Privatwagen versus Firmenwagen
Jeder Unternehmer steht einmal vor der Frage, ob und wie sein Kfz steuerlich zu behandeln ist, denn es zählt zumeist zu den gemischt genutzten Wirtschaftsgütern, steht somit sowohl dem Betrieb als auch dem Privatbereich zu Verfügung:
Zur steuerlichen Beurteilung gelten folgende Kriterien:
Ein Wirtschaftsgut und damit auch ein Kfz ist notwendiges Betriebsvermögen, wenn es zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Dann ist es zwangsweise im Anlagevermögen des Unternehmens zu erfassen, sämtliche Kosten sind Betriebsausgaben. Der Privatanteil darf nach der 1%-Regel abgerechnet werden oder aber es wird ein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch geführt und der tatsächlich entstandene Privatanteil wird berücksichtigt.
Ein Kfz, dass zu weniger als 10% betrieblich genutzt wird, also zu mehr als 90% dem Privatbereich zur Verfügung steht, ist notwendiges Privatvermögen, sämtliche tatsächlichen Kosten sind steuerlich unbeachtlich. Wenn dieses Kfz dann doch einmal für den Betrieb eingesetzt wird, dann wird diese betriebliche Nutzung mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Es reicht hierfür eine Aufzeichnung der gefahrenen Kilometer und der Angabe der Gründe für die betriebliche Nutzung (z.B. ein Transport von Betriebsvermögen oder eine Fahrt zu einer betrieblich veranlassten Veranstaltung).
Liegt die betriebliche Nutzung über 10% aber unter 50%, dann hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Er kann entscheiden, ob er das Kfz seinem betrieblichen Bereich oder seinem privaten Bereich zuordnen möchte.
Je näher die betriebliche Nutzung an den 50% liegt, desto eher lohnt sich die Zuordnung zum betrieblichen Bereich. Der Privatanteil ist aber zwingend über ein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch zu ermitteln.