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Sonderausgaben oder Werbungskosten: Welche Versicherungsbeiträge die Steuerlast senken können

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Neues zum Thema Steuern

In Zeiten von extremen Wetterereignissen ist es ratsam, sein Hab und Gut angemessen zu versichern. Elementarschaden-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen decken dabei die größten Risiken ab, können aber durchaus ins Geld gehen. Privatpersonen und Mieter können entsprechende Beitragszahlungen allerdings nicht in der Einkommensteuererklärung absetzen. Besser gestellt sind Vermieter, die diese Versicherungen für ihre Mietobjekte als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen dürfen.


Eine wissenswerte Ausnahme: Nutzt ein Arbeitnehmer zu Hause ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer als beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt, so kann er die Beiträge für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung zumindest anteilig (nach Wohnfläche) seinen Werbungskosten zuordnen.


Als Werbungskosten absetzbar sind alle Versicherungen, die mit dem Beruf oder einer Einkommensquelle in Verbindung stehen. Dies betrifft beispielsweise die Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch ein Arbeitsrechtschutz ist steuerlich absetzbar. Da dieser oft in einem Paket mit anderen Rechtschutzbereichen verkauft wird, ist es aber notwendig, den absetzbaren Anteil herauszurechnen. Idealerweise lässt man sich den beruflichen Anteil von der Versicherung bestätigen. Bei der Unfallversicherung darf man aus Vereinfachungsgründen 50 % dem beruflichen Bereich zuordnen, sofern private und berufliche Risiken abgedeckt sind.


Personenbezogene Versicherungen und solche, die der Gesundheit und Vorsorge dienen, können von Privatpersonen grundsätzlich ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise Haftpflicht-, Zusatzkranken-, Zahn-, Pflege-, Unfall-, Risikolebens- und Sterbegeldversicherungen. Allerdings ist der Vorsorgeaufwand auf 1.900 EUR je Arbeitnehmer bzw. 3.800 EUR bei Zusammenveranlagung begrenzt. Dieses Abzugsvolumen ist oftmals schon durch die Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht, die vorrangig abziehbar ist.


Steuerlich nicht abziehbar sind in der Regel Sachversicherungen, die Gegenstände ersetzen. Neben der Gebäude- und Hausratversicherung zählen hierzu beispielsweise eine Kfz-Kasko-, Fahrrad- oder Reisegepäckversicherung. Auch Kapitallebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, sind nicht mehr absetzbar. Sie werden inzwischen nicht mehr als Altersvorsorge, sondern als Kapitalanlage gewertet. Privat-, Mieter- und Verkehrsrechtschutzversicherungen werden vom Fiskus ebenfalls nicht anerkannt. Für Selbständige können aber andere Regelungen in Bezug auf Betriebsausgaben greifen.


Hinweis: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürup-Rente sind als Vorsorgeaufwand abziehbar. Hier gilt aber ein eigener Höchstbetrag. Der Altersvorsorgeaufwand wird pro Steuerzahler bis maximal 27.566 EUR (für 2024) anerkannt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-12-12 14:32:312024-12-12 15:34:14Sonderausgaben oder Werbungskosten: Welche Versicherungsbeiträge die Steuerlast senken können

Außergewöhnliche Belastung: Können Aufwendungen für eine Adoption steuerlich berücksichtigt werden?

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Das Leben ist manchmal hart. Da trifft man die große Liebe, möchte eine Familie gründen, aber der Wunsch nach einem Kind wird nicht erfüllt. Auch wenn die Medizin immer fortschrittlicher wird und es immer mehr Möglichkeiten gibt, kann nicht jeder Wunsch erfüllt werden. Manche Paare entscheiden sich dann für eine Adoption. Während die medizinischen Kosten einer Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, versagte das Finanzamt die Geltendmachung von Adoptionskosten. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.


Die Kläger waren ungewollt kinderlos und hatten schon mehrere erfolglose Kinderwunschbehandlungen hinter sich. Im Jahr 2022 adoptierten sie zwei Kinder im Ausland. Die Adoptionen wurden in Deutschland von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung geltend, allerdings vergeblich.


Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsweise und sind deshalb als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind als Heilbehandlung anzusehen und daher abzugsfähig. Sie dienen dazu, einen körperlichen Mangel auszugleichen. Aufwendungen, die aufgrund einer Adoption entstehen, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dagegen keine Krankheitskosten dar. Aufwendungen für Auslandsadoptionen sind weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig.


