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Handel mit Kryptowährungen: Online-Finanztrainings sind nicht absetzbar

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Immer mehr Privatanleger investieren ihr Geld in Kryptowährungen und wollen von den hohen Kursgewinnen profitieren, die viele digitale Zahlungsmittel in der Vergangenheit erzielt haben. Der Fiskus bleibt bei solchen Investments allerdings nicht außen vor, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen Veräußerungsgewinne, die ein Spekulant innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt hat, als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden.


Virtuelle Währungen stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften dar. Bitcoin & Co. sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterliegen die daraus erzielten Gewinne oder Verluste daher im Ergebnis der Besteuerung. Die realisierten Wertzuwächse sind genau wie beim Verkauf von Goldbarren, Oldtimern oder Kunstwerken als sonstige Einkünfte zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Online-Shopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.


Die Finanzbehörde Hamburg hat nun klargestellt, dass Kryptoanleger die Kosten für Online-Finanztrainings nicht von ihren Gewinnen absetzen dürfen – weder als Anschaffungsnebenkosten noch als Veräußerungskosten. Kurse über den Handel mit Kryptowährungen und renditewirksame Geldanlagen fallen laut der Behörde unter das „allgemeine Erlernen von Fähigkeiten“. Sie können keinem bestimmten Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang zugeordnet werden und stehen daher in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Anschaffung oder zum Verkauf einer Kryptowährung, so dass sie nicht steuermindernd abgesetzt werden dürfen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

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Anja Holzapfel


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