Steuerberechnung durch das Finanzamt: Finanzgericht muss konkrete Zahlenbasis liefern
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Macht der Ausgang eines Rechtsstreits die Änderung eines Steuerbescheids erforderlich, kann das Gericht dem Finanzamt die Steuerberechnung auferlegen. In diesem Fall muss das Gericht dann aber darlegen, von welchen Besteuerungsgrundlagen das Amt auszugehen hat.
Dass ein unbestimmter Urteilstenor ein durchgreifender Verfahrensmangel sein kann, der zur Urteilsaufhebung führt, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem das Finanzgericht Düsseldorf (FG) im Tenor seines Urteils erklärte hatte, dass bei der Privatnutzungsversteuerung für ein bestimmtes Fahrzeug „der Grundsatz der Kostendeckelung“ anzuwenden sei. Das FG erklärte nicht, von welchen Beträgen das Amt dabei konkret auszugehen habe.
Hinweis: Wer einen Firmenwagen für private Zwecke nutzt, kann den zu versteuernden pauschalen 1-%-Vorteil durch die sogenannte „Kostendeckelung“ begrenzen. Dabei muss er dem Finanzamt nachweisen, dass die tatsächlichen Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug im jeweiligen Jahr geringer ausgefallen sind als der pauschal ermittelte Entnahmewert für dieses Jahr, so dass er den niedrigeren Wert versteuern darf. Bei der Kostendeckelung müssen also die Gesamtkosten des Fahrzeugs zugrunde gelegt werden.
Der BFH sah in dem unkonkreten Urteilstenor des FG einen Verfahrensfehler, hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die Bundesrichter erklärten, dass der Finanzbehörde nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen werden dürfe. Im vorliegenden Fall war der Behörde aber zugleich die Beurteilung steuerrechtlicher Fragen bei der Berechnung der Steuer übertragen worden, was nicht zulässig ist. In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun also die konkreten Beträge liefern, die für die Anwendung der Kostendeckelung maßgeblich sein sollen.
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(aus: Ausgabe 07/2023)