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Auszahlungsbeschränkung beim Kindergeld: Für welche Kindergeldanträge die Sechsmonatsfrist gilt

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Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus.


Hinweis: Diese seit 2019 geltende Auszahlungsbeschränkung soll verhindern, dass Eltern für längst vergangene Zeiträume noch Kindergeld erhalten können, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nur noch schwer überprüft werden können.


Für welche Kindergeldanträge diese Sechsmonatsfrist genau gilt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil näher untersucht. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Stiefvater für seine Stieftochter am 05.08.2019 rückwirkend für ein Jahr (ab August 2018) Kindergeld beantragt. Die Familienkasse erkannte ihm den Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum zwar zu, wandte jedoch die Auszahlungsbeschränkung an, weshalb es das Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung (somit ab Februar 2019) auszahlte.


Der BFH bestätigte diese Vorgehensweise und erklärte, dass das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Auszahlung des Kindergelds war somit auf die letzten sechs Monate vor August 2019 beschränkt. Fraglich war im vorliegenden Fall zudem, ob der am 05.08.2019 gestellte Kindergeldantrag überhaupt unter die Sechsmonatsbeschränkung fiel, die erst kurz zuvor mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 eingeführt worden war.


Nach Auffassung des BFH war der vorliegende Kindergeldantrag aber bereits von dieser Neuregelung erfasst, da sie nach der zeitlichen Anwendungsregelung im Einkommensteuergesetz für Anträge gilt, die nach dem 18.07.2019 eingehen. Nach Gerichtsmeinung kommt es allein auf dieses Antragsdatum an und nicht etwa auf die Frage, ob es um Kindergeldansprüche geht, die bereits vor dem 18.07.2019 entstanden sind. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für solche „alten“ Kindergeldansprüche zu schaffen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:542024-08-13 12:29:55Auszahlungsbeschränkung beim Kindergeld: Für welche Kindergeldanträge die Sechsmonatsfrist gilt

Rückblick auf das Corona-Jahr 2020: Weniger Steuerzahler, aber mehr Spitzenverdiener

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Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat die Lohn- und Einkommensteuerstatistik für 2020 ausgewertet, die aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar ist. Dabei stellte das Amt einige interessante Entwicklungen fest.


Die Zahl der Steuerzahler sank im Jahr 2020 – dem ersten Jahr der Corona-Pandemie – erstmals seit über zehn Jahren – und zwar um 100.000 (-0,2 %) gegenüber dem Jahr 2019 auf 42,7 Millionen. Die Höhe der Einkünfte stieg hingegen – auch wegen der darin enthaltenen Corona-Soforthilfen – um 6 Mrd. EUR (+0,3 %). Im Jahr 2020 wurden verstärkt Lohnersatzleistungen gezahlt, unter anderem in Form von Kurzarbeitergeld. Etwa 9,9 Millionen Personen und damit mehr als sechsmal so viele wie im Jahr 2019 erhielten insgesamt 22 Mrd. EUR an Lohnersatzleistungen, jede Person davon im Mittel rund 1.200 EUR (Median).


Zum Vergleich: Im Jahr 2019 hatten nur 1,5 Millionen Personen insgesamt 5,3 Mrd. EUR an Lohnersatzleistungen erhalten, und zwar im Mittel 1.900 EUR pro Person. Zusätzlich wurden im Jahr 2020 Corona-Soforthilfen in Höhe von insgesamt 12,3 Mrd. EUR an 1,2 Millionen Personen ausgezahlt, im Mittel 9.000 EUR pro Person.


Im Jahr 2020 unterlagen Jahreseinkommen ab 270.501 EUR (bei gemeinsam veranlagten Personen: ab 541.002 EUR) einem Spitzensteuersatz von 45 %. Bei rund 119.500 Steuerzahlern kam dieser sogenannte Reichensteuersatz zum Tragen. Erstaunlich: Dies waren – trotz der Pandemie – rund 5.000 Personen mehr als im Jahr zuvor (+4,3 %). Auf diese Spitzenverdiener entfielen 6,8 % der gesamten Einkünfte (+0,2 Prozentpunkte) und 13,6 % der Steuersumme (+0,4 Prozentpunkte).

