Organschaft: Was bei der Prüfung der Obergrenze für Vieheinheiten zu beachten ist
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Vieheinheiten-Obergrenze im Organkreis bei Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stellung genommen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst.
Das BMF nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021. Im zugrundeliegenden Fall wurde über die Frage gestritten, ob ein Steuerpflichtiger trotz veränderter betrieblicher Rahmenbedingungen noch Anspruch auf die Pauschalversteuerung nach § 24 UStG hat. Der Kläger war Schweinemäster und bewirtschaftete einen zunächst von ihm gepachteten und sich später in seinem Eigentum befindlichen Betrieb. Außerdem pachtete er einen direkt neben seinem Hof liegenden weiteren Schweinemaststall und die dazugehörige landwirtschaftliche Nutzfläche. Die beiden Betriebe wurden getrennt geführt. Die ertragsteuerliche Vieheinheiten-Obergrenze wurde in jedem der Betriebe eingehalten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde ein einheitlicher Betrieb festgestellt mit der Folge, dass durch die Zusammenrechnung der Vieheinheiten ein Gewerbebetrieb unterstellt wurde. Zudem unterwarf der Prüfer die Umsätze des Schweinemästers der Regelbesteuerung. Hiergegen klagte der Schweinemäster. In seinem Urteil stellte der BFH fest, dass die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln ist.
Das BMF erläutert in seinem aktuellen Schreiben die Grundsätze einer umsatzsteuerlichen Organschaft und weist darauf hin, dass bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen sind.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das gilt jedoch nicht für Besteuerungszeiträume vor dem 01.01.2021, soweit die Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform erfolgt ist, für den die Regelbesteuerung angewendet wurde.
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(aus: Ausgabe 10/2023)