Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wann Kosten für ein Hausnotrufsystem (nicht) absetzbar sind
Neues zum Thema Steuern
Um etwa im Falle eines Treppensturzes oder Herzinfarkts schnell Hilfe anfordern zu können, haben viele Senioren in ihrem Haushalt ein Hausnotrufsystem installiert. In der Regel genügt ein Knopfdruck auf einen Funksender und schon wird eine externe Notrufzentrale informiert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2015 entschieden, dass die Kosten für ein solches System als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden können, so dass sie mit 20 % direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden dürfen (Höchstbetrag: 4.000 EUR pro Jahr).
Im damals zugrunde liegenden Fall hatte ein Senior eine Wohnung in einer Seniorenresidenz bewohnt und mit deren Betreiber einen Betreuungsvertrag abgeschlossen, der unter anderem die Bereitstellung eines Notrufsystems rund um die Uhr vorsah. Notrufe wurden über einen sogenannten Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft weitergeleitet, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe vor Ort leisten konnte. Der BFH hatte die Kosten steuerlich anerkannt, da die zugrunde liegende Leistung im Haushalt erbracht worden war. Entscheidend war für das Gericht, dass der Hausnotruf eine unmittelbare Direkthilfe in Form eines Soforthelfereinsatzes in der Wohnung beinhaltet hatte.
In einem neuen, andersgelagerten Fall hat der BFH die Absetzbarkeit von Kosten für ein Hausnotrufsystem nun abgelehnt. Vorliegend hatte eine Rentnerin einen Vertrag über die Bereitstellung von Notrufhardware und einen 24-Stunden-Bereitschaftsservice abgeschlossen. Im Alarmfall sollte jedoch lediglich Kontakt zu Angehörigen, Nachbarn, Ärzten oder einem Pflege- oder Rettungsdienst hergestellt werden, die dann wiederum Hilfe leisten konnten. Die Bundesrichter sahen diese Leistung nicht als im Haushalt erbracht an, weil die unmittelbare Direkthilfe lediglich als eigenständige Leistung Dritter vermittelt worden war. Die Seniorin hatte im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs gezahlt.
Hinweis: Die Kosten für Hausnotrufsysteme können nach der neuen BFH-Rechtsprechung also nur dann als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden, wenn vertraglich eine Direkthilfe vor Ort eingeschlossen ist. Werden im Alarmfall lediglich Dritte verständigt, wird die Leistung nicht im Haushalt erbracht. Steuerlich abziehbar sind die Kosten daher regelmäßig nur in betreuten Wohnformen, in denen eine direkte Hilfe durch den Dienstleister gebucht wurde.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2023)