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Düsseldorfer Tabelle: Wann sich der (gestiegene) Kindesunterhalt steuerlich absetzen lässt

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Minderjährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Lebt die gesamte Familie gemeinsam in einem Haushalt zusammen, wird niemand nach dem Unterhalt fragen. Trennen sich die Eltern jedoch oder lassen sie sich scheiden, wird der Kindesunterhalt plötzlich zum Thema: Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet einen Großteil als sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist dann verpflichtet, als Ausgleich einen Barunterhalt für das Kind zu leisten. Die Düsseldorfer Tabelle legt dabei Anhaltspunkt fest, wie hoch der Mindestunterhalt sein soll.


Die Tabelle für den Mindestunterhalt wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert. Inflationsbedingt wurde der Mindestunterhalt für das Jahr 2024 im Schnitt um 9,7 % angehoben. Gegenüber dem Jahr 2020 ist somit ein Anstieg in Höhe von 20 % zu verzeichnen. Bis zum 6. Geburtstag liegt der Mindestunterhalt aktuell bei 480 EUR pro Kind, bis zum 12. Geburtstag bei 551 EUR, bis zum 18. Geburtstag bei 645 EUR und für volljährige Kinder bei 689 EUR.


Hinweis: Die Familiengerichte orientieren sich an diesen offiziellen Pauschalen, der individuelle Zahlbetrag wird für jeden Unterhaltszahler jedoch eigens berechnet. Er richtet sich nach der Höhe des Einkommens der Eltern abzüglich des Eigenbedarfs und des halben Kindergeldbetrags für minderjährige bzw. des vollen Kindergeldbetrags für volljährige Kinder.


Mit Anhebung des Mindestunterhalts wurden auch die Einkommensgruppen und der Eigenbedarf der Eltern für 2024 an die Inflation angepasst. Der Eigenbedarf beträgt nun 1.450 EUR bei erwerbstätigen und 1.200 EUR bei nicht erwerbstätigen Eltern. Für den Kindesunterhalt werden nur Einkünfte berücksichtigt, die über den Eigenbedarf hinausgehen.


Steuerlich gilt: Unterhalt für minderjährige Kinder ist nicht absetzbar, denn das Steuerrecht setzt für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen voraus, dass kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren bleibt der Kindergeld- bzw. Kinderfreibetragsanspruch in der Regel bestehen, solange sich das Kind in der Ausbildung befindet. Somit sind die Unterhaltszahlungen weiterhin meist nicht absetzbar. In dieser Altersgruppe gibt es aber Ausnahmen, beispielsweise wenn die Berufsausbildung schon abgeschlossen ist.


Unterhaltszahlungen an Kinder über 25 Jahre können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, denn mit diesem Alter erlischt der Kindergeldanspruch endgültig. Dies betrifft in erster Linie Eltern, deren Kinder noch studieren, denn bis zum Ende der ersten Berufsausbildung bleiben beide Elternteile unterhaltspflichtig, solange das Kind unverheiratet bleibt. Im Fall einer Heirat würde die Unterhaltspflicht von den Eltern an den Ehepartner übergehen. Mit einem Partner zusammenleben dürfen die erwachsenen Kinder allerdings schon – auch aus steuerlicher Betrachtungsweise.


Geleistete Zahlungen können im Jahr 2024 bis zu einem Unterhaltshöchstbetrag von maximal 11.604 EUR abgesetzt werden. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sind zusätzlich abzugsfähig. Eigene Einkünfte des Kindes über 624 EUR reduzieren allerdings den Unterhaltshöchstbetrag. Besitzt das Kind eigenes Vermögen über 15.500 EUR, wird der Unterhaltsabzug zudem komplett ausgeschlossen.

 

 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

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Anja Holzapfel


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