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Überbrückung der Schulferien: Eltern können Kosten für Ferienbetreuung absetzen

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Neues zum Thema Steuern

Die meisten Schüler freuen sich auf die Ferien, berufstätigen Eltern bereitet die freie Zeit aber häufig Kopfzerbrechen, da sie diese nur begrenzt mit eigenen Urlaubstagen abdecken können. Damit die Kinder nicht allein zu Hause sind, haben Ferienprogramme daher Hochkonjunktur.


Die gute Nachricht für Eltern lautet: Die Kosten für Ferienlager & Co. lassen sich häufig als Kinderbetreuungskosten absetzen. Seit 2025 können 80 % der Ausgaben bis max. 4.800 EUR pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Dies ist für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr möglich.


Voraussetzung ist, dass das Kind dem eigenen Haushalt angehört, also dort gemeldet ist. Dies kann bei getrennten oder unverheirateten Eltern zum Problem werden. Wohnt das Kind bspw. nur bei der Mutter, kann der Vater keine Ferienbetreuungskosten absetzen, selbst wenn er sie bezahlt. Es ist also vorteilhafter, wenn das Kind beiden Haushalten angehört. Dann können beide Elternteile mit der Anlage Kind die Kinderbetreuungskosten absetzen und sich den Höchstbetrag aufteilen.


Um Kosten absetzen zu dürfen, muss die reine Betreuung des Kindes im Vordergrund des Ferienprogramms stehen. Geht es um die Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten, gewährt das Finanzamt (FA) die Absetzung nicht. Bietet bspw. der örtliche Sportverein ein Fußball-Camp in den Sommerferien an, wird vom FA angenommen, dass es um Fußballtraining geht und keine bloße Betreuung vorliegt. Genauso wird bei Sprachferien argumentiert. Hier geht es in erster Linie um die Vermittlung einer Fremdsprache. Das übrige Freizeitprogramm und die Kinderbetreuung werden in diesen Fällen als untergeordnet angesehen.


Geht die Ferienbetreuung indes von einer Kita, einem Hort, der Kirche oder Gemeinde aus, wird sie steuerlich meist anerkannt. Sofern ein Extra-Geld für Bastelmaterialien, Busfahrten oder Eintrittstickets verlangt wird, ist dieses aber nicht absetzbar. Verpflegungskosten sind ebenfalls vom Abzug ausgeschlossen. Zudem gibt es noch formelle Hürden: Die Rechnung muss auf den Namen der Eltern ausgestellt sein und den exakten Wortlaut „Ferienbetreuung“ enthalten. Die Kosten dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen auf ein Konto überwiesen worden sein.


Hinweis: Auch die Großeltern dürfen von den Eltern zwecks Ferienbetreuung unter Vertrag genommen und per Überweisung bezahlt werden. Liegt ein Betreuungsvertrag im Rahmen eines Minijobs vor und wird dies der Minijobzentrale gemeldet, kann daher sogar die Betreuung durch die Großeltern abgesetzt werden. Während die Eltern so Steuern und Sozialabgaben einsparen, müssen Oma und Opa dieses Geld hingegen nicht versteuern. Das Modell funktioniert aber nur, wenn die Großeltern nicht im selben Haushalt wie die Eltern wohnen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-09-12 12:19:352025-09-12 12:30:44Überbrückung der Schulferien: Eltern können Kosten für Ferienbetreuung absetzen

Steuerzahlergedenktag 2025: Steuerzahlerbund kritisiert hohe Abgabenlast von 52,9 %

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Neues zum Thema Steuern

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat errechnet, dass deutsche Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 13.07.2025 um 00:49 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben – bis dahin haben sie ihr Einkommen rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst danach fließt ihr Einkommen für 2025 in ihre eigene Tasche.


Damit liegt die Einkommensbelastungsquote für 2025 für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt bei voraussichtlich 52,9 %, so dass von einem verdienten Euro nur 47,1 Cent zur freien Verfügung des Steuerzahlers übrig bleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Belastung der Steuerzahler damit um rund 0,3 Prozentpunkte gestiegen. Grund ist vor allem die Sozialversicherung, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung um 0,8 Prozentpunkte von 1,7 % auf jetzt 2,5 % angestiegen ist.


Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind um 0,2 Prozentpunkte gestiegen. Hinzu kommt die Energiebesteuerung: Besonders spürbar sind die höheren Sätze für die CO2-Steuer auf Kraft- und Heizstoffe – der Preis für eine Tonne emittiertes CO2 ist um 22 % auf 55 EUR gestiegen. Nicht zu vergessen ist die Stromumlage für Netzentgelte, die sich mit nun 1,6 Cent pro Kilowattstunde mehr als verdoppelt hat.


Im Hinblick auf die hohe Belastungsquote fordert der BdSt, die kalte Progression im Einkommensteuerrecht verlässlich und vollständig abzubauen, die Stromsteuer zu senken und die Entfernungspauschale von 0,38 EUR auf 0,45 EUR pro Kilometer zu erhöhen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-09-12 12:19:352025-09-12 12:30:47Steuerzahlergedenktag 2025: Steuerzahlerbund kritisiert hohe Abgabenlast von 52,9 %

Ausbildung an privater Fernuniversität: Kindergeldanspruch für studierenden Sprössling

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Neues zum Thema Steuern

Auch für ein bereits erwachsenes Kind können Sie noch Kindergeld erhalten – unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa wenn das Kind noch studiert. Aber sind an ein solches Studium ebenfalls bestimmte Voraussetzungen geknüpft? Im Streitfall bemängelte die Familienkasse, das Studium werde nicht ernsthaft betrieben. Daher stellte sich die Frage, ob an ein Studium an einer privaten (Fern-)Universität strengere Anforderungen zu stellen sind als an ein Studium an einer staatlichen Hochschule. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu entscheiden.


Der Kläger erhielt für seine 2003 geborene Tochter Kindergeld, das mit Bescheid vom August 2022 festgesetzt wurde. Im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung im Mai 2023 prüfte die Familienkasse das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kindergeldfestsetzung, woraufhin der Kläger eine Immatrikulationsbescheinigung der IU Hochschule (Fernuniversität) einreichte. Das genügte der Familienkasse aber nicht.


Der Kläger legte daraufhin den Studienvertrag seiner Tochter vor, aus dem hervorging, dass sie beabsichtigte, ein Vollzeitstudium zu absolvieren, und sie sich zu einer monatlichen Zahlung von 348,15 EUR verpflichtete. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum September 2022 bis Juni 2023 auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Als gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Betreibens des Studiums und gegen eine reine Pro-forma-Einschreibung spreche die nicht unerhebliche monatliche Studiengebühr, die die Tochter bis zum Ende des Studiums zahlen müsse. Da das Kindergeld geringer sei als die Studiengebühren, spreche hier nichts für eine Pro-forma-Einschreibung, um Kindergeld zu erhalten.


Des Weiteren sei der Argumentation der Familienkasse, an den Studienfortschritt an privaten oder staatlichen (Fern-)Universitäten seien verschieden hohe Anforderungen zu stellen, nicht zu folgen. Dass es sich hier um eine private Fernuniversität gehandelt habe, ändere also nichts an der Beurteilung. Auch dass die Tochter nebenbei einer Erwerbstätigkeit nachging, sah das Gericht nicht als schädlich an. Der Gesetzgeber habe gerade erreichen wollen, dass Studenten ihr Studium selbst finanzieren könnten. Dies könne hier kein Nachteil sein.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-09-12 12:19:352025-09-12 12:30:45Ausbildung an privater Fernuniversität: Kindergeldanspruch für studierenden Sprössling

Bescheidänderung trotz Bestandskraft: Finanzamt darf verspätete Rentenbezugsmitteilung auswerten

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Finanzbeamte eine Einkommensteuererklärung bearbeiten, liegen ihnen im Regelfall schon eine Fülle von extern übermittelten Informationen zum Steuerfall vor, die dann nur noch elektronisch der Berechnung beigestellt werden müssen – darunter die Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger, Informationen zu Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen der Versicherer und Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber.


Sind diese elektronischen Daten nicht oder nicht zutreffend im Steuerbescheid berücksichtigt worden, können die Finanzämter seit 2017 auf eine spezielle Korrekturnorm aus der Abgabenordnung zurückgreifen, so dass auch noch endgültige Bescheide nach Ablauf der Einspruchsfrist änderbar sind. Die Änderungsvorschrift greift zugunsten und zuungunsten des Steuerzahlers ein – und zwar immer dann, wenn elektronische Datensätze nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden sind.


Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Bescheidänderung nach dieser Korrekturnorm auch dann möglich, wenn elektronische Daten von der externen Stelle (z.B. dem Rententräger) erst nach erfolgter Erstveranlagung an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Im zugrunde liegenden Fall hatten Rentner ihre Renteneinkünfte zwar korrekt in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben, der Rententräger hatte jedoch noch keine Rentenbezugsmitteilungen übermittelt, so dass das FA – vermutlich per Übernahme der elektronischen Nulldaten – einfach keinerlei Renteneinkünfte im Bescheid ansetzte.


Die Freude hierüber währte nur kurz, denn nach der Erstveranlagung übermittelte der Rententräger seine Daten, so dass das FA eineinhalb Jahre später einen Änderungsbescheid erließ und die Renteneinkünfte darin besteuerte. Die Kläger wollten eine nachträgliche Versteuerung ihrer Alterseinkünfte abwenden und machten geltend, dass die Korrekturnorm nur greife, wenn Rentenbezugsmitteilungen bei Erstveranlagung bereits vorgelegen haben.


Der BFH entschied jedoch, dass die Änderung rechtmäßig war. Unerheblich ist nach Gerichtsmeinung, zu welchem Zeitpunkt die Daten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Eine Bescheidänderung ist daher auch dann zulässig, wenn die Daten erst nach dem Erlass des erstmaligen Steuerbescheides beim FA eingehen.


Hinweis: In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z.B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid; nachträglich bekannt gewordene Tatsachen). Durch die Änderungsmöglichkeit für elektronische Datensätze hat sich der Handlungsspielraum für Korrekturen deutlich erweitert.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

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Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten: Vorher ausgesprochener Verzicht auf mündliche Verhandlung bleibt wirksam

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Gerichte entscheiden grundsätzlich auf der Basis einer mündlichen Verhandlung. Sofern die Prozessparteien einverstanden sind, darf nach der Finanzgerichtsordnung jedoch auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. In diesem Fall entscheiden die Gerichte dann in einem schriftlichen Verfahren.


Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) bleibt ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung wirksam bestehen, wenn ein Prozessbevollmächtigter diesen ausspricht und danach sein Mandat niederlegt. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen, da sie der Meinung war, dass er sie nicht pflichtbewusst und mit Sorgfalt vertreten habe. Vier Monate zuvor hatte er in ihrem Namen auf eine mündliche Verhandlung vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) verzichtet. Im weiteren Verlauf hatte das FG die Klage ohne mündliche Verhandlung per Urteil abgewiesen.


Der BFH entschied nun, dass das FG die mündliche Verhandlung zu Recht übersprungen hatte. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung hatte sich weder durch Zeitablauf noch durch die Niederlegung des Mandats verbraucht. Das FG war berechtigt gewesen, ohne Weiteres im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Es war auch nicht verpflichtet gewesen, den Zeitpunkt seiner bevorstehenden Entscheidung bekannt zu geben.


Hinweis: Ein einmal ausgesprochener Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann im Regelfall nicht mehr widerrufen werden. Ausnahmen gelten nur, wenn sich die Prozesslage nach dem Verzicht wesentlich ändert, bspw. weil neue Zeugen oder neue Beweismittel auftauchen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

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Steuertermine November 2025

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Neues zum Thema Steuern

10.11. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
17.11. Gewerbesteuer**
10.11.17.11. Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2025;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 10/2025)

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Kein Verschulden an Fristversäumnis: Langwierige Anwaltssuche in komplexem Fall rechtfertigt eine Wiedereinsetzung

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Neues zum Thema Steuern

Wer zu spät kommt, den bestraft bekanntlich das Leben. Bei Finanzgerichtsprozessen gibt es allerdings eine Hintertür – die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Macht eine Person glaubhaft, dass sie eine Frist unverschuldet versäumt hat, darf das Gericht die Uhr per Wiedereinsetzung zurückdrehen. Die Fristversäumnis wird dadurch unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen in der Sache vom Gericht geprüft wird.


