Sonderausgabenabzug: Nachträglich festgesetzte Kirchensteuer als Sonderausgabe
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Sofern Sie in Deutschland Kirchensteuer an eine erhebungsberechtigte Religionsgemeinschaft zahlen, können Sie diese als Sonderausgabe im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Somit kann die Kirchensteuer Ihre Einkommensteuer mindern. Allerdings müssen Sie im Gegenzug auch Erstattungen als positiven Betrag berücksichtigen. Die Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Aber kann das auch anders gehandhabt werden, etwa wenn die Kirchensteuer erst nach Jahren aufgrund eines geänderten Bescheids festgesetzt wird? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Fall entscheiden, in welchem Jahr eine Berücksichtigung zu erfolgen hat.
Der Kläger war Gesellschafter der A-GmbH. In 2014 brachte er über einen qualifizierten Anteilstausch Anteile zum Buchwert in die B-GmbH ein. In 2018 und 2019 veräußerte die B-GmbH sperrfristbehaftete Anteile. Der Kläger musste daher rückwirkend auf das Jahr der Einbringung (2014) Einbringungsgewinne versteuern. Dies führte zu einer geänderten Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung für 2014. Der Kläger wollte die daraufhin gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe im Verursachungsjahr 2014 berücksichtigen.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die für das Veranlagungsjahr 2014 festgesetzte, jedoch erst in 2019 und 2021 gezahlte Kirchensteuer kann nicht im Jahr 2014 als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Gezahlte Kirchensteuer kann grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Dies entspricht dem sogenannten subjektiven Nettoprinzip. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausgeschlossen, die in einem Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abzuziehen. Dies gilt auch in den Fällen rückwirkender Zahlungen. Nach Ansicht des FG liegt hier auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor.
Hinweis: Dem Gesetzgeber war klar, dass sich in einigen Fällen die Sonderausgaben steuerlich nicht auswirken. Dies ist weder verfassungswidrig noch sachlich unbillig.
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(aus: Ausgabe 08/2024)