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Änderung der Zuständigkeit: Umsatzbesteuerung luxemburgischer Unternehmer

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Mit Schreiben vom 12.12.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer bekanntgegeben. Diese Änderung betrifft die zuständigen Finanzämter im Saarland. Für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten ist nicht mehr das Finanzamt „Saarbrücken Am Stadtgraben“, sondern das Finanzamt „Saarbrücken I“ für die Umsatzbesteuerung dieser Unternehmer örtlich zuständig.


Diese Entscheidung wurde durch eine Anpassung der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter des Saarlandes vom 16.09.2005, zuletzt geändert am 06.06.2024, begründet. Die zuständige Behörde verweist auf die geänderte Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustV).


Die neue Regelung betrifft alle im Großherzogtum ansässigen Unternehmen, die umsatzsteuerliche Verpflichtungen in Deutschland haben. Mit seiner Anweisung weicht das BMF von der bisherigen Regelung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 15 UStZustV ab.


Hinweis: Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Anja Holzapfel


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