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Fraglicher Zeitpunkt: Wie verlässlich und verbindlich ist eine Postzustellungsurkunde?

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Haben Sie schon einmal einen Brief von einer Behörde in einem gelben Umschlag bekommen? Das ist eine Postzustellungsurkunde, mit der die Behörden einen Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks erhalten. Vom Datum der Postzustellungsurkunde hängt dann auch der Lauf etwaiger Fristen ab. Aber wie aussagekräftig ist so eine Postzustellungsurkunde, etwa wenn Mitarbeiter eines Unternehmens der Meinung sind, dass eine fristgerechte Zustellung nicht erfolgt ist? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.


Die Klägerin ist eine GmbH. Im März 2019 führte das Finanzamt eine Außenprüfung bei ihr durch und erließ in deren Folge geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2014 und 2015. Die Klägerin legte gegen diese Bescheide Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidungen vom 11.05.2021 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Diese Entscheidungen wurden der damaligen steuerlich bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 14.05.2021 (Freitag) wurden die beiden Schriftstücke zusammen in einem Umschlag – nachdem eine Übergabe nicht möglich war – an diesem Tag in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt. Eine Uhrzeit wurde dabei nicht vermerkt. Die Steuerberatungsgesellschaft brachte auf der Einspruchsentscheidung einen Posteingangsstempel mit Datum 17.05.2021 an. Am 17.06.2021 wurde Klage erhoben.


Die Klage wurde jedoch vom FG als unzulässig abgewiesen. Sie wurde erst nach der am 14.06.2021 abgelaufenen Klagefrist erhoben. Laut Postzustellungsurkunde wurde die Einspruchsentscheidung am 14.05.2021 zugestellt. Dass die Uhrzeit auf der Urkunde nicht vermerkt wurde, spielt keine Rolle. Ein solcher Vermerk erfolgt nur bei Auftrag des Zustellenden. Es wurden keine Gründe vorgetragen, die eine unmittelbare Feststellung der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde erlauben. So auch nicht der Verweis der Klägerin darauf, dass ein Zustellversuch am 14.05.2021 zwischen 7 Uhr und 19 Uhr ausnahmslos erfolgreich gewesen wäre. Eine Ersatzzustellung wäre auch möglich gewesen, wenn dem Postzusteller nach dem Klingeln die Tür nicht hinreichend schnell geöffnet worden wäre. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher im Streitfall nicht zu gewähren.


Hinweis: Die Einhaltung von Fristen ist in Steuerangelegenheiten äußerst wichtig. Wir unterstützen Sie dabei, nichts zu versäumen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:11Fraglicher Zeitpunkt: Wie verlässlich und verbindlich ist eine Postzustellungsurkunde?

Für Paare: Welche Veranlagungsvariante steuerlich günstiger ist

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Wenn Paare keinen Trauschein haben, werden sie vom Finanzamt wie zwei Singles besteuert – und zwar unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Eheschließung wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln nach dem Grundtarif versteuern muss.


Wer hingegen verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann beim Finanzamt alternativ die Zusammenveranlagung beantragen, so dass das Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das sogenannte Ehegattensplitting zur Anwendung. Hierzu addiert das Finanzamt das Jahreseinkommen von beiden Partnern, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte dann die Einkommensteuer. Der errechnete Betrag wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.


Ehepaare zahlen bei einer Zusammenveranlagung in der Regel weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch die Berechnungsweise des Splittingverfahrens werden Nachteile abgemildert, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können durch die Zusammenveranlagung viel Steuern sparen.


Beispiel: Ehepartnerin A hat im Jahr 2022 ein Einkommen von 50.000 EUR erzielt. Ihr Partner B eines von 30.000 EUR. Nach dem Splittingtarif ergibt sich für ihr zu versteuerndes Einkommen von 80.000 EUR eine Einkommensteuer von 16.354 EUR.


