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Fünfjahreszeitraum und Dreiobjektgrenze: Wann liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor?

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie ein Grundstück kaufen und nach kurzer Zeit wieder verkaufen, kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Handelt es sich um mehrere Grundstücke, schaut das Finanzamt besonders genau hin. So geht es zum Beispiel bei einem Kauf und Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren von einem gewerblichen Grundstückshandel aus. Der hieraus erzielte Gewinn ist natürlich steuerpflichtig. Aber daneben fällt auch noch Gewerbesteuer an. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich darüber urteilen, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag oder nicht.


Die Klägerin war die Rechtsnachfolgerin einer GmbH, die per notariellem Vertrag im Jahr 2013 13 Grundstücke veräußerte. Alle Grundstücke wurden im Jahr 2007 erworben, bei allen war der Fünfjahreszeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf um einige Monate überschritten. Das Finanzamt versagte die beanspruchte erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Die Tätigkeit der GmbH sei über eine reine Vermögensverwaltung hinausgegangen und damit die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten worden. Die Klägerin begründete den Verkauf der Immobilien mit dem plötzlichen Tod eines Geschäftsführers der GmbH. Mit dem Verkaufserlös hätten Darlehen abgelöst werden müssen.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Senats wurde die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten. Alle 13 Objekte seien erst nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums veräußert worden. Es lägen entgegen der Ansicht des Finanzamts auch keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer trotz Überschreitens des Fünfjahreszeitraums von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen sei. Der Fünfjahreszeitraum sei auch nicht nur geringfügig überschritten worden.


Gegen eine Verkaufsabsicht der Grundstücke bereits bei Erwerb sprach, dass für die aufgenommenen Darlehen eine längerfristige Laufzeit vereinbart worden war. Aufgrund der früheren Rückzahlung der Darlehen waren daher Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten. Die hohe Anzahl der veräußerten Grundstücke allein kann nach Ansicht des Senats nicht zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führen. Es müssten auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Veräußerungsabsicht habe sich hier erst aus dem überraschenden Tod eines Gesellschafter-Geschäftsführers ergeben. Im Übrigen sei daher auch die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht zu versagen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-09-13 11:56:442023-09-13 12:31:02Fünfjahreszeitraum und Dreiobjektgrenze: Wann liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor?

Steuerliche Verdachtsmomente: Finanzämter forderten 294.000 Datensätze an

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Neues zum Thema Steuern

Finanzämter dürfen Daten zu inländischen Konten und Wertpapierdepots über ein gesetzlich vorgesehenes Kontenabrufverfahren in Erfahrung bringen. Während im Jahr 2010 bundesweit lediglich 58.000 Kontenabrufe stattfanden, haben die Behörden diese Möglichkeit seither immer häufiger genutzt. 2022 wurde der Kontenabruf bereits 1,14-Millionen-mal vorgenommen. Davon erfolgten allein 294.000 Abrufe von Finanzämtern aufgrund von steuerlichen Verdachtsmomenten.


Zu den abrufbaren Daten gehören die Kontonummer, das Eröffnungs- und Auflösungsdatum eines Kontos sowie der Vor- und Nachname, die Adresse und das Geburtsdatum des Kontoinhabers, der Verfügungsberechtigten oder der wirtschaftlich Berechtigten. Diese Kontostammdaten dürfen von den Behörden zu unterschiedlichen Zwecken eingesehen werden, z.B. zur Gewährung von Sozialhilfe, Wohngeld und BAföG und zur Überprüfung der Angaben in der Steuererklärung.


Hinweis: Kontenbewegungen oder Kontenstände können hingegen nicht direkt abgerufen werden. Die Kontoabfrage erstreckt sich somit nur auf Auskünfte darüber, bei welchen Kreditinstituten jemand Konten oder Depots unterhält.


