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Überschuldung: Steuererstattung ist nicht vor Pfändung geschützt

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Neues zum Thema Steuern

Überschuldung trifft längst nicht nur Randgruppen und Personen, die schlichtweg nicht mit Geld umgehen können. Hohe Energie- und Lebensmittelpreise sowie teure Mieten, gepaart mit Ereignissen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Scheidung, können schnell zu immer größer werdenden Zahlungsrückständen führen. Die Folge ist, dass Gläubiger per Pfändung auf Einkommen oder Vermögen zugreifen können. Neben Lohn und Kontoguthaben ist auch die Steuererstattung generell pfändbar.


Steuererstattungen können im Rahmen von Pfändungen vom Finanzamt (FA) an Gläubiger abgezweigt werden. Dafür beschafft sich der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel wie einen Gerichtsbeschluss oder Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht. Liegt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, der das FA als Drittschuldner nennt, so ist das FA verpflichtet, die Erstattung an den Gläubiger herauszugeben – eine böse Überraschung für viele Verbraucher, die von den Vorgängen im Hintergrund nichts mitbekommen und nicht darüber informiert werden.


Auch während einer Privatinsolvenz wird die Steuererstattung eingezogen, da sie zur Insolvenzmasse zählt. Im Rahmen der Aufteilung von verfügbaren Mitteln an die Gläubiger geht die Zahlung vom FA direkt an die Insolvenzverwaltung über.


Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung während der Privatinsolvenz ist Pflicht. Die Insolvenzverwaltung hat ein großes Interesse daran und wird den Schuldner zur frühzeitigen Abgabe auffordern oder während des laufenden Verfahrens die Steuererklärung für den Schuldner, übernehmen, was ihr nach der Abgabenordnung erlaubt ist. Weigert sich der Schuldner, daran mitzuwirken und Informationen preiszugeben, riskiert er die gewünschte Restschuldbefreiung. Unerheblich ist, für welches Steuerjahr die Erstattung erfolgt.


Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Erstattung. Fällt dieser in die Zeit des Insolvenzverfahrens, erhält sie der Insolvenzverwalter für die Tilgung der Schulden – auch wenn es sich um Steuererklärungen für zurückliegende Jahre handelt. Erst nachdem eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat der Schuldner wieder Anspruch auf seine Steuererstattung.


Problematisch wird es, wenn nur ein Ehepartner sich in einem Insolvenzverfahren befindet, denn der andere Ehepartner sollte von dieser Insolvenz eigentlich nicht betroffen sein. Doch lässt sich das Ehepaar steuerlich gemeinsam veranlagen, wird auf den nicht insolventen Ehepartner nicht automatisch Rücksicht genommen. Sein Anteil an der Steuererstattung geht verloren, wenn er nicht handelt. Es ist allerdings nicht zwingend notwendig, sich getrennt veranlagen zu lassen, wenn dies für beide nachteilig ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der nicht insolvente Ehepartner einen Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung beim FA stellt.


Dann wird dieser Teil seiner Steuererstattung nicht der Insolvenzmasse zugeordnet, sondern an ihn überwiesen. Dies muss jedoch vor dem Eintreffen des Steuerbescheids passiert sein. Idealerweise macht man das gleich mit der Abgabe der Steuererklärung, denn rückwirkend kommt man nicht mehr an sein Geld.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

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