Wenn sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner hingegen für eine Einzelveranlagung entscheiden, unterliegen beide dem sogenannten Grundtarif. Im obigen Beispiel wäre eine Einzelveranlagung ungünstiger, denn der Gesamtsteuerbetrag würde dann um 413 EUR höher ausfallen. Gleichwohl kann auch eine Einzelveranlagung günstiger sein, wenn ein Ehepartner beispielsweise Verluste erzielt, hohe außergewöhnliche Belastungen geltend macht oder hohe Lohnersatzleistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:08Für Paare: Welche Veranlagungsvariante steuerlich günstiger ist

Umleitung von Vermietungseinkünften: Unentgeltlicher Nießbrauch an Kinder kann steuerlich anzuerkennen sein

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Um die steuerlichen Grundfreibeträge der eigenen Kinder (2023: 10.908 EUR pro Person und Jahr) auszunutzen, spielen Eltern häufig mit dem Gedanken, eigene Einkunftsquellen wie Kapitalvermögen oder Mietobjekte auf ihren Nachwuchs zu übertragen. Wird diese Gestaltung vom Finanzamt anerkannt, können die Kinder ihren Grundfreibetrag ausschöpfen, der ansonsten steuerlich ungenutzt verfallen wäre. Entsprechende Überlegungen werden jedoch häufig verworfen, da Eltern ihr Vermögen nicht vorzeitig und endgültig aus der Hand geben wollen.


Ein neues Steuergestaltungsmodell, das nur zu einer vorübergehenden Umleitung von Einkunftsquellen führt, wurde nun vom Bundesfinanzhof (BFH) anerkannt. Im vorliegenden Fall hatten Eltern ein Geschäftsgrundstück an eine GmbH vermietet, deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer zunächst der Vater und später die Mutter war. Die GmbH zahlte den Eltern eine Miete von 4.000 EUR pro Monat (später 4.200 EUR pro Monat).


Um die Mieteinkünfte auf ihre 14 und zehn Jahre alten Kinder zu verlagern, räumten die Eltern diesen für die Dauer von acht Jahren einen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Die Vermieterstellung sollte für die Dauer des Nießbrauchs auf die Kinder übergehen und später wieder an die Eltern als Eigentümer zurückfallen. Ein Ergänzungspfleger des Amtsgerichts erteilte für die Kinder die notwendige Genehmigung. Das Finanzamt ging jedoch von einem steuerlichen Gestaltungsmissbrauch aus und rechnete die Vermietungseinkünfte weiterhin den Eltern zu, statt sie bei den Kindern anzusetzen.


Der BFH billigte jedoch die Gestaltung und urteilte, dass den Kindern die Vermietungseinkünfte steuerlich zuzurechnen waren. Nach Ansicht des Gerichts lag kein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vor, da die Kinder die Immobilie als Nießbraucher an einen fremden Dritten (nämlich die GmbH) vermietet hatten. Auch die Befristung der Übertragung war nach Gerichtsmeinung nicht rechtsmissbräuchlich. Die Einräumung des Nießbrauchs begründete lediglich die Übertragung der Einkunftsquelle, der sich daraus ergebende steuerliche Vorteil (Ausnutzung des Grundfreibetrags der Kinder) war unerheblich. Der BFH verwies darauf, dass durch die Gestaltung keine weiteren steuerlichen Vorteile erzielt wurden (z.B. Verlagerung von Unterhaltsaufwendungen). Die GmbH konnte die Miete für die Geschäftsräume auch vor dem Nießbrauch als Betriebsausgabe abziehen.


