Urteil definiert Beschränkung: Keine Steuervorteile für Exklusivpost
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Kann eine Postdienstleistung, die nur auf bestimmte Kunden individuell zugeschnitten ist, wirklich steuerbefreit sein? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass individuell ausgehandelte Postdienstleistungen, die nur ausgewählten Kunden angeboten werden, nicht der Mehrwertsteuerbefreiung unterliegen. Diese Entscheidung fügt sich nahtlos in die fortlaufende Rechtsprechung des EuGH zur Steuerbefreiung von Postdienstleistungen im Rahmen des Universalpostdienstes ein.
Die Steuerbefreiung für Postdienstleistungen ist in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie geregelt und gilt ausschließlich für Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen. Universaldienstleistungen müssen ständig, flächendeckend, diskriminierungsfrei und in gleichbleibender Qualität für alle Nutzer angeboten werden. Individuelle Sondervereinbarungen fallen nicht darunter.
Im Besprechungsfall hatte ein bulgarischer Postdienstleister Sondervereinbarungen mit einzelnen Kunden getroffen, die vergünstigte Tarife und zusätzliche Leistungen vorsahen. Diese Bedingungen unterschieden sich von den offiziell genehmigten Tarifen und Leistungen des Universalpostdienstes, weshalb die Steuerbefreiung von der bulgarischen Steuerverwaltung in Frage gestellt wurde.
Der EuGH stellte klar, dass die Steuerbefreiung nur für Leistungen im Rahmen des Universalpostdienstes gilt, die allen Nutzern unter vergleichbaren Voraussetzungen angeboten werden. Individuell ausgehandelte Leistungen, die besondere Bedürfnisse einzelner Nutzer bedienen und von den genehmigten Bedingungen abweichen, sind nicht steuerbefreit. Maßgeblich ist hier die Definition des Begriffs „Universalpostdienst“ und nicht allein die Tatsache, dass ein Anbieter Universaldienstleister ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sonderleistungen transparent, kostenorientiert und nicht diskriminierend sind. Entscheidend ist vielmehr, dass sie nicht allen Nutzern gleichermaßen angeboten werden.
Hinweis: Für deutsche Universaldienstleister bleibt die Rechtslage klar. Die Steuerbefreiung gilt nur für Leistungen im Rahmen des Universalpostdienstes, während individuelle Sondervereinbarungen nicht steuerfrei sind. Nationale Gerichte müssen prüfen, inwieweit Sonderleistungen vom genehmigten Standard abweichen. Damit bestätigt der EuGH, dass die Befreiung strikt an den Universalpostdienst gebunden ist und nur gemeinwohlorientierte Leistungen erfasst werden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
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