 

 

 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:542024-08-13 12:29:53Rückblick auf das Corona-Jahr 2020: Weniger Steuerzahler, aber mehr Spitzenverdiener

Unwetter in Baden-Württemberg: Weitere Entlastungen für Betroffene

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Nach den verheerenden Schäden durch Starkregen und Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 stehen zahlreiche Familien und Unternehmen in Baden-Württemberg vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. In Reaktion darauf hatte das Finanzministerium (FinMin) Baden-Württemberg umfangreiche steuerliche Erleichterungen für die Betroffenen auf den Weg gebracht. Der Katastrophenerlass wurde nun um umsatzsteuerliche Maßnahmen ergänzt.


Danach gilt, dass ein Unternehmen, das beispielsweise Baufahrzeuge unentgeltlich zur Schadensbeseitigung bereitstellt, hierfür keine Umsatzsteuer abführen muss. Zudem wurden Billigkeitsregelungen in Bezug auf die kostenfreie Überlassung von Wohnraum, Personal und Sachspenden getroffen. Bei Unternehmen, die von den Unwetterereignissen betroffen sind, kann auf entsprechenden Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2024 gegebenenfalls bis auf null herabgesetzt werden. Diese Maßnahme hat keinen Einfluss auf die gewährte Dauerfristverlängerung.


Der Erlass umfasst zudem verschiedene Maßnahmen wie vereinfachte Spendennachweise und die steuerliche Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen. Dadurch werden die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie die Schadensbeseitigung am Wohneigentum als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt. Spenden können über spezielle Sonderkonten unkompliziert per Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Stundungszinsen und steuerliche Vorauszahlungen für Betroffene können reduziert werden. Der hochwasserbedingte Verlust von Buchführungsunterlagen hat steuerlich keine nachteiligen Auswirkungen. Und die vom Hochwasser betroffene Landwirtschaft wird durch Sonderregelungen unterstützt.


Hinweis: Der aktualisierte Katastrophenerlass ist auf der Homepage des FinMin Baden-Württemberg verfügbar.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:542024-08-13 12:29:55Unwetter in Baden-Württemberg: Weitere Entlastungen für Betroffene

Arbeiten von zu Hause aus: Wie sich die Homeoffice-Tagespauschale richtig absetzen lässt

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Wer im Homeoffice arbeitet, spart sich nicht nur den Arbeitsweg, sondern kann auch Steuern sparen. Der Grund: Für die Arbeit im Homeoffice können Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung ab 2023 bis zu 1.260 EUR pro Jahr absetzen – selbst, wenn ihnen beim Arbeitgeber ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht.


Pro Tag kann eine Tagespauschale von 6 EUR für maximal 210 Tage im Jahr geltend gemacht werden – egal, ob zu Hause am Küchentisch oder am Schreibtisch gearbeitet wird. Die Pauschale gibt es aber nur für Tage, an denen man mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt und außerhalb der Wohnung keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen aber zwischendurch auch Auswärtstermine wahrgenommen werden. Arbeitet zum Beispiel eine Angestellte fünf Stunden zu Hause und hat sie am Nachmittag für zwei Stunden ein berufliches Meeting außerhalb der Firma, kann sie für diesen Tag trotzdem die Tagespauschale von 6 EUR geltend machen.


Hinzu kommen für den Auswärtstermin 30 Cent Reisekosten je Fahrtkilometer. Ist das Meeting allerdings in ihrer Firma (= erste Tätigkeitsstätte), entfällt die Tagespauschale für diesen Tag – stattdessen kann dann für den Weg zur Firma die Pendlerpauschale angesetzt werden, die aber lediglich 30 Cent (für die ersten 20 Kilometer) bzw. 38 Cent (ab dem 21. Kilometer) pro Entfernungskilometer beträgt. Es kann dann also nur der einfache Fahrtweg abgerechnet werden.


