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Neue Verfügung: Kulturell-sportliche Leistung im Fokus der Umsatzsteuer

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Neues zum Thema Steuern

Leistungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Art gelten – bei der Erbringung an Privatpersonen (sogenanntes B2C) – als an dem Ort ausgeführt, an dem sie tatsächlich erbracht werden. Wird eine solche Leistung jedoch virtuell, etwa per Streaming, angeboten, so ist stattdessen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsempfängers maßgeblich.


Das Bayerische Landesamt für Steuern hat diese Feststellungen zum Anlass genommen, um eine aktualisierte Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von durch Bergführer erbrachten Leistungen zu veröffentlichen. Dabei wurde insbesondere der Leistungsort präzisiert. Wo also gilt eine Bergtour als umsatzsteuerlich erbracht?


Die Tätigkeit eines Bergführers wird als sonstige Leistung im Sinne des Steuerrechts eingestuft. Sie besteht in einem „positiven Tun“, also in einer aktiven Leistung vor Ort wie der Führung von Wanderern oder Kletterern im Gebirge auf Basis von Erfahrung, Ortskenntnis und fachlicher Qualifikation. Der Leistungsort richtet sich deshalb nach dem Ort, an dem die jeweilige Bergtour tatsächlich stattfindet. Umfasst die Bergtour sowohl inländische als auch ausländische Strecken, ist die Gesamtleistung sachgerecht aufzuteilen (z.B. anhand der per GPS erfassten Wegstrecke). So lassen sich der inländische und der ausländische Umsatzsteueranteil korrekt zuordnen.


Werden neben der Bergführung weitere Einzelleistungen erbracht, etwa Beförderungs- oder Beherbergungsleistungen, kann die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen zur Anwendung kommen. In diesem Fall ist eine genaue Abgrenzung zwischen Eigenleistungen (z.B. die Bergführung selbst), Reiseleistungen (z.B. Komplettpakete inklusive Unterkunft) und gegebenenfalls Vermittlungsleistungen (z.B. Buchung von Unterkünften) erforderlich.


Hinweis: Die aktuelle Verfügung ersetzt die Verfügung vom 25.10.2022.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-06-12 12:48:392025-06-12 13:29:26Neue Verfügung: Kulturell-sportliche Leistung im Fokus der Umsatzsteuer

Ferienimmobilien: Wann sich Verluste steuerlich geltend machen lassen

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Neues zum Thema Steuern

In Deutschland stehen rund 555.000 Ferienhäuser und Ferienwohnungen mit zusammen 2,6 Millionen Betten zur Verfügung. 82 % der Unterkünfte (= 455.000) werden nicht von gewerblichen, sondern von privaten Gastgebern vermietet.


Wer privat ein Ferienhaus, eine Ferienwohnung oder auch nur ein Zimmer im eigenen Haus als Ferienunterkunft vermietet, sollte wissen, dass auch seine Einnahmen aus einer Vermietung steuerpflichtig sind. Es lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Kosten absetzen, die mit der Vermietung zusammenhängen. Wichtig zu wissen: Wer die Ferienunterkunft teilweise selbst nutzt, kann seine Werbungskosten nur anteilig für die Dauer der Vermietungen absetzen.


Will man Verluste aus der privaten Vermietung einer Ferienunterkunft steuerlich geltend machen, muss eine sog. Einkunftserzielungsabsicht vorliegen. Soll heißen: Man muss mit der Immobilie tatsächlich Geld verdienen wollen. Diese Absicht unterstellt der Fiskus, wenn die Wohnung oder das Haus ausschließlich an Gäste vermietet, zu keiner Zeit selbst genutzt wird und mindestens zu 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit belegt ist.


Hinweis: Sind Ferienunterkünfte an einem Ort durchschnittlich an 200 Tagen im Jahr vermietet, muss die eigene Ferienwohnung oder das eigene Ferienhaus also an mindestens 150 Tagen vermietet sein. Wie hoch die durchschnittliche Vermietungsdauer ist, kann das Finanzamt (FA) beim zuständigen Tourismusverband erfragen.