Hinweis: Entscheidungserheblich war im vorliegenden Fall also, dass die GmbH als fremder Dritter in die Vermietung eingebunden war. Eine solche Gestaltung sollte nur unter enger und frühzeitiger Einbindung des steuerlichen Beraters umgesetzt werden, da es viele Fallstricke gibt. Bei fachkundiger Umsetzung lässt sich aber durchaus erhebliches Steuersparpotential ausnutzen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:11Umleitung von Vermietungseinkünften: Unentgeltlicher Nießbrauch an Kinder kann steuerlich anzuerkennen sein

Akteneinsicht bei Sehbehinderung: Wann (k)eine elektronische Übersendung der Akten erfolgen muss

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In einem finanzgerichtlichen Prozess haben die Beteiligten das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (z.B. die des Finanzamts) einzusehen. Werden die Prozessakten beim Gericht elektronisch geführt, wird die Akteneinsicht nach den Vorgaben der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum elektronischen Abruf gewährt. Sofern die Akten noch in Papierform geführt werden, muss die Akteneinsicht in den Diensträumen (z.B. einer Behörde) erfolgen. Werden die Akten teilweise elektronisch und teilweise in Papierform geführt (sog. hybrid geführte Prozessakten), besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass das Gericht die Papierunterlagen einscannt und elektronisch zur Verfügung stellt. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) können blinde oder sehbehinderte Personen aber eine barrierefreie Akteneinsicht verlangen. In diesem Fall müssen auch die vorliegenden Papierakten auf Wunsch elektronisch bereitgestellt werden.


In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Ausnahmeregelung für blinde und sehbehinderte Personen nur gilt, sofern diese das geschriebene Wort in herkömmlicher Weise – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Brillen, Kontaktlinsen oder Lupen – nicht mehr zuverlässig wahrnehmen können. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Anwalt vom Finanzgericht Baden-Württemberg die elektronische Bereitstellung einer Papierakte gefordert und erklärt, dass er aufgrund einer Sehbehinderung nur kurze Zeit lesen und den Akteninhalt zudem nur über eine PC-Lupe und Veränderungen bei Helligkeit und Kontrast wahrnehmen könne.


Der BFH lehnte eine elektronische Bereitstellung der Akte jedoch ab und verwies darauf, dass der Anwalt nach eigenem Sachvortrag mit dem rechten Auge noch (eingeschränkt) lesen könne. Da elektronische Inhalte für ihn unter Zuhilfenahme einer PC-Lupe durchaus lesbar sind, ist ihm nach Gerichtsmeinung auch zuzumuten, eine Papierakte mit einer herkömmlichen Lupe zur Kenntnis zu nehmen. Auch wenn eine Akteneinsicht auf diesem Wege beschwerlich sein mag, so ist sie nach Ansicht des BFH dennoch möglich. Im Ergebnis gilt der Anwalt demnach nicht als blind oder sehbehindert im Sinne des GVG, so dass er die bestehende Ausnahmeregelung nicht geltend machen kann.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:11Akteneinsicht bei Sehbehinderung: Wann (k)eine elektronische Übersendung der Akten erfolgen muss

Fristwahrung: Muss man für eine E-Mail eine Lesebestätigung anfordern?

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Wenn Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten und feststellen, dass dieser zu Ihren Ungunsten von der eingereichten Erklärung abweicht, können Sie Einspruch einlegen. Das muss innerhalb einer im Gesetz festgelegten Frist erfolgen. Wenn man diese Frist unverschuldet versäumt, kann man Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall die Voraussetzungen hierfür gegeben waren.


In diesem Fall setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2017 mit jeweiligen Bescheiden vom 08.08.2018 fest. Dabei wurden verschiedenste Werbungskosten nicht berücksichtigt. Per E-Mail vom 10.08.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte die schlichte Änderung der Bescheide. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag am 23.08.2018 ab. Der Prozessbevollmächtigte legte daraufhin am 30.08.2018 – ebenfalls per E-Mail – Einspruch ein. Am 31.05.2019 erfuhr er zufällig, dass dem Finanzamt gar kein Einspruch vorlag. Daher schickte er die bereits Ende August 2018 versendete E-Mail sogleich noch einmal an das Finanzamt. Dieses lehnte den Einspruch mit der Begründung ab, dass dieser erst am 31.05.2019 und damit verspätet eingegangen sei.