Der Entschluss zur Adoption beruht auf einer freiwilligen Entscheidung und nicht auf einer Zwangslage. Auch die Tatsache, dass die vorherigen Kinderwunschbehandlungen nicht erfolgreich waren, führt zu keinem anderen Ergebnis.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-12-12 14:32:312024-12-12 15:34:10Außergewöhnliche Belastung: Können Aufwendungen für eine Adoption steuerlich berücksichtigt werden?

Zustellung von Gerichtspost: Postbote muss auch an Samstagen zunächst an Kanzleiräumen klingeln

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Die Zustellung von Gerichtsentscheidungen und besonders wichtiger Verwaltungspost unterliegt nach der Zivilprozessordnung (ZPO) strengen Regelungen. Eine Postsendung darf nur dann vom Postboten in den Briefkasten eingelegt werden, wenn der Empfänger nicht angetroffen werden konnte und auch eine anderweitige persönliche Übergabe (z.B. an Beschäftigte) nicht gelungen ist.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine förmliche Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Postbote zuvor nicht versucht hat, die Postsendung persönlich zu übergeben. Er muss also immer erst an der Wohnung oder den Geschäftsräumen klingeln. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Postzustellerin ein finanzgerichtliches Urteil an einem Samstag in den Briefkasten einer Steuerberatungskanzlei eingeworfen. Die Bürovorsteherin der Kanzlei hatte den Briefkasten erst am darauffolgenden Montag geleert. Fraglich war nun, wann die Zustellung des Urteils erfolgt war, was für die Berechnung der Revisionsfrist entscheidend war.


Die Postzustellerin sagte in ihrer Zeugenvernehmung vor Gericht aus, dass sie am Zustellungstag (Samstag) nicht an der Kanzlei geklingelt habe, sondern den Briefumschlag direkt in den Briefkasten eingelegt habe. Der BFH stufte diese Aussage als glaubhaft ein und erklärte, dass diese Vorgehensweise nicht den Anforderungen an eine förmliche Zustellung entspreche. Eine wirksame Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten könne nach der ZPO nur erfolgen, wenn zuvor erfolglos versucht wurde, die Briefsendung persönlich zu übergeben.


Dies war im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision war demnach erst ab dem Montag der tatsächlichen Briefkastenleerung durch die Kanzleimitarbeiter zu berechnen, so dass die Revision in dem fraglichen Fall noch rechtzeitig eingelegt worden war.


Hinweis: Die Bundesrichter erklärten, dass es keine bloße „Förmelei“ sei, ein Klingeln an den Geschäftsräumen einer Kanzlei auch an einem Samstag zu fordern. Gerade bei Freiberuflern wie Steuerberatern oder Rechtsanwälten sei es nicht ausgeschlossen, dass sie in Zeiten hoher Arbeitsbelastung auch an Samstagen arbeiten und sich daher in ihren Geschäftsräumen aufhalten, so dass eine persönliche Übergabe von Schriftstücken durchaus gelingen kann.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Bevollmächtigter widerruft Vollmacht: Wann Steuerbescheide trotzdem wirksam bekanntgegeben sind

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Zur Berechnung von Fristen ist im Steuerrecht entscheidend, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid) dem Empfänger wirksam bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt – und wann sie endet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er

  • an einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt wird,
  • dessen Vollmacht bereits zuvor widerrufen worden war und
  • diese Änderung dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsakts angezeigt wurde.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt zwei Einkommensteuerbescheide per einfachem Brief an einen Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt, dem zwischenzeitlich aber das Mandat entzogen worden war. Diese Änderung hatte der (ehemalige) Bevollmächtigte dem Finanzamt jedoch erst zwei Tage nach der Absendung der Steuerbescheide mitgeteilt. Fraglich war nun, ob die Steuerbescheide wirksam bekanntgegeben waren.


Der BFH sah die Bekanntgabe an den ehemaligen Bevollmächtigten als wirksam an, da das Finanzamt bis zur Absendung der Bescheide von einer wirksamen Vollmacht hatte ausgehen dürfen. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst zwei Tage nach der Absendung der Bescheide erfolgt war, stand dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nur der Kenntnisstand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Bescheidabsendung maßgeblich war.


Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass geänderte und erloschene Vollmachten zeitnah dem Finanzamt mitgeteilt werden sollten, da die Behörde sonst von einer weiterhin wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf und Bekanntgaben an den früheren Berater wirksam bleiben.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Getrenntlebende Eltern: Wer Kinderbetreuungskosten und den Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag absetzen darf

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Wenn Elternpaare ab einem bestimmten Zeitpunkt im Leben getrennte Wege gehen, müssen sie nicht nur Fragen des Kindesunterhalts klären, sondern sollten unbedingt auch die steuerrechtlichen Fallstricke im Auge behalten. Unter anderem müssen sie untereinander klären, wer die angefallenen Kinderbetreuungskosten (z.B. für die Kita) steuerlich als Sonderausgaben absetzen darf, wenn das Kind in beiden Haushalten lebt.


