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Arbeitszimmer: Sind Umzugskosten in eine größere Wohnung als Werbungskosten abzugsfähig?

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Grundsätzlich gehört ein Wohnungswechsel zu Ihrem privaten Lebensbereich und ist für die Einkommensteuererklärung nicht relevant. Sollte der Umzug aber beruflich veranlasst sein, weil Sie dadurch nun näher an Ihrer Tätigkeitsstätte wohnen, kann dies durchaus steuerlich relevant sein. Aber wie ist es, wenn man in eine größere Wohnung zieht, weil man dort ein Arbeitszimmer hat? Ist auch dies ein beruflich veranlasster Umzug? Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte darüber kürzlich zu entscheiden.


Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie lebten Anfang 2020 mit ihrer Tochter in einer Dreizimmerwohnung (ca. 65 qm) ohne Arbeitszimmer. Der Kläger war Teil-Projektleiter und arbeitete vor März 2020 nur selten zu Hause. Aufgrund der Corona-Maßnahmen musste er jedoch ab März 2020 im Homeoffice arbeiten. Ab Juli 2020 hatte er einen neuen Arbeitgeber, für den er vier Tage die Woche daheim und einen Tag pro Woche in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers arbeitete. Die Klägerin arbeitete vor März 2020 ausschließlich im Büro. Seitdem ist sie vier Tage die Woche im Homeoffice und einen Tag pro Woche im Büro tätig. Als provisorischer Schreibtisch diente beiden Berufstätigen zunächst der heimische Esstisch, bei dessen Nutzung sie sich nach Möglichkeit abwechselten. Ab April 2020 suchten sie nach einer größeren Wohnung, welche sie dann zum 16.07.2020 beziehen konnten. Die Kläger erklärten in der Einkommensteuererklärung die Umzugskosten als beruflich veranlasste Werbungskosten. Deren Berücksichtigung als Werbungskosten lehnte das Finanzamt jedoch ab


Die Klage der Eheleute vor dem FG war erfolgreich. Es sei zwar zu keiner erheblichen Verkürzung des Arbeitswegs gekommen, wohl aber zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kläger. Erst durch den Umzug hätten beide ihre nichtselbständige Tätigkeit ungestört ausüben können. Infolge der getrennten Arbeitszimmer habe sich das Risiko schlechter Arbeitsergebnisse reduziert. Es sei auch zu keiner Erhöhung des Wohnkomforts durch den Umzug gekommen. So verfügten die Kläger statt einer Terrasse mit Zugang zum Gemeinschaftsgarten jetzt nur noch über einen Balkon. Auch der zeitliche Ablauf spreche für eine berufliche Veranlassung des Umzugs. Die Umzugskosten seien daher zu berücksichtigen.


Hinweis: Für das Ergebnis hinsichtlich der Umzugskosten spricht im Übrigen auch, dass die Kosten der beiden Arbeitszimmer bereits durch das Finanzamt als Werbungskosten anerkannt wurden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

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Anja Holzapfel


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