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Betriebsausgabenabzug für Gästehäuser: Betrieb muss nicht von beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden

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Unterhält ein Unternehmen ein Gästehaus, das es unentgeltlich an Geschäftsfreunde überlässt, dürfen die Kosten für diese Immobilie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt jedoch nur für Gästehäuser, die außerhalb des Orts liegen, an dem sich der Betrieb des Unternehmens befindet. Sofern Gästehaus und Betrieb am selben Ort liegen, lassen sich die Kosten hierfür als Betriebsausgaben absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass zur Anerkennung dieser „Ortsidentität“ nicht verschärfend gefordert werden darf, dass die Betriebsstätte auch üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht wird.


Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Lohnsteuerhilfeverein zwei Ferienapartments angemietet und seinen freien Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Im Gebäudekomplex, in dem sich die Apartments befanden, lag auch ein Schulungsraum des Vereins (Betriebsstätte). Das Finanzamt ließ die Kosten für die Apartments nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und wurde darin in erster Instanz vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestärkt. Die Finanzrichter vertraten die Auffassung, dass die Betriebsstätte nicht von den beherbergten freien Mitarbeitern aufgesucht worden war, so dass die Ortsidentität für Apartments und Betriebsstätte nicht anzuerkennen sei. Im Ergebnis sei das Gästehaus damit außerhalb des Orts des Betriebs gelegen, so dass das Abzugsverbot greife.


Der BFH gestand dem Verein nun jedoch den Betriebsausgabenabzug für die Kosten der Apartments zu und urteilte, dass zur Annahme einer Ortsidentität von Gästehaus und Betrieb nicht gefordert werden darf, dass die beherbergten Geschäftsfreunde auch üblicherweise den „benachbarten“ Betrieb aufsuchen. Eine solche besondere Betriebsbezogenheit ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Historie des Gesetzes.


Hinweis: Die vorgenannten Regelungen gelten nur für Gästehäuser, die an Geschäftsfreunde überlassen werden. Sofern ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern ein Gästehaus überlässt, sind die Kosten hierfür unabhängig von der Lage des Hauses als Betriebsausgaben abziehbar, so dass beispielsweise auch ein Erholungsheim im Ausland absetzbar ist. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Finanzämter auf die neue Rechtsprechung reagieren. In den Einkommensteuer-Richtlinien wird derzeit noch gefordert, dass die Betriebsstätte am Ort des Gästehauses üblicherweise von den Geschäftsfreunden besucht werden muss, damit das Abzugsverbot nicht greift.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Neues Urteil zum Reemtsma-Anspruch: Direktanspruch gegen die Finanzverwaltung auch bei zivilrechtlicher Verjährung?

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Stellt ein Unternehmer Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung und wird dieser Fehler erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt, hat der Unternehmer die ihm von seinem Leistungsempfänger gezahlte Umsatzsteuer nach zivilrechtlichen Grundsätzen zurückzuzahlen. Ist dem Leistungsempfänger die Durchsetzung dieses zivilrechtlichen Anspruchs unmöglich oder übermäßig erschwert, hat er gegebenenfalls einen Direktanspruch gegen sein Finanzamt auf Auszahlung des Umsatzsteuerbetrags (sog. Reemtsma-Anspruch).


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dazu schon im Jahr 2007 Stellung genommen. Nach der sehr restriktiven Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 2022 soll der Reemtsma-Anspruch dann nicht greifen, wenn der zivilrechtliche Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Leistenden zivilrechtlich verjährt ist. Das Finanzgericht Münster hatte dem EuGH diese strenge Sichtweise zur Entscheidung vorgelegt.


Konkret ging es um einen Land- und Forstwirt (Kläger), der in den Jahren 2011 bis 2013 Holz zum Regelsteuersatz (19 %) einkaufte und dieses als Brennholz zum ermäßigten Steuersatz (7 %) weiterverkaufte. Seine Lieferanten führten Umsatzsteuer in Höhe von 19 % an das Finanzamt ab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt dem Kläger den Vorsteuerabzug in Höhe der Differenz zwischen Regel- und ermäßigtem Steuersatz (12 %). Er forderte daraufhin seine Lieferanten zur Rechnungsberichtigung und Rückerstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer auf. Diese beriefen sich jedoch auf die zivilrechtliche Verjährung. Daraufhin stellte der Kläger beim Finanzamt einen Billigkeitsantrag auf Erstattung des Betrags nach den Reemtsma-Grundsätzen, der aber vom Finanzamt abgelehnt wurde.


Der EuGH gab dem Landwirt allerdings recht. Er entschied, dass der Reemtsma-Anspruch auch dann bestehe, wenn der Leistungsempfänger, ohne dass ihm Betrug, Missbrauch oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, eine Erstattung aufgrund der im nationalen Recht vorgesehenen Verjährung nicht mehr von seinem Lieferanten fordern könne. Die Gefahr einer doppelten Erstattung schließt der EuGH grundsätzlich aus, indem er den Erstattungsanspruch nach Rechnungsberichtigung einschränkt.


Hinweis: Dieses Urteil zur Reemtsma-Rechtsprechung schafft weitere Klarheit. Der Leistungsempfänger erfährt einen weitergehenden Schutz, wenn sein Vorsteuerabzug gescheitert ist. Die bislang restriktive Sicht des BMF wird kaum zu halten sein. Betroffene Leistungserbringer sollten Billigkeitsanträge stellen und Rechtsbehelfe einlegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Emissionszertifikate: Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.


Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen § 13b Abs. 2 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) neu gefasst. Die bereits bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ausgeweitet.


Bei nach dem 31.12.2022 ausgeführten Übertragungen von solchen Emissionszertifikaten an Unternehmer wird demnach der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.


Das BMF legt in seinem aktuellen Schreiben folgende umfangreiche Anwendungsregelungen dar und erläutert diese anhand von Beispielen:

  • Schlussrechnung über nach dem 31.12.2022 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 01.01.2023
  • Berichtigung einer vor dem 01.01.2023 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31.12.2022 erfolgt
  • Abrechnungen nach dem 31.12.2022 über Leistungen, die vor dem 01.01.2023 erbracht worden sind
  • Berichtigung nach dem 31.12.2022 einer vor dem 01.01.2023 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Rückenwind für Bürokratieabbau: EU-Kommission stellt Entlastungspaket für KMU vor

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Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind eine treibende Kraft für den ökologischen und den digitalen Wandel in Europa. Die EU-Kommission will KMU entlasten und hat Vorschläge zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und für eine vereinfachte Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitender Tätigkeit vorgestellt. Ziel ist es, den Zugang von KMU zu Finanzmitteln weiter zu vereinfachen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und KMU dabei zu unterstützen, weiter zu wachsen.


Mit der neuen Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll die Praxis der Zahlungsverzögerung bekämpft werden. Nach Auffassung der EU-Kommission ist das eine unlautere Praxis, die den Cashflow von KMU beeinträchtigt und zudem die Wettbewerbs- und Widerstandsfähigkeit von Lieferketten schwächt. Es wird eine strengere Obergrenze für Zahlungen von 30 Tagen eingeführt. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Zahlung der angefallenen Zinsen und Entschädigungsgebühren automatisch erfolgt. Um Unternehmen vor säumigen Zahlern zu schützen, werden außerdem neue Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen eingeführt.


Die neue Richtlinie über eine vereinfachte Mehrwertsteuer ist für KMU bestimmt, die grenzüberschreitend tätig sind. Durch sie können KMU die Steuerbemessungsgrundlage ihrer Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten nach den Vorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaates berechnen. Wenn die meisten Mitgliedstaaten zugestimmt haben, sollen die neuen Vorschriften ab dem 01.01.2025 gelten.