Hinweis: Kinderbetreuungskosten können bei haushaltszugehörigen Kindern unter 14 Jahren zu zwei Dritteln (max. 4.000 EUR pro Jahr) steuermindernd geltend gemacht werden.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass nur derjenige Elternteil den Sonderausgabenabzug erhält, der die Kosten auch tatsächlich getragen hat. Im zugrunde liegenden Fall hatten getrenntlebende Eltern ihr gemeinsames Kind wöchentlich wechselnd im jeweils eigenen Haushalt betreut (sog. paritätisches Wechselmodell), die Mutter hatte jedoch die kompletten Kindergartenbeiträge gezahlt. Vor dem BFH wollte der Kindesvater durchsetzen, dass ihm die hälftigen Kosten als Sonderausgaben zuerkannt werden. Er argumentierte, dass er schließlich das gesamte Kindergeld der Mutter überlassen habe.


Der BFH erkannte dem Vater keinen Sonderausgabenabzug zu und erklärte, dass Ausgaben Dritter nicht absetzbar seien. Die Kosten waren vollständig von der Kindesmutter auf das Konto des Kindergartenträgers überwiesen worden. Der Vater hatte nicht nachweisen können, dass er der Mutter entsprechende Kosten anteilig erstattet hatte.


Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass getrenntlebende Eltern bei wechselseitiger Haushaltsaufnahme des Kindes explizit festlegen sollten, wer die Betreuungskosten in welcher Höhe trägt. Zum klaren Nachweis gegenüber dem Finanzamt empfiehlt es sich, dass derjenige Elternteil die Kosten von seinem Konto aus begleicht, der später auch den Sonderausgabenabzug geltend machen soll – gegebenenfalls sollten gesplittete Zahlungen an die Betreuungseinrichtungen erfolgen. Wenn beide Elternteile zahlen, kann jeder seinen tatsächlichen Aufwand aber nur bis zur Höhe von 2.000 EUR abziehen (hälftiger Höchstbetrag).


Weiter entschied der BFH, dass Eltern mit paritätischem Wechselmodell frei entscheiden können, wem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (2024: mindestens 4.260 EUR pro Jahr) zusteht. Ohne eine solche Festlegung bzw. Einigung wird der Betrag demjenigen Elternteil gewährt, dem das Kindergeld ausgezahlt wurde. Der BFH erklärte im Übrigen, dass diese alleinige Zuordnung nicht gegen Verfassungsrecht verstoße.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Statistik Steuerstraftaten: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.600 Fälle

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Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine Freiheitstrafe (ggf. auf Bewährung) verhängt werden. Dies gilt sowohl für die Steuerhinterziehung durch aktives Tun als auch für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Wer mit seiner Tat einen Hinterziehungsbetrag von 1 Mio. EUR erreicht, kann in der Regel nicht mehr auf eine Bewährungsstrafe hoffen, sondern muss in Haft. Prominente Beispiele hat es hierfür in der Vergangenheit gegeben.


Das Bundesfinanzministerium hat nun die Statistik über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2023 veröffentlicht. Hiernach wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt rund 47.900 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Daneben wurden 5.000 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in Höhe von 16 Mio. EUR festgesetzt. Die Steuerfahndung erledigte im Jahr 2023 insgesamt 34.600 Fälle. Dabei wurden Mehrsteuern von 2,5 Mrd. EUR festgestellt und Freiheitsstrafen von insgesamt 1.460 Jahren verhängt.


Hinweis: Ein Strafverfahren kann von Vornherein abgewendet werden, wenn der Steuersünder rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt einreicht und damit vollumfassend „reinen Tisch“ gegenüber dem Fiskus macht. Ein solcher Schritt sollte unbedingt mit dem steuerlichen Berater besprochen werden, denn die Voraussetzungen hierfür sind gesetzlich streng festgelegt. Fehler bei der Selbstanzeige können die gewünschte Straffreiheit schnell entfallen lassen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Schwarze Auslandskonten: Steuerstrafverfahren gegen Geheimagenten ausgesetzt

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Haben Geheimagenten eine Lizenz zum Steuern sparen? Diese interessante Frage beschäftigt momentan verschiedene Gerichte in Nordrhein-Westfalen. Anlass ist der Fall eines Geheimagenten, der seine Auslandskonten offenbar nicht vor dem Fiskus geheim halten konnte und dem in einem Verfahren vor dem Landgericht Bochum (LG) nun eine Steuerhinterziehung in zehn Fällen und versuchte Steuerhinterziehung in zwei Fällen vorgeworfen wird. Der Vorwurf: Er soll gegenüber seinem zuständigen Finanzamt erhebliche Vermögensanlagen auf ausländischen Konten verschwiegen haben.