Die Kreditinstitute erhalten von den Abrufen keine Kenntnis. So soll sichergestellt werden, dass sie keinen Anlass für eigene Ermittlungen erhalten und beispielsweise die Kreditwürdigkeit ihres Kunden aufgrund häufiger Behördenabfragen auf den Prüfstand stellen. Führt das Finanzamt einen Kontenabruf durch, informiert es den Steuerbürger darüber, sofern dies für die Ermittlungen nicht nachteilig ist. Wurde das Amt fündig und stellt der Bürger seine detaillierteren Kontoinformationen daraufhin nicht zur Verfügung, darf das Finanzamt bei der Bank sogar die Kontoauszüge mit den Kontoständen und Kontobewegungen anfordern – dies geschieht dann über ein Einzelauskunftsersuchen.


Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des anlassbezogenen Kontenabrufverfahrens in der Vergangenheit bereits mehrfach bestätigt.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-09-13 11:56:442023-09-13 12:31:02Steuerliche Verdachtsmomente: Finanzämter forderten 294.000 Datensätze an

Airbnb etc.: Steuerunehrliche Vermieter im Visier

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Private Zimmervermietungen über Onlineportale wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com haben mittlerweile eine beachtliche Größenordnung erreicht, so dass sich auch die Finanzbehörden verstärkt für diese Geschäftsaktivitäten interessieren und Sammelauskunftsersuchen an Vermietungsplattformen richten, um an die Identitäten von Vermietern zu gelangen. Die Steuerfahndung der Finanzbehörde Hamburg hatte 2020 einen großen Coup gelandet und nach einem mehrere Jahre andauernden Rechtsstreit erreicht, dass die Plattform Airbnb ihre Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken offenlegen musste. Damals waren dem Fiskus die Daten von 8.000 privaten Gastgebern aus Deutschland mit Vermietungsumsätzen von 137 Mio. US-Dollar mitgeteilt worden. 2021 und 2022 konnten durch die Datenauswertung bundesweit Mehrsteuern von rund 4 Mio. EUR festgesetzt werden.


Mit einem weiteren Ermittlungsersuchen hat die Steuerfahndung Hamburg nun nachgelegt, um an aktuellere Daten des Portals zu gelangen. In den neuen Datensätzen sind nun die Vermietungsumsätze von 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von mehr als 1 Mrd. EUR enthalten. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der einzelnen Bundesländer übergeben, so dass die Finanzämter im gesamten Bundesgebiet mit der Auswertung beginnen können.


Hinweis: Private Vermieter können längst nicht mehr davon ausgehen, dass sie mit ihren Vermietungsaktivitäten auf Online-Plattformen verborgen vor den Finanzämtern agieren können. Wer seinen Wohnraum bisher steuerunehrlich vermietet hat, sollte schnellstmöglich für Transparenz sorgen. Um beim Fiskus reinen Tisch zu machen, empfiehlt es sich häufig, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzulegen. Hierzu sollte vorab unbedingt Rücksprache mit dem steuerlichen Berater gehalten werden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2023)

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Workout ohne Steuerlast: Fitnessstudio kann vorerst aufatmen

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Die Fortzahlung von Mitgliedsbeiträgen an ein pandemiebedingt vorübergehend geschlossenes Fitnessstudio ist keine steuerbare Leistung. Das hat das Finanzgericht Hamburg (FG) entschieden.


Vor dem FG hatte ein Fitnessstudiobetreiber geklagt, der sein Studio pandemiebedingt vom 17.03.2020 bis zum 17.05.2020 schließen musste. Während dieser Zeit zahlten viele Kunden ihre Mitgliedsbeiträge weiter. Der Studiobetreiber bot während der Schließzeit eine Telefonhotline, Online-Live-Kurse und Körperscans an. Außerdem warb er damit, dass die Mitglieder den Zeitraum, den sie nicht im Studio trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt bekämen. Strittig war, ob die während der pandemiebedingten Schließung weitergezahlten Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistungen einzustufen sind. Das Finanzamt bejahte dies.


