Zuflussprinzip: Keine Vereinnahmung bereits am Wertstellungstag
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Wenn Sie ein sogenannter Einnahmenüberschussrechner sind, haben Sie regelmäßig zu prüfen, ob Einnahmen und Ausgaben dem vergangenen oder dem neuen Jahr zuzuordnen sind. Hier spielt insbesondere die Zehntagesfrist eine wichtige Rolle. Aber auch umsatzsteuerlich ist die Zuordnung zum korrekten Besteuerungszeitraum oft strittig, beispielsweise wenn das Honorar eines Ist-Versteuerers vom Auftraggeber erst kurz vor dem Jahreswechsel überwiesen wird. Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden, dass für die Versteuerung auf den Buchungstag und nicht auf den Tag der Wertstellung abzustellen ist.
Im Urteilsfall klagte ein Designer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Die Umsatzsteuer berechnet er nach vereinnahmten Entgelten. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erhöhte das Finanzamt die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Jahres 2019 um ca. 30.000 EUR, weil diese Einnahmen bereits am 31.12.2019 gutgeschrieben und somit vereinnahmt worden seien. Buchungstag sei der 02.01.2020 mit Wertstellung zum 31.12.2019 gewesen. Der Designer hingegen war der Ansicht, die Umsätze gehörten erst in die Bemessungsgrundlage des Jahres 2020, da er im Jahr 2019 noch nicht über die Beträge habe verfügen können. Diese seien erst am 02.01.2020 gebucht worden.
Das FG folgte der Auffassung des Designers. Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten entstehe die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden seien. Vereinnahmt werde das Entgelt erst, wenn der leistende Unternehmer eine Gegenleistung erhalte, über die er wirtschaftlich verfügen könne. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht sei nicht gleichzusetzen mit dem endgültigen Zufluss. Bei Überweisungen auf ein Bankkonto des leistenden Unternehmers vereinnahme dieser das Entgelt nicht im Zeitpunkt der Gutschrift (Datum der Wertstellung), sondern im Zeitpunkt der Buchung auf dem Empfängerkonto, da vor diesem Zeitpunkt das Geld auf dem Konto noch nicht ersichtlich zugeflossen und zumindest faktisch damit nicht verfügbar sei. Dem Designer stehe das Geld erst bei Ausführung der Buchung auf seinem Konto zur Verfügung. Er habe folglich erst am 02.01.2020 über den gutgeschriebenen Betrag verfügen können.
Hinweis: Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof den Ausführungen des FG folgt. Es kommt hierbei darauf an, ob eine Vereinnahmung des Entgelts mit dem Wertstellungstag (hier: 31.12.2019) oder der tatsächlichen Verbuchung auf dem Konto des Unternehmers (hier: 02.01.2020) erfolgt ist.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2023)