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Rentenzahlung: Wie erfolgt die Versteuerung von Kapitalabfindungen?

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Bei einer Rente aus einer privaten Versicherung kann man oftmals zwischen einer lebenslangen monatlichen Auszahlung und einer Einmalauszahlung des gesamten Kapitals wählen. Die Entscheidung hängt natürlich von der eigenen persönlichen Situation ab. Ein solches Wahlrecht kommt manchmal gerade recht, weil mit dem Kapital andere Schulden oder eine Hypothek getilgt werden soll. Wie aber wird eine Einmalauszahlung des gesamten Betrags besteuert? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden.


Die Klägerin hatte die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in eine Direktversicherung vereinbart. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für sie eine solche Versicherung mit einer Beitragszahldauer von 14 Jahren ab. Danach sollte sie zwischen einer lebenslangen monatlichen Rente und, auf Antrag, einer einmaligen Kapitalabfindung wählen. Die Klägerin wählte die Kapitalabfindung. Das Finanzamt besteuerte den Betrag als steuerpflichtige Rente mit dem regulären Steuersatz. Nach Ansicht der Klägerin waren jedoch die Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung für außerordentliche Einkünfte erfüllt.


Die Klage vor dem FG wurde abgewiesen. Es lagen im Streitfall keine außerordentlichen Einkünfte vor. Der Begriff der Vergütung (für mehrjährige Tätigkeiten) sei weit auszulegen und erfasse alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert. Zwar seien die Voraussetzungen für mehrjährige Tätigkeiten erfüllt, allerdings mangele es im Streitfall an der Außerordentlichkeit. Diese sei für die weite Auslegung des Begriffs Vergütung jedoch relevant. Es komme bei einem Kapitalwahlrecht darauf an, dass dieses nur in (wenigen) atypischen Fällen tatsächlich ausgeübt werde. Diese Atypik habe sich jedoch nicht anhand von Statistiken (z.B. von Verbraucherschutzorganisationen) nachweisen lassen. Allerdings läge bei einem im Vornhinein vereinbarten Kapitalwahlrecht ohnehin keine Außerordentlichkeit vor.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:532024-07-12 11:38:30Rentenzahlung: Wie erfolgt die Versteuerung von Kapitalabfindungen?

Sonderausgabenabzug: Nachträglich festgesetzte Kirchensteuer als Sonderausgabe

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Sofern Sie in Deutschland Kirchensteuer an eine erhebungsberechtigte Religionsgemeinschaft zahlen, können Sie diese als Sonderausgabe im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Somit kann die Kirchensteuer Ihre Einkommensteuer mindern. Allerdings müssen Sie im Gegenzug auch Erstattungen als positiven Betrag berücksichtigen. Die Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Aber kann das auch anders gehandhabt werden, etwa wenn die Kirchensteuer erst nach Jahren aufgrund eines geänderten Bescheids festgesetzt wird? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Fall entscheiden, in welchem Jahr eine Berücksichtigung zu erfolgen hat.


Der Kläger war Gesellschafter der A-GmbH. In 2014 brachte er über einen qualifizierten Anteilstausch Anteile zum Buchwert in die B-GmbH ein. In 2018 und 2019 veräußerte die B-GmbH sperrfristbehaftete Anteile. Der Kläger musste daher rückwirkend auf das Jahr der Einbringung (2014) Einbringungsgewinne versteuern. Dies führte zu einer geänderten Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung für 2014. Der Kläger wollte die daraufhin gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe im Verursachungsjahr 2014 berücksichtigen.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die für das Veranlagungsjahr 2014 festgesetzte, jedoch erst in 2019 und 2021 gezahlte Kirchensteuer kann nicht im Jahr 2014 als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Gezahlte Kirchensteuer kann grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Dies entspricht dem sogenannten subjektiven Nettoprinzip. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausgeschlossen, die in einem Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abzuziehen. Dies gilt auch in den Fällen rückwirkender Zahlungen. Nach Ansicht des FG liegt hier auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor.


Hinweis: Dem Gesetzgeber war klar, dass sich in einigen Fällen die Sonderausgaben steuerlich nicht auswirken. Dies ist weder verfassungswidrig noch sachlich unbillig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:532024-07-12 11:38:27Sonderausgabenabzug: Nachträglich festgesetzte Kirchensteuer als Sonderausgabe

Erbbaurecht: Ist die Verlängerung eines Erbbaurechts grunderwerbsteuerpflichtig?

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Wohnen Sie in Ihrem eigenen Haus? Dann haben Sie das Grundstück wahrscheinlich gekauft oder gepachtet. Auch wenn es sich etwas ungewöhnlich anhören mag: Man kann auch auf einem gepachteten, also fremden Grundstück ein eigenes Haus erbauen. Dafür schließt man mit dem Grundstücksbesitzer einen Vertrag und zahlt einen Erbbauzins. So kann man, auch ohne das Geld für das Grundstück auszugeben, ein Eigenheim bauen. Aber spart man dadurch auch Grunderwerbsteuer? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden.


Die Klägerin ist bis zum 31.12.2046 erbbauberechtigt an einem Grundstück. Mit den Grundstückseigentümern wurde eine Verlängerung vereinbart. Alle anderen Bestimmungen blieben gleich. Die Parteien beantragten daraufhin eine Grundbuchberichtigung. Das Finanzamt erließ infolgedessen einen Bescheid über Grunderwerbsteuer wegen Änderung eines Erbbaurechtvertrags. Nach Ansicht der Klägerin entsteht jedoch erst bei Unterbleiben des Widerrufs ein Jahr vor Ablauf der (eigentlichen) Laufzeit des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer.


Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Verlängerung des Erbbaurechts ist ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang. Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht bereits mit Abschluss der Vertragsverlängerung. Es liegt aufgrund der notariellen Urkunde ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor, der zur Verlängerung des Erbbaurechts führt. Es stellt keine aufschiebende Bedingung dar, dass die Verlängerung erst nach Ende der ursprünglichen Befristung greift. Die Beteiligten hatten auch entsprechende Bewilligungsanträge zur Grundbuchberichtigung abgegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der eine Vertragsteil die automatische Verlängerung gegenüber dem anderen Vertragsteil verhindern kann.


Wird ein Erbbaurecht verlängert, ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit und nicht (nur) die Differenz zwischen dem kapitalisierten Wert der nunmehrigen Gesamtlaufzeit und dem der ursprünglichen Laufzeit.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:532024-07-12 11:38:30Erbbaurecht: Ist die Verlängerung eines Erbbaurechts grunderwerbsteuerpflichtig?

Besteuerung von Künstlern: Steuerfragen von Musikern und Sängern im Fokus

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Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat kürzlich in einem 18-seitigen Informationsblatt zusammengestellt, welche Besteuerungsgrundsätze von Musikern und Sängern zu beachten sind. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:


Steuerlich ist zuallererst die Frage zu beantworten, welche Art von Einkünften ein Künstler erzielt. Wird er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslohn), so dass die steuerlichen Pflichten für den Künstler überschaubar bleiben: Sein Arbeitgeber führt Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab und stellt nach Ablauf eines Jahres eine Lohnsteuerbescheinigung aus. Der Künstler muss seinen Arbeitslohn nur in seiner Einkommensteuer angeben und kann gegebenenfalls noch beruflich veranlasste Kosten als Werbungskosten absetzen, um sich zu viel bezahlte Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid zurückzuholen.


Wer für verschiedene Auftraggeber arbeitet und von „Fall zu Fall“ tätig wird, erzielt als Künstler meist Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, der Künstler eigenschöpferisch tätig wird und seine Darbietung eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Ist das künstlerische Moment nur wenig ausgeprägt, können stattdessen gewerbliche Einkünfte vorliegen (z.B. bei einem Handel mit Kunstgütern oder einer Vermittlung von Geschäften).