Das FG urteilte jedoch, dass lediglich die Zahlungen vor der Schließung als umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze einzuordnen sind. Es fehle im gesamten April und teilweise im März und Mai an einem Leistungsaustausch. Aufgrund der angeordneten Schließung sei es dem Studiobetreiber in diesem Zeitraum unmöglich gewesen, die Leistung zu erbringen. Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen rechtfertigten eine andere Betrachtungsweise. Lediglich für den Monat März sei die Zahlung der Mitgliedsbeiträge als steuerbare Anzahlung zu werten.


Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte in einem vergleichbaren Fall anders entschieden und sah in der Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt.

 

 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-09-13 11:56:432023-09-13 12:31:03Workout ohne Steuerlast: Fitnessstudio kann vorerst aufatmen

Kunsthändler: EuGH urteilt erneut zur Differenzbesteuerung

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Die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtet hat, dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie unterliegt, ist Teil der Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, nachdem er sich bereits 2018 mit der Frage der Differenzbesteuerung nach einem innergemeinschaftlichen Erwerb beschäftigen musste. Derselbe Sachverhalt ist ihm nun im zweiten Durchgang vorgelegt worden.


Die Beteiligten streiten darüber, ob bei Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die vom Kläger zuvor von den Künstlern innergemeinschaftlich erworben wurden, die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Handelsspanne (Marge) mindert. Der Kläger ist Kunsthändler und betreibt Galerien in mehreren deutschen Städten. Er erwarb Kunstgegenstände von Künstlern aus anderen Mitgliedstaaten, die diese in ihren Ansässigkeitsstaaten jeweils als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen behandelten. Der Kunsthändler versteuerte die innergemeinschaftlichen Erwerbe mit dem ermäßigten Steuersatz.


Das Finanzamt verweigerte die Anwendung der Differenzbesteuerung. Das zuständige Finanzgericht (FG) wandte sich im Jahr 2018 an den EuGH. Dieser entschied damals, dass ein Unternehmer, der Kunstgegenstände aus anderen Mitgliedstaaten erwirbt und im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuert, den Verkauf dieser Kunstgegenstände der Differenzbesteuerung unterwerfen kann. Der Vorsteuerabzug aus der Erwerbsteuer ist dann aber ausgeschlossen. Im Anschluss an diese Entscheidung gab das FG dem Kläger recht und berücksichtigte die nicht als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb margenmindernd.


Das zuständige Finanzamt akzeptierte diese Vorgehensweise jedoch nicht. Daher musste sich der EuGH erneut mit dem Sachverhalt befassen und die Frage klären, ob die nicht abzugsfähige Erwerbsteuer des Händlers bei der Berechnung der Marge abzugsfähig ist oder nicht. Die EU-Instanz entschied, dass die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtet hat, dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung unterliegt, Teil der Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung ist.


Hinweis: Das Urteil ist für sämtliche Unternehmer relevant, die als steuerpflichtige Wiederverkäufer zur Differenzbesteuerung optieren und Kunstgegenstände von Urhebern aus dem EU-Ausland beziehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-09-13 11:56:432023-09-13 12:31:03Kunsthändler: EuGH urteilt erneut zur Differenzbesteuerung

Steuerzahlergedenktag 2023: Verband kritisiert hohe Belastungsquote

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Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat errechnet, dass deutsche Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 12.07.2023 um 5:12 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben. Ihr bis dahin verdientes Einkommen haben sie rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst danach fließt ihr Einkommen für den Rest des Jahres 2023 in ihre eigene Tasche.


