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Eine Frage des berechtigten Interesses: Kann man seine Steuerakten „einfach mal so“ einsehen?

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Neues zum Thema Steuern

So wie Sie Ihre Unterlagen zur Steuererklärung – wie Bescheide, die Erklärung oder Korrespondenz – aufbewahren, gibt es auch beim Finanzamt eine persönliche Steuerakte. Geht Ihnen beispielsweise ein Bescheid aus Versehen verloren, können Sie beim Finanzamt nach einer Kopie fragen. Aber können Sie einfach so auch den Rest der Aufzeichnungen des Finanzamts einsehen? Muss das Finanzamt Ihnen diese Unterlagen herausgeben? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.


Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem Ehemann veranlagt. Dieser verstarb in 2015. Im Jahr 2021 beantragte die Klägerin die Akteneinsicht in die Steuerbescheide, Einsprüche und Korrespondenz der Jahre 2014 bis 2017. Ausschlaggebend hierfür war ihr zufolge ein neuer steuerlicher Vertreter. Das Finanzamt sandte zwar die Steuerbescheide, lehnte jedoch eine Akteneinsicht mit der Begründung ab, dass ein berechtigtes Interesse nicht hinreichend vorgetragen worden sei. Auch die Datenschutz-Grundverordnung begründet keine weitere Verpflichtung des Finanzamts zur Akteneinsicht.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat die Grenzen des eingeräumten Ermessens erkannt und auch eingehalten. Auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich kein Recht für die Klägerin auf Akteneinsicht. Das Verfahrensrecht enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Jedoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Finanzamts zusteht, weil dieses nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren.


Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Ermessen durch das Finanzamt zutreffend ausgeübt wurde. Hierbei ist der Ermessensrahmen zu berücksichtigen. Und im Streitfall ist die Entscheidung des Finanzamts nicht zu beanstanden. Es hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht vortragen muss. Dem ist die Klägerin jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen. Der Wechsel des steuerlichen Beraters begründet kein berechtigtes Interesse.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:27Eine Frage des berechtigten Interesses: Kann man seine Steuerakten „einfach mal so“ einsehen?

Firmenjubiläen, Betriebsausflüge & Co.: Was bei Betriebsveranstaltungen steuerlich zu beachten ist

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Neues zum Thema Steuern

Um das Gemeinschaftsgefühl zu stärken, veranstalten Arbeitgeber gerne Feste und Feiern im Betrieb. Steuerrechtlich werden Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, Betriebsausflüge und auch Firmenjubiläen privilegiert: Sofern sie einen geselligen Charakter haben – was zumeist der Fall ist -, gelten sie steuerrechtlich als Betriebsveranstaltungen, so dass Zuwendungen durch den Arbeitgeber bis 110 EUR pro Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Wichtig zu wissen ist aber, dass dieser Freibetrag auf zwei Veranstaltungen im Jahr begrenzt ist. Wird häufiger im Jahr gefeiert, muss der daraus erwachsende Vorteil versteuert werden.


Hinweis: Arbeitnehmer sind hier aber nicht in der Pflicht, denn die Versteuerung obliegt dem Arbeitgeber. Er muss zudem aufzeichnen, wer tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen hat, um die Kosten korrekt auf die Teilnehmer aufteilen zu können.


Bei der Anwendung der 110-EUR-Grenze müssen alle Aufwendungen der Veranstaltung einschließlich der Umsatzsteuer zusammengerechnet werden (z.B. für Speisen, Eintrittskarten, Geschenke anlässlich der Feier, Musik, Fahrtkosten bei einem Ausflug und Raummiete).


Der Steuerfreibetrag kann nur für Betriebsveranstaltungen beansprucht werden, die allen Angehörigen des Betriebs (oder bei größeren Firmen: eines Betriebsteils) offenstehen. Vorsicht ist daher bei Veranstaltungen für einzelne Mitarbeitergruppen geboten. Soll nur eine Abteilung feiern, muss auch hier jedes Teammitglied teilnehmen können. Einladungen nur nach Hierarchie, erreichten Umsatzzahlen oder Funktion sind nicht begünstigt.