Eine gewerbliche Tätigkeit muss per Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde angemeldet werden und unterliegt ab einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 EUR der Gewerbesteuer. Eine freiberufliche Tätigkeit ist lediglich beim Finanzamt anzuzeigen und ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Während Freiberufler keiner Buchführungspflicht unterliegen und ihren steuerlichen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln können, kommt es bei Gewerbetreibenden auf die Umsatz- und Gewinnhöhe an: Eine Buchführungspflicht besteht für sie, wenn ihr Umsatz mehr als 800.000 EUR oder ihr Gewinn mehr als 80.000 EUR pro Jahr beträgt und das Finanzamt sie zur Buchführung auffordert. Angesichts der Höhe dieser Grenzen dürften viele gewerblich tätige Künstler ihren Gewinn gleichwohl weiterhin per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln können.


Bei gewerblichen und freiberuflichen Künstlern gilt: Ihre Betriebsausgaben werden steuerlich in der Regel nur anerkannt, wenn sie anhand eines Belegs nachgewiesen werden können. Daher sollten Künstler von vornherein alle Quittungen und Rechnungen zu ihren betrieblichen Ausgaben sammeln und aufbewahren.


Hinweis: Die OFD stellt in ihrem Informationsblatt des Weiteren dar, wie Künstler einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag bilden können, welche steuerliche Abgabefristen bestehen und welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten zu beachten sind.

Information für: Freiberufler
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:532024-07-12 11:38:28Besteuerung von Künstlern: Steuerfragen von Musikern und Sängern im Fokus

Umsatzsteuerliche Einordnung: Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen sowie weiteren Online-Dienstleistungsangeboten geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Diese Anpassungen sind angesichts der Digitalisierung von Veranstaltungen in Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport und Unterhaltung wichtig. Denn Veranstaltungen werden zunehmend nicht nur vor Ort, sondern auch online angeboten, und zwar in Form von:

  • Live-Veranstaltungen, die parallel in Echtzeit digital übertragen werden
  • Veranstaltungen, bei denen die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme ersetzt
  • Live-Mitschnitten oder vorproduzierten Aufzeichnungen, die zum Streaming oder Download bereitgestellt werden

Neben der Frage nach dem Leistungsort ist zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Das BMF unterscheidet in seinem aktuellen Schreiben zwischen folgenden Leistungen:

  • Vorproduzierte Inhalte: Bei der Bereitstellung einer vorproduzierten Aufzeichnung einer Veranstaltung durch einen Unternehmer in digitaler Form liegt eine elektronisch erbrachte sonstige Leistung vor. Das BMF vertritt die Auffassung, dass hier weder eine Steuerbefreiung noch der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommt.
  • Live-Streaming: Bei der Bereitstellung eines Live-Streamings, das anstelle einer Präsenzveranstaltung und in Echtzeit erfolgt, liegt keine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung vor. Hier kann eine Steuerbefreiung (oder, soweit keine Steuerbefreiung einschlägig ist, der ermäßigte Steuersatz) zur Anwendung kommen.
  • Leistungskombinationen: Wird neben dem Live-Streaming auch die Nutzung von Aufzeichnungen angeboten, spricht das BMF von sogenannten Leistungskombinationen. In diesen Fällen kann entweder eine einheitliche Leistung eigener Art vorliegen oder jeweils getrennt zu beurteilende Leistungen. Bei einer einheitlichen Leistung soll der Regelsteuersatz angewandt werden.

Zudem ist zu prüfen, ob solche Angebote im Rahmen einer Dienstleistungskommission ausgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt.


Hinweis: Für Leistungen, die vor dem 01.07.2024 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bezüglich der Festlegung des Leistungsorts und der Anwendung des maßgebenden Steuersatzes noch von anderen Grundsätzen ausgehen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:532024-07-12 11:38:30Umsatzsteuerliche Einordnung: Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich

Betriebsveranstaltungen: Lohnsteuerpauschalierung von 25 % gilt auch bei hierarchischer Beschränkung

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Neues zum Thema Steuern

Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 EUR pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer – Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, muss nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.


