ortsüblichen Miete ist der volle Werbungskostenabzug garantiert. Entscheidend ist hierbei nicht die Kalt-, sondern die Warmmiete. Liegt die Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, ist für das Finanzamt eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Den vollen Werbungskostenabzug gibt es dann nur, wenn mit der Immobilie ein prognostizierter Gewinn nachgewiesen werden kann. Ist die Miete zu günstig, weil sie 50 % unter der ortsüblichen Miete liegt, werden die Werbungskosten nur noch im prozentualen Anteil der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete anerkannt.


Hinweis: Soll ein Steuervorteil aus der Vermietung an nahe Angehörige gezogen werden, müssen die Werbungskosten höher ausfallen als die Mieteinnahmen. Entsteht durch die Vermietung beispielsweise ein Verlust von 5.000 EUR, liegt der Steuervorteil bei einem individuellen Grenzsteuersatz von 37 % bei 1.850 EUR.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:502024-05-14 13:29:24Sparmodell: Wie sich eine Vermietung an Angehörige steuergünstig gestalten lässt

Erhaltung oder Herstellung: Welche Kosten sind nach Zerstörung eines Gebäudes berücksichtigungsfähig?

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Wenn Sie ein Gebäude vermieten, können Sie die damit in Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten berücksichtigen. Allerdings kann es sein, dass die Kosten nicht sofort abziehbar sind. Das ist beispielsweise bei den Anschaffungskosten der Fall, da diese im Wege der Abschreibung auf mehrere Jahre verteilt werden. Aber auch bei der Sanierung etwa nach einem Brand ist genau zu differenzieren, wofür die Gelder aufgewendet werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden, wie die Aufteilung zu erfolgen hat.


Der Kläger hatte im Jahr 2015 eine Immobilie für lediglich 35.000 EUR erworben und dann für eine monatliche Miete von 260 EUR zuzüglich 50 EUR Nebenkosten vermietet. Das Mietverhältnis war auf fünf Jahre befristet. Nach diesem Zeitraum wollte der Kläger das Gebäude abreißen bzw. kernsanieren. Im Jahr 2016 wurde das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Eine Gebäudeversicherung gab es aufgrund des hohen Gebäudealters nicht. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger sowohl Kosten für die Brandbeseitigung als auch sonstige Renovierungskosten geltend. Seiner Ansicht nach handelte es sich um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen. Nach Meinung des Finanzamts hingegen lagen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor.


Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Kosten, die für die Brandbeseitigung aufgewendet worden seien, könnten als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie seien nicht Teil einer baulichen Maßnahme. Die für die Renovierungsmaßnahmen aufgewendeten Kosten seien jedoch nur als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu berücksichtigen und daher über mehrere Jahre abzuschreiben. Dies vermeide eine Ungleichbehandlung des Erwerbers eines renovierten gegenüber dem Erwerber eines heruntergewirtschafteten und noch zu renovierenden Gebäudes.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:502024-05-14 13:29:19Erhaltung oder Herstellung: Welche Kosten sind nach Zerstörung eines Gebäudes berücksichtigungsfähig?

Auslandskonten: Übermittlung von Kontoständen an den deutschen Fiskus ist verfassungsgemäß

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Um grenzüberschreitende Steuerhinterziehung einzudämmen, haben die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten bereits im Jahr 2014 ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dieses Abkommen definiert den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (sog. Common Reporting Standard, CRS).


Hinweis: Das Abkommen wurde durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FkAustG) in deutsches Recht umgesetzt.


Deutsche Finanzinstitute sind demnach verpflichtet, für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Daten zu erheben und alljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln, darunter den Namen des Kontoinhabers, seine Kontonummern und seine Konten- und Depotsalden zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Die Daten werden vom BZSt dann bei entsprechendem Auslandsbezug an die CRS-Partnerstaaten weitergeleitet. Im Gegenzug erhält die deutsche Behörde von den Partnerstaaten die Daten zu ausländischen meldepflichtigen Konten, deren Inhaber in Deutschland ansässig sind.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Übermittlung von Kontoständen an das BZSt verfassungsgemäß ist. Geklagt hatten Eheleute aus Deutschland, die in der Schweiz ein Konto samt Depot geführt hatten. Die Schweizer Behörden hatten den Kontostand an das BZSt übermittelt, woraufhin die Eheleute beim Bundesministerium der Finanzen (vergeblich) die Löschung der Informationen beantragten. Sie sahen sich durch die Datenübermittlung in ihren Grundrechten verletzt.


Der BFH sah jedoch keinen Grundrechtsverstoß und erklärte, dass die Eheleute nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt seien. Zwar wird durch die Datenübermittlung in dieses Recht eingegriffen, dies dient nach Auffassung der Bundesrichter jedoch dem verfassungslegitimen Zweck, die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2024)

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Anja Holzapfel


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