Damit liegt die Einkommensbelastungsquote für 2023 für einen Arbeitnehmerhaushalt im Durchschnitt bei voraussichtlich 52,7 %, so dass von jedem verdienten Euro nur 0,473 EUR zur freien Verfügung des Steuerzahlers übrigbleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Belastung der Steuerzahler damit um 0,3 Prozentpunkte gesunken. Als Ursache hierfür benennt der BdSt in erster Linie die reduzierte Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme, eine sinkende Grunderwerbsteuer sowie die abgeschaffte EEG-Umlage. Belastend wirkt sich hingegen die historisch hohe Inflationsrate aus, die zu steigenden Verbraucherpreisen und damit zu höheren Mehrwertsteuerlasten führt. Auch die gestiegenen Beitragssätze im Bereich der Sozialversicherungen erhöhen die Abgabenlast.


Im Hinblick auf die hohe Belastungsquote fordert der BdSt, die kalte Progression im Einkommensteuerrecht nun vollständig abzubauen, indem nicht nur die Vorjahresinflation, sondern bereits die zu erwartende Inflation des laufenden Jahres im Einkommensteuertarif berücksichtigt wird. Weiter fordert der Verband, den für lebensnotwendige Güter geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz auch auf Strom anzuwenden und den im EU-Vergleich hohen Stromsteuersatz in Deutschland zu reduzieren.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

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EMCS-Verfahren: Hinweise zum Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu den Anforderungen einer validierten EMCS-Eingangsmeldung als Gelangensnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem die Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung kann der Unternehmer den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System – EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung führen.


In dem aktuellen Schreiben äußert sich das BMF zu den Pflichtfeldern der EMCS-Eingangsmeldung, insbesondere zum Bestimmungsort. Dieser ist nur dann verpflichtend einzutragen, wenn es sich um Lieferungen an Steuerlager, um Direktlieferungen oder um Lieferungen an zertifizierte Empfänger handelt. Bei allen übrigen Lieferungen ist der Ort der Lieferung kein Pflichtfeld in der EMCS-Eingangsmeldung. Die Validierung erfolgt in diesen Fällen daher auch, wenn keine Eintragung zum Ort der Lieferung erfolgt ist. Erst nach Validierung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) bzw. des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) kann die Beförderung begonnen werden.


Die Eingangsmeldung ist dabei von demjenigen zu erstellen, der im e-VD bzw. v-e-VD als Empfänger angegeben ist. Nach Aufnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem zulässigen Bestimmungsort erstellt der Empfänger eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Die Angaben in der Eingangsmeldung werden von der EMCS-Anwendung automatisch geprüft. Sofern keine Fehler aufgetreten sind, wird die Eingangsmeldung automatisiert validiert.


Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

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Steuerpflicht für Umsätze in der Seeschifffahrt: Wenn das Finanzamt den Kurs mitbestimmt

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Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Vermietung von Maschinen an einen Unternehmer, der damit steuerfrei Seeschiffe löscht (entlädt), nicht umsatzsteuerfrei ist, wenn mit den Maschinen auch andere Arbeiten ausgeführt werden könnten.


Die Klägerin (eine GmbH) unterhielt eine Geschäftsbeziehung zu der Hafenumschlagsgesellschaft X, die am Seehafen Y mit dem Umschlag, der Lagerung und der Verarbeitung von Gütern verbundene Leistungen erbringt. Mehrere Spezialfahrzeuge der GmbH standen betriebsbereit auf dem Hafengelände in Y und wurden von der X nach Bedarf zum Löschen von Seeschiffen, vereinzelt aber auch für Arbeiten in Lagerhallen oder beim Entladen von Lkws eingesetzt. Das Entgelt für die Überlassung der Fahrzeuge wurde nach Einsatzstunden bemessen. Die Rechnungen der GmbH wiesen keine Umsatzsteuer aus. Sie enthielten den Hinweis, es handele sich um steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war allerdings strittig, ob die Vermietung der Spezialfahrzeuge an die X als steuerfreier Umsatz für die Seeschifffahrt zu behandeln ist.


Die gegen die Einschätzung der Finanzbehörde gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Steuerbefreiung stehe zwar nicht bereits entgegen, dass die GmbH ihre Leistung nicht unmittelbar an ein Unternehmen der Seeschifffahrt erbracht habe. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen auch mittelbar der Seeschifffahrt dienende Leistungen steuerfrei sein könnten, lägen jedoch im Streitfall nicht vor.