Wer seine Ferienunterkunft hingegen nur teilweise vermietet und ansonsten selbst nutzt oder unentgeltlich Familienmitgliedern oder Freunden überlässt, kann vom FA aufgefordert werden, über einen Zeitraum von 30 Jahren eine sog. Einkünfteprognose bzw. Totalüberschussprognose vorzulegen. Damit soll nachgewiesen werden, dass man langfristig einen Einnahmenüberschuss erwartet. Gelingt dies nicht, behandelt das FA die Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung anfallen, als rein privat – und dann lassen sich Ausgaben bzw. daraus resultierende Verluste komplett nicht als Werbungskosten absetzen.


Sind die Kriterien für eine Einkunftserzielungsabsicht erfüllt, können u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden (bei Selbstnutzung nur anteilig): Reinigungskosten, Ausgaben für Werbung, Reparaturkosten, Entgelte für die Aufnahme in ein Gastgeberverzeichnis, Vermittlungsgebühren, Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben, Abschreibungen für Haus und Einrichtung sowie Versicherungsbeiträge.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-06-12 12:48:392025-06-12 13:29:26Ferienimmobilien: Wann sich Verluste steuerlich geltend machen lassen

Außergewöhnliche Belastung: Wann Beiträge zum Fitnessstudio von der Steuer abgesetzt werden können

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Neues zum Thema Steuern

Wer wegen einer Krankheit einem Fitnessstudio beitreten muss, kann seinen Mitgliedsbeitrag eventuell als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die Hürden dafür sind allerdings sehr hoch. Zunächst einmal muss dem Finanzamt (FA) belegt werden, dass das Training im Fitnessstudio für die Linderung oder die Heilung einer Krankheit erforderlich ist. Dazu ist zunächst ein ärztliches Attest notwendig und anschließend sogar noch eine amtsärztliche Bescheinigung. Diese Nachweise müssen vor Beginn des Trainings ausgestellt worden sein.


Zudem muss das Training nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, eines Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person stattfinden. Soll heißen: Die Übungen müssen regelmäßig unter ärztlicher oder krankengymnastischer Aufsicht erfolgen.


Hinweis: Realistisch gesehen kann der Mitgliedsbeitrag fürs Fitnessstudio daher nur in absoluten Ausnahmefällen von der Steuer abgesetzt werden. Fahrtkosten für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining, das beispielsweise in einem Fitnessstudio stattfindet, oder die Mitgliedschaft in einem Reha-Verein, der ein ärztlich verordnetes Training anbietet, werden vom FA schon eher als außergewöhnliche Belastung anerkannt.


Bestätigt wurde die strikte Behandlung von Fitnessstudiobeiträgen kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH). Er entschied, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen, da das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen wird, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-06-12 12:48:382025-06-12 13:29:27Außergewöhnliche Belastung: Wann Beiträge zum Fitnessstudio von der Steuer abgesetzt werden können

Steuerveranlagung: NRW-Finanzämter setzen künstliche Intelligenz ein

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Seit Mai 2025 wird in der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erstmals ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Steuererklärungen sollen dadurch effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden. Das neue KI-Modul ergänzt das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung, soll Muster in den Steuerdaten erkennen und gut nachvollziehbare Fälle mit geringem Prüfbedarf gezielt identifizieren. Diese sollen dann automatisiert verarbeitet und damit schneller abgeschlossen werden.


Die KI-Pilotierung hat in den Finanzämtern Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke begonnen. Gestartet wurde mit klassischen Arbeitnehmerfällen – also Steuererklärungen mit Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit oder Kapitalerträgen, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, haushaltsnahen Dienstleistungen und ähnlichen Bereichen. Eine Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen ist bereits in Planung.


