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Vermieter aufgepasst: Schon ab 2023 gelten verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten

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Neues zum Thema Steuern

Wer Wohnraum vermietet, ist in der Regel an einer möglichst hohen Abschreibung seines Mietobjekts interessiert, um seine steuerpflichtigen Mieteinkünfte zu mindern. Ab 2023 wurden die Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert. Seither gilt:

  • Neue lineare Abschreibung: Immobilien des Privatvermögens, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt und zu Wohnzwecken vermietet werden, dürfen mit jährlich 3 % abgeschrieben werden. Für ältere Immobilien gilt nach wie vor ein Abschreibungssatz von 2 % bzw. 2,5 % pro Jahr. Die erhöhte Abschreibung von 3 % führt dazu, dass Mietobjekte nun schon innerhalb von 33 Jahren abgeschrieben werden können (statt bislang über 50 bzw. 40 Jahre).
  • Wieder eingeführte Sonderabschreibung: Bereits im Jahr 2019 hatte der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung zum Neubau von Mietwohnