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Reihengeschäft: BMF veröffentlicht finales Schreiben

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das lange erwartete Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften veröffentlicht.


Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden zum 01.01.2020 die sogenannten Quick Fixes in das deutsche Umsatzsteuerrecht übernommen. Ein Teil dieser Quick Fixes betrifft die Neuregelung zur Bestimmung der bewegten und der ruhenden Lieferung bei Reihengeschäften. In diesem Zusammenhang wurde der neue Absatz 6a in § 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Damit wurde die Ortsbestimmung von Lieferungen innerhalb eines Reihengeschäfts erstmals europaweit vereinheitlicht. Unverändert geblieben ist, dass die Warenbewegung nur einer der Lieferungen zugeordnet wird. Bei Lieferungen, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat außerhalb der EU transportiert werden, kann nur diese eine bewegte Lieferung umsatzsteuerfrei sein. Die Bestimmung, welche der Lieferungen in dem Reihengeschäft die bewegte Lieferung ist, wurde mit der Einfügung des neuen Absatzes 6a in § 3 UStG nun geregelt.


Das BMF hat in dem finalen Schreiben vom 25.04.2023 seine Erläuterungen in dem Entwurfsschreiben vom 22.06.2022 zur gesetzlich neugeregelten Zuordnung der warenbewegten Lieferung bei Reihengeschäften umfassend überarbeitet. Maßgeblich ist die Transportveranlassung. Danach wird die Warenbewegung bei Beförderung durch den ersten Unternehmer in der Reihe auch seiner Lieferung zugeordnet. Erfolgt die Beförderung durch den letzten Abnehmer, wird die Warenbewegung der Lieferung an ihn (den letzten Abnehmer) zugeordnet. Transportiert ein mittlerer Unternehmer (Zwischenhändler) die Ware, wird die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an ihn (den Zwischenhändler) zugeordnet. Die bewegte Lieferung ist (abweichend von der Grundregel) der Lieferung durch den Zwischenhändler zuzuordnen, wenn dieser seinem Lieferer seine vom Abgangsland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat.


Das finale Schreiben überarbeitet den Abschnitt 3.14 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses und verwendet nunmehr einheitliche Begriffe. Im Fokus des Schreibens stehen Ausführungen zur Lieferung durch den Zwischenhändler. Zudem umfasst das Schreiben zahlreiche Beispiele, die jeweils alle Varianten der Zuordnung der bewegten Lieferung enthalten.


Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Schreibens wird es nicht beanstandet, wenn die Zuweisung der Transportverantwortlichkeit von den Beteiligten einvernehmlich abweichend von der jetzt von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung bestimmt worden ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2023)

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Anja Holzapfel


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