Steuerliche Probleme bereiten in der Praxis diejenigen Personen, die trotz vorheriger Zusage nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, denn die auf sie entfallenden Kosten müssen dann bei der Berechnung des Freibetrags auf die teilnehmenden Mitarbeiter verteilt werden, so dass die 110-EUR-Schwelle ungeplant überschritten werden kann. Bei der Organisation von Betriebsveranstaltungen sollten Arbeitgeber deshalb immer noch einen finanziellen Spielraum einplanen.


Wird der Freibetrag von 110 EUR überschritten oder sollen mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden, kommt für den über 110 EUR liegenden Betrag (oder für die weitere Veranstaltung) aber auch eine Pauschalversteuerung mit 25 % durch den Arbeitgeber in Betracht. Für den Arbeitnehmer entstehen dann keine finanziellen Nachteile, denn die Versteuerung übernimmt allein der Arbeitgeber.


Fallen bei einer Betriebsveranstaltung beispielsweise Kosten von 135 EUR je Mitarbeiter an, müssen von der Lohnbuchhaltung 25 EUR als geldwerter Vorteil versteuert werden. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er diesen Mehrbetrag individuell zuzüglich Sozialabgaben oder pauschal mit 25 % sozialabgabenfrei versteuert. Letzteres ist für die Beschäftigten regelmäßig vorteilhafter. Des Weiteren kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die Beschäftigten übernehmen, so dass das Fest dann auch ein echtes Geschenk der Firmenleitung ist.

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zum Thema: –

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:33Firmenjubiläen, Betriebsausflüge & Co.: Was bei Betriebsveranstaltungen steuerlich zu beachten ist

Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Extremistische Körperschaften sind steuerlich nicht begünstigt

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Wenn eine Körperschaft gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu – hervorzuheben sind hier die weitreichenden Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer.


Dass der gemeinnützigkeitsrechtliche Status aberkannt werden kann, wenn eine Körperschaft extremistische Tendenzen an den Tag legt, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH). Geklagt hatte ein Verein, der in Verfassungsschutzberichten erwähnt wurde; ab 2009 wurde er zudem im Anhang eines Verfassungsschutzberichts über extremistische Organisationen genannt. Das Finanzamt versagte dem Verein die Steuerbegünstigung bei der Körperschaft- und Umsatzsteuer und verwies auf dessen Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten.


Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn eine Körperschaft Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. In die Prüfung, ob eine Körperschaft derartige extremistische Bestrebungen fördert, darf nach Gerichtsmeinung nicht einbezogen werden, dass die Körperschaft auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemeinwohl dienen. Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten ist nicht vorzunehmen, da die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen keine Förderung der Allgemeinheit ist.


Hinweis: Der BFH bestätigte damit seine ständige Rechtsprechung und hob das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) auf, das der Klage zunächst stattgegeben und eine Abwägung zwischen den einzelnen Tätigkeiten des Vereins vorgenommen hatte. Das FG muss die Sache nun in einem zweiten Rechtsgang neu würdigen und die Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, berücksichtigen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:352025-02-13 14:30:27Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Extremistische Körperschaften sind steuerlich nicht begünstigt

Begründung von Urteilen: Finanzgericht kann auf Argumentation des Finanzamts verweisen

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Gegen das Urteil eines Finanzgerichts (FG) kann mit einer Revision vorgegangen werden, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. Ein solcher Mangel liegt unter anderem vor, wenn die finanzgerichtliche Entscheidung nicht begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Urteilsgründe komplett fehlen, substanzlos sind oder dem Prozessbeteiligten die Möglichkeit entziehen, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.


Hinweis: Kein Verfahrensmangel liegt indes vor, wenn eine Urteilsbegründung nicht den Erwartungen der Prozessbeteiligten entspricht, lückenhaft, rechtsfehlerhaft, nicht überzeugend oder äußerst knapp gehalten ist.


Zur Begründungserleichterung haben FG nach der Finanzgerichtsordnung das Recht, von der Darstellung ihrer Entscheidungsgründe abzusehen und stattdessen auf die Begründung des Finanzamts (FA), zum Beispiel in einem Steuerbescheid oder einer Einspruchsentscheidung, zu verweisen. Ihre Grenzen findet diese Begründungserleichterung aber dann, wenn sich das FG auf eine widersprüchliche, unvollständige oder unzulänglich begründete Einspruchsentscheidung des FA beruft.


Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass das FG zur Begründungserleichterung nicht nur auf die Argumentation in Steuerbescheiden oder anderen Verwaltungsakten des FA Bezug nehmen darf, sondern auch auf anderweitige Schriftsätze der Behörde. Vorliegend hatte das FG zur Urteilsbegründung auf Stellungnahmen verwiesen, die das FA im Klageverfahren eingereicht hatte. Wichtig ist aber, dass für die Klägerseite nach wie vor erkennbar sein muss, aufgrund welcher Feststellungen und Beurteilungen das FG seine Entscheidung getroffen hat.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Cum-Ex-Skandal: Cum-Ex-Angeklagte werden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt

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Der Cum-Ex-Skandal gehört zu einer der größten Steuerbetrugsfälle in der deutschen Geschichte. Banken, Investoren und Anwälte nutzten dabei komplexe Aktiengeschäfte, um sich mehrfach Kapitalertragsteuer erstatten zu lassen, obwohl diese nur einmal gezahlt worden war. Schätzungen zufolge entstand dem deutschen Staat dadurch ein Schaden von bis zu 31 Mrd. EUR.


Einen kleinen Mosaikstein zur Aufarbeitung der Fälle hat nun das Landgericht München I geliefert: Die Wirtschaftsstrafkammer verurteilte zwei Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in jeweils zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten. Zudem wurde gegen die Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von rund 7,9 Mio. EUR bzw. 7,6 Mio. EUR angeordnet. Die Kammer hatte festgestellt, dass die Angeklagten in den Jahren 2009 und 2010 gemeinschaftlich Steuern in Höhe von rund 343 Mio. EUR hinterzogen hatten.


Nach den Feststellungen des Gerichts hatten die Angeklagten vier Aktienfonds aufgesetzt, in die vor allem sehr vermögende Privatpersonen sowie die Family Offices dieser Personen investiert hatten. Die Fonds handelten um den Tag der Hauptversammlung herum mit Aktien. Der Kauf vor dem Dividendenstichtag mit Dividende und die Lieferung nach dem Dividendenstichtag mit einer künstlich hinzugefügten Nettodividende ließ es – plangemäß – für die betroffenen Banken so aussehen, als sei für diese scheinbaren Dividenden bereits Kapitalertragsteuer abgeführt worden. Tatsächlich war dies aber nicht der Fall.


Durch die Aktiengeschäfte und die mit der gewählten Konstruktion veranlassten Falscherklärungen gegenüber der jeweils zuständigen Steuerbehörde bereicherten sich die Angeklagten, ihre Mittäter und die weiteren Beteiligten sowie ihre Investoren, indem sie die Auszahlung von Kapitalertragsteuer erreichten, ohne dass die Kapitalertragsteuer zuvor abgeführt worden war. Dabei waren die Aktienkäufe und -verkäufe durch die vorherige Absicherung mit Future-Geschäften im Wesentlichen neutral und der „Gewinn“ der Fonds bestand einzig in der zu Unrecht erstatteten Kapitalertragsteuer. Den Anlegern der Fonds konnten daher jeweils Gewinne von 18 % im Jahr 2009 bzw. 12 % im Jahr 2010 angeboten werden.


Zugunsten der nicht vorbestraften Angeklagten berücksichtigte das Gericht deren umfassendes Geständnis; zu ihren Lasten wurde vor allem der immense Steuerschaden gewertet.


Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob eine Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt und Erfolg haben wird.

 

 

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Sonderausgaben mit Auslandsbezug: BMF veröffentlicht neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge

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Sofern ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlt, spricht man von einem sogenannten Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die in Deutschland geltenden Sonderausgaben-Abzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.


Mit Schreiben vom 28.11.2024 hat das BMF nun die aktuellen Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2025 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:

  • Altersvorsorgebeiträge
  • Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen

Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe am Beispiel belgischer Globalbeiträge veranschaulicht.


