Holzapfel Steuerberatung
  • Karriere
  • Team
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Tätigkeiten
    • Schulungen
    • Finanzbuchhaltung
    • Lohnabrechnung
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Blog | Tipps
  • Menü Menü

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wohnsitzmeldung des Kindes ist relevant für getrennt lebende Eltern

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Trennen sich die Eltern eines Kindes, steht dem Elternteil, bei dem das Kind verbleibt und gemeldet ist, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr zu. Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser Betrag nochmal um 240 EUR pro Jahr – und zwar pro Kind. Der Entlastungsbetrag wird vom Finanzamt (FA) jedoch nur gewährt, wenn keine andere volljährige Person im Haushalt lebt – ausgenommen sind hier aber eigene erwachsene Kinder, für die noch Kindergeld gewährt wird.


Wichtig zu wissen ist, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einem Elternteil gewährt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Kinderbetreuung nach dem sogenannten Wechselmodell erfolgt und das Kind beispielsweise wöchentlich wechselnd in jeweils einem Haushalt der Elternteile betreut wird. Treffen die Eltern keine besondere Vereinbarung darüber, wer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten soll, darf ihn derjenige in der Einkommensteuererklärung beantragen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Zieht bei diesem Elternteil aber eine volljährige Person (z.B. ein neuer Partner) ein, kann nun der andere Elternteil, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wurde, den Entlastungsbetrag beantragen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass auch bei ihm keine andere volljährige Person lebt und das Kind auch bei ihm gemeldet ist – zum Beispiel als Zweitwohnsitz.


Die Meldung des Kindes bei beiden Elternteilen ist auch für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben vorteilhaft, denn auch hierfür ist erforderlich, dass das Kind zum Haushalt gehört. Das FA zieht als Indiz für die Haushaltszugehörigkeit ebenfalls die Meldung des Kindes heran. Tragen beide Elternteile die Kinderbetreuungskosten, können sie ihren jeweils geleisteten Anteil in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen, sofern das Kind auch zu beiden Haushalten gehört.


Hinweis: Kinderbetreuungskosten sind im Veranlagungszeitraum 2024 zu zwei Dritteln, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind, abzugsfähig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind, absetzbar. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Kinderbetreuungskosten auf unbarem Zahlungsweg (z.B. per Überweisung) beglichen werden, eine Rechnung vorliegt und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:34Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wohnsitzmeldung des Kindes ist relevant für getrennt lebende Eltern

Postrechtsmodernisierungsgesetz: Änderung von Vordruckmustern wegen neuer Bekanntgabefiktion

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Mit dem Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben sich wesentliche Änderungen in der Verwaltungspraxis, die insbesondere die Bekanntgabevermutungen betreffen. Verwaltungsakte gelten fortan erst vier statt drei Kalendertage nach ihrer Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese neue Regelung gilt seit dem 01.01.2025 für alle Verwaltungsakte, die ab diesem Datum zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.


Im Rahmen der Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) folgende Vordruckmuster aktualisiert, um die Rechtsbehelfsbelehrungen an die verlängerte Bekanntgabefiktion anzupassen:

  • USt 1 TG: Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
  • USt 2 F: Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
  • USt 3 F: Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
  • USt 1 TK: Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG
  • USt 1 TL: Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG
  • USt 1 TQ: Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen
  • USt 7 A: Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
  • USt 7 C: Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO

Neben den inhaltlichen Anpassungen enthalten die aktualisierten Vordruckmuster auch redaktionelle Änderungen. Die überarbeiteten Muster stehen ab sofort auf der Homepage des BMF zur Verfügung.


Hinweis: Die Anpassung der Vordrucke ist von praktischer Relevanz, da sich hieraus Änderungen bei der Berechnung von Einspruchsfristen ergeben. Insbesondere für Steuerberater und Unternehmen, die regelmäßig mit diesen Formularen arbeiten, ist die Kenntnis der neuen Rechtslage essentiell. Die verlängerte Bekanntgabefiktion erfordert eine Überprüfung und Anpassung interner Prozesse, um Fristen korrekt zu wahren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:34Postrechtsmodernisierungsgesetz: Änderung von Vordruckmustern wegen neuer Bekanntgabefiktion

Änderung der Zuständigkeit: Umsatzbesteuerung luxemburgischer Unternehmer

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Mit Schreiben vom 12.12.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer bekanntgegeben. Diese Änderung betrifft die zuständigen Finanzämter im Saarland. Für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten ist nicht mehr das Finanzamt „Saarbrücken Am Stadtgraben“, sondern das Finanzamt „Saarbrücken I“ für die Umsatzbesteuerung dieser Unternehmer örtlich zuständig.


