Unbewusster Fehler: Wenn man vergisst, etwas in die Steuererklärung einzutragen
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Niemand ist perfekt und jedem kann mal ein Fehler passieren. Manche Fehler lassen sich im Nachhinein glücklicherweise noch korrigieren. Auch im Rahmen des Steuerrechts ist eine nachträgliche Korrektur manchmal noch möglich – und zwar sogar nach Ablauf der Einspruchsfrist. Voraussetzung ist, dass so ein Fehler versehentlich passiert ist. So darf eine falsche Angabe nicht bewusst gemacht bzw. etwas nicht vorsätzlich weggelassen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob vergessene Aufwendungen nachträglich noch berücksichtigt werden können.
Die Klägerin hatte im Jahr 2020 einen Einmalzahlung an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) geleistet. Damit sollte eine zukünftige Rentenminderung ausgeglichen werden. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie allerdings nur die elektronisch von ihrem Arbeitgeber übermittelten Beiträge geltend, die Einmalzahlung übersah sie. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid erklärungsgemäß. Nach Ablauf der Einspruchsfrist erkannte die Klägerin den Fehler und stellte daher einen Änderungsantrag. Diesen lehnte das Finanzamt jedoch ab. Es war der Meinung, die Klägerin treffe am erst nachträglichen Bekanntwerden der Einmalzahlung an die DRV ein grobes Verschulden.
Das FG sah dies anders. Grobes Verschulden umfasse Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer gerechnet werden müsse, seien keine grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere bei unbewussten Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien, könne grobe Fahrlässigkeit – nicht stets, aber im Einzelfall – ausgeschlossen sein.
Nicht als grobes Verschulden anzusehen sei es etwa, wenn der Steuerpflichtige grundsätzlich um die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen wisse, die Eintragung im Steuererklärungsformular aber aufgrund eines bloßen Versehens unter erschwerten Arbeitsbedingungen unterbleibe. Das war bei der Klägerin der Fall. Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Klägerin hatte das Finanzamt weder dargelegt noch bewiesen.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
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