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Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt: Prozesskosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar

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Geleistete Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abgerechnet werden. Als außergewöhnliche Belastung lässt sich der Ehegattenunterhalt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 10.908 EUR (2023) bzw. 11.604 EUR (2024) auf der Anlage Unterhalt absetzen.


Alternativ können die Unterhaltszahlungen in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben erklärt werden. Auf diesem Weg lassen sich sogar bis zu 13.805 EUR pro Jahr absetzen. Voraussetzung für dieses sogenannte Realsplitting ist aber, dass der unterhaltsempfangende Ex-Partner mit seiner Unterschrift auf der Anlage U diesem Verfahren zustimmt und er die erhaltenen Unterhaltszahlungen in seiner Einkommensteuererklärung (Anlage Sonstige Einkünfte) sozusagen spiegelbildlich als sonstige Einkünfte versteuert.


Hinweis: Das Realsplitting lohnt sich, wenn die steuerliche Entlastung des Unterhaltszahlers höher ist als die steuerliche Mehrbelastung des Unterhaltsempfängers.


In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass der Unterhaltsempfänger selbstgetragene Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts nicht als Werbungskosten bei seinen sonstigen Einkünften abziehen kann. Geklagt hatte eine Frau, die von ihrem Ex-Mann zunächst nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582 EUR pro Monat erhalten hatte. Ein von ihr angestrengtes Gerichtsverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Vergleich, in welchem sich der Mann zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 EUR bereiterklärte.


Die Frau versteuerte ihre empfangenen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte, die von ihr getragenen Prozess- und Gerichtskosten erkannte das Finanzamt aber nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften an. Der BFH sah ebenfalls keinen Raum für einen steuerlichen Abzug und entschied, dass Unterhaltszahlungen und auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten dem Privatbereich zuzuordnen sind.


Hinweis: Steuerrechtlich werden Unterhaltszahlungen erst relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellt (Realsplitting). Der Antrag überführt die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiert die zeitliche Grenze dafür, dass abzugsfähige Erwerbsaufwendungen vorliegen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers – wie vorliegend die Prozesskosten – können daher keine Werbungskosten darstellen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

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Anja Holzapfel


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