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Lohnsteuer: Wer bei Arbeitnehmerüberlassung der wirtschaftliche Arbeitgeber ist

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Haben Sie schon einmal etwas vom wirtschaftlichen Arbeitgeber gehört? Der Begriff taucht vor allem im Rahmen der Mitarbeiterentsendung auf. Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist hier nicht das Unternehmen, mit dem der Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag hat, sondern das Unternehmen, welches dem entsendenden Unternehmen den Arbeitslohn erstattet, Letzteren also wirtschaftlich trägt. Aber reicht es schon aus, dass man eine Vergütung übernimmt, um wirtschaftlicher Arbeitgeber zu werden? Das Finanzgericht Münster (FG) hatte darüber kürzlich zu entscheiden.


Die Klägerin ist eine Holding, die unter anderem eigenes Vermögen verwaltet. Frau B aus der Schweiz war als Geschäftsführerin für sie tätig. Die Klägerin behielt für B Lohnsteuer ein. Im März 2016 wurde die X AG, deren Geschäftsanschrift der schweizerischen Wohnadresse von B entsprach, in das Handelsregister der Schweiz eingetragen. Am 22.04.2016 beendeten die Klägerin und B ihren bis dahin bestehenden Anstellungsvertrag zum 31.03.2016. Ebenfalls am 22.04.2016 schlossen die X AG und die Klägerin mit Wirkung zum 01.04.2016 einen Dienstleistungsvertrag, demzufolge die X AG der Klägerin die Dienste von B zur Verfügung stellte. Die Klägerin zahlte die dafür geschuldete Vergütung an die X AG, behielt jedoch keine Lohnsteuer für B mehr ein. Im Juni 2016 holte die Klägerin eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt ein, ob weiterhin Lohnsteuer für B einzubehalten sei. Das Finanzamt bejahte dies, denn die Klägerin sei nunmehr wirtschaftliche Arbeitgeberin von B. Da die Klägerin dennoch keine Lohnsteuer einbehielt, wurde ein Haftungsbescheid erlassen.


Die Klage der Holding vor dem FG hatte Erfolg. Die Klägerin wurde zu Unrecht als Haftungsschuldnerin für Lohnsteuer in Anspruch genommen. Sie sei zum einen nicht zivilrechtliche Arbeitgeberin der B gewesen. Denn zwischen ihr und B habe kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Ein Unternehmen könne dennoch wirtschaftlicher Arbeitgeber sein, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trage. Die Lohnzahlung müsse dafür nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung erfolgen. Doch auch das sei hier nicht der Fall gewesen. Es habe sich nicht um eine Entsendung zwischen verbundenen Unternehmen gehandelt. Nur B sei an der X AG als (einzige) Aktionärin beteiligt gewesen, die Klägerin hingegen nicht. Es habe lediglich ein Anstellungsverhältnis zwischen B und der X AG bestanden, für die die Arbeitsleistungen erbracht wurden. Anhand der Gegebenheiten des Streitfalls konnte das FG nicht feststellen, dass die Klägerin den von der X AG an B gezahlten Arbeitslohn wirtschaftlich getragen hatte.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-09-13 11:56:442023-09-13 12:31:00Lohnsteuer: Wer bei Arbeitnehmerüberlassung der wirtschaftliche Arbeitgeber ist

Homeoffice-Pauschale: Telefon- und Internetkosten zusätzlich abziehen

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Seit 2023 können Erwerbstätige eine Homeoffice-Pauschale von 6 EUR für jeden Arbeitstag steuermindernd abziehen, an dem sie überwiegend von zu Hause aus gearbeitet haben. Maximal sind 1.260 EUR pro Jahr absetzbar, so dass höchstens 210 Homeoffice-Tage pro Jahr abgerechnet werden können. Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es ist egal, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird.


Hinweis: Zu beachten ist aber, dass die Homeoffice-Pauschale bei Arbeitnehmern unter die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR fällt, die das Finanzamt ohnehin gewährt. Macht ein Arbeitnehmer also nur die Homeoffice-Pauschale in seiner Einkommensteuererklärung geltend, überspringt er die Werbungskostenpauschale nur um 30 EUR.


Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie die Kosten für Arbeitsmittel (z.B. PC, Drucker, Schreibtisch) und zu Hause anfallende Telefon- und Internetkosten zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten abziehen können. Fallen beim Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können gegenüber dem Finanzamt aus Vereinfachungsgründen und ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags für Telefon und Internet, jedoch höchstens 20 EUR monatlich, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein solcher Kostenabzug ist aber nur erlaubt, sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-09-13 11:56:442023-09-13 12:31:01Homeoffice-Pauschale: Telefon- und Internetkosten zusätzlich abziehen

Immobilien: Fällt Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung eines nicht steuerbaren Erwerbs an?

