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Entfernungspauschale: Wann eine längere Strecke berücksichtigt werden darf

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Die Kosten für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Hierfür können Sie pro Tag pauschalierte Kosten je Entfernungskilometer ansetzen, wobei grundsätzlich die kürzeste Strecke zugrunde zu legen ist. Allerdings kann unter bestimmten Umständen auch eine längere Strecke sinnvoll sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit der längeren Strecke erfüllt waren.


Der Kläger machte in den Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend und legte dabei eine Strecke von 105 km zugrunde. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur eine Strecke von 84 km. Der Kläger gab an, dass er die längere Strecke nutze, weil er bei dieser nach Verlassen der Autobahn nur zwei Ampeln passieren müsse, um seine Tätigkeitsstätte zu erreichen. Die kürzere Strecke führe dagegen durch das Stadtgebiet mit 17 Ampeln. Auch komme es auf der kürzeren Strecke staubedingt oft zu einem erheblichen Zeitverlust.


Des Weiteren führte der Kläger an, dass ihm aufgrund einer Rücken-OP längeres Sitzen nicht möglich sei. Auf der längeren Strecke habe er nach spätestens 30 Minuten Fahrzeit die Möglichkeit, eine Pause einzulegen, was bei der kürzeren Strecke nicht möglich sei.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat zu Recht nur die kürzere Strecke berücksichtigt. Grundsätzlich ist für die Entfernungspauschale die kürzeste Strecke maßgeblich. Allerdings kann auch eine längere Straßenverbindung verkehrsgünstiger sein, sofern auf ihr die Tätigkeitsstätte schneller und pünktlicher erreicht werden kann. Die Vorteilhaftigkeit ist gegeben, wenn sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der längeren Strecke entschieden hätte. Die längere Strecke muss dabei jedoch offensichtlich verkehrsgünstiger sein.


Das Gericht konnte im Urteilsfall nicht feststellen, dass die längere Strecke verkehrsgünstiger war. Eine Zeitersparnis war auf der längeren Strecke in der Regel nicht zu erreichen, auch wenn dies ab und zu der Fall war. Die höhere Zahl der Ampeln und die erforderliche Fahrt durch die Innenstadt sind nicht entscheidend. Auch die gesundheitlichen Argumente konnten nicht überzeugen, zumal der Kläger nun aufgrund eines Standortwechsels seines Arbeitgebers einen Großteil der kürzeren Strecke nutzt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Anja Holzapfel


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