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Telekommunikationsdienstleistungen: Umsatzsteuerpflicht trotz Guthaben-Verfall?

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Was passiert umsatzsteuerlich mit einem Prepaid-Guthaben, das bis Vertragsende nicht genutzt und auch danach nicht zurückgefordert wird? Diese Frage stand im Zentrum eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG). Nach Ansicht des FG stellen verfallene Restguthaben aus Prepaid-Mobilfunkverträgen beim Anbieter ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar.


Im Besprechungsfall vermarktete die Klägerin über ihre Organgesellschaft Mobilfunkdienste verschiedener Netzbetreiber – unter anderem durch den Verkauf wiederaufladbarer Prepaid-Karten. Kunden zahlten im Voraus und konnten das Guthaben für konkret vereinbarte Telekommunikationsleistungen einsetzen. Nach Vertragsende bestand ein Rückforderungsrecht für nichtverbrauchtes Guthaben, das aber viele Kunden verfallen ließen.


Strittig war, ob diese verfallenen Guthaben als umsatzsteuerpflichtige Entgelte zu werten sind. Die Klägerin verneinte dies mit Verweis auf die unentgeltliche Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur sowie den Charakter der Prepaid-Guthaben als elektronische Mehrzweckgutscheine, deren Verfall ebenfalls nicht steuerbar sei. Das FG folgte dieser Argumentation nicht. Es stützte sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2019 und entschied, dass die verfallenen Restguthaben ein Entgelt für während der Vertragslaufzeit erbrachte Leistungen darstellen – insbesondere für die Bereitstellung der Mobilfunknetzinfrastruktur, die auch passive Leistungen wie mobile Erreichbarkeit umfasst.


Da die Zahlungen auf dem ursprünglichen Prepaid-Vertrag beruhten und wirtschaftlich einer Überzahlung gleichkämen, sei von einem steuerpflichtigen Entgelt auszugehen. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage komme insofern in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit Mehrzweckgutscheinen sah das FG jedoch nicht als erfüllt an.


Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Eine Entscheidung des BFH steht noch aus. Bis dahin empfiehlt es sich für betroffene Unternehmen, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und die eigene umsatzsteuerliche Behandlung von Prepaid-Restguthaben zu überprüfen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

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