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Wichtiger Tipp für Mieter: Nebenkostenabrechnung enthält häufig haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

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Neues zum Thema Steuern

Wer haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus wird nicht nur Haus- und Wohnungseigentümern, sondern auch Mietern gewährt. Letztere sollten daher ihre alljährliche Nebenkostenabrechnung auf absetzbare Kosten durchforsten. Zu den gängigsten abziehbaren Handwerkerleistungen zählen folgende Kostenarten:

  • Schornsteinfeger
  • Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung
  • Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern und Rauchmeldern
  • Wartung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Austausch von Verbrauchsmessungszählern
  • Beseitigung von Graffitis

Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind insbesondere folgende Kosten abziehbar:

  • Hausmeister, Gärtner und Gebäudereinigungsdienste
  • Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen
  • Rasen mähen, Hecken stutzen, Austausch von Pflanzen
  • Laub von Bürgersteig und Zufahrten entfernen
  • Winterdienst mit Räumen und Streuen von Gehwegen
  • Schimmel- und Schädlingsbekämpfung

Sind die Angaben des Vermieters in der Nebenkostenabrechnung nicht konkret genug, um abziehbare Kostenpositionen herausfiltern zu können, sollten Mieter dies reklamieren und von ihm für die absetzbaren Kosten eine „Bescheinigung nach § 35a EStG“ einfordern. Zu beachten hat der Vermieter, dass Kosten für Material und Entsorgung nicht abzugsfähig sind. Bei der Aufschlüsselung ist es daher wichtig, dass nur die Kosten für die reine Arbeitszeit sowie Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien gesondert dargestellt werden.


Wenn ein Mieter seine in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, muss er dem Finanzamt zunächst keinen Nachweis vorlegen. Es genügt, wenn er die Nebenkostenabrechnung bzw. Bescheinigung auf Nachfrage des Finanzamts nachreicht (sog. Vorhaltepflicht).


Hinweis: Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 EUR pro Jahr an, der Steuerbonus beträgt maximal 1.200 EUR. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 EUR jährlich absetzbar, so dass sich maximal 4.000 EUR steuermindernd auswirken. Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 EUR pro Jahr ansetzen (Steuerbonus höchstens 510 EUR).

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:292023-08-14 14:33:32Wichtiger Tipp für Mieter: Nebenkostenabrechnung enthält häufig haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Entnahme: Klärung bezüglich Alt-Photovoltaikanlagen

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Neues zum Thema Steuern

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen beschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 27.02.2023 damit auseinandergesetzt. Viele Betroffene sind jedoch hinsichtlich der Regelung zur Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen verunsichert. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen (FinMin NRW) klärt nun auf.


Bis zum 31.12.2022 wurde eine gemischt genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Betreiber konnte (bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung) die Vorsteuer aus dem Erwerb der Anlage abziehen, musste aber in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Zum 01.01.2023 wurde der Nullsteuersatz eingeführt. Viele Betreiber erklären nun eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbstgenutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen.


Das FinMin NRW erklärt hierzu, dass eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage nur dann möglich sei, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet würden. Davon sei aus Vereinfachungsgründen stets auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms zum Beispiel in einer Batterie gespeichert werde. Das gelte auch dann, wenn mit Hilfe einer Wallbox die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen werde, und auch, wenn eine Wärmepumpe verwendet werde. Auf die konkrete Art der Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe, Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) komme es nicht an. Tragbare Batterien und Powerbanks seien nicht umfasst. Diese Vereinfachungsregelung sei auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10 % des Stroms weiterveräußert würden.


Die Entnahme könne entweder im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Eine Vorsteuerberichtigung sei nicht vorzunehmen, da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert hätten. Die beim Erwerb gezogene Vorsteuer könne nicht rückwirkend versagt werden.


Hinweis: Die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber ist auch nach Entnahme der Anlage eine unternehmerische Tätigkeit und umsatzsteuerpflichtig. Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, so wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Wurde beim Erwerb der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, gilt dieser Verzicht für fünf Jahre.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:282023-08-14 14:33:30Entnahme: Klärung bezüglich Alt-Photovoltaikanlagen

Steuertermine Oktober 2023

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Neues zum Thema Steuern

10.10. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2023]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:282023-08-14 14:33:30Steuertermine Oktober 2023

Postzustellung: Ist die Dreitagesfiktion auch anzuwenden, wenn keine Zustellung stattfand?