Wie eine solche Rolle rückwärts aussehen kann, veranschaulicht ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH): Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger einen komplexen Zivilrechtsprozess gegen seine Ex-Frau geführt, in dem es um Fragen des Versorgungsausgleichs, des Trennungsunterhalts, des nachehelichen Unterhalts und des Vorsorgeunterhalts ging. Zur steuerlichen Anerkennung seiner Zahlungen zog der Mann später vergeblich vor das Finanzgericht. Um seiner Klage doch noch zum Erfolg zu verhelfen, zog er mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor den BFH; vor Ende der Beschwerdebegründungsfrist sprang allerdings sein Prozessbevollmächtigter ab, so dass die Frist verstrich.


Der BFH gewährte dem Mann nun jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er erst am Tag vor Fristablauf einen neuen Prozessbevollmächtigten gefunden hatte und dieser wegen des komplexen Streitstoffs nicht binnen 24 Stunden hatte tätig werden können. Der Kläger hatte nach Ansicht der Bundesrichter glaubhaft darlegen können, dass er zuvor vier Steuerberater und Rechtsanwälte vergeblich um die Übernahme des Mandats gebeten hatte.


Hinweis: Der Fall zeigt, dass Bemühungen um eine Prozessvertretung gut dokumentiert werden sollten, damit sie später – im Falle einer Mandatsniederlegung und versäumter Fristen – als tragfähige Grundlage für einen Wiedereinsetzungsantrag herangezogen werden können.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

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Vergütung von Mehrarbeit: Bundesregierung plant steuerfreie Überstundenzuschläge

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Neues zum Thema Steuern

Im Schnitt haben Arbeitnehmer im vergangenen Jahr 28,2 Überstunden pro Kopf geleistet – dies geht aus Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Hierbei handelte es sich um 13,1 bezahlte und 15,1 unbezahlte Überstunden.


Nach aktueller Rechtslage fallen bei der Entlohnung von Überstunden sowohl auf die Grundvergütung der Überstunden als auch auf Überstundenzuschläge die üblichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Die Bundesregierung plant laut aktuellem Koalitionsvertrag nun jedoch, zumindest die Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte oder an Tarifverträgen orientierte Vollarbeitszeit hinausgehen, künftig steuerfrei zu stellen. Damit können Arbeitnehmer die Zuschläge künftig brutto wie netto vereinnahmen.


Zuschläge für geleistete Sonntags- und Feiertagsdienste, sowie für Nachtarbeit sind innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen bereits nach aktueller Rechtslage steuerfrei, sofern diese separat zum Arbeitslohn ausgezahlt werden. Dies gilt auch für Zuschläge für Bereitschaftsdienste an Sonntagen und Feiertagen oder in den Nachtstunden. Als Grundlohn für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge dürfen Arbeitgeber maximal 50 EUR pro Stunde ansetzen.


Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die geplante Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen nun gesetzgeberisch umgesetzt wird. Wer als Arbeitgeber steuerlich beraten ist, kann darauf vertrauen, dass er über die weiteren Entwicklungen im Bilde gehalten wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-08-12 14:21:142025-08-12 14:31:29Vergütung von Mehrarbeit: Bundesregierung plant steuerfreie Überstundenzuschläge

Energetische Sanierung: Eigentümer können Steuerermäßigung bis 40.000 EUR erhalten

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Neues zum Thema Steuern

Wer sein bestehendes Wohngebäude energetisch saniert, kann die Kosten hierfür mit bis zu 40.000 EUR von seiner tariflichen Einkommensteuer absetzen. Damit das Finanzamt die Absetzung akzeptiert, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst einmal muss der Steuerzahler selbst Eigentümer der Immobilie sein. Das Gebäude muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU liegen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung über die vorgenommenen Arbeiten nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich (ausgestellt z.B. vom ausführenden Fachunternehmen). Die Rechnungen über die Arbeiten dürfen zudem nicht bar bezahlt werden.


