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Kindergeldanspruch: Rechtliche Gleichstellung zum Schutz der Familie

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Wenn Sie Kinder haben und diese bei Ihnen wohnen, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. In der Regel endet der Kindergeldbezug mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Jedoch gibt es auch Gründe für einen längeren Bezug – wie etwa eine Behinderung des Kindes oder seine Berufsausbildung. Dies gilt nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Stiefkinder. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob ein kurzzeitiger Auszug des Stiefkindes aus der Wohnung schädlich für einen Anspruch auf Kindergeld ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste hierzu entscheiden.


Leibliche Eltern des Stiefkindes der Klägerin sind M und V. Die Klägerin lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der leiblichen Mutter M. Im gemeinsamen Haushalt der beiden Frauen wohnten neben den leiblichen Kindern der Klägerin auch die leiblichen Kinder ihrer Lebenspartnerin, die mit Eintragung der Partnerschaft Stiefkinder der Klägerin geworden waren. Nach der Trennung der beiden Frauen zog M mit ihren leiblichen Kindern aus. Dann zog erst ein Kind der M zurück zur Klägerin und später, nachdem es zwischenzeitlich beim Vater gelebt hatte, auch das zweite. Diese nahm beide Kinder in ihren Haushalt auf. Gegenüber der Familienkasse hatten die leiblichen Eltern einer Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin zugestimmt. Die Familienkasse lehnte die Auszahlung jedoch ab, da das Stiefkindschaftsverhältnis durch den Auszug erloschen sei.


Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Demnach können auch vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten bzw. Lebenspartners – auch nach Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft – im Rahmen des Kindergeldanspruchs berücksichtigt werden. Eine Auslegung dahin gehend, dass Stiefkinder unabhängig vom Fortbestehen der Ehe berücksichtigungsfähig bleiben, sei auch zum Schutz der Familie geboten. Daher seien Stiefkinder den leiblichen Kindern rechtlich weitgehend gleichgestellt.


Es komme für den Anspruch auf Kindergeld nicht darauf an, dass das Stiefkind nach Auflösung der Ehe „durchgehend“ im Haushalt des Berechtigten verbleibe. Zudem könne, selbst wenn das Tatbestandsmerkmal „in seinen Haushalt aufgenommen“ eine zeitliche Kongruenz zwischen dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme und des Bestehens der Ehe voraussetzen würde, es nicht ohne entsprechende gesetzliche Regelung wieder entfallen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

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Anja Holzapfel


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