Das FG entschied: Die Einspruchsfrist wurde tatsächlich versäumt, da der fristgerechte Eingang der E-Mail beim Finanzamt durch den Prozessbevollmächtigten nicht nachgewiesen werden konnte. Der Versand einer E-Mail beweist noch nicht, dass sie auch beim Empfänger eingegangen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie bei einem CC-Empfänger angekommen ist. Jedoch ist entgegen der Ansicht des Finanzamts die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.


Nachdem der Prozessbevollmächtigte erfahren hatte, dass der Einspruch dem Finanzamt nicht vorlag, sendete er diesem sogleich eine Kopie der fraglichen E-Mail. Da die versäumte Handlung hiermit bereits nachgeholt wurde, muss ein Wiedereinsetzungsantrag nicht explizit gestellt werden. Das Wiedereinsetzungsgesuch wurde auch ausreichend begründet. Es liegt auch, entgegen der Ansicht des Finanzamts, kein Verschulden vor, nur weil keine Lesebestätigung angefordert wurde. Wenn diese notwendig wäre, würden an einen Einspruch per E-Mail höhere Anforderungen gestellt als an ein Versenden per Post oder Fax.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:11Fristwahrung: Muss man für eine E-Mail eine Lesebestätigung anfordern?

Einkommensteuererklärung: Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung

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Wissen Sie, was eine Antragsveranlagung ist? Antragsveranlagung bedeutet, dass Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, obwohl Sie nach dem Gesetz nicht dazu verpflichtet sind. Dies macht beispielsweise Sinn, wenn Sie nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen, sehr hohe Werbungskosten haben und sich durch die Veranlagung eine Steuererstattung ergibt. Aber Vorsicht: Auch für eine Antragsveranlagung gibt es Fristen! Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung gegeben waren.


Die Kläger sind je zur Hälfte Gesamtrechtsnachfolger nach der im März 2018 verstorbenen Erblasserin A. Sie reichten am 30.12.2020 die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 für A ein, in denen sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalerträge aus inländischen und ausländischen Quellen erklärten. Die Kläger beantragten in beiden Streitjahren die Günstigerprüfung. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, da es sich um eine Antragsveranlagung handele, bei der die Frist bereits abgelaufen sei. Die Kläger hätten das Wahlrecht innerhalb der regulären Festsetzungsfrist ausüben müssen, um eine Hemmung des Fristablaufs zu bewirken.


Die dagegen gerichtete Klage war unbegründet. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für das Jahr 2014 endete am 31.12.2018 und die für 2015 am 31.12.2019. Daher erfolgte die Einreichung der beiden Erklärungen am 30.12.2020 zu spät. Es war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten und eine Veranlagung daher nicht mehr zulässig. Im Streitfall bestand keine Steuererklärungspflicht. Auch aus dem Antrag auf Günstigerprüfung ergibt sich keine Pflichtveranlagung. Ebenso wenig wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für den Antrag auf Günstigerprüfung erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eingetreten sind.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:09Einkommensteuererklärung: Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung

Druckmittel der Finanzbehörde: Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen

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Wenn sich beispielsweise eine Steuernachzahlung gegen Sie richtet und Sie die Forderung des Finanzamts nicht begleichen, setzt die Behörde nach Ablauf des Fälligkeitsdatums Säumniszuschläge fest. Diese sind für jeden angefangenen Monat zu zahlen. Ihre Höhe wird nicht vom Finanzamt festgelegt, sondern ist im Gesetz niedergeschrieben. Der Säumniszuschlag beträgt pro Monat 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags, wobei auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden ist. Aus Billigkeitsgründen kann ein Säumniszuschlag auch ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Voraussetzungen hierfür hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zu entscheiden.