Seit 2015 schreibt das Einkommensteuergesetz explizit vor, dass eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss; es darf also keine hierarchische Beschränkung bei den Teilnehmern der Feier bestehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieses „Offenstehen“ lediglich die Voraussetzung für die Gewährung des 110-EUR-Freibetrags ist – und nicht für die günstige 25-%-Pauschalversteuerung der Zuwendungen.


Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte. Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung hatte das Finanzamt die Pauschalversteuerung mit 25 % abgelehnt und die Lohnsteuer auf die Feier individuell berechnet und nachgefordert. Das Amt vertrat den Standpunkt, dass die hierarchische Beschränkung des Teilnehmerkreises auch der Pauschalversteuerung im Wege stehe.


Der BFH war jedoch anderer Ansicht und verwies darauf, dass als Betriebsveranstaltung zunächst einmal jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter gelte – somit auch die Weihnachtsfeiern im vorliegenden Fall. Das eingrenzende Kriterium des „Offenstehens“ für alle Betriebsangehörigen sei nicht Gegenstand der gesetzlichen Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur eine ergänzende Voraussetzung für die Gewährung des 110-EUR-Freibetrags.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

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Kirchliche Arbeitgeber: Kostenübernahme für erweitertes Führungszeugnis ist kein Arbeitslohn

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Zum steuerlich zu erfassenden Arbeitslohn gehören neben Löhnen und Gehältern auch andere Bezüge und Vorteile, die ein Arbeitnehmer für seine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst erhält. Entscheidend für diese steuerliche Einordnung ist, dass diese Zuwendungen durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer müssen daher im Regelfall als Arbeitslohn eingestuft werden und unterliegen daher zumeist einem Lohnsteuerabzug.


Nicht lohnsteuerlich zu erfassen sind hingegen Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt. Ein solcher Fall liegt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Kosten für die (kirchenrechtlich verpflichtende) Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses erstattet.


Im zugrunde liegenden Fall war ein kirchlicher Arbeitgeber aufgrund kirchenrechtlicher Regelungen zur Prävention vor sexualisierter Gewalt verpflichtet, bei Neueinstellungen sowie turnusmäßig bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ein erweitertes Führungszeugnis von seinen Arbeitnehmern einzuholen. Die Kosten hierfür erstattete der Arbeitgeber ihnen im Anschluss, wozu er ebenfalls kirchenrechtlich verpflichtet war. Das Finanzamt sah in der Kostenübernahme steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte entsprechend Lohnsteuer nach.


Der BFH lehnte den Steuerzugriff nun jedoch ab und verwies drauf, dass der Arbeitgeber im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gehandelt habe, da die Verpflichtungen zur Einholung der Zeugnisse und zur Kostenerstattung nur ihn beträfen. Die Kostenübernahme war nach Gerichtsmeinung somit Ausfluss seiner eigenbetrieblichen Tätigkeit.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:532024-07-12 11:38:23Kirchliche Arbeitgeber: Kostenübernahme für erweitertes Führungszeugnis ist kein Arbeitslohn

Nettolohnvereinbarung: An Arbeitgeber abgetretenes Kindergeld mindert Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers

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Wenn Arbeitsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung treffen, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns – und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge.


Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs mindert das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und ausgezahlte Kindergeld im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung insbesondere dazu, dass bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die in der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen.


Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht lediglich den Nettolohn, sondern den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren, denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung Schuldner der Lohnsteuer und seiner persönlichen Einkommensteuer. Werden Erstattungsansprüche wegen zu viel gezahlter Lohnsteuer an den Arbeitgeber abgetreten, sind diese in dem Lohnzahlungszeitraum einkünftemindernd zu berücksichtigen, in dem das Finanzamt den Erstattungsbetrag an den Arbeitgeber geleistet hat, da zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Einnahmen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zurückgeflossen sind.