Der Agent beruft sich darauf, dass es sich bei den fraglichen Geldern um einen Treuhandfonds westlicher Sicherheitsbehörden handele, der vom Auslandsgeheimdienst eines anderen Staates verwaltet werde. Der Fonds sei absprachegemäß genutzt worden, um seine operativen Einsätze als Geheimagent zu finanzieren. Über die steuerrechtlichen Fragen hierbei wird derzeit noch ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf geführt.


Das Oberlandesgericht Hamm hat nun entschieden, dass das vor dem LG geführte Steuerstrafverfahren auszusetzen ist. Im vorliegenden Fall stehen staatliche Geheimhaltungsinteressen (hinsichtlich der Geldflüsse im Zusammenhang mit einer geheimdienstlichen Tätigkeit) in Konflikt mit dem staatlichen Steueranspruch. Für die Entscheidung im Strafverfahren ist daher (auch) die Rechtsfrage maßgeblich, ob die Einkünfte in einer solchen Konstellation steuerrechtlich überhaupt erklärt werden müssen. Diese Rechtsfrage ist nun zunächst durch die Finanzgerichte zu beantworten.


Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Besteuerung der mutmaßlich geheimen staatlichen Treuhandgelder äußern wird. Sollte ein gewöhnlicher Steuerzahler mit schwarzen Auslandskonten entdeckt werden, kann er sich gegenüber seinem Finanzamt wohl kaum auf staatliche Geheimhaltungsinteressen berufen. Der Ausgang des Verfahrens dürfte daher nur für Steuerzahler richtungsweisend sein, die tatsächlich in geheimer Mission unterwegs sind.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Verwaltungsakt: Bekanntgabe bei mehreren Empfangsbevollmächtigten

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Wenn Sie uns als Steuerberater gegenüber dem Finanzamt (FA) als Empfangsbevollmächtigten zum Erhalt Ihrer Schreiben anzeigen, sendet das FA alle Korrespondenz an uns. Wir kümmern uns dann zum Beispiel um die Einhaltung der Fristen oder beantworten anfallende Fragen. Jedoch können Sie auch konkret festlegen, für welche Steuerarten wir tätig werden sollen. So können zum Beispiel die Bescheide für die Umsatzsteuer an uns gehen, die Einkommensteuerbescheide aber an Sie selbst. Die Zusendung der Bescheide an die richtige Person ist entscheidend dafür, ob Fristen zu laufen beginnen, etwa die Einspruchsfrist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob das FA die Korrespondenz an die richtige Person adressiert hatte.


Die klagende GmbH hatte beim FA eine Bekanntgabevollmacht für den steuerlichen Berater A hinterlegt. Sie stellte beim FA einen Erlassantrag für die Umsatzsteuer 2010 bis 2012. Hierbei wurde sie von einem gesonderten Berater B vertreten, dem die ablehnende Erlassentscheidung auch zugestellt wurde. Später beantragte die Klägerin noch einen Erlass der Umsatzsteuer 2010 bis 2015. Hierbei wurde sie von einem weiteren gesonderten Berater C vertreten, dem sie ebenfalls Bekanntgabevollmacht erteilt hatte. Das FA lehnte auch diesen zweiten Antrag ab und gab dies dem laufenden Berater A bekannt. Dieser leitete die Ablehnung erst verspätet an den zuständigen Berater C weiter. Letzterer legte Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das Finanzamt verwarf den Einspruch jedoch als unzulässig.


Die Klage vor dem FG war begründet. Ein Verwaltungsakt ist grundsätzlich gegenüber demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Gibt es mehrere Bevollmächtigte, ist der Verwaltungsakt zumindest einem von ihnen bekanntzugeben. Nach Ansicht des Gerichts hatte das FA von seinem Ermessen zur Auswahl jedoch keinen Gebrauch gemacht.