Wer keinen Alternativarbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber hat (z.B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter), kann die Tagespauschale für das Homeoffice sogar dann absetzen, wenn er an einem Tag nur kurze Zeit zu Hause gearbeitet hat und am gleichen Tag überwiegend an seiner ersten Tätigkeitsstätte (z.B. in der Schule) tätig war. In dieser Fallkonstellation kann neben der Tagespauschale sogar zusätzlich die Pendlerpauschale für den Arbeitsweg abgesetzt werden.


Erwerbstätige, die zu Hause über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügen, können die angefallenen tatsächlichen Raumkosten (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten, Abschreibung) ab 2023 nur noch geltend machen, wenn zu Hause der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt. In diesen „Mittelpunktsfällen“ darf für den Raum alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 EUR geltend gemacht werden.


Hinweis: Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Tagespauschale für Homeoffice-Tätigkeiten abziehen – die tatsächlichen Raumkosten können also nicht mehr abgerechnet werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:532024-07-12 11:38:29Arbeiten von zu Hause aus: Wie sich die Homeoffice-Tagespauschale richtig absetzen lässt

Werbungskosten bei Flugpersonal: Welche Positionen sich absetzen lassen

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Wer in der Luftfahrtbranche arbeitet und nicht permanent am Boden, sondern auch in der Luft tätig wird, steht bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung oft vor besonderen Herausforderungen, da sein Werbungskostenabzug aufgrund der örtlich wechselnden Einsätze erheblich komplexer ist als bei Personal mit ständiger „Bodenhaftung“.


Für den Abzug der Entfernungspauschale gilt: Flugzeuge sind keine erste Tätigkeitsstätte, da sie nicht ortsfest sind. Flugbegleiter und Piloten haben ihre erste Tätigkeitsstätte daher in der Regel an ihrer Homebase, also dem Flughafen, von dem aus sie beruflich regelmäßig starten und landen. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 Kilometer gibt es 30 Cent je Kilometer und ab dem 21. Kilometer 38 Cent je Kilometer. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte.


Für andere dienstliche Fahrten, zum Beispiel zu einem anderen Flughafen, zählen sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt als Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit. Für Fahrten mit dem privaten Pkw lassen sich dann 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer absetzen. Bus- oder Taxikosten werden vom Fiskus zu 100 % anerkannt.


Für eine Auswärtstätigkeit, die mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte einhergeht, lassen sich Verpflegungsmehraufwendungen abziehen, sofern der Arbeitgeber die Verpflegung nicht steuerfrei erstattet oder eine Bordverpflegung inkludiert ist.


Übernachtungskosten in Hotels können ebenfalls abgesetzt werden, wenn die Airline sie nicht übernimmt. In jedem Fall können fliegende Beschäftigte ihre gezahlten Trinkgelder geltend machen; hierfür wird eine Pauschale in Höhe von 3,60 EUR je Hotelaufenthalt oder 150 EUR pauschal pro Jahr anerkannt.


Für die Einsatzvorbereitungen in der eigenen Wohnung können Mitglieder einer Cockpit- oder Kabinencrew die Homeoffice-Pauschale mit 6 EUR täglich, maximal bis zu 1.260 EUR pro Jahr, geltend machen. Arbeitsmittel lassen sich separat absetzen, darunter fallen zum Beispiel der Schreibtisch, der Bürostuhl und die Schreibtischlampe. Bei überwiegend beruflicher Nutzung können zudem Notebook, Tablet, Drucker, Navigationsgeräte, Headset und Handy geltend gemacht werden. Anerkannt werden zudem Pilotenkoffer und Flightkits, teilweise auch rein beruflich genutzte Koffer oder Taschen.


Die ständige Rufbereitschaft und berufliche Telefonate von unterwegs können als Telekommunikationskosten entweder pauschal mit 20 % der monatlichen Telefongebühren, (maximal 20 EUR pro Monat), anhand von Einzelgesprächsnachweisen oder durch Schätzung auf Grundlage von dreimonatigen Aufzeichnungen geltend gemacht werden.


Da für Flugpersonal einheitliche Uniformen vorgeschrieben sind, kann der Aufwand hierfür als Berufsbekleidung geltend gemacht werden. Dies betrifft Eigenanteile bei der Anschaffung sowie die Reinigungs- und Erhaltungskosten.


