Professionelle Pokerspieler: Auch Onlinepoker in der Variante „Pot Limit Omaha“ kann zu gewerblichen Einkünften führen
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Wer in seiner Freizeit sporadisch an virtuellen Pokertischen spielt, muss keinen Steuerzugriff auf seine Gewinne fürchten, da seine Tätigkeit vom Fiskus als steuerlich nicht relevant eingestuft wird. Anders sieht es jedoch aus, wenn das Pokerspiel berufsmäßig und professionell ausgeübt wird. Die Grenzen für den Eintritt in die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerpflicht sind hier jedoch fließend, so dass jeder Fall individuell bewertet werden muss – und nicht selten zu Finanzgerichtsprozessen führt.
In einem neuen Fall hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem jungen Mann befasst, der bereits zu Schulzeiten das Onlinepokerspiel für sich entdeckt hatte. Zunächst spielte er nur in der Variante „Texas Hold’em“, später dann in der komplexeren Variante „Pot Limit Omaha“. Nach seiner Schulzeit (ab 2007) brach er verschiedene Studiengänge ab und widmete sich für 15 bis 25 Stunden pro Woche dem Onlinepoker. Er baute sich eine erhebliche Präsenz in den einschlägigen Medien auf und spielte an bis zu zwölf virtuellen Pokertischen gleichzeitig.
Auch das Finanzamt wurde auf ihn aufmerksam und unterzog ihn einer Außenprüfung, die für die Jahre 2008 bis 2013 einen bislang unversteuerten Totalgewinn aus dem Pokerspiel von 748.824 EUR aufdeckte.
Der BFH entschied nun, dass das Pokern im vorliegenden Fall gewerblicher Natur war und die Gewinne daher der Einkommen- und Gewerbesteuer unterlagen. Nach Gerichtsmeinung lag ein Gewerbebetrieb vor, da der Kläger sich nachhaltig betätigt hatte. Aufgrund der Vielzahl seiner Pokerspiele war seine Tätigkeit von der Absicht getragen gewesen, sie zu wiederholen und als ständige Erwerbsquelle zu verwerten. Ferner hatte sich der Kläger durch sein Pokerspiel auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, denn die Tätigkeit war auf einen Leistungs- oder Gütertausch gerichtet.
Pokern ist nicht als reines Glücksspiel (ohne Leistungsaustausch) einzustufen, da neben Glücks- auch Geschicklichkeitselemente entscheidend sind. Dies gilt nicht nur für Präsenzturniere, sondern auch für Onlinespiele. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung überwiegen bei der Variante „Texas Hold’em“ schon bei Durchschnittsspielern die Geschicklichkeitselemente. Nach Gerichtsmeinung muss dies erst recht für die Variante „Pot Limit Omaha“ gelten, denn bei dieser Variante steigt die Komplexität des Spiels, so dass es noch stärker auf die Strategie des Spielers ankommt.
Die Tätigkeit des Klägers hatte auch den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung verlassen, da bei ihm strukturell-gewerbliche Aspekte in den Vordergrund gerückt waren. Er hatte – teils zeitgleich – auf zahlreichen Onlineportalen gespielt und eine erhebliche Wochenstundenzahl investiert.
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(aus: Ausgabe 10/2025)
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