Diese Entscheidung wurde durch eine Anpassung der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter des Saarlandes vom 16.09.2005, zuletzt geändert am 06.06.2024, begründet. Die zuständige Behörde verweist auf die geänderte Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustV).


Die neue Regelung betrifft alle im Großherzogtum ansässigen Unternehmen, die umsatzsteuerliche Verpflichtungen in Deutschland haben. Mit seiner Anweisung weicht das BMF von der bisherigen Regelung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 15 UStZustV ab.


Hinweis: Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:24Änderung der Zuständigkeit: Umsatzbesteuerung luxemburgischer Unternehmer

Mehrwertsteuerbefreiung: EU führt elektronische Bescheinigung ein

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Am 10.12.2024 erzielte der Rat der EU eine politische Einigung über eine neue Richtlinie, die den Weg für die Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ebnet. Diese Bescheinigung ersetzt die bisherige Papierbescheinigung und soll insbesondere für die steuerfreie Lieferung von Waren, die für Botschaften, internationale Organisationen oder Streitkräfte bestimmt sind, verwendet werden.


Die Einführung der elektronischen Bescheinigung ist ein Schritt in Richtung Modernisierung des Mehrwertsteuersystems der EU, insbesondere im Rahmen des umfassenden Projekts „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“. Die genaue Gestaltung des elektronischen Formats, einschließlich der erforderlichen IT-Spezifikationen, wird in den kommenden Monaten von Expertengruppen erarbeitet. Während einer Übergangsphase von 2031 bis 2032 wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, sowohl die elektronische als auch die Papierfassung der Bescheinigung zu verwenden. Ab dem 01.07.2032 wird jedoch ausschließlich die elektronische Bescheinigung zulässig sein.


Ein wesentlicher Bestandteil der Einigung ist die Begrenzung des Geltungsbereichs der obligatorischen Verwendung der elektronischen Bescheinigung auf Fälle, in denen zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die Mehrwertsteuerbefreiung nicht über eine Rückerstattung gewährt wird. Darüber hinaus hat der Rat den ursprünglich vorgesehenen Übergangszeitraum (2026 bis 2030) auf 2031 bis 2032 verlegt und somit auch verkürzt.


Die EU-Kommission wird in den nächsten Monaten die technischen Einzelheiten des elektronischen Formats festlegen, einschließlich des Zugangs für die antragstellenden Institutionen und Privatpersonen sowie des Verfahrens zur elektronischen Ausstellung und Unterzeichnung der Bescheinigungen. Zudem wird sie für die Verwaltung und den Betrieb des zentralen Systems verantwortlich sein, in dem die Bescheinigungen gespeichert und verarbeitet werden.


Hinweis: Mit dieser Einigung strebt die EU an, die Verwaltung der Mehrwertsteuerbefreiungen zu optimieren und digital zu modernisieren. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 30.06.2031 in nationales Recht umsetzen. Nach einer abschließenden rechtlichen Prüfung und der förmlichen Annahme durch den Rat tritt die Richtlinie mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:34Mehrwertsteuerbefreiung: EU führt elektronische Bescheinigung ein

Vordrucke 2025: Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Vorauszahlung

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Muster der Vordrucke für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Umsatzsteuer-Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025 veröffentlicht. Diese Vordrucke betreffen alle Voranmeldungszeiträume ab Januar 2025 und umfassen folgende Vordruckmuster:

  • USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
  • USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025
  • USt 1 E: Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
  • USt 5 E: Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025

Diese Vordrucke sowie weiterführende Erläuterungen sind auf der Website des BMF verfügbar. Zusätzlich zu den Formularen wurden auch Änderungen im Bereich der Kleinunternehmerregelung bekanntgegeben. Seit dem 01.01.2025 gelten neue Regelungen zur Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, wenn diese ihre Umsatzgrenzen überschreiten. So muss ein Unternehmer, dessen Umsatz die Grenze von 100.000 EUR im laufenden Jahr überschreitet, den überschreitenden Betrag der Regelbesteuerung unterwerfen und diesen in den entsprechenden Zeilen der Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben.


Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einführung eines besonderen Meldeverfahrens für Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Dies betrifft Unternehmer, die als Kleinunternehmer tätig sind, aber ihre Umsätze (auch) in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielen. Die Steuerbefreiung nach § 19 Umsatzsteuergesetz findet auch auf sie Anwendung.


Hinweis: Zu beachten ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung grundsätzlich über die amtlich vorgeschriebene Datenschnittstelle elektronisch übermittelt werden müssen. Weitere Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf der Website des Elster-Portals verfügbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:24Vordrucke 2025: Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Werte für Sammlermünzen bekanntgegeben: Gold- und Silberpreise 2025

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf steuerpflichtige Umsätze mit Sammlermünzen konkretisiert und die relevanten Gold- und Silberpreise für das Kalenderjahr 2025 bekanntgegeben.


Gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Anlage 2 zum UStG ist auf die steuerpflichtigen Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anwendbar. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsätze der Münzen mehr als 250 % des auf Basis des Feingewichts berechneten Metallwerts (ohne Umsatzsteuer) beträgt.


In dem aktuellen BMF-Schreiben wird detailliert geregelt, wie der Metallwert von Sammlermünzen zu ermitteln ist:

  • Goldmünzen: Unternehmer müssen den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgeblich ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold, der in US-Dollar angegeben wird und in Euro umzurechnen ist. Zur Vereinfachung kann alternativ der letzte im November 2024 festgestellte Tagespreis herangezogen werden. Für das Kalenderjahr 2025 hat die Metallwertermittlung dementsprechend nach einem Goldpreis von 80.555 EUR pro Kilogramm (ohne Umsatzsteuer) zu erfolgen.
  • Silbermünzen: Für Silbermünzen wiederum ist grundsätzlich der aktuelle Tagespreis je Kilogramm Feinsilber maßgebend. Alternativ können Unternehmer jedoch aus Vereinfachungsgründen auch hier den letzten im November 2024 festgestellten Preis zugrunde legen. Für 2025 beträgt dieser 910 EUR pro Kilogramm (ohne Umsatzsteuer).

Die neuen Vorgaben und Werte werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und sind maßgeblich für die steuerliche Behandlung von Sammlermünzen im Jahr 2025.


Hinweis: Mit diesen Vorgaben schafft das BMF Klarheit für die steuerliche Behandlung von Sammlermünzen und erleichtert die Praxis durch vereinfachte Bewertungsmöglichkeiten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:35Werte für Sammlermünzen bekanntgegeben: Gold- und Silberpreise 2025

Strompreisbremse aufgrund des Ukraine-Kriegs: Abschöpfung von „Überschusserlösen“ ist verfassungsgemäß

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Die Ukraine-Krise hat Deutschland – insbesondere aufgrund steigender Energiepreise und Inflation – vor erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen gestellt. Um die finanziellen Belastungen für Haushalte und Unternehmen abzufedern, führte die Bundesregierung diverse Maßnahmen zur Abschöpfung sogenannter Überschusserlöse ein. Diese Strategie zielte darauf ab, übermäßige Gewinne abzuschöpfen, die Energie- und Rohstoffunternehmen aufgrund der Krisensituation erzielt hatten.


Insbesondere bei Stromerzeugern aus dem Bereich der erneuerbaren Energien hatte der enorme Anstieg des Strompreises infolge der kriegsbedingten Gasverknappung zu außerordentlichen Erlösen geführt; gleichzeitig wurden Stromverbraucher außergewöhnlich stark belastet.


Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Umverteilung der „Überschusserlöse“ von bestimmten Stromerzeugern zugunsten der privaten und gewerblichen Stromverbraucher als Reaktion auf eine im Februar 2022 entstandene Ausnahmesituation auf dem Strommarkt verfassungsgemäß war. In der damaligen Situation stellte die Umverteilung der erzielten „Überschusserlöse“ nach Gerichtsmeinung einen angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern her.


