Grundrentenzuschlag: Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann sich lohnen
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Wer lange gearbeitet hat oder über andere anrechenbare Zeiten für die Rente verfügt, erhält unter bestimmten Voraussetzungen den Grundrentenzuschlag. Und zwar dann, wenn er einen unterdurchschnittlichen Verdienst erzielte und deshalb lediglich eine kleine Rente bezieht. Eingeführt wurde der Grundrentenzuschlag zum 01.01.2021. Laut aktuellen Zahlen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden derzeit rund 1,3 Millionen Renten durch den Grundrentenzuschlag aufgestockt.
Der durchschnittliche Zuschlag beträgt 92 EUR. Ein Antrag für den Grundrentenzuschlag ist nicht erforderlich: Ob ein Anspruch besteht, prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) automatisch. Für diese Prüfung nutzt sie alle ihr vorliegenden Daten, auch die von den Finanzbehörden übermittelten Datensätze.
Hinweis: Ob und in welcher Höhe der Grundrentenzuschlag gezahlt wird, hängt vom zu versteuernden Einkommen des Rentners ab. Wurde allerdings vom Finanzamt kein zu versteuerndes Einkommen an die DRV übermittelt, kann diese dafür auch nur die ihr bekannten Daten verwenden. In diesem Fall schätzt die DRV das zu versteuernde Einkommen anhand der eigenen Rentenzahlungen, abzüglich des steuerfreien Rentenanteils und des Werbungskosten-Pauschbetrags von aktuell 102 EUR.
Hatten Rentner höhere Werbungkosten als die besagten 102 EUR oder andere Aufwendungen, wie beispielsweise außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben, werden diese zunächst nicht von der DRV berücksichtigt – weil diese Informationen dort schlichtweg nicht bekannt sind. Aus diesem Grund sollten Rentner, die entsprechende Aufwendungen hatten, eine Einkommensteuererklärung abgeben, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet sind.
Hat das Finanzamt ein bestimmtes zu versteuerndes Einkommen festgestellt, wird dieses an die DRV übermittelt. Ist es gering genug, kann sich daraus ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag ergeben oder sich der bestehende Anspruch erhöhen. Selbst wenn eine Steuer von 0,00 EUR festgesetzt wird, können sich der Steuerbescheid und die damit verbundene Meldung an die DRV positiv bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags auswirken.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
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