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Neues zum Thema Steuern

Kennen Sie die Dreitagesfiktion? Dies ist ein verfahrensrechtliches Konstrukt der Finanzverwaltung, wonach ein Schreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als Ihnen zugegangen gilt. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass Sie Ihren Brief nach drei Tagen in Händen halten. Und ab dann beginnen die relevanten Fristen zu laufen. Sollte es also einmal mehr als drei Tage dauern und man die Fristen nicht einhalten können, dann ist es gut, wenn man dem Finanzamt nachweisen kann, dass die Zustellung erst später erfolgte.


In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG) wurde der Kläger zur Einkommensteuer für das Jahr 2020 veranlagt. Bei der Veranlagung wurde ein Teil der Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein. Das Finanzamt sandte die abschlägige Einspruchsentscheidung vom 28.01.2022 (Freitag) als einfachen Brief an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dieser erhob gegen die Einspruchsentscheidung Klage, welche am 03.03.2022 beim Gericht einging. Die Einspruchsentscheidung sei erst am 03.02.2022 (Donnerstag) zugestellt worden. Der Postdienstleister gab an, dass an Samstagen an der Kanzleianschrift des Prozessbevollmächtigten keine Post zugestellt wird.


Die Klage vor dem FG war unzulässig. Sie wurde eindeutig zu spät erhoben. Nach der gesetzlichen Bekanntgabefiktion sei die Einspruchsentscheidung bereits am 31.01.2022 (Montag) bekanntgegeben worden und die Frist habe zu laufen begonnen. Nach Ansicht des Senats kann davon ausgegangen werden, dass die Einspruchsentscheidung am 28.01.2022 zur Post aufgegeben wurde. Dies gehe aus dem dargelegten Organisationsablauf des Finanzamts hervor. Der vom Kläger angegebene abweichende Eingangsvermerk begründe keine berechtigten Zweifel an der gesetzlichen Bekanntgabefiktion. Es sei nicht bekannt, durch welchen Kanzleimitarbeiter der Stempel aufgebracht worden sei. Auch die vom Kläger behauptete generelle Unzuverlässigkeit des Postdienstleisters war nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Dieser wies eine Zustellquote von 95,5 % für den Zeitraum zwischen dem Einlieferungstag und dem zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag auf. Letztlich wurde die Dreitagesfiktion in diesem Fall nicht entkräftet.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:282023-08-14 14:33:31Postzustellung: Ist die Dreitagesfiktion auch anzuwenden, wenn keine Zustellung stattfand?

Kinderbetreuungskosten: Für getrenntlebende Eltern kann ein Einspruch sinnvoll sein

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Egal, ob ein Kind in einer Spielgruppe betreut wird, in den Kindergarten geht oder eine Nachmittagsbetreuung besucht – Eltern können in ihrer Einkommensteuererklärung zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Auch die Kosten für ein Au-pair, eine Internatsbetreuung oder einen haushaltsnahen Minijobber lassen sich auf diese Weise abziehen. Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass

  • das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und unter 14 Jahre alt ist,
  • die Eltern für die Betreuungskosten eine Rechnung (oder einen Gebührenbescheid) erhalten haben und
  • die Betreuungskosten unbar gezahlt wurden (z.B. per Überweisung).

Der Fiskus erkennt dabei nur „reine“ Betreuungskosten an. Nicht begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Verpflegung, Unterrichtung und Sportaktivitäten des Kindes.