Das BMF weist darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2025 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2025 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.


Hinweis: Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen; dies gilt aufgrund des Brexits mittlerweile auch für das Vereinigte Königreich.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Gemischt-freigebige Grundstücksschenkung: Wann die Schenkungsteuer bei vertraglich verankerter Vollzugshemmung entsteht

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Während die Erbschaftsteuer mit dem Tode des Erblassers entsteht, ist für die Schenkungsteuer derjenige Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Zuwendung ausgeführt wird. Grundstücksschenkungen werden nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Da ein eingetretener Leistungserfolg erforderlich ist, muss der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan haben und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt worden sein, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung (durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt) herbeizuführen.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, wann eine gemischt-freigebige Grundstücksschenkung schenkungsteuerlich als ausgeführt gilt, wenn die Vertragsparteien eine Vollzugshemmung vereinbart haben.


Hinweis: Eine gemischt-freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Beschenkte eine Gegenleistung an den Schenker erbringt, die niedriger als der Wert des Zuwendungsgegenstands ist.


Im zugrunde liegenden Fall hatten die Vertragsparteien geregelt, dass der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst Gebrauch machen durfte, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen war.


Der BFH entschied, dass die gemischt-freigebige Schenkung in diesem Fall erst bei Kaufpreiszahlung als ausgeführt gilt. Das Gericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, nach der Grundstücksschenkungen schenkungsteuerlich noch nicht ausgeführt sind, wenn der Beschenkte aufgrund vertraglicher Abrede erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Neue E-Rezepte: Rezeptkosten können durch Kassenbeleg oder Rechnung der Apotheke nachgewiesen werden

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Seit 2024 wird die Verschreibung von Arznei- und Heilmitteln bei gesetzlich Krankenversicherten verpflichtend über das neue elektronische Rezept (E-Rezept) abgewickelt. Vorbei sind damit die Zeiten, in denen eine unleserliche Handschrift auf Papierrezepten zum Rätselraten in der Apotheke geführt hat.


Hinweis: Patienten erhalten das neue E-Rezept von ihrem Arzt elektronisch oder ersatzweise als Ausdruck mit einem bestimmten Code. Das E-Rezept kann von den Apotheken aus der Versicherungskarte ausgelesen oder dem Ausdruck entnommen werden.


Aufgrund des neuen digitalen Verschreibungsprozesses musste nun auch die Finanzverwaltung reagieren und ihre Regelungen zur Nachweisführung von außergewöhnlichen Belastungen anpassen. Bislang ist in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt, dass Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nur dann als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) anerkannt werden, wenn die Aufwendungen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden.


Das Bundesfinanzministerium hat nun erklärt, dass die Nachweisführung bei eingelösten E-Rezepten rückwirkend ab 2024 durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung der Online-Apotheke zulässig ist. Damit das Finanzamt diese Nachweise anerkennt, müssen sie allerdings den Namen des Steuerzahlers, die Art der Leistung (z.B. Name des Medikaments), den (Zuzahlungs-)Betrag und die Art des Rezepts enthalten.


Hinweis: Bei Nachweisen aus dem Jahr 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Name des Steuerzahlers noch auf dem Kassenbeleg fehlt.


Privat krankenversicherte Steuerzahler können statt der Verordnung nun alternativ den Kostenbeleg ihrer Apotheke vorlegen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Schriftsatznachlass: FG muss bei überraschendem Hinweis eine Frist zur Stellungnahme einräumen

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Erst denken, dann reden! Dieser wohlgemeinte Rat ist auch in Finanzgerichtsprozessen wichtig, da unbedachte Äußerungen hier schnell den Prozesserfolg gefährden können. Nach der Zivilprozessordnung sollen die Finanzgerichte einer Prozesspartei eine Frist zur schriftlichen Nachlieferung von Erklärungen gewähren, wenn ihr keine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis möglich ist.


Ein Beispiel für einen solchen Schriftsatznachlass liefert nun ein Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dessen Mittelpunkt ein mutmaßlicher Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit Kraftfahrzeugen stand. Das Finanzamt hatte der klagenden Käuferin den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf verwehrt, da es davon ausgegangen war, dass sie aufgrund eines Umsatzsteuerbetrugs in der Lieferkette bösgläubig gewesen war. Ihre Weiterverkäufe an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet könnten – ebenfalls aufgrund ihrer Bösgläubigkeit – zudem nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gefasst werden.


Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gewährte den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der Fahrzeuge, da es nicht feststellen konnte, dass die Erwerberin von der Steuerhinterziehung gewusst hatte bzw. hätte wissen können. In der mündlichen Verhandlung stellte das FG aber überraschend fest, dass die sogenannten Gelangensbestätigungen nicht ordnungsgemäß waren, sodass das Gericht die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen mit dieser Begründung versagte. Einen während der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Erwerberin auf Schriftsatznachlass aufgrund des überraschenden Hinweises auf die Gelangensbestätigung hatte das FG abgelehnt.


Der BFH hob das Urteil nun aufgrund eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zurück an das FG. Nach Auffassung der Bundesrichter muss ein Gericht einen Schriftsatznachlass gewähren, wenn es in der mündlichen Verhandlung erstmals einen Hinweis auf entscheidungserhebliche Erwägungen und Gesichtspunkte erteilt, mit denen die Prozessbeteiligten erkennbar nicht gerechnet haben bzw. nicht rechnen mussten und zu denen sie keine sofortige Erklärung abgeben können.Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen äußern zu können.


Gerichte dürfen ihre Entscheidungen nur auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, zu denen die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Im vorliegenden Fall hatte das FG den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, da es ihr in der mündlichen Verhandlung spontan nicht möglich gewesen war, sich zu der überraschend aufgeworfenen Frage des Belegnachweises zu erklären.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:352025-02-13 14:30:29Schriftsatznachlass: FG muss bei überraschendem Hinweis eine Frist zur Stellungnahme einräumen

Zinsverbilligte Darlehensgewährung: Wie der Zinsvorteil für schenkungssteuerliche Zwecke ermittelt wird

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Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet, da der natürliche Interessengegensatz fehlt, der ansonsten bei fremdem Dritten besteht. Bei zinsverbilligten Darlehen sollte man wissen, dass dessen Gewährung eine erhebliche Schenkungsssteuer auslösen kann. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie in solchen Fällen der zu versteuernde Zinsvorteil bemessen wird.


Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von seiner Schwester auf unbestimmte Zeit ein Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. EUR erhalten und hierfür einen Darlehnszinssatz von 1 % pro Jahr gezahlt. Das Finanzamt sah in der zinsverbilligten Darlehensgewährung eine gemischte Schenkung, zog zur Berechnung der freigebigen Zuwendung die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und einem Zinssatz von 5,5 % heran und setzte letztlich eine Schenkungsteuer von 229.500 EUR fest.


Den Zinssatz von 5,5 % entnahm das Amt dem Bewertungsgesetz; er ist darin für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme vorgesehen. Nach Auffassung des Amts war dieser Zinssatz anzuwenden, da kein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen vorlag.


Der BFH entschied, dass die zinsverbilligte Darlehensgewährung zwar zu Recht als freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) erfasst worden war, bei der Bemessung des Zinsvorteils jedoch nicht der Zinssatz von 5,5 % zugrunde gelegt werden durfte, da ein niedrigerer Wert durchaus vorlag.


Nach der Formulierung im Bewertungsgesetz darf der Zinssatz von 5,5 % nur herangezogen werden, „wenn kein anderer Wert feststeht“. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern aber festgestellt, dass die marktüblichen Darlehenszinsen für wirtschaftlich tätige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis fünf Jahren bei effektiv 2,81 % pro Jahr gelegen hatten.


Da das streitgegenständliche Darlehen nach vierjähriger Laufzeit hatte gekündigt werden können und der Kläger eine wirtschaftlich tätige Person war, galt der Zinssatz von 2,81 % nach Auffassung des BFH also unter vergleichbaren Bedingungen und war somit zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bereicherung heranzuziehen. Der Nutzungsvorteil bestand somit nur in der Differenz von 1,81 %, so dass der BFH die Schenkungsteuer auf 59.140 EUR reduzierte.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Anja Holzapfel


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