Für das Personal in den Finanzämtern soll die KI spürbare Vorteile mit sich bringen: Der Mensch muss sich seltener mit einfachen Fällen befassen und erhält weniger automatische Hinweise, die manuell geprüft werden müssen. Mit der Pilotierung im Mai übernimmt Nordrhein-Westfalen die Vorreiterrolle unter den Ländern. Nach erfolgreichem Testlauf ist die landesweite Einführung geplant.


Hinweis: Parallel wurde in NRW-Finanzämtern auch die Nutzung von KI-Chatbots wie ChatGPT und Google Gemini für den dienstlichen Gebrauch zugelassen – etwa zur Texterstellung, Recherche oder Bildgenerierung.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-06-12 12:48:382025-06-12 13:29:21Steuerveranlagung: NRW-Finanzämter setzen künstliche Intelligenz ein

Mehrwertsteuer im Fokus: EuGH klärt Fragen zum Direktanspruch

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Wie können Unternehmen zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern, wenn die ursprüngliche Rechnung nicht mehr korrigiert werden kann? Antwort darauf gab ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.03.2025. Es ging um den Vorsteuerabzug und die Frage eines gesonderten Direktanspruchs gegen die Finanzverwaltung.


Im Besprechungsfall hatte ein Unternehmen Mehrwertsteuer für den Erwerb von Gerätschaften entrichtet. Später stellte jedoch die nationale Steuerbehörde fest, dass der Umsatz nicht mehrwertsteuerpflichtig war. Der Verkäufer hatte die Mehrwertsteuer ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und abgeführt, doch aufgrund der abgelaufenen Verjährungsfrist konnte die Rechnung nicht mehr korrigiert werden.


Der EuGH entschied, dass das Unternehmen in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn der Umsatz letztlich als nicht mehrwertsteuerpflichtig eingestuft wird. Das bedeutet, dass die ursprünglich gezahlte Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig ist. Gleichzeitig stellte der EuGH fest, dass der Leistungsempfänger in solchen Fällen einen gesonderten Direktanspruch gegenüber der Finanzverwaltung geltend machen kann, um die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückzuerhalten – und zwar unabhängig davon, ob die ursprüngliche Rechnung des Verkäufers noch korrigiert werden kann.


Das Gericht betonte, dass dieser Direktanspruch nicht Teil des Vorsteuerabzugsverfahrens ist, sondern separat verfolgt werden muss. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das die Mehrwertsteuer zu Unrecht gezahlt hat und keine Möglichkeit zur Korrektur der Rechnung mehr hat, direkt die Finanzverwaltung auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen kann.


Das Urteil verdeutlicht, dass ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt auch dann besteht, wenn der Umsatz nachträglich als nicht steuerpflichtig qualifiziert wird und eine Korrektur der Rechnung nicht mehr möglich ist. Unternehmen haben somit die Möglichkeit, sich auch in Fällen zu viel gezahlter Mehrwertsteuer außerhalb des Vorsteuerabzugsverfahrens zu wehren.


Hinweis: Das Urteil hat weitreichende Folgen, da es bestätigt, dass der Direktanspruch gegenüber der Finanzverwaltung in solchen Fällen gesondert und unabhängig vom Vorsteuerabzugsverfahren geltend gemacht werden kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-06-12 12:48:382025-06-12 13:29:24Mehrwertsteuer im Fokus: EuGH klärt Fragen zum Direktanspruch

Geänderte Sichtweise bei der Energieerzeugung: Kein Umsatz bei KWK-Direktverbrauch

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung grundlegend geändert. Anlass hierfür waren mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), in denen die beim Direktverbrauch bisher unterstellte „Hin- und Rücklieferung“ verworfen wurde. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.


Die BFH-Urteile stellen klar: Wird Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) oder Photovoltaikanlagen dezentral erzeugt und direkt verbraucht, liegt keine steuerbare Lieferung vor. Insbesondere wird der sogenannte KWK-Zuschlag für nichteingespeisten Strom nicht als Entgelt für eine Lieferung gewertet. Die frühere Praxis der Finanzverwaltung, wonach in solchen Fällen eine fiktive Hin- und Rücklieferung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber unterstellt wurde, wird ausdrücklich aufgegeben.