Insbesondere folgende energetische Maßnahmen sind absetzbar:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung und Einbau von Lüftungsanlagen
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Die maximale Steuerermäßigung beträgt 40.000 EUR und lässt sich über drei Jahre verteilt in Anspruch nehmen – und zwar im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr mit jeweils 7 % der Sanierungskosten (jeweils höchstens 14.000 EUR) und im letzten Jahr noch einmal mit 6 % der Sanierungskosten (höchstens 12.000 EUR). Dieser Zeitrahmen ist fix – Steuerzahler haben also kein Wahlrecht, in welchen Jahren sie in den Genuss der Ermäßigung kommen möchten.


Auch die Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung durch Energieberater oder Energieeffizienz-Experten werden steuerlich anerkannt. Sie müssen allerdings nicht über mehrere Jahre verteilt werden und dürfen direkt zu 50 % abgesetzt werden.


Hinweis: Eigentümer sollten unbedingt wissen, dass die Steuerermäßigung für energetische Baumaßnahmen ausgeschlossen ist, wenn sie bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung erhalten (z.B. von der KfW) oder die Baumaßnahme öffentlich gefördert wird. Um die steueroptimale Variante zu finden, ist es daher ratsam, sich vor der Sanierungsmaßnahme steuerfachkundigen Rat einzuholen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-08-12 14:21:142025-08-12 14:31:23Energetische Sanierung: Eigentümer können Steuerermäßigung bis 40.000 EUR erhalten

Mietwohngrundstück: Wie wird der Wert bei einer Schenkung ermittelt?

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Neues zum Thema Steuern

Auch wenn Sie etwas geschenkt bekommen, kann dies für das Finanzamt von Interesse sein. Natürlich geht es hier nicht um kleine Geschenke wie ein Buch oder Blumen, sondern um hochpreisige Geschenke wie beispielsweise das Bild eines berühmten Künstlers. Da auf einem solchen Bild nicht einfach ein Preisschild klebt, muss der Preis regelmäßig geschätzt werden. Aber auch bei anderen Objekten kann eine Bewertung etwas komplizierter sein. Das Finanzgericht München (FG) musste hinsichtlich der Bewertung eines Mietwohngrundstücks urteilen.


Im Jahr 2018 wurden alle Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft an mehrere Personen übertragen. Die grundstückshaltende Gesellschaft ist Alleineigentümerin eines 350 qm großen Grundstücks, auf dem sich ein Gebäude mit zehn Wohnungen mit einer Wohn-/Nutzfläche von 662 qm sowie Stellplätze in Garagen befinden. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert des Grundstücks gesondert und einheitlich fest. Der Bodenwert basierte auf dem vom Gutachterausschuss zum 31.12.2016 veröffentlichten Bodenrichtwert. Der Gebäudeertrag wurde nach dem Ertragswertverfahren ermittelt.


Hierbei wurde der ermittelte Reinertrag um einen Liegenschaftszins von 1,8 % – basierend auf dem Immobilienmarktbericht 2017 des Gutachterausschusses – reduziert. Damit waren die Kläger aber nicht einverstanden. Laut Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.09.2019 sei generell statt des Immobilienmarktberichts 2017 der des Jahres 2018 mit einem Liegenschaftszins von 2,0 % heranzuziehen. Da die hier veröffentlichten Liegenschaftszinssätze aber ungeeignet seien, sei der (höhere) gesetzliche Liegenschaftszins anzuwenden.


Das Gericht gab der Klage teilweise statt und reduzierte den Grundbesitzwert unter Ansatz des Liegenschaftszinssatzes des Immobilienmarktberichts 2018 um 2,0 %. Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Stehen von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung, ist der (im Streitfall höhere) gesetzliche Zinssatz anzuwenden.


Der BFH hatte entschieden, dass vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer geeignet sind, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die Vorgaben des Baugesetzbuchs eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Zwar hat die Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert, im Streitfall war dieses jedoch trotzdem anzuwenden.

 

 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-08-12 14:21:142025-08-12 14:31:28Mietwohngrundstück: Wie wird der Wert bei einer Schenkung ermittelt?
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Anja Holzapfel


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