Getrenntlebende Eltern sollten beachten, dass ein steuerlicher Abzug nach gegenwärtiger Rechtslage nur bei demjenigen Elternteil möglich ist, der die Kosten getragen hat und bei dem das Kind tatsächlich wohnt. Ob die Haushaltszugehörigkeit des Kindes aus verfassungsrechtlicher Sicht für den Steuerabzug gefordert werden darf, ist momentan Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Hat ein Elternteil die Kosten für die Betreuung eines beim anderen Elternteil wohnenden Kindes getragen, kann sich daher ein Einspruch lohnen, um den Fall unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren offenzuhalten. Ein weiteres Verfahren ist beim BFH zu der Frage anhängig, inwieweit die Zahlung der Kosten zu den Abzugsvoraussetzungen gehört.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:282023-08-14 14:33:31Kinderbetreuungskosten: Für getrenntlebende Eltern kann ein Einspruch sinnvoll sein

Strafmaß abhängig von Steuerschuld: Mehrere Jahre Haft wegen Steuerhinterziehung

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Neues zum Thema Steuern

Niemand weiß genau, in wie vielen Steuererklärungen hin und wieder ein bisschen gemogelt wird. Wenn es aber um enorme Beträge geht, die ein Steuerzahler am Finanzamt vorbeizuschleusen versucht, dann hört für die Finanz- und Justizbehörden der Spaß schnell auf. So wurde im Oktober 2022 ein bekannter Sternekoch durch das Landgericht München I zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Gastronom in seinen zwei Münchener Restaurants etwa 5 Mio. EUR aus den Kassen entnommen hatte. Durch Manipulationen am Kassensystem war eine Steuerschuld von 2,3 Mio. EUR entstanden.


Diese Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist nun weitgehend rechtskräftig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 13.06.2023 entschied. Die Bundesrichter fanden keine Rechtsfehler bei Strafzumessung und Schuldspruch. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision blieb damit überwiegend erfolglos. Nur zu Aspekten der Vermögensabschöpfung muss das Landgericht München I noch neu verhandeln, teilte der BGH mit.


Hinweis: Für das konkrete Strafmaß spielt insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuern eine entscheidende Rolle. Nach den Leitlinien des BGH muss bei einer hinterzogenen Steuer von mehr als 1 Mio. EUR eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:282023-08-14 14:33:29Strafmaß abhängig von Steuerschuld: Mehrere Jahre Haft wegen Steuerhinterziehung

Photovoltaik und die Umsatzsteuer: Weniger Steuern, weniger Bürokratie

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Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hatte der Gesetzgeber weitere steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen und in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Diese Regelungen sind seit dem 01.01.2023 anzuwenden. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien weiter zu fördern und die Installation und den Betrieb vor allem kleinerer Photovoltaikanlagen nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu erschweren.


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun eine Broschüre zur steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage nach neuem Recht herausgegeben. Diese Broschüre richtet sich insbesondere an Privatpersonen, die kürzlich eine Photovoltaikanlage gekauft haben, eine bestehende Anlage erweitern oder reparieren wollen.


Seit dem 01.01.2023 fällt für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage (einschließlich Stromspeicher) keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz), wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden (auch auf dem Balkon) installiert wird. Auch Betreiber von Bestandsanlagen können von der neuen Regelung profitieren. Sowohl die Erweiterung einer bestehenden Anlage als auch der Austausch defekter Komponenten ist begünstigt.


Anlagenbetreiber müssen sich nicht mehr beim Finanzamt melden, um auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Denn durch den Wegfall der Umsatzsteuer entfällt der Grund, zur Regelbesteuerung zu optieren, nur um sich die beim Kauf der Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder erstatten zu lassen.


Der Nullsteuersatz gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Auch für die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines Elektroautos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.


Hinweis: Die Broschüre finden Sie auf der Homepage des BMF (www.bundesfinanzministerium.de).

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:282023-08-14 14:33:31Photovoltaik und die Umsatzsteuer: Weniger Steuern, weniger Bürokratie

Operative Fettabsaugung: Umgang mit Kosten für wissenschaftlich (nicht) anerkannte Heilbehandlung

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Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abrechnen will, muss gegenüber dem Finanzamt verschiedene Stufen der Nachweisführung beachten:

  • Kosten für übliche Heilbehandlungen werden in der Regel ohne besonderen Nachweis anerkannt.
  • Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, wie beispielsweise Hörgeräte, müssen durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers belegt werden.
  • Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden sind nur absetzbar, wenn der Steuerbürger ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen kann, wonach die Behandlung zwangsläufig ist. Dieser sogenannte qualifizierte Nachweis muss vor dem Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war eine Fettabsaugung (Liposuktion) infolge einer Erkrankung des Fettgewebes (Lipödem) als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode einzustufen, so dass die hohen Nachweishürden galten. Nun hat das Gericht jedoch seine Auffassung geändert und entschieden, dass die Kosten für die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder der ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung abgesetzt werden dürfen. Grund für diesen Richtungswechsel war die Erkenntnis des Gerichts, dass über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter Medizinern seit 2016 kein nennenswerter Streit mehr besteht. Zuvor hatte das Gericht medizinische Fachbeiträge ausgewertet.