Lässt sich der Arbeitgeber nicht nur die spätere Einkommensteuererstattung abtreten, sondern auch das Kindergeld, ist nicht nur der abgetretene Einkommensteuererstattungsanspruch im Erstattungsjahr durch Abzug vom laufenden (Brutto-)Arbeitslohn zu berücksichtigen, sondern auch das an den Arbeitgeber abgetretene und gezahlte Kindergeld.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:532024-07-12 11:38:30Nettolohnvereinbarung: An Arbeitgeber abgetretenes Kindergeld mindert Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer aufgepasst: Diese zehn Kostenarten mindern die Steuerlast

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Arbeitnehmer können viele Kosten rund um ihre Berufstätigkeit von der Einkommensteuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt bei ihnen zwar automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.260 EUR pro Jahr, häufig kann dieser Betrag aber durch einzelne größere Abzugspositionen überschritten werden. Insbesondere diese zehn Kostenarten mindern die Steuerlast:


1. Entfernungspauschale: Für den Weg zur Arbeit (einfache Fahrstrecke) gibt es pro Arbeitstag – unabhängig vom Verkehrsmittel – einen Werbungskostenabzug von jeweils 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 38 Cent.


2. Homeoffice-Pauschale: Wer von zu Hause aus arbeitet, kann für sein Homeoffice eine Pauschale von 6 EUR pro Arbeitstag (für maximal 210 Tage) als Werbungskosten abziehen – unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers.


3. Fortbildungen: Neben den Seminargebühren können bei einer beruflichen Fortbildung auch Fahrt-, Park-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten als Werbungskosten angesetzt werden. Für die An- und Abreise sind 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Ausgaben für die Verpflegung können nur pauschal geltend gemacht werden: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sind das 14 EUR, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 EUR.


4. Arbeitsmittel und Möbel: Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt werden, können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden. Typische Arbeitsmittel sind Aktentaschen, Fachbücher, Notebooks und Drucker. Sofern ein einzelner Gegenstand inklusive Umsatzsteuer mehr als 952 EUR kostet, muss dieser über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Sind die Kosten niedriger, lässt sich die volle Summe im Jahr des Kaufs abziehen.


5. Internet und Telefonie: Die Kosten für Telefongespräche können entweder pauschal mit 20 % der Telefonrechnung (allerdings begrenzt auf 20 EUR monatlich), anhand von Einzelgesprächsnachweisen oder alternativ durch eine Schätzung auf Grundlage dreimonatiger Aufzeichnungen abgesetzt werden.


6. Arbeitszimmer: Stellt das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt dar, sind die tatsächlichen Aufwendungen des Raums uneingeschränkt absetzbar. Alternativ kann eine Pauschale von 105 EUR für jeden Monat, in dem es der Tätigkeitsmittelpunkt war, geltend gemacht werden (1.260 EUR pro Jahr).


7. Berufsbedingte Umzugskosten: Wer aufgrund eines Jobwechsels oder einer Versetzung umzieht oder in die Nähe seines Arbeitsgebers mit mindestens einer Stunde täglicher Fahrtzeitersparnis zieht, kann die Kosten weitreichend absetzen. Die abzugsfähigen Ausgaben umfassen die Ausgaben für ein Umzugsunternehmen, ein gemietetes Transportfahrzeug, vorübergehende doppelte Mietzahlungen und Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder Treffen mit dem Vermieter oder Makler.


8. Arbeitskleidung: Berufstypische Kleidung, die nicht privat genutzt werden kann, ist absetzbar (z.B. Uniformen, Schutzbekleidungen, Arbeitskittel oder Blaumänner). Auch die Reinigungskosten können geltend gemacht werden; viele Finanzämter akzeptieren jährlich 110 EUR ohne Nachweise, wenn unstrittig Kosten für Arbeitskleidung oder deren Reinigung anfallen.


9. Bewerbungskosten: Ausgaben für die Suche nach einem Arbeitgeber lassen sich ebenfalls absetzen. Für Online-Bewerbungen dürfen nach einer Schätzung des Finanzgerichts Köln 2,50 EUR, für klassische Bewerbungsmappen 9 EUR angegeben werden. Darüber hinaus können Ausgaben für Bewerbungsratgeber, Inserate, Job-Portale, Bewerbungscoaching und Bewerbungsfotos geltend gemacht werden. Fahrtkosten, Parkgebühren und Verpflegungspauschalen sind nach Reisekostengrundsätzen abziehbar.