Auch für den Job notwendige Visagebühren, Zweit- oder Ersatzreisepässe wegen häufiger Ein- und Ausreisen inklusive Fotomaterial und Fahrtkosten zu den Ämtern können abgesetzt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:532024-07-12 11:38:27Werbungskosten bei Flugpersonal: Welche Positionen sich absetzen lassen

Rentenzahlung: Wie erfolgt die Versteuerung von Kapitalabfindungen?

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Bei einer Rente aus einer privaten Versicherung kann man oftmals zwischen einer lebenslangen monatlichen Auszahlung und einer Einmalauszahlung des gesamten Kapitals wählen. Die Entscheidung hängt natürlich von der eigenen persönlichen Situation ab. Ein solches Wahlrecht kommt manchmal gerade recht, weil mit dem Kapital andere Schulden oder eine Hypothek getilgt werden soll. Wie aber wird eine Einmalauszahlung des gesamten Betrags besteuert? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden.


Die Klägerin hatte die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in eine Direktversicherung vereinbart. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für sie eine solche Versicherung mit einer Beitragszahldauer von 14 Jahren ab. Danach sollte sie zwischen einer lebenslangen monatlichen Rente und, auf Antrag, einer einmaligen Kapitalabfindung wählen. Die Klägerin wählte die Kapitalabfindung. Das Finanzamt besteuerte den Betrag als steuerpflichtige Rente mit dem regulären Steuersatz. Nach Ansicht der Klägerin waren jedoch die Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung für außerordentliche Einkünfte erfüllt.


Die Klage vor dem FG wurde abgewiesen. Es lagen im Streitfall keine außerordentlichen Einkünfte vor. Der Begriff der Vergütung (für mehrjährige Tätigkeiten) sei weit auszulegen und erfasse alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert. Zwar seien die Voraussetzungen für mehrjährige Tätigkeiten erfüllt, allerdings mangele es im Streitfall an der Außerordentlichkeit. Diese sei für die weite Auslegung des Begriffs Vergütung jedoch relevant. Es komme bei einem Kapitalwahlrecht darauf an, dass dieses nur in (wenigen) atypischen Fällen tatsächlich ausgeübt werde. Diese Atypik habe sich jedoch nicht anhand von Statistiken (z.B. von Verbraucherschutzorganisationen) nachweisen lassen. Allerdings läge bei einem im Vornhinein vereinbarten Kapitalwahlrecht ohnehin keine Außerordentlichkeit vor.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:532024-07-12 11:38:30Rentenzahlung: Wie erfolgt die Versteuerung von Kapitalabfindungen?

Sonderausgabenabzug: Nachträglich festgesetzte Kirchensteuer als Sonderausgabe

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Sofern Sie in Deutschland Kirchensteuer an eine erhebungsberechtigte Religionsgemeinschaft zahlen, können Sie diese als Sonderausgabe im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Somit kann die Kirchensteuer Ihre Einkommensteuer mindern. Allerdings müssen Sie im Gegenzug auch Erstattungen als positiven Betrag berücksichtigen. Die Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Aber kann das auch anders gehandhabt werden, etwa wenn die Kirchensteuer erst nach Jahren aufgrund eines geänderten Bescheids festgesetzt wird? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Fall entscheiden, in welchem Jahr eine Berücksichtigung zu erfolgen hat.


Der Kläger war Gesellschafter der A-GmbH. In 2014 brachte er über einen qualifizierten Anteilstausch Anteile zum Buchwert in die B-GmbH ein. In 2018 und 2019 veräußerte die B-GmbH sperrfristbehaftete Anteile. Der Kläger musste daher rückwirkend auf das Jahr der Einbringung (2014) Einbringungsgewinne versteuern. Dies führte zu einer geänderten Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung für 2014. Der Kläger wollte die daraufhin gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe im Verursachungsjahr 2014 berücksichtigen.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die für das Veranlagungsjahr 2014 festgesetzte, jedoch erst in 2019 und 2021 gezahlte Kirchensteuer kann nicht im Jahr 2014 als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Gezahlte Kirchensteuer kann grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Dies entspricht dem sogenannten subjektiven Nettoprinzip. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausgeschlossen, die in einem Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abzuziehen. Dies gilt auch in den Fällen rückwirkender Zahlungen. Nach Ansicht des FG liegt hier auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor.