Die Spezialvollmacht für das Erlassverfahren wurde beim Auswahlermessen nicht vorrangig berücksichtigt. Bei der pflichtgemäßen Ermessensausübung, an wen ein Verwaltungsakt seitens der Behörde bekanntgegeben wird, ist auch der wirkliche Wille des Vollmachtgebers ausreichend zu beachten. Dies gilt vor allem, wenn in einem vorherigen Verfahren bereits eine gesonderte Vollmacht berücksichtigt wurde. Die Bekanntgabe des Bescheids erfolgte daher erst, als der richtige Berater den Bescheid erhielt. Somit wurde der Einspruch fristgerecht eingelegt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Kein Datenschutzverstoß: Finanzamt darf Mietverträge vom Vermieter ohne Zustimmung der Mieter anfordern

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Zum Schutz personenbezogener Daten gilt innerhalb der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass dieses Regelwerk meist nicht als „Schutzschild“ gegen Vorlageverlangen der Finanzämter bemüht werden kann.


Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt einen Vermieter im Rahmen der Bearbeitung seiner Einkommensteuererklärung aufgefordert, die mit seinen Mietern geschlossenen Mietverträge vorzulegen. Der Mann weigerte sich und erklärte, dass er mit der Offenlegung dieser Unterlagen ohne Einwilligung seiner Mieter gegen die DSGVO verstoßen würde. In dem Vorlageersuchen des Amtes sah er zudem einen Grundrechtsverstoß und eine Ausforschung „ins Blaue hinein“.


Der BFH entschied jedoch, dass der Vermieter die Mietverträge vorlegen muss. Einen Verstoß gegen die DSGVO konnten die Bundesrichter nicht erkennen. Die Vorlage der Mietverträge war für die Sachaufklärung geeignet und notwendig, da sie insbesondere Fragen nach den vermieteten Räumlichkeiten und der Miethöhe beantwortete. Eine Einwilligung der Mieter war nicht notwendig, da der Vermieter nach der DSGVO zur Offenlegung der personenbezogenen Daten berechtigt war. Die Offenlegung war eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme und diente dem Schutz staatlicher Interessen an der Steuererhebung und der Bekämpfung von Steuerbetrug.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-12-12 14:32:312024-12-12 15:34:12Kein Datenschutzverstoß: Finanzamt darf Mietverträge vom Vermieter ohne Zustimmung der Mieter anfordern

Prozesskosten: Wann sind Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig?

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An sich können Sie die Kosten eines Zivilprozesses nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Allerdings gibt es davon eine Ausnahme. Nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall über die Abzugsfähigkeit der angefallenen Prozesskosten entscheiden.


Die Klägerin und ihr Ehemann trennten sich in 2012. Nach der Trennung zahlte der Ehemann Trennungsunterhalt und Unterhalt für die beiden bei der Klägerin lebenden Kinder. Als Zugewinnausgleich erhielt die Klägerin ein vermietetes Grundstück und eine Ausgleichszahlung. Ab 2013 arbeitete sie auch wieder in Teilzeit. Da keine einvernehmliche Regelung über den nachehelichen Unterhalt getroffen werden konnte, erhob die Klägerin Ende 2013 Klage. Ihr Mann war der Ansicht, keinen nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen.


Nach der Scheidung im Jahr 2014 sprach das Amtsgericht der Klägerin einen zeitlich befristeten nachehelichen Aufstockungsunterhalt von knapp 600 EUR zeitlich befristet zu. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht einigten sich die Parteien auf einen nachehelichen Unterhalt von 900 EUR mit einer längeren Befristung.


Im ersten Rechtsgang hatte das FG die Prozesskosten als Werbungskosten berücksichtigt, da die Klägerin die Unterhaltsleistungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuerte. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil allerdings auf, da es sich bei den Prozesskosten nicht um Werbungskosten handelte. Er verwies die Sache zurück an das FG zur Prüfung, ob gegebenenfalls außergewöhnliche Belastungen vorliegen.


Das FG hat die Klage im zweiten Rechtsgang abgewiesen. Für die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung müsse die Gefahr bestehen, dass ohne den Prozess ein Verlust der Existenzgrundlage drohe. Für die Beurteilung, ob eine Existenzgefährdung vorliege, sei das sozialhilferechtliche Existenzminimum maßgeblich. Daher sei bei der Prüfung das frei verfügbare Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Dieses habe im Jahr 2013 deutlich über dem Existenzminimum gelegen.


Zu berücksichtigen sei auch, dass es der Klägerin aufgrund ihrer hohen Qualifikation und Berufserfahrung gelungen sei, immer wieder nahtlos eine neue – wenn auch befristete – Anstellung zu finden. Ihre Existenzgrundlage sei daher nicht bedroht gewesen.


Hinweis: Sofern Prozesskosten im Zusammenhang mit Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit anfallen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Anja Holzapfel


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