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Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Keine Wiedereinsetzung bei Aktenbearbeitung des Berufsträgers am Tag des Fristablaufs

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Wenn Kläger gegen eine Entscheidung ihres Finanzgerichts mit einer Revision vorgehen wollen, müssen sie dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen; die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate. Geht die Revisionsbegründung verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, lässt sich dem eigenen Anliegen – wie bei anderen versäumten Fristen – noch über eine sog. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zum Erfolg verhelfen.


Hinweis: Eine solche Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn man ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen (hier: die Revisionsbegründung) in der Sache vom Gericht geprüft wird.


Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine verspätete Revisionseinlegung allerdings nicht durch einen Fristberechnungsfehler einer Büroangestellten einer Steuerberaterkanzlei entschuldigt werden, wenn der prozessbevollmächtigte Berufsträger (Steuerberater) die Akten des Falls am letzten Tag der Frist noch selbst zur Bearbeitung vorliegen hatte.


Der BFH sah in diesem Fall ein Verschulden des Berufsträgers, so dass eine Wiedereinsetzung ausschied. Er hätte nach Gerichtsmeinung die Frist noch einmal prüfen müssen, als er am letzten Tag der Frist in die Fachbearbeitung des Falles eingestiegen war. Etwaige Büroversehen von Angestellten spielen nach Gerichtsmeinung keine Rolle mehr, wenn ein Fall das Stadium der Fachbearbeitung erreicht hat.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

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