Hinweis: Da zur Deckung des Strombedarfs damals auch die teuren Gaskraftwerke eingesetzt werden mussten, führten deren kriegsbedingt enorm angestiegene Brennstoffkosten zu einem massiven Anstieg des einheitlichen Strompreises. Dieser wiederum führte bei den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen mit geringen Brennstoffkosten, zu denen insbesondere die Erneuerbare-Energien-Anlagen gehören, zu außerordentlich hohen Gewinnen.


Auf Seiten der Verbraucher lösten die massiv gestiegenen Strompreise hingegen einen unerwarteten Kostenschock aus. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Notsituation erging eine Notfallverordnung der Europäischen Union, die den Mitgliedstaaten eine Abschöpfung der über eine festgelegte Obergrenze hinausgehenden Erlöse und deren gezielte Verwendung zur Entlastung der Stromverbraucher vorgab. Deutschland hatte diese Vorgabe mit dem Strompreisbremsegesetz umgesetzt.


Dieses legte unterschiedliche Erlösobergrenzen fest, die sich an den Kostenstrukturen der verschiedenen Stromerzeugungsarten orientierten. Soweit die fiktiv am Markt erzielbaren oder die tatsächlich aufgrund von Verträgen erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Strom diese Obergrenzen überschritten, wurden sie abgeschöpft und sollten letztlich den Stromverbrauchern zugutekommen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:25Strompreisbremse aufgrund des Ukraine-Kriegs: Abschöpfung von „Überschusserlösen“ ist verfassungsgemäß

Steuerfahndung in NRW: Neues Landesamt in NRW bündelt 1.200 Köpfe im Kampf gegen Finanzkriminalität

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Seit Jahresbeginn ist in NRW der Aufbau des neuen Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) in die heiße Phase eingetreten. In der zweiten und finalen Ausbaustufe wurden nun die gesamten Ressourcen der nordrhein-westfälischen Steuerfahndung mit rund 1.200 Beschäftigten in der neuen Behörde gebündelt. Unter den Bundesländern geht NRW damit einen bislang einzigartigen Weg im Kampf gegen organisierte Finanzkriminalität, Geldwäsche und schweren Steuerbetrug.


Bereits zum 01.01.2024 hatte das LBF NRW seinen Betrieb als zusätzliche Dienststelle neben den zehn in NRW bestehenden Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung aufgenommen – nun wurden diese Ämter alle organisatorisch in die zentrale Behörde mit Sitz in Düsseldorf integriert. Die Finanzverwaltung NRW will mit diesem Schritt die Kooperation verbessern und Prozesse schlanker gestalten.


In der Zentrale des LBF NRW in Düsseldorf wird in den kommenden Monaten ein IT-Kompetenzzentrum aufgebaut, das die Bekämpfung von Betrugsgeschäften mit Kryptowährungen sowie andere Formen von Cybercrime und moderne Ermittlungsmethoden wie den Einsatz von KI forcieren wird. Zudem wird ein großes Lagezentrum errichtet, das im Fall großer internationaler Einsätze Arbeitsplätze für bis zu 100 Steuerfahnder bieten soll. Mit eigenen Räumen für die Telekommunikationsüberwachung wird die Steuerfahndung zudem in die Lage versetzt, Verdächtige in der Zukunft selbst abzuhören.


Hinweis: Das LBF NRW bündelt die Kompetenzen in den großen Deliktsfeldern wie Geldwäsche, Umsatzsteuerbetrug, Cum-Ex/Cum-Cum und Terrorfinanzierung. Sondereinheiten wie die Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung oder die gemeinsam mit Polizei und Justiz geführte Task Force werden in das neue Landesamt überführt.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:25Steuerfahndung in NRW: Neues Landesamt in NRW bündelt 1.200 Köpfe im Kampf gegen Finanzkriminalität

Steuerzahler aufgepasst: Diese steuerlichen Änderungen sind 2025 in Kraft getreten