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Ganz klar: Wenn man ein Grundstück erwirbt, fällt – wie der Name sagt – Grunderwerbsteuer an. Das ist aber nicht nur der Fall, wenn man direkt ein Grundstück kauft. Auch wenn man Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, die Grundstücke im Eigentum hält, kann Grunderwerbsteuer anfallen. Allerdings muss man dafür mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile halten. Ist das immer so? Etwa auch, wenn eine Schenkung wieder rückgängig gemacht wird und man dadurch plötzlich mehr als 90 % der Anteile hält? Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden.


Der Kläger war Alleingesellschafter einer GmbH. Er übertrug 49 % seiner Anteile unentgeltlich auf seinen Sohn. Dabei behielt er sich allerdings den Widerruf der Schenkung in bestimmten Fällen vor (z.B. bei Versterben des Beschenkten ohne Hinterlassung leiblicher Abkömmlinge). Zwei Jahre später verstarb der Sohn dann tatsächlich ohne Abkömmlinge, so dass der Kläger die Schenkung widerrief. Das Finanzamt setzte nach einer Außenprüfung bei der GmbH Grunderwerbsteuer fest.


Die Klage hiergegen war erfolgreich. Der Widerruf unterliege zwar nach dem Gesetz der Grunderwerbsteuer. Anders als der Kläger offenbar meine, stehe es der Steuerbarkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass im Schenkungsvertrag die Ausübung des Widerrufsrechts zum Eintritt einer auflösenden Bedingung führe. Allerdings sei die Steuer nicht festzusetzen. Nach dem Gesetz sei die Steuer auf Antrag für den Rückerwerb und für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang nicht festzusetzen, wenn der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerwerbe, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet habe, nicht erfüllt würden und das Rechtsgeschäft deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht werde.


Im Urteilsfall hatte der Kläger unstreitig ein Recht auf Widerruf notariell vereinbart. Da der vorausgehende Rechtsvorgang nicht steuerbar war, ist im Sinne des Klägers auch der Rückerwerb nicht steuerbar.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-09-13 11:56:442023-09-13 12:31:01Immobilien: Fällt Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung eines nicht steuerbaren Erwerbs an?

Handel mit Kryptowährungen: Online-Finanztrainings sind nicht absetzbar

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Immer mehr Privatanleger investieren ihr Geld in Kryptowährungen und wollen von den hohen Kursgewinnen profitieren, die viele digitale Zahlungsmittel in der Vergangenheit erzielt haben. Der Fiskus bleibt bei solchen Investments allerdings nicht außen vor, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen Veräußerungsgewinne, die ein Spekulant innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt hat, als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden.


Virtuelle Währungen stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften dar. Bitcoin & Co. sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterliegen die daraus erzielten Gewinne oder Verluste daher im Ergebnis der Besteuerung. Die realisierten Wertzuwächse sind genau wie beim Verkauf von Goldbarren, Oldtimern oder Kunstwerken als sonstige Einkünfte zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Online-Shopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.


Die Finanzbehörde Hamburg hat nun klargestellt, dass Kryptoanleger die Kosten für Online-Finanztrainings nicht von ihren Gewinnen absetzen dürfen – weder als Anschaffungsnebenkosten noch als Veräußerungskosten. Kurse über den Handel mit Kryptowährungen und renditewirksame Geldanlagen fallen laut der Behörde unter das „allgemeine Erlernen von Fähigkeiten“. Sie können keinem bestimmten Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang zugeordnet werden und stehen daher in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Anschaffung oder zum Verkauf einer Kryptowährung, so dass sie nicht steuermindernd abgesetzt werden dürfen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-09-13 11:56:442023-09-13 12:31:01Handel mit Kryptowährungen: Online-Finanztrainings sind nicht absetzbar

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen: Neues Anwendungsschreiben schafft Klärung in Zweifelsfragen

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Betreiber von Photovoltaikanlagen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022 von etlichen steuerlichen Hürden und Fallstricken befreit. Rückwirkend ab 2022 sind Einnahmen einkommensteuerfrei, die durch die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz erzielt werden. Gleiches gilt für den Eigenverbrauch. Die Befreiung gilt allerdings nur im Zusammenhang mit Anlagen, die auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, wie Garagen oder Nebengebäuden, installiert sind und maximal eine Bruttoleistung von 30 kWp erbringen. Für größere Photovoltaikanlagen (z.B. auf Mehrfamilienhäusern) gilt die Steuerbefreiung, wenn deren Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Beim Betrieb von mehreren Photovoltaikanlagen dürfen pro Steuerzahler 100 kWp nicht überschritten werden.