10. Versicherungen und Mitgliedschaften: Alle Arten von Versicherungen, die mit dem Beruf verbundene Risiken abdecken, gehören zu den Werbungskosten. Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- und  Arbeitsrechtschutzversicherung. Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften sind ebenfalls absetzbar.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:532024-07-12 11:38:28Arbeitnehmer aufgepasst: Diese zehn Kostenarten mindern die Steuerlast

Schenkungsteuer bei Familienstiftung: Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach dem entferntest Berechtigten

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Wird Vermögen mit „warmer Hand“ auf eine Stiftung übertragen, gilt dieser Vorgang als Schenkung unter Lebenden und löst daher häufig Schenkungsteuer aus. Sofern eine Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet wird (Familienstiftung), schreibt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vor, dass zur Bestimmung der maßgeblichen Steuerklasse und der Freibeträge dasjenige Verwandtschaftsverhältnis zugrunde zu legen ist, das (nach der Stiftungsurkunde) der entferntest Berechtigte zum Schenker hat. Je entfernter dieser Berechtigte mit dem Schenker verwandt ist, desto höher fällt also die Schenkungsteuer aus.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem neuen Urteil konkretisiert, wie dieser entferntest Berechtigte zu ermitteln ist. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute eine Familienstiftung mit einem Vermögen von 443.000 EUR (Steuerwert) ausgestattet. In der Stiftungssatzung war angegeben, dass die Familienstiftung die angemessene Versorgung der Eheleute (Stifter), der bereits geborenen Tochter der Stifter sowie weiterer Abkömmlinge des Stamms der Stifter (nach Wegfall der vorherigen Generation) bezweckt. Das Finanzamt ging für Zwecke der Schenkungsteuer davon aus, dass entferntest Berechtigte die angeführten „weiteren Abkömmlinge“ waren. Es legte daher Steuerklasse I zugrunde, die für Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder gilt.


Da nach der Lesart des Amts aber nicht nur Kinder und Enkelkinder potentiell von der Stiftung profitieren konnten, sondern auch Urenkelkinder, zog das Amt nur einen Freibetrag von 100.000 EUR ab, der für „übrige Personen der Steuerklasse I“ zugrunde zu legen ist – und setzte eine Schenkungsteuer von 59.000 EUR fest.


Hinweis: Wären nur Kinder berechtigt gewesen, hätte der Freibetrag bei 400.000 EUR gelegen, bei Beschränkung der Berechtigung bis zur Enkelgeneration bei 200.000 EUR.


Die Eheleute wandten ein, dass nach der Stiftungsurkunde nur die Stifter und ihre Tochter berechtigt seien. Weitere Nachkommen seien noch gar nicht geboren und auch nur dann begünstigt, wenn die Tochter versterbe. Sie wollten daher einen Freibetrag von 400.000 EUR abziehen, so dass die Schenkungsteuer gegen Null ging.


Der BFH lehnte jedoch ab und urteilte, dass als entferntest Berechtigte auch mögliche Urenkel der Stifter anzusehen sind, da diese nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile erlangen können. Unerheblich war für das Gericht, ob diese Personen zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren waren, jemals geboren werden und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen werden.


Hinweis: Die finanzielle Ausstattung der Stiftung im Urteilsfall legt nahe, dass die Stifter bei der Steuergestaltung gezielt den Freibetrag von 400.000 EUR eingeplant hatten. Der nun höchstrichterlich abgesegnete Steuerzugriff von 59.000 EUR machte das Steuersparmodell der Familienstiftung somit weitgehend zunichte. Bei der Errichtung solcher Stiftungen ist also ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, wie weit man den Kreis der Berechtigten zieht. Aus steuerlicher Sicht kann es durchaus sinnvoll sein, diesen Kreis zu beschränken, um steuerliche Vorteile nicht zu gefährden.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:522024-07-12 11:38:23Schenkungsteuer bei Familienstiftung: Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach dem entferntest Berechtigten
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Anja Holzapfel


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