Ende 2018 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2012 der Kläger, eines Ehepaars, aufgrund einer Außenprüfung geändert. Das Finanzamt hatte von Amts wegen die Vollziehung der am 07.01.2019 fälligen Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgesetzt. Am 27.12.2019 wurde an das Finanzamt die berichtigte Bilanz zum 31.12.2012 einer Gesellschaft, der C Ltd., übermittelt. An ihr ist die Ehefrau beteiligt. Der Einkommensteuerbescheid 2012 wurde im Jahr 2020 erneut geändert und die Steuer erhöht. Die Erhöhungsbeträge waren zum 06.03.2020 fällig. Gleichzeitig endete die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Mit Schreiben vom 30.03.2020 beantragten die Kläger einen Erlass der Säumniszuschläge ab dem 07.01.2019 aus Billigkeitsgründen. Das Finanzamt lehnte dies ab.


Die Klage hiergegen vor dem FG war unbegründet. Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme liegt im Ermessen des Finanzamts und nicht des Gerichts. Das Gericht kann nur darüber entscheiden, ob die Ermessensgrenzen eingehalten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Säumniszuschläge können aus Billigkeitsgründen erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV des Bescheids zu erreichen, der Antrag jedoch erfolglos war. Im Streitfall war dies nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.


Das Stellen eines gerichtlichen Antrags auf AdV ist nicht unzumutbar. Und falls dem Steuerpflichtigen die finanziellen Mittel dafür fehlen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Fazit: Es gibt keinen Grund, dass ein Steuerpflichtiger nach einer ablehnenden Aussetzungsentscheidung des Finanzamts den gerichtlichen Weg einschlägt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:11Druckmittel der Finanzbehörde: Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen

Statistik: Fast zwei Drittel der Einsprüche waren erfolgreich

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Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2022 insgesamt 2.978.644 Einsprüche bei ihren Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 5,59 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.


In knapp zwei Drittel der Fälle (64 %) waren die Steuerzahler mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 18 % der Einsprüche geblieben – in diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 17,3 % der eingelegten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen.


Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstanden, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärte.


Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide stets zeitnah nach Erhalt auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen. Sie können auch elektronisch über das Elster-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den Finanzämtern generell akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheids in Gang gesetzt. Geht der Bescheid – wie üblich – mit einfacher Post zu, gilt der Brief am dritten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekanntgegeben, so dass die Frist ab dem vierten Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.


Ist zu einer Streitfrage bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig, können Steuerzahler sich an dieses Verfahren „anhängen“, indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen.


Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2022 insgesamt 51.245 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben. Das entspricht lediglich 1,6 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund ist darin zu vermuten, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und zudem mit einem Kostenrisiko verbunden ist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:09Statistik: Fast zwei Drittel der Einsprüche waren erfolgreich

Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung: Steuerpflichtiges Sterbegeld muss nicht gegengerechnet werden

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Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit die Kosten nicht durch das erhaltene Erbe gedeckt werden können. Erhaltene Leistungen aus einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung müssen allerdings vom absetzbaren Betrag abgezogen werden.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass steuerpflichtige Ersatzleistungen nicht in Abzug gebracht werden müssen. Im zugrunde liegenden Fall war eine Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verstorben. Ihre Tochter hatte infolgedessen ein Sterbegeld von 6.500 EUR erhalten. Diese Ersatzleistung beruhte auf einer Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, nach der beim Tod eines Beschäftigten das Tabellenentgelt für die letzten drei Monate an die Ehepartner oder Kinder ausgezahlt wird.


Das Finanzamt besteuerte das Sterbegeld im Einkommensteuerbescheid der Tochter und erkannte die Beerdigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an, da es insoweit auf eine Verrechnung mit dem (höheren) Sterbegeld verwies. Der BFH gestand der Tochter nun jedoch einen Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung zu und urteilte, dass nur steuerfreie Ersatzleistungen gegenzurechnen sind.


Einkommensteuerpflichtige Leistungen dürfen nach Gerichtsmeinung hingegen nicht zu einer Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen führen, da eine Vorteilsanrechnung schließlich eine steuerliche Doppelentlastung (durch Steuerfreiheit der Leistung und vollen Abzug der Kosten) vermeiden soll. Das Sterbegeld im vorliegenden Fall war ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug, so dass die Beerdigungskosten aus zu versteuerndem Einkommen finanziert worden waren. Würde man das Sterbegeld in diesem Fall auf die Beerdigungskosten anrechnen, würde es zu einer unzulässigen doppelten steuerlichen Belastung (Besteuerung der Leistung und Kürzung der absetzbaren Kosten) kommen.