Hinweis: Die Kosten für eine Liposuktion sind ab 2016 ohne besonderen Nachweis abziehbar, da steuerlich nun eine übliche Heilbehandlung vorliegt. Wichtig ist aber, dass die Behandlung nicht aus rein kosmetischen Gründen erfolgt ist, sondern zur Behandlung einer Erkrankung.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-08-14 13:30:282023-08-14 14:33:32Operative Fettabsaugung: Umgang mit Kosten für wissenschaftlich (nicht) anerkannte Heilbehandlung

Online-Pokerspiel: Professionelle Spieler erzielen gewerbliche Einkünfte

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Manche Erfolgsgeschichten beginnen im Kinderzimmer: Ein Mathematikstudent wohnt noch bei seinen Eltern und steigt mit 18 Jahren in die Welt des Online-Pokerspiels ein. Er spielt Cash Games in der Variante „Texas Hold’em/Fixed Limit“, professionalisiert sein Spiel immer weiter und setzt während seiner Pokerrunden sogar eine Analysesoftware ein, mit der er das Spielverhalten seiner Mitspieler statistisch auswertet. Zu Beginn seiner Tätigkeit spielt er lediglich fünf bis zehn Stunden pro Monat, später verbringt er monatlich rund 100 Stunden vor dem PC. Er erhöht seine Einsätze, spielt gleichzeitig auf mehreren Pokerportalen und erzielt so über einen Zeitraum von fünf Jahren einen Gewinn von über 2,3 Mio. EUR.


Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wollte der Student nun den Einkommensteuerzugriff auf seine Gewinne abwenden, indem er geltend machte, dass die von ihm gespielte Online-Pokervariante ein nicht einkommensteuerbares Glücksspiel sei. Der BFH lehnte jedoch ab und knüpfte an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos an. Danach ist Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.


Zwar handelt es sich bei Freizeit- und Hobbyspielen grundsätzlich um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne und Verluste keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielleidenschaft geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist nach Gerichtsmeinung die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, beispielsweise die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets. Im Ergebnis lagen also steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.


Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Online-Pokergewinne erst bei berufsmäßiger, professioneller Ausübung einkommensteuerlich erfasst werden müssen. Wer sich in seiner Freizeit sporadisch an den virtuellen Spieltisch setzt, muss keinen Steuerzugriff fürchten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

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Kommunikation mit Finanzgerichten: Aus für Papier und Fax seit 01.01.2023

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Bereits seit dem 01.01.2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln. Die Papierform ist für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) benutzen. Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) vorhalten, so dass auch sie spätestens ab diesem Zeitpunkt zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch dann die spätere Frist zum 01.01.2023 gilt, wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden sind. Sie konnten Prozesserklärungen im Jahr 2022 also noch formgerecht auf Papier oder per Fax bei den Gerichten abgeben. Der BFH verwies darauf, dass der elektronische Übermittlungsweg im Jahr 2022 zunächst nur für Rechtsanwälte galt und diese ein beA als natürliche Person erhielten. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern stand dieser Übermittlungsweg hingegen damals noch nicht zur Verfügung, auch wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden waren. Auch die Gesellschaft selbst verfügte nicht über einen elektronischen Zugang.


Hinweis: In einer Partnerschaftsgesellschaft können sich ausschließlich Angehörige freier Berufe zusammenschließen. Die Gesellschaftsform beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Im Unterschied zur GbR bietet die Partnerschaftsgesellschaft allerdings die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung.

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(aus: Ausgabe 09/2023)

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Anja Holzapfel


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