Hinweis: Dem Gesetzgeber war klar, dass sich in einigen Fällen die Sonderausgaben steuerlich nicht auswirken. Dies ist weder verfassungswidrig noch sachlich unbillig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:532024-07-12 11:38:27Sonderausgabenabzug: Nachträglich festgesetzte Kirchensteuer als Sonderausgabe

Erbbaurecht: Ist die Verlängerung eines Erbbaurechts grunderwerbsteuerpflichtig?

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Neues zum Thema Steuern

Wohnen Sie in Ihrem eigenen Haus? Dann haben Sie das Grundstück wahrscheinlich gekauft oder gepachtet. Auch wenn es sich etwas ungewöhnlich anhören mag: Man kann auch auf einem gepachteten, also fremden Grundstück ein eigenes Haus erbauen. Dafür schließt man mit dem Grundstücksbesitzer einen Vertrag und zahlt einen Erbbauzins. So kann man, auch ohne das Geld für das Grundstück auszugeben, ein Eigenheim bauen. Aber spart man dadurch auch Grunderwerbsteuer? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden.


Die Klägerin ist bis zum 31.12.2046 erbbauberechtigt an einem Grundstück. Mit den Grundstückseigentümern wurde eine Verlängerung vereinbart. Alle anderen Bestimmungen blieben gleich. Die Parteien beantragten daraufhin eine Grundbuchberichtigung. Das Finanzamt erließ infolgedessen einen Bescheid über Grunderwerbsteuer wegen Änderung eines Erbbaurechtvertrags. Nach Ansicht der Klägerin entsteht jedoch erst bei Unterbleiben des Widerrufs ein Jahr vor Ablauf der (eigentlichen) Laufzeit des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer.


Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Verlängerung des Erbbaurechts ist ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang. Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht bereits mit Abschluss der Vertragsverlängerung. Es liegt aufgrund der notariellen Urkunde ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor, der zur Verlängerung des Erbbaurechts führt. Es stellt keine aufschiebende Bedingung dar, dass die Verlängerung erst nach Ende der ursprünglichen Befristung greift. Die Beteiligten hatten auch entsprechende Bewilligungsanträge zur Grundbuchberichtigung abgegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der eine Vertragsteil die automatische Verlängerung gegenüber dem anderen Vertragsteil verhindern kann.


Wird ein Erbbaurecht verlängert, ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit und nicht (nur) die Differenz zwischen dem kapitalisierten Wert der nunmehrigen Gesamtlaufzeit und dem der ursprünglichen Laufzeit.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:532024-07-12 11:38:30Erbbaurecht: Ist die Verlängerung eines Erbbaurechts grunderwerbsteuerpflichtig?

Besteuerung von Künstlern: Steuerfragen von Musikern und Sängern im Fokus

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Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat kürzlich in einem 18-seitigen Informationsblatt zusammengestellt, welche Besteuerungsgrundsätze von Musikern und Sängern zu beachten sind. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:


Steuerlich ist zuallererst die Frage zu beantworten, welche Art von Einkünften ein Künstler erzielt. Wird er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslohn), so dass die steuerlichen Pflichten für den Künstler überschaubar bleiben: Sein Arbeitgeber führt Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab und stellt nach Ablauf eines Jahres eine Lohnsteuerbescheinigung aus. Der Künstler muss seinen Arbeitslohn nur in seiner Einkommensteuer angeben und kann gegebenenfalls noch beruflich veranlasste Kosten als Werbungskosten absetzen, um sich zu viel bezahlte Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid zurückzuholen.


Wer für verschiedene Auftraggeber arbeitet und von „Fall zu Fall“ tätig wird, erzielt als Künstler meist Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, der Künstler eigenschöpferisch tätig wird und seine Darbietung eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Ist das künstlerische Moment nur wenig ausgeprägt, können stattdessen gewerbliche Einkünfte vorliegen (z.B. bei einem Handel mit Kunstgütern oder einer Vermittlung von Geschäften).