Hinweis: Die Einkommensteuerbefreiung gilt nicht nur für neu installierte Photovoltaikanlagen, sondern auch für bestehende Anlagen. Für Besitzer von älteren Anlagen kann dies recht lukrativ sein, weil sie häufig noch hohe Einspeisevergütungen beziehen.


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun in einem aktuellen Anwendungsschreiben zahlreiche Einzelfragen zur neugeschaffenen Steuerbefreiung aufgegriffen. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Auch Fassadenphotovoltaikanlagen und dachintegrierte Anlagen können unter die neue Steuerbefreiung fallen, nicht jedoch auf freier Fläche errichtete Anlagen.
  • Der Betreiber der Photovoltaikanlage muss nicht zwingend Eigentümer des Gebäudes sein, auf dem die Anlage installiert ist.
  • Steuerbefreit sind neben der Einspeisevergütung auch von Mietern gezahlte Entgelte für Stromlieferungen und erhaltene Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen.
  • Für steuerbefreite Photovoltaikanlagen können ab dem Wirtschaftsjahr 2022 keine steuermindernden Investitionsabzugsbeträge mehr gebildet werden. Wurden solche Abzugsbeträge vor 2022 gebildet und noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet, müssen sie rückgängig gemacht werden.
  • Betriebsausgaben in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen sind ab 2022 nicht mehr steuerlich abzugsfähig.

Hinweis: Das BMF stellt in seinem Schreiben zudem anhand von Beispielsfällen dar, wie die für die Steuerbefreiung geltenden Leistungshöchstgrenzen zu berechnen sind (zweistufige objekt- und subjektbezogene Prüfung).

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

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Gewerbesteuer: Sind Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen?

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Neues zum Thema Steuern

Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist es nicht mehr erlaubt, die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gewinnmindernd zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die steuerlichen Nebenleistungen wie Säumniszuschläge oder Zwangsgelder. Hierüber gab es im Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) auch keine Zweifel. Vielmehr stellte sich die Frage, wie Erstattungszinsen zu berücksichtigen sind.


Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. In den Jahren 2013 bis 2015 erfasste sie Erstattungszinsen auf Gewerbesteuererstattungen als Erträge in ihren Jahresabschlüssen. Die Zinserträge zog sie außerbilanziell wieder ab. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß, jedoch unter Vorbehalt der Nachprüfung (der Bescheid konnte also noch einmal durch das Finanzamt überprüft werden). Im Rahmen einer Außenprüfung machte es die außerbilanziellen Kürzungen der Zinsen wieder rückgängig.


Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG erwies sich als unbegründet. Bei den erhaltenen Erstattungszinsen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Sie erhöhen daher den Gewinn und sind nicht außerbilanziell abzuziehen. Gewerbesteuererstattungszinsen sind Betriebseinnahmen. Auch unter Berücksichtigung des Abzugsverbots der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen ergibt sich nichts anderes, da es sich hier nicht um gezahlte Gewerbesteuer oder darauf entfallende Nachzahlungszinsen handelte. Nur aus der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer ergibt sich nicht sogleich, dass Gewerbesteuererstattungen samt Nebenleistungen nicht als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen wären. Durch das Gesetz ergibt sich nur ein Abzugsverbot der Gewerbesteuer. Grundsätzlich handelt es sich jedoch weiterhin um betriebliche Aufwendungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-09-13 11:56:442023-09-13 12:31:02Gewerbesteuer: Sind Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen?

Fünfjahreszeitraum und Dreiobjektgrenze: Wann liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor?

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Wenn Sie ein Grundstück kaufen und nach kurzer Zeit wieder verkaufen, kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Handelt es sich um mehrere Grundstücke, schaut das Finanzamt besonders genau hin. So geht es zum Beispiel bei einem Kauf und Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren von einem gewerblichen Grundstückshandel aus. Der hieraus erzielte Gewinn ist natürlich steuerpflichtig. Aber daneben fällt auch noch Gewerbesteuer an. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich darüber urteilen, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag oder nicht.


