BayLfSt päzisiert: Befristete Umsatzsteuersenkung für Gas- und Wärmelieferungen
Neues zum Thema Steuern
Ergänzend zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) Stellung genommen. Es geht in seiner Verfügung auf eine Vielzahl von Fragen ein, die das BMF in seinem Schreiben offengelassen hatte.
Neben den Lieferungen von Erdgas und Biogas über das Erdgasnetz (unabhängig von ihrer Nutzung) seien auch die Lieferungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklastwagen (sowohl zur Wärmeerzeugung als auch zur Erzeugung von Prozesswärme) sowie die Abgabe von Compressed Natural Gas (CNG) an der Tankstelle begünstigt. Die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartuschen sei nicht begünstigt, wohingegen die Lieferung von Gas über ein privates Netz oder eine private Zuleitung der Lieferung von Gas mit einem Tanklastwagen gleichzustellen sei.
Bei der Lieferung von Wärme komme es nicht auf die Größe der Wärmeerzeugungsanlage an. Eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe der Wärme erfolge gleichfalls zum ermäßigten Steuersatz. Analog zum Legen eines Wasseranschlusses gelte auch das Legen eines Wärme-Hausanschlusses als „Lieferung von Wärme“. Dagegen sei das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssiggastank an die Leitungen des Verbrauchers im Haus nicht begünstigt. Auch das Legen eines Mehrspartenanschlusses (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) stelle eine einheitliche komplexe Leistung dar, die dem Regelsteuersatz unterliege.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich hier um die Auffassung des BayLfSt handelt, die für die Finanzämter anderer Bundesländer nicht bindend ist. Sie kann jedoch als Argumentationshilfe nützlich sein.
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(aus: Ausgabe 09/2023)