Eine gewerbliche Tätigkeit muss per Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde angemeldet werden und unterliegt ab einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 EUR der Gewerbesteuer. Eine freiberufliche Tätigkeit ist lediglich beim Finanzamt anzuzeigen und ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Während Freiberufler keiner Buchführungspflicht unterliegen und ihren steuerlichen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln können, kommt es bei Gewerbetreibenden auf die Umsatz- und Gewinnhöhe an: Eine Buchführungspflicht besteht für sie, wenn ihr Umsatz mehr als 800.000 EUR oder ihr Gewinn mehr als 80.000 EUR pro Jahr beträgt und das Finanzamt sie zur Buchführung auffordert. Angesichts der Höhe dieser Grenzen dürften viele gewerblich tätige Künstler ihren Gewinn gleichwohl weiterhin per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln können.


Bei gewerblichen und freiberuflichen Künstlern gilt: Ihre Betriebsausgaben werden steuerlich in der Regel nur anerkannt, wenn sie anhand eines Belegs nachgewiesen werden können. Daher sollten Künstler von vornherein alle Quittungen und Rechnungen zu ihren betrieblichen Ausgaben sammeln und aufbewahren.


Hinweis: Die OFD stellt in ihrem Informationsblatt des Weiteren dar, wie Künstler einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag bilden können, welche steuerliche Abgabefristen bestehen und welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten zu beachten sind.

Information für: Freiberufler
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:532024-07-12 11:38:28Besteuerung von Künstlern: Steuerfragen von Musikern und Sängern im Fokus

Umsatzsteuerliche Einordnung: Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen sowie weiteren Online-Dienstleistungsangeboten geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Diese Anpassungen sind angesichts der Digitalisierung von Veranstaltungen in Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport und Unterhaltung wichtig. Denn Veranstaltungen werden zunehmend nicht nur vor Ort, sondern auch online angeboten, und zwar in Form von:

  • Live-Veranstaltungen, die parallel in Echtzeit digital übertragen werden
  • Veranstaltungen, bei denen die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme ersetzt
  • Live-Mitschnitten oder vorproduzierten Aufzeichnungen, die zum Streaming oder Download bereitgestellt werden

Neben der Frage nach dem Leistungsort ist zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Das BMF unterscheidet in seinem aktuellen Schreiben zwischen folgenden Leistungen:

  • Vorproduzierte Inhalte: Bei der Bereitstellung einer vorproduzierten Aufzeichnung einer Veranstaltung durch einen Unternehmer in digitaler Form liegt eine elektronisch erbrachte sonstige Leistung vor. Das BMF vertritt die Auffassung, dass hier weder eine Steuerbefreiung noch der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommt.
  • Live-Streaming: Bei der Bereitstellung eines Live-Streamings, das anstelle einer Präsenzveranstaltung und in Echtzeit erfolgt, liegt keine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung vor. Hier kann eine Steuerbefreiung (oder, soweit keine Steuerbefreiung einschlägig ist, der ermäßigte Steuersatz) zur Anwendung kommen.
  • Leistungskombinationen: Wird neben dem Live-Streaming auch die Nutzung von Aufzeichnungen angeboten, spricht das BMF von sogenannten Leistungskombinationen. In diesen Fällen kann entweder eine einheitliche Leistung eigener Art vorliegen oder jeweils getrennt zu beurteilende Leistungen. Bei einer einheitlichen Leistung soll der Regelsteuersatz angewandt werden.

Zudem ist zu prüfen, ob solche Angebote im Rahmen einer Dienstleistungskommission ausgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt.


Hinweis: Für Leistungen, die vor dem 01.07.2024 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bezüglich der Festlegung des Leistungsorts und der Anwendung des maßgebenden Steuersatzes noch von anderen Grundsätzen ausgehen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-07-12 11:29:532024-07-12 11:38:30Umsatzsteuerliche Einordnung: Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich
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Anja Holzapfel


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