Auch eine fiktive Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber wird vom BFH abgelehnt. Die bloße Zahlung eines Zuschlags begründet demnach keinen Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne.


In Bezug auf die unentgeltliche Wertabgabe von Wärme aus Blockheizkraftwerken oder Biogasanlagen hat der BFH entschieden, dass nicht der durchschnittliche Fernwärmepreis, sondern die Selbstkosten Bemessungsgrundlage sind – vorausgesetzt, es existiert kein Marktpreis. Die Aufteilung der Selbstkosten hat nicht nach der „energetischen Methode“, sondern nach Marktwerten (Marktpreismethode) zu erfolgen.


Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 01.01.2026 ausgeführte Umsätze gilt jedoch eine großzügige Übergangsregelung: So wird es nicht beanstandet, wenn hier noch die alte Rechtsauffassung angewendet wird (einschließlich Vorsteuerabzug bei fiktiver Rücklieferung). Und bei der Direktvermarktung von KWK-Anlagen mit Anspruch auf einen KWK-Zuschlag ist es zulässig, diesen als steuerbares Entgelt zu behandeln, sofern Netzbetreiber und Anlagenbetreiber dies übereinstimmend tun.


Hinweis: Betroffene sollten ihre Prozesse, Verträge und Abrechnungen zeitnah überprüfen und ggf. anpassen, insbesondere mit Blick auf die Übergangsfrist bis zum 31.12.2025.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

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Keine pauschale Kostenanrechnung: Mindestbemessungsgrundlage bei Holdingdienstleistungen

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Die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei konzerninternen Dienstleistungen einer Holdinggesellschaft geäußert. Dabei ging es um Fälle, in denen Leistungen unterhalb der Selbstkosten abgerechnet werden, jedoch ein vollständiger Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.


Eine schwedische Muttergesellschaft erbrachte Dienstleistungen der Unternehmensführung, Finanzierung sowie Immobilien-, IT- und Personalverwaltung an ihre nur eingeschränkt vorsteuerabzugsberechtigten Tochtergesellschaften. Die Abrechnung erfolgte nach der Kostenaufschlagsmethode (Cost-Plus-Method), wobei bestimmte Aufwendungen unberücksichtigt blieben. Im Streitjahr lagen die Gesamtaufwendungen der Holding bei etwa 2,5 Mio. EUR, während das vereinnahmte Entgelt lediglich rund 210.000 EUR betrug. Trotz dieses Defizits wurde der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht.


Die Steuerbehörde forderte eine Berechnung der Bemessungsgrundlage auf Basis des sogenannten Normalwerts, der sämtliche Aufwendungen der Holding einbezieht. In ihren Schlussanträgen stellte die Generalanwältin fest, dass die Leistungen der Holding nicht als einheitliche Gesamtleistung, sondern als separate Einzelleistungen zu behandeln seien. Für jede dieser Leistungen sollte grundsätzlich ein Marktpreis ermittelt werden. Eine Aufwandsermittlung sei nur dann zulässig, wenn kein marktgerechter Vergleichswert verfügbar sei – und im Übrigen auch nur unter bestimmten Voraussetzungen:


Es dürften nur vorsteuerbelastete und direkt mit der Leistung verbundene Aufwendungen berücksichtigt werden. Gesellschaftsbezogene Kosten wie Aktionärs- und Kapitalbeschaffungskosten seien auszuschließen. Die Generalanwältin kritisierte Konzernstrukturen, die steuerlich relevante Leistungen künstlich schaffen, um den Vorsteuerabzug zu optimieren, und forderte eine klare Trennung zwischen steuerpflichtigen Leistungen und gesellschaftsbezogenen Maßnahmen.