Hinweis: Die EU-Kommission plant weitere, nichtlegislative Maßnahmen wie die Reduzierung der Berichterstattungspflichten und des Regelungsaufwands, einen einfacheren Zugang von KMU zu Finanzmitteln sowie die kontinuierliche Qualifizierung und Förderung der Arbeitskräfte in KMU durch weitere Unterstützung von Schulungsmaßnahmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Hundesteuer: Hundetrainer werden für eigene Hunde zur Kasse gebeten

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In Deutschland müssen Hundehalter in aller Regel eine Hundesteuer zahlen. Die allermeisten Gemeinden nutzen diese Steuer als zusätzliche fiskalische Einnahmemöglichkeit – geregelt über kommunale Hundesteuersatzungen oder unmittelbar über ein Hundesteuergesetz. Für Blindenhunde oder Hütehunde gilt häufig eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung. Halter von als gefährlich geltenden Hunderassen werden hingegen meist besonders hoch zur Kasse gebeten.


Das Verwaltungsgericht Mainz (VG) hat nun entschieden, dass auch Hunde besteuert werden, die vom Halter für seine berufliche Tätigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeut einsetzt werden. Im zugrunde liegenden Fall war ein Ehepaar von der Stadt zur Hundesteuer für drei Hunde herangezogen worden. Das Paar legte Widerspruch ein und erklärte, dass zwei der Hunde von der Ehefrau bei ihrer selbständigen Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin eingesetzt wurden. Die Tiere seien daher „notwendige Betriebsmittel“, die nicht der Hundesteuer unterfielen. Lediglich der dritte Hund, der aus Altersgründen nicht mehr in eine berufliche Tätigkeit einbezogen werde, sei steuerpflichtig.


Das VG gab jedoch grünes Licht für die Besteuerung aller drei Hunde. Zwar wird das Halten von Hunden, die allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen (wie z.B. Diensthunde, verpflichtende Jagd- und Wachhunde, Artistenhunde, Hütehunde, Hundezucht und -handel), nicht besteuert, da darin keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Halters zu Tage tritt. Von einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn die Berufsausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich ist oder erheblich erschwert würde. Solche Umstände wurden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht und waren auch nicht ersichtlich.


Die Ehefrau hatte nicht erklärt, dass ihre Hunde als „Anleithunde“ oder „Vorführhunde“ für den Trainings- und Therapiebetrieb notwendig waren. Der Betrieb konnte vielmehr auch allein mit den Hunden der Kunden durchgeführt werden. Die Beteiligung des eigenen Hundes an den Trainingseinheiten dürfte nach Gerichtsmeinung sogar eher hinderlich gewesen sein. Die angebotenen Online-Schulungen der Frau, in denen sie den artgerechten Umgang mit Hunden an ihren eigenen Tieren demonstrierte, beruhten auf ihrer privaten Entscheidung und waren nicht betriebsnotwendig. Die Haltung aller drei Hunde im privaten Haushalt der Eheleute zeigte nach Auffassung des VG, dass die Hundehaltung in erster Linie aus privaten Interessen erfolgt war.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Scheingeschäfte: Vorsteuerabzug europarechtlich versagt

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Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach dem nationalen Zivilrecht kann für sich allein betrachtet nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Das gilt jedoch nur dann, wenn seitens des nationalen Gerichts geprüft und sichergestellt wurde, dass der Vorgang nicht als fiktiver Umsatz einzustufen ist oder dass ein tatsächlich bewirkter Umsatz nicht auf einer Mehrwertsteuerhinterziehung oder einem Rechtsmissbrauch beruht.


Grundsätzlich darf der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Materielle Voraussetzung ist beispielsweise die tatsächliche Leistungsbewirkung. Wird die Leistung tatsächlich erbracht, ist die Rechtsunwirksamkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts unbeachtlich. Steht hingegen fest, dass der Vorsteuerabzug im Rahmen einer Steuerhinterziehung geltend gemacht wurde, ist dieser zu versagen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung obliegt der Finanzverwaltung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren die Voraussetzungen der Versagung des Vorsteuerabzugs präzisiert.