Die Klägerin war die Rechtsnachfolgerin einer GmbH, die per notariellem Vertrag im Jahr 2013 13 Grundstücke veräußerte. Alle Grundstücke wurden im Jahr 2007 erworben, bei allen war der Fünfjahreszeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf um einige Monate überschritten. Das Finanzamt versagte die beanspruchte erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Die Tätigkeit der GmbH sei über eine reine Vermögensverwaltung hinausgegangen und damit die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten worden. Die Klägerin begründete den Verkauf der Immobilien mit dem plötzlichen Tod eines Geschäftsführers der GmbH. Mit dem Verkaufserlös hätten Darlehen abgelöst werden müssen.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Senats wurde die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten. Alle 13 Objekte seien erst nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums veräußert worden. Es lägen entgegen der Ansicht des Finanzamts auch keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer trotz Überschreitens des Fünfjahreszeitraums von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen sei. Der Fünfjahreszeitraum sei auch nicht nur geringfügig überschritten worden.


Gegen eine Verkaufsabsicht der Grundstücke bereits bei Erwerb sprach, dass für die aufgenommenen Darlehen eine längerfristige Laufzeit vereinbart worden war. Aufgrund der früheren Rückzahlung der Darlehen waren daher Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten. Die hohe Anzahl der veräußerten Grundstücke allein kann nach Ansicht des Senats nicht zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führen. Es müssten auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Veräußerungsabsicht habe sich hier erst aus dem überraschenden Tod eines Gesellschafter-Geschäftsführers ergeben. Im Übrigen sei daher auch die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht zu versagen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-09-13 11:56:442023-09-13 12:31:02Fünfjahreszeitraum und Dreiobjektgrenze: Wann liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor?

Steuerliche Verdachtsmomente: Finanzämter forderten 294.000 Datensätze an

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Finanzämter dürfen Daten zu inländischen Konten und Wertpapierdepots über ein gesetzlich vorgesehenes Kontenabrufverfahren in Erfahrung bringen. Während im Jahr 2010 bundesweit lediglich 58.000 Kontenabrufe stattfanden, haben die Behörden diese Möglichkeit seither immer häufiger genutzt. 2022 wurde der Kontenabruf bereits 1,14-Millionen-mal vorgenommen. Davon erfolgten allein 294.000 Abrufe von Finanzämtern aufgrund von steuerlichen Verdachtsmomenten.


Zu den abrufbaren Daten gehören die Kontonummer, das Eröffnungs- und Auflösungsdatum eines Kontos sowie der Vor- und Nachname, die Adresse und das Geburtsdatum des Kontoinhabers, der Verfügungsberechtigten oder der wirtschaftlich Berechtigten. Diese Kontostammdaten dürfen von den Behörden zu unterschiedlichen Zwecken eingesehen werden, z.B. zur Gewährung von Sozialhilfe, Wohngeld und BAföG und zur Überprüfung der Angaben in der Steuererklärung.


Hinweis: Kontenbewegungen oder Kontenstände können hingegen nicht direkt abgerufen werden. Die Kontoabfrage erstreckt sich somit nur auf Auskünfte darüber, bei welchen Kreditinstituten jemand Konten oder Depots unterhält.


Die Kreditinstitute erhalten von den Abrufen keine Kenntnis. So soll sichergestellt werden, dass sie keinen Anlass für eigene Ermittlungen erhalten und beispielsweise die Kreditwürdigkeit ihres Kunden aufgrund häufiger Behördenabfragen auf den Prüfstand stellen. Führt das Finanzamt einen Kontenabruf durch, informiert es den Steuerbürger darüber, sofern dies für die Ermittlungen nicht nachteilig ist. Wurde das Amt fündig und stellt der Bürger seine detaillierteren Kontoinformationen daraufhin nicht zur Verfügung, darf das Finanzamt bei der Bank sogar die Kontoauszüge mit den Kontoständen und Kontobewegungen anfordern – dies geschieht dann über ein Einzelauskunftsersuchen.


Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des anlassbezogenen Kontenabrufverfahrens in der Vergangenheit bereits mehrfach bestätigt.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-09-13 11:56:442023-09-13 12:31:02Steuerliche Verdachtsmomente: Finanzämter forderten 294.000 Datensätze an

Vorsteueraufteilung bei Anschaffung eines Pkw: Die Fahrleistung gibt den Ausschlag

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Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat sich mit der Vorsteueraufteilung bei der Anschaffung eines Pkw beschäftigt, der sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze genutzt wird. Es hat entschieden, dass die Schätzung der Vorsteueraufteilung auf Basis der Fahrleistung des Fahrzeugs in der Regel genauer ist als der Umsatzschlüssel. Außerdem kann es in bestimmten Fällen zu einer gleichzeitigen Anwendung von zwei relevanten gesetzlichen Vorschriften kommen.