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Zum neuen Jahr sind für Privatpersonen und Unternehmen verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten:

  • Kindergeld und Kinderfreibeträge: Das Kindergeld ist zu Jahresbeginn um 5 EUR auf 255 EUR pro Monat und Kind gestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde um 60 EUR auf 6.672 EUR pro Jahr angehoben.
  • Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wurde um 312 EUR auf 12.096 EUR angehoben, ab 2026 wird er noch einmal um 252 EUR auf 12.348 EUR steigen.
  • Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten ab 2025 in höherem Umfang als bislang steuerlich absetzen. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind, absetzbar. Ab 2025 lassen sich nun 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR abziehen.
  • Unterhalt: Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Bargeldzahlungen werden künftig in aller Regel nicht mehr anerkannt.
  • Photovoltaikanlagen: Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgeweitet; bislang galt hier eine Grenze von 15 kW (peak). Die Regelung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
  • Kapitaleinkünfte: Die bisherigen Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen entfallen. Solche Verluste können künftig also in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden.
  • Kleinunternehmer: Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden ab 2025 auf 25.000 EUR im Vorjahr und 100.000 EUR im laufenden Jahr angehoben. Zudem können inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung künftig auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:26Steuerzahler aufgepasst: Diese steuerlichen Änderungen sind 2025 in Kraft getreten

Neu im laufenden Jahr: Steuerliche Entlastungen für Familien und (kleine) Unternehmen

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Nachdem das Jahressteuergesetz 2024 gerade noch rechtzeitig vor Weihnachten veröffentlicht wurde, fasst die Thüringer Finanzverwaltung nun noch einmal in kompakter Form die wichtigsten steuerlichen Entlastungen zusammen, die ab diesem Jahr gelten:

  • Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten: Ab 2025 können Eltern höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Der bisher berücksichtigungsfähige Anteil von zwei Dritteln der Kosten wird auf 80 % angehoben. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 EUR auf 4.800 EUR jährlich. Diese Änderungen sollen Familien entlasten und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern.
  • Steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten nun dauerhaft bis zu einem Betrag von 150 EUR pro versicherter Person und Beitragsjahr als nicht steuerpflichtig. Sollte die Bonuszahlung über 150 EUR hinausgehen, bleibt der übersteigende Teil steuerfrei, sofern der Steuerpflichtige einen entsprechenden Nachweis erbringen kann.
  • Vereinheitlichung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Für alle Gebäudearten gilt künftig eine maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Diese Regelung ersetzt die bisher unterschiedlichen Höchstgrenzen für verschiedene Gebäudearten (z.B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien), bei denen die Steuerbefreiung nur bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit galt. Weiterhin gültig bleibt hingegen die Obergrenze von insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
  • Erweiterung der Kleinunternehmerregelung: Ab dem 01.01.2025 bleiben Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht übersteigt. Damit wird die Schwelle für Kleinunternehmer deutlich angehoben. Sollte der Umsatz jedoch die 100.000 EUR überschreiten, so greift bereits ab diesem Zeitpunkt – noch während des laufenden Jahres – die Steuerpflicht.
  • Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf die EU: Neu ist außerdem, dass inländische Unternehmer, deren Umsatz sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr jeweils 100.000 EUR nicht überschreitet, die Kleinunternehmerregelung nun auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine besondere Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:29Neu im laufenden Jahr: Steuerliche Entlastungen für Familien und (kleine) Unternehmen
Seite 28 von 85«‹2627282930›»

Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
vereidigte Buchprüferin
Kontakt aufnehmen

Informationen

  • Team
  • Praxis
  • Preisgestaltung
  • Kontakt
  • Mandantenportal
  • Impressum

Hamburg bekennt Farbe

hh-bekennt-farbe

News

  • Fragliche Werbungskosten: Kann eine Ferienwohnung erste Tätigkeitsstätte des Vermieters sein?12. September 2025 - 12:19

    Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese

  • Umsatzsteuerbefreiung bei Goldtransaktionen: Gewichtskriterium und Wertorientierung beim Anlagegold präzisiert12. September 2025 - 12:19

    Wann ist Gold eigentlich Anlagegold und wann ist der Handel damit umsatzsteuerfrei? Grundsätzlich sind Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von

  • Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie sich der Garten mit Steuerersparnis verschönern lässt12. September 2025 - 12:19

    Im Garten ist immer etwas zu tun. Warum also nicht auch mal Profis ranlassen? Das Finanzamt (FA) sponsert diesen Einsatz

Neues zum Thema Steuern

Kontaktmöglichkeiten zu Ihrer Steuerberatung Hamburg

Ich schreibe lieber eine Nachricht

Zum Kontaktformular

Ich schreibe lieber eine Mail

kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Durchsuchen Sie unsere ganze Seite

Informationen

  • Team
  • Praxis
  • Preisgestaltung
  • Kontakt
  • Mandantenportal
  • Impressum

News

  • Fragliche Werbungskosten: Kann eine Ferienwohnung erste Tätigkeitsstätte des Vermieters sein?12. September 2025 - 12:19

    Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese

  • Umsatzsteuerbefreiung bei Goldtransaktionen: Gewichtskriterium und Wertorientierung beim Anlagegold präzisiert12. September 2025 - 12:19

    Wann ist Gold eigentlich Anlagegold und wann ist der Handel damit umsatzsteuerfrei? Grundsätzlich sind Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von

  • Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie sich der Garten mit Steuerersparnis verschönern lässt12. September 2025 - 12:19

    Im Garten ist immer etwas zu tun. Warum also nicht auch mal Profis ranlassen? Das Finanzamt (FA) sponsert diesen Einsatz

Digital können wir

Lexoffice Top Kanzlei Anja Holzapfel

Hamburg bekennt Farbe

hh-bekennt-farbe

Anschrift

Postadresse:

Steuerberatung Anja Holzapfel
c/o Regus Business Centre
Hahnenkamp 1
22765 Hamburg

Geschäftsadresse:

Steuerberatung Anja Holzapfel
Ottenser Hauptstraße 2-6
22765 Hamburg

E-Mail: kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Öffnungszeiten

Termine nur nach Vereinbarung per Mail

kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Unser Standort

  • Anja Holzapfel Steuerberatung
© Copyright - Anja Holzapfel Steuerberatung
  • Facebook
  • Twitter
Nach oben scrollen

Diese Seite verwendet Cookies, um Ihnen ein besseres Surf-Erlebnis zu ermöglichen. Schauen Sie sich unsere Datenschutzerklärung an (Link im Menü) und erfahren Sie dort, welche Daten wir von Ihnen erheben und wie wir damit umgehen. Klicken Sie gern auf "Einverstanden" oder informieren Sie sich durch Anklicken der anderen Optionen.

Ich stimme zuIhre Einstellungen

Cookie und Datenschutz-Einstellungen



Wie wir Cookies einsetzen

Wir können Ihr Gerät (PC, Smartphone etc.) auffordern, ein Cookie von uns anzunehmen. Diese sehr kleinen Code-Stückchen erlauben es uns, Ihr Verhalten auf der Website zu analysieren und zu verstehen. So erfahren wir, was Ihnen gefällt und was nicht.

Dadurch schaffen wir eine für Sie relevantere Seite und ein enorm verbessertes Erlebnis auf unserer Website.

Essentielle Website Cookies

Diese Cookies sind notwendig, damit unsere Seite für Sie überhaupt funktioniert.

Weil diese Cookies notwendig sind, können Sie diese nicht ablehnen, ohne auf Funktionen der Seite zu verzichten. Sie können diese natürlich über Ihren Browser löschen und kontrollieren.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die entweder in aggregierter Form verwendet werden, um zu verstehen, wie unsere Website genutzt wird oder wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind. Oder auch um uns zu helfen, unsere Website und Anwendung für Sie anzupassen, um Ihre Erfahrung im Umgang mit unserer Seite zu verbessern.

Wenn Sie nicht möchtest, dass wir Ihren Besuch auf unserer Website verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren:

Andere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammeln, können Sie diese hier blockieren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website stark beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont Einstellungen:

Google Map Einstellungen:

Vimeo und Youtube Video:

Datenschutzerklärung

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Seite zur Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutzerklärung
Accept settingsHide notification only