Im Urteilsfall stellte ein Unternehmer dem Kläger eine Rechnung über einen Markenverkauf aus. Der Kläger zog daraus die Vorsteuer. Die polnische Finanzverwaltung versagte jedoch den Vorsteuerabzug wegen der zivilrechtlichen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts, denn es handle sich um ein Scheingeschäft. Dagegen wehrte sich der Kläger und obsiegte in erster Instanz, da nach Auffassung des Gerichts das Vorliegen eines Scheingeschäfts nicht nachgewiesen war. Nach der hiergegen gerichteten Beschwerde der Finanzverwaltung zweifelte das polnische oberste Verwaltungsgericht daran, ob das Recht auf Vorsteuerabzug allein wegen der zivilrechtlichen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts versagt werden kann, und befragte dazu den EuGH.


Der EuGH entschied, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs allein aufgrund der angenommenen zivilrechtlichen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts neutralitätswidrig ist. Die nationale Finanzbehörde trägt die Darlegungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzugs begründenden Tatsachen.


Hinweis: Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil auch die bisherige deutsche Rechtslage.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Wenn Erben die Betriebsaufgabe erklären: Aufgabegewinn ist keine Nachlassverbindlichkeit

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Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dürfen Erben sogenannte Nachlassverbindlichkeiten abziehen, so dass sich ihr steuerpflichtiger Erwerb und somit ihre zu zahlende Erbschaftsteuer reduziert. Abziehbar sind nach dem Erbschaftsteuergesetz unter anderem die vom Erblasser herrührenden (nichtbetrieblichen) Schulden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen hierunter auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf sein Todesjahr entfallen. Diese Schulden wurden noch von ihm „erarbeitet“, denn er selbst hat die Steuer noch zu Lebzeiten in eigener Person ausgelöst – auch für den Fall, dass sie erst zum Ablauf des Jahres und somit nach dem Tod entsteht.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Steuerschulden infolge einer rückwirkend von den Erben erklärten Betriebsaufgabe nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten sechs Erben einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt und beim Finanzamt rückwirkend dessen Aufgabe erklärt (auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers). Hierdurch entstand ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn, der im Todesjahr zu einer erhöhten Einkommensteuer führte. Die Erben wollten diese Steuerlast bereicherungsmindernd bei der Erbschaftsteuer abziehen und erklärten, dass die Schulden schließlich vom Erblasser „herrührten“.


Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass Einkommensteuerschulden aus dem Todesjahr des Erblassers zwar als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen, diese Regelung jedoch nicht gilt, wenn die Steuer aus einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe resultiert. In diesem Fall entsteht der Aufgabegewinn erst durch die Erklärung der Erben. Und erst diese Erklärung ist die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die Steuerentstehung. Die Steuer auf den Aufgabegewinn rührt somit nicht vom Erblasser her und ist im Ergebnis daher nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft: Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für inländische Betriebe

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Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar, so dass der Land- bzw. Forstwirt feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen kann. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast für den Unternehmer an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zu dieser Thematik nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht für inländische Umsätze eines ausländischen Landwirts gilt. Geklagt hatte eine Landwirtin aus Österreich, die ihre selbst erzeugten Produkte aus einer Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt in Deutschland verkauft hatte. Vor dem deutschen Finanzamt machte sie erfolglos die Besteuerung nach dem Durchschnittssteuersatz geltend. Das Amt unterwarf die Umsätze hingegen der Regelbesteuerung (mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %) und erklärte, dass die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nur für im Inland belegene landwirtschaftliche Betriebe gilt.