Die von der GmbH erbrachte Leistung habe lediglich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die X (unter Inanspruchnahme noch anderer Leistungen anderer Steuerpflichtiger) ihrerseits die steuerfreien Löscharbeiten unmittelbar gegenüber den Betreibern der Seeschiffe habe erbringen können. Die von der GmbH an die X erbrachten Leistungen hätten aber auch anders eingesetzt werden können. So hätten die Spezialfahrzeuge der GmbH von der X auch für eigene Zwecke oder für steuerpflichtige Leistungen an Dritte verwendet werden können. Dies habe bereits im Wesen der Leistung der GmbH gelegen und habe deshalb nicht ausschließlich von der Art des zu be- oder entladenden Schiffs abgehangen. Im Ergebnis seien die erbrachten Leistungen steuerpflichtig.


Hinweis: Bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt sind umsatzsteuerfrei. Um Risiken bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung zu vermeiden, sollten sich betroffene Unternehmer sachkundigen Rat einholen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

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Drittlandsunternehmer: Nichtbeanstandungsregelung bei Reiseleistungen erneut verlängert

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Neues zum Thema Steuern

Gemäß Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 29.01.2021 können in einem Drittland ansässige Unternehmer die Sonderregelung für Reiseleistungen, § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG), nicht anwenden. Eine Nichtbeanstandungsregelung hierzu wurde nunmehr bereits zum vierten Mal verlängert.


Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurde die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG) geändert. Im Fokus standen die Aufhebung der Ausnahme von der Anwendung der Margensteuer für B2B-Umsätze sowie die Aufhebung der Vereinfachungsregelung zur Ermittlung einer Gruppen- oder Gesamtmarge. Das BMF hatte daher den Abschnitt 25 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses umfassend überarbeitet.


Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde es nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wurde. Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023. Nunmehr wurde diese Nichtbeanstandungsregelung um weitere drei Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert.


Hinweis: Für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen gelten nach dem UStG Sonderregelungen mit dem Ziel, den Reiseunternehmer nur dort zu besteuern, wo er seinen Sitz hat. Eine mögliche Nichtbesteuerung oder auch eine Doppelbesteuerung soll dadurch vermieden werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-09-13 11:56:432023-09-13 12:31:03Drittlandsunternehmer: Nichtbeanstandungsregelung bei Reiseleistungen erneut verlängert

Sozialfürsorge und soziale Sicherheit: Umsatzsteuerbefreiung für eng verbundene Leistungen

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diversen Abschnitten angepasst.


Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurde § 4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert. Zudem wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 § 4 Nr. 16 UStG angepasst. Das BMF nimmt in seinem aktuellen Schreiben darauf Bezug. Darüber hinaus verweist es auf die bislang zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.


Wesentliche Änderungen zu § 4 Nr. 16 UStG betreffen die Klarstellung, dass auch Leistungen solcher Einrichtungen befreit sein können, die selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, sondern lediglich mit diesen eng verbundene Leistungen erbringen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Es wird künftig auch nicht mehr nur auf die sozialrechtliche Anerkennung abgestellt, sondern in den Anwendungsbereich können Leistungen fallen, „auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils beziehen“. Zudem wird der Umfang der Steuerbefreiung von Leistungen an hilfsbedürftige Personen in Absatz 4 neu definiert.


Das BMF erläutert, dass auch die Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Leistungen des Hausnotrufs sowie die Erteilung von Pflegekursen umsatzsteuerbefreit sind. Klargestellt wird außerdem, wann ein Leistungserbringer als eine Einrichtung mit sozialem Charakter im Zusammenhang mit § 4 Nr. 16 und Nr. 25 UStG anerkannt ist und unter welchen Voraussetzungen ein Subunternehmer unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

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Anja Holzapfel


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