Jobticket: Arbeitgeberzuschüsse sollten an Deutschlandticket angepasst werden
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Arbeitnehmer, die mit dem Auto zur Arbeit pendeln, haben es mitunter schwer: Sie quälen sich durch den alltäglichen Berufsverkehr, lassen viel Geld an der Zapfsäule und müssen als Dieselfahrer auch noch mit Fahrverboten rechnen. Eine Lösung dieses Mobilitätsproblems kann in manchen Regionen der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel sein. Der Arbeitgeber kann diesen Wechsel begünstigen, indem er die Nutzung von Bus und Bahn finanziell unterstützt. Entweder mit einem steuerfreien Geldzuschuss zur Monats- oder Jahreskarte im öffentlichen Nahverkehr oder einem Jobticket, das kostenlos oder verbilligt ausgehändigt wird. Beides ist seit 2019 steuerbefreit, sofern es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Hinweis: Mit dem Jobticket oder dessen Bezuschussung wird die monatliche 50-EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht berührt. Diese steht also weiterhin für andere Sachzuwendungen zur Verfügung. Das Jobticket ist somit ein wirkliches Extra. Nicht zu vergessen, dass auch eine private Nutzung des Tickets in der Freizeit erlaubt ist.
Seit dem Jahr 2020 kann das Jobticket zudem im Rahmen einer Entgeltumwandlung steuerbegünstigt zugewandt werden. In diesem Fall wird das Jobticket oder der Kostenzuschuss zum Monatsticket gegen einen Teil des Bruttolohns eingetauscht (keine Zahlung „on top“). In dieser Variante ist es nicht steuerfrei, sondern nur steuerbegünstigt, das heißt: Der jeweilige Betrag wird vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt abgezogen. Für den Beschäftigten kann es praktisch steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber bei der Gehaltsumwandlung eine Pauschalsteuer in Höhe von 25 % übernimmt. Für den Arbeitgeber ergibt sich dadurch nur eine geringe Mehrbelastung, denn er spart rund 21 % an Sozialversicherungsbeiträgen, die er ansonsten hätte zahlen müssen.
Bei der Entgeltumwandlung können Arbeitnehmer die Entfernungspauschale weiterhin in vollem Umfang in ihrer Steuererklärung nutzen. Bei der Gewährung eines steuerfreien Jobtickets oder eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zu diesem Ticket reduziert sich die Entfernungspauschale, damit es nicht zu einer doppelten Vergünstigung kommt.
Hinweis: Steuerlicher Handlungsbedarf kann aktuell entstehen, wenn die vom Arbeitgeber gezahlten Erstattungen für ein Monatsticket höher als 49 EUR sind. Da das aktuelle Deutschlandticket für 49 EUR erhältlich ist, würden Arbeitnehmer mehr als die tatsächlichen Ticketkosten erstattet bekommen, so dass der Mehrbetrag als Einkommen versteuert werden muss, denn der Zuschuss darf die Kosten nicht übersteigen. Arbeitgeber sollten den Erstattungsbetrag somit auf 49 EUR pro Monat reduzieren. Die Kulanzregelung zum 9-EUR-Ticket im Vorjahr, die eine kurzzeitige „überschüssige Erstattung“ bei einer balancierten Jahresbetrachtung tolerierte, gilt nicht mehr.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2023)