Der BFH gab dem Finanzamt nun Recht. Zwar ergab sich die Beschränkung auf inländische Betriebe nicht aus dem Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes, eine solche ließ sich aber aus EU-Recht ableiten. Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gilt als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb einer, der in den einzelnen Mitgliedstaaten (unter weiteren Voraussetzungen) als solcher eingestuft wird. Dies sprach nach Auffassung des BFH für eine nationale Begriffsbestimmung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Europa-Entscheidung: Verhältnismäßige Mehrwertsteuer-Bußgelder zulässig

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Vereinbarkeit der in Belgien üblicherweise verhängten proportionalen Geldbußen mit den Grundsätzen des EU-Rechts entschieden. Der Fall betraf einen belgischen Unternehmer, der seit Juni 2013 keine turnusmäßigen Mehrwertsteuererklärungen mehr eingereicht und die geschuldete Mehrwertsteuer nicht entrichtet hatte.


Daraufhin setzte die belgische Steuerbehörde die Steuer für die Jahre 2013 bis 2015 fest und erhob eine Geldbuße in Höhe von 20 % des Umsatzes. Dagegen wehrte sich der Unternehmer. Nach seiner Auffassung hätte die Steuerbehörde den tatsächlich an sie zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag berücksichtigen müssen, also den Betrag nach Abzug der Vorsteuer. Er machte zudem geltend, dass die Erhebung der Geldbuße auf die abzugsfähige Mehrwertsteuer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.


Der EuGH urteilte, dass Sanktionen – in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – nicht über das hinausgehen sollten, was erforderlich sei, um die Ziele der Steuererhebung und Betrugsbekämpfung zu erreichen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit seien die Art und die Schwere des Verstoßes sowie das Verfahren zur Berechnung des Strafmaßes zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall lasse sich aufgrund der Art und der Schwere der vorgeworfenen Verstöße und angesichts dessen, dass Mehrwertsteuersanktionen wirksam und abschreckend sein müssten, nicht feststellen, dass die Geldbuße über das hinausgehe, was zur Sicherstellung der genauen Steuererhebung und zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen erforderlich sei.


Der Grundsatz der Steuerneutralität verlange hingegen, dass der Vorsteuerabzug gewährt werde, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt seien. Das gelte selbst dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt habe. Im Urteilsfall fehlten dem EuGH jedoch weitergehende Informationen dazu, wie sich die nationalen Rechtsvorschriften oder die Sanktionen in diesem Fall auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auswirken. Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen. Somit darf die Nichteinhaltung der Pflicht zur Anmeldung und Abführung der Mehrwertsteuer mit einer pauschalen Geldbuße in Höhe von 20 % der Mehrwertsteuer vor Abzug der Vorsteuer sanktioniert werden.


Hinweis: Trotz des EuGH-Urteils muss nun noch das zuständige belgische Gericht die Angemessenheit der verhängten Strafe bestätigen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Lieferung von Brennstoff: Nichtbeanstandungsregelung verlängert

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Die Lieferung von Holzhackschnitzeln unterlag bislang dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2022 als Folgeentscheidung zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass Holzhackschnitzel trotz des Fehlens der erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung der Steuersatzermäßigung unterliegen. Das gelte jedoch nur dann, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar seien. Das Bundesfinanzministerium hatte sich der Rechtsprechung des BFH angeschlossen und zu diesem Thema am 04.04.2023 ein Schreiben veröffentlicht.


Die in diesem Schreiben enthaltene Nichtbeanstandungsregelung sah vor, dass es für vor dem 01.01.2023 ausgeführte Leistungen nicht beanstandet wird, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft. Das gelte auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers. Mit dem aktuellen Schreiben verlängert die Finanzverwaltung diese Regelung nun bis zum 31.12.2023.


Hinweis: Der Verkauf von Holzhackschnitzeln unterliegt dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 %, wenn diese zum Verbrennen vorgesehen sind. Dies muss aus Qualität und Quantität der Abgabe beim Verkauf der Holzhackschnitzel hervorgehen. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf andere Waren wird ausgeschlossen. Der Verweis auf den Zolltarif dient somit weiterhin als Abgrenzungskriterium zur Steuersatzbestimmung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Anja Holzapfel


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