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Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Petitions-Plattform kann das demokratische Staatswesen fördern

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Wenn eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu – hervorzuheben sind hier die Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine Gemeinnützigkeit ist nach der Abgabenordnung bei einer Förderung der Allgemeinheit gegeben – hierunter fällt u.a. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.


Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Online-Plattformen gemeinnützig sein, die es den Nutzern ermöglichen, verschiedenste Petitionen oder Kampagnen zu formulieren und zur elektronischen Abstimmung zu stellen. Geklagt hatte ein Plattform-Betreiber, dem das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkannt hatte. Das Amt hatte argumentiert, dass eine Petitions-Plattform nur dann das demokratische Staatswesen fördere, wenn sie ausschließlich an staatliche Stellen gerichtete Anliegen erfasst. Vorliegend konnten aber auch Anliegen online gestellt werden, die an nicht staatliche Stellen adressiert waren.


Der BFH erklärte jedoch, dass das demokratische Staatswesen durch die Online-Plattform durchaus gefördert werden konnte, sofern die Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen – auch parteipolitisch – neutral und ohne inhaltliche Wertung gefördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt hatten.


Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das vorinstanzliche Finanzgericht nun eine erneute gemeinnützigkeitsrechtliche Prüfung durchführen. Der BFH gab dem Gericht hierfür u.a. den zu prüfenden verfassungsrechtlichen Rahmen vor. Danach muss der Bedeutungsgehalt des demokratischen Staatswesens unter Berücksichtigung der Strukturprinzipien der bundesstaatlichen Verfassung (Art. 20 GG) ermittelt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

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