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Zur Sicherheit übereignete Aktien: Zurechnung beim Erwerber hängt von Möglichkeit der Rechteausübung ab

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Die Abgabenordnung bestimmt, dass Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sind. Abweichend hiervon muss ein Wirtschaftsgut aber derjenigen Person zugerechnet werden, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübt – und zwar in der Weise, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. In diesem Fall spricht man von wirtschaftlichem Eigentum.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, wem das wirtschaftliche Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien zuzurechnen ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen hatte sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank erhalten (gegen Zahlung einer Gebühr). Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausüben.


Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurückübertragen; ausgeschüttete Dividenden hatte sie zeit- und betragsgleich an ihre Bank weiterzuleiten. Da bezogene Dividenden nach der damaligen Rechtslage steuerfrei gewesen waren, die Weiterleitung der Dividenden jedoch steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar war, ergab sich in Höhe der bezogenen Dividenden ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust maximierte die Klägerin, indem sie Aktien, deren Ausschüttungen sie bereits empfangen hatte, vorzeitig gegen solche austauschte, bei denen die Ausschüttung noch anstand.


Das Finanzamt sah hierin einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und erhöhte den Gewinn der Klägerin um die bezogenen Dividenden. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage in erster Instanz ab und rechtfertigte die Gewinnerhöhungen damit, dass die britischen Aktien steuerlich nicht der Klägerin, sondern ihrer Bank zuzurechnen gewesen seien, so dass es auf einen Gestaltungsmissbrauch nicht angekommen sei.


Der BFH vertrat jedoch die Auffassung, dass die Aktien steuerlich der Klägerin zuzurechnen gewesen seien, weil ihr – anders als beim klassischen Sicherungseigentum – die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte zugestanden hätten. Werden Aktien zur Sicherheit übereignet, sind sie steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann.


Nicht relevant sind für die Zurechnung subjektive Absichten, die bestehenden Befugnisse auch tatsächlich wahrnehmen zu wollen. Solche Motive können jedoch bei einer Prüfung eines Gestaltungsmissbrauchs beachtlich sein.


Hinweis: Ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, konnte der BFH auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht abschließend prüfen. Der Fall wurde daher an das FG zurückverwiesen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

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Anja Holzapfel


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