Worum ging es im Streitfall? Die Klägerin war freiberuflich tätig und erzielte im Jahr 2014 sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze aus Vorträgen und Seminaren. Sie erwarb am 11.11.2014 einen neuen unternehmerisch genutzten Pkw, der ihr altes Fahrzeug ersetzte. Das Finanzamt kürzte den geltend gemachten vollen Vorsteuerabzug um 30,49 %, basierend auf der vorsteuerschädlichen Nutzung ab dem 11.11.2014.


Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Grundsätzlich ist die Klägerin zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw berechtigt. Allerdings sind die Vorsteuern nicht in voller Höhe abzugsfähig, da der Pkw sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze genutzt wurde.


Da weder die Klägerin noch das Finanzamt eine sachgerechte Schätzung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen hatten, führte das FG selbst eine solche Schätzung durch. Es stellte dabei auf die Gesamtfahrleistung im Streitjahr ab. Diese sei präziser als der Umsatzschlüssel, da die Nutzung des Fahrzeugs und die damit verbundene Abnutzung besser durch die Laufleistung abgebildet werden könnten. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung sah das FG als unsachgemäß an, da lediglich die Fahrleistung vom 11.11.2014 bis zum 31.12.2014 berücksichtigt wurde. Es wurde außerdem festgestellt, dass die Klägerin bereits vor dem 11.11.2014 einen anderen „funktionsgleichen“ Pkw für ihre unternehmerischen Fahrten genutzt hatte. Der ursprüngliche Vorsteuerabzug wurde daher auf Basis der tatsächlichen Verwendung des alten und des neuen Pkw im gesamten Kalenderjahr geschätzt. Im Ergebnis konnte die Klägerin aufgrund der Schätzung Vorsteuern in Höhe von ca. 9.000 EUR aus der Anschaffung des Pkw im Streitjahr geltend machen.


Hinweis: Vorsteueraufteilungen bei der Anschaffung eines Pkw, der für verschiedene Umsätze verwendet wird, führen immer wieder zu Diskussionen mit den Finanzbehörden. Die Fahrleistung kann im Vergleich zum Umsatzschlüssel eine präzisere Grundlage für die Aufteilung bieten.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-09-13 11:56:442023-09-13 12:31:00Vorsteueraufteilung bei Anschaffung eines Pkw: Die Fahrleistung gibt den Ausschlag

Entschädigung: Wann eine Abfindung nicht ermäßigt besteuert wird

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Wenn man seinen Arbeitsplatz verliert, erhält man in einigen Fällen eine Abfindung. In der Regel ist dies ein höherer Betrag, der einem über die Zeit helfen soll, bis man einen neuen Arbeitsplatz findet. Eine solche Abfindung unterliegt allerdings auch der Einkommensteuer. Jedoch kann unter gewissen Voraussetzungen eine ermäßigte Besteuerung erfolgen. Dafür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.


Die Klägerin erhielt im Januar 2019 ihr laufendes Monatsgehalt und eine Abfindung von ca. neun Monatsgehältern, da ihr Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet wurde. Im Februar 2019 erhielt sie noch zwei Wochen Arbeitslosengeld. Danach stand sie dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung. Das Finanzamt unterwarf ihre Einkünfte der regulären Besteuerung, da durch die Entschädigung die bis zum Jahresende weggefallenen Einnahmen nicht überschritten worden seien. Die Klägerin begehrte jedoch eine ermäßigte Besteuerung.


Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Abfindung wurde zu Recht nach dem allgemeinen Tarif besteuert. Nach der ständigen Rechtsprechung sei eine Entschädigung nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums führe. Es komme nicht darauf an, ob die Entschädigung mehrere Jahre abdecken solle. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Entschädigung die entgehenden Einnahmen nicht übersteige und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen beziehe, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte. Dass es bei einer niedrigen Abfindung so möglicherweise zu einer vergleichsweise hohen Besteuerung komme, verstoße nicht gegen das Willkürverbot.


Im Streitfall bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob die gesetzliche Ausgestaltung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Auch wenn dies der Fall sein sollte, habe die Klägerin, die nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif besteuert werde, keinen Anspruch darauf, ebenfalls eine für sie günstigere Besteuerung zu erhalten. Die Anwendung des allgemeinen Tarifs führe im Übrigen nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-09-13 11:56:442023-09-13 12:31:02Entschädigung: Wann eine Abfindung nicht ermäßigt besteuert wird
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Anja Holzapfel


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