Hinweis: Als Beerdigungskosten abziehbar sind unter anderem die Ausgaben für Bestattungsunternehmen, Überführung, Sarg, Urne, ein angemessenes Grabmal, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Grabstätte, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren und Trauerkarten. Das Finanzamt erkennt Kosten von maximal 7.500 EUR an (Angemessenheitsgrenze). Nicht abziehbar sind hingegen die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste, deren An- und Abreise, Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:12Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung: Steuerpflichtiges Sterbegeld muss nicht gegengerechnet werden

Internetverkäufe: Wann Umsätze und Gewinne steuerpflichtig sind

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Plattformen wie Kleinanzeigen (früher Ebay Kleinanzeigen), Momox oder Etsy müssen die abgewickelten Geschäfte von Verkäufern und Privatpersonen ab 2023 an den Fiskus melden. Grundlage hierfür ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellfallgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 EUR. Verkäufer, die in diesem Rahmen tätig wurden, werden also nicht gemeldet.


Für Verkäufe im Internet gelten folgende allgemeine Steuerregeln: Wer seinen Dachboden oder Keller entrümpelt und bloß seinen eigenen Hausrat verkauft, hat in der Regel keine steuerlichen Folgen zu befürchten, denn eine solche Tätigkeit entfaltet keine steuerliche Relevanz. Anders sieht es aber aus, wenn Wertgegenstände wie Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Sammlerobjekte innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung gewinnbringend veräußert werden. In diesem Fall erzielt der Privatverkäufer einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, den er in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 EUR (ab 2024: 1.000 EUR) im Kalenderjahr beträgt.


Ein Internethandel kann sich allerdings von einem meist steuerfreien Privatverkauf zu einem steuerpflichtigen gewerblichen Handel entwickeln. Die Kriterien für diesen „Grenzübertritt“ sind insbesondere:

  • Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten
  • Höhe der erzielten Entgelte
  • regelmäßige Verkäufe über längere Zeiträume (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat)
  • planmäßiges Tätigwerden (z.B. gezielter Ankauf von Gegenständen für den Weiterverkauf)
  • Anbieten von Neuware
  • professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Auftritt als Powerseller)

Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher liegt ein gewerblicher Handel vor, der folgende steuerliche Konsequenzen auslöst:

  • Umsatzsteuer: Liegen die Umsätze im zurückliegenden Jahr über 22.000 EUR brutto und im laufenden Jahr über 50.000 EUR brutto, wird Umsatzsteuer fällig. Liegen die Umsätze unter diesen Grenzen, kann der Internethändler die Kleinunternehmerregelung nutzen, so dass er seine Ware ohne Umsatzsteuer verkaufen kann. Allerdings bleibt ihm in diesem Fall auch der Vorsteuerabzug aus dem Wareneinkauf verwehrt.
  • Einkommensteuer: Der Gewinn aus Gewerbebetrieb muss in der Regel in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es gilt für alle Einkünfte zusammen aber ein steuerfreier Grundfreibetrag (2023: 10.908 EUR).
  • Gewerbesteuer: Liegt der jährliche Gewinn über 24.500 EUR, fällt Gewerbesteuer an. Die Steuer ist aber teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar.

Hinweis: Wer als Onlinehändler im gewerblichen Bereich tätig ist, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden die Verkaufsaktivitäten gewerblicher Internethändler mittlerweile über spezielle Analyseprogramme aufdecken können, lassen sich Verkäufe im großen Stil schwer verheimlichen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:222023-11-13 15:30:09Internetverkäufe: Wann Umsätze und Gewinne steuerpflichtig sind
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Anja Holzapfel


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