Hinweis: Der Fall verdeutlicht die Unterschiede zwischen Ertrag- und Umsatzsteuerrecht. Im Umsatzsteuerrecht ist das vereinbarte Entgelt maßgeblich und der Normalwert gilt nur bei Abweichungen vom Marktpreis. Die Entscheidung durch den EuGH steht noch aus.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-06-12 12:48:382025-06-12 13:29:22Keine pauschale Kostenanrechnung: Mindestbemessungsgrundlage bei Holdingdienstleistungen

Ermäßigter Steuersatz: Anwendung neuer Regelungen für Brennholzlieferungen

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Am 17.04.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Stellungnahme zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz veröffentlicht. Diese basiert auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2022 und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen Holzhackschnitzel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.


Hiernach gilt, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG unter den ermäßigten Steuersatz fallen, wenn sie gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie als Brennholz eingestuft werden können. Dem aktuellen BMF-Schreiben zufolge sind Holzhackschnitzel dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.


Um Letzteres zu beurteilen, ist die Art der Aufmachung bei Abgabe oder Verkauf entscheidend. Auch spielen ein vorab festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung der Holzhackschnitzel zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten eine Rolle. Liegt der Feuchtegrad der Holzhackschnitzel bezogen auf das Trockengewicht unter 25 %, ist davon auszugehen, dass sie ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind.


Abweichend vom BMF-Schreiben vom 04.04.2023 ist die Abgabemenge nun nicht mehr maßgeblich für die Beurteilung von Holzhackschnitzeln als Brennholz. Entscheidend ist allein die objektive Bestimmung der Ware zum Verbrennen. Die Regelungen gelten ausschließlich für Waren, die in der Anlage 2 zu § 12 UStG aufgeführt sind. Andere, nicht in dieser Liste enthaltene Waren unterliegen nicht der ermäßigten Besteuerung.


Hinweis: Die neuen Regelungen gelten für nach dem 05.12.2024 ausgeführte Umsätze. Für vor dem 06.12.2024 ausgeführte Umsätze bleiben weiterhin die BMF-Schreiben vom 04.04.2023 und 29.09.2023 anwendbar. Für Umsätze im Zeitraum vom 06.12.2024 bis zum 31.05.2025 wird es nicht beanstandet, wenn die Regelungen des BMF-Schreibens vom 04.04.2023 angewandt werden, auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzug.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-06-12 12:48:382025-06-12 13:29:28Ermäßigter Steuersatz: Anwendung neuer Regelungen für Brennholzlieferungen

Einkommensteuererklärung 2024: Welche Belege will das Finanzamt sehen?

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Neues zum Thema Steuern

Wer das Jahr über fleißig Rechnungen für die Einkommensteuererklärung sammelt, ist klar im Vorteil – sei es für den neuen Laptop im Homeoffice, den teuren Zahnersatz oder die Renovierungsarbeiten in der Wohnung. Zahlreiche Aufwendungen lassen sich in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Von insgesamt 14,9 Millionen Steuerzahlern erhielten laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) im Jahr 2020 12,6 Millionen Steuerzahler eine durchschnittliche Steuererstattung in Höhe von 1.063 EUR.


Wer sich an seine Einkommensteuererklärung setzt, stellt sich regelmäßig die Frage, welche der Belege er denn jetzt an das Finanzamt (FA) mitschicken soll. Hier gilt meist: Weniger ist mehr. Denn seit 2017 gilt die sog. Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet, es sind grundsätzlich keine Belege mehr nötig – es sei denn, das FA fordert ausdrücklich dazu auf.


Ist in den Formularen oder Anleitungen ein Hinweis auf erforderliche Nachweise enthalten, sollten die Belege aber gleich zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. So verlangt das FA bspw. von vornherein Nachweise, wenn zum ersten Mal ein Behinderten-Pauschbetrag beantragt wurde oder sich im Laufe des Jahres der Grad der Behinderung geändert hat. Dies gilt genauso für den Pflege-Pauschbetrag, der ab dem Pflegegrad 2 berücksichtigt wird. In Auslandsfällen benötigt das FA zusammen mit der Einkommensteuererklärung die EU/EWR-Bescheinigung – das gilt beispielsweise, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt wird.


Nachträglich angefordert werden Belege vom FA häufig, wenn zum ersten Mal hohe Kosten geltend gemacht werden. Steuerzahler sollten nicht eingereichte Belege daher unbedingt aufbewahren – zumindest bis zum Ablauf der Einspruchsfrist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-06-12 12:48:382025-06-12 13:29:28Einkommensteuererklärung 2024: Welche Belege will das Finanzamt sehen?

Einkommensteuererklärung 2024: Diese zehn Pauschalen sollten Steuerzahler kennen

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Um die eigene Steuerlast zu reduzieren, sammeln Steuerzahler über das Jahr verteilt häufig eine Vielzahl von Belegen. Der Fleiß wird nicht immer belohnt, denn bei einigen Kostenarten greifen Pauschalen – meist, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Kosten niedriger sind. Diese zehn Pauschalen sollten Steuerzahler für die Einkommensteuererklärung 2024 unbedingt kennen:

  • Werbungskosten-Pauschbetrag: Die Pauschale für berufliche Ausgaben (Werbungskosten) steht allen Steuerzahlern zu, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Für die Steuererklärung 2024 werden 1.230 EUR gewährt.
  • Entfernungspauschale: Der einfache Weg zur Arbeit wird für jeden Arbeitstag vom ersten bis zum 20. Kilometer mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent je Kilometer berücksichtigt. Ab dem 21. Kilometer gibt es pauschal 38 Cent je Kilometer.
  • Homeoffice-Pauschale: Für alle Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, gibt es die Homeoffice-Pauschale. Dabei werden für jeden häuslichen Arbeitstag pauschal 6 EUR anerkannt. Dies kann für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr genutzt werden. Maximal kommen so 1.260 EUR pauschal zusammen.
  • Kontoführungspauschale: Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto werden vom Finanzamt (FA) pauschal mit 16 EUR anerkannt.
  • Verpflegungspauschale: Berufstätige können für beruflich erforderliche Reisen einen Verpflegungszuschlag in Abhängigkeit von der Reisedauer geltend machen. Dauert die Dienstreise mehr als acht Stunden, gibt es 14 EUR pauschal. Überschreitet die Auswärtstätigkeit volle 24 Stunden, sind es 28 EUR pro Tag. Der An- und der Abreisetag bei mehrtägigen Reisen werden mit 14 EUR angesetzt.
  • Umzugskostenpauschale: Ist ein Umzug beruflich veranlasst, erkennt das FA für die berufstätige Person pauschal Umzugskosten von 964 EUR an. Ziehen weitere Familienmitglieder um, gibt es für jedes weitere Haushaltsmitglied 643 EUR zusätzlich.
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: Bei den Sonderausgaben erkennt der Fiskus eine Pauschale von 36 EUR pro Jahr an.
  • Sparer-Pauschetrag: Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bis 1.000 EUR pro Jahr und Steuerzahler steuerfrei.
  • Pflege-Pauschbetrag: Wird eine angehörige oder nahestehende Person in deren oder im eigenen Haushalt gepflegt, steht dem Pflegenden eine Pauschale für die Pflegeleistung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person. Die steuerliche Entlastung beginnt bei einem Pflegegrad von 2 mit 600 EUR und geht bis zu 1.800 EUR bei einem Pflegegrad von 4, 5 oder dem Merkmal H.
  • Behinderten-Pauschbetrag: Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom ärztlich festgestellten und amtlich bescheinigten Grad der Behinderung (GdB) ab. Bei einem GdB von 20 wird eine Jahrespauschale in Höhe von 384 EUR gewährt, diese steigert sich bis auf 2.840 EUR. Hilflosen und blinden Menschen stehen 7.400 EUR zu. Auch bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 kann der Behinderten-Pauschbetrag genutzt werden. Zusätzlich gibt es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: Menschen mit dem Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H steht ein Pauschbetrag von 4.500 EUR zu. Beträgt der GdB mindestens 80 oder 70 mit dem Merkzeichen G, werden pauschal 900 EUR gewährt.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

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