Wehrdisziplinarverfahren: Berufssoldat kann Rechtsanwaltskosten absetzen
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Wenn Arbeitnehmer einem strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sind, können sie die Kosten für ihre Strafverteidigung nur in Ausnahmefällen steuerlich als Werbungskosten abziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dies nur möglich, wenn der strafrechtliche Vorwurf eindeutig durch ein berufliches Verhalten veranlasst wurde. Die zu Last gelegte Tat muss bei der Berufsausübung begangen worden sein und die strafbare Handlung muss im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen. Beruht der strafrechtliche Vorwurf hingegen auf einem privaten Verhalten, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
In einem neuen Urteil hat der BFH nun entschieden, dass diese engen Abzugsgrundsätze nicht auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren eines Berufssoldaten übertragen werden können.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Berufssoldat aufgrund eines strafrechtlich relevanten Textbeitrags auf seinem privaten Social-Media-Account rechtskräftig verurteilt worden. Zeitgleich war gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren eröffnet worden, welches neben dem im Strafverfahren behandelten Vorwurf weitere Disziplinarvergehen zum Gegenstand hatte. Die für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren aufgewandten Rechtsanwaltskosten von 1.785 EUR wollte der Soldat als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt lehnte ab und verwies auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar seien.
Der BFH gab jedoch grünes Licht für einen Werbungskostenabzug und erklärte, dass Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht mit den Kosten für ein Strafverfahren gleichgesetzt werden könnten. Gegenstand von Wehrdisziplinarverfahren sei die Ahndung von Dienstvergehen, indem Disziplinarmaßnahmen verhängt würden (z.B. Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis). Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren dienten daher unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis.
Der Abziehbarkeit der Kosten für das Wehrdisziplinarverfahren stehe nach Gerichtsmeinung auch nicht entgegen, dass die Dienstpflichtverletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen seien. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten seien nicht als Werbungskosten abziehbar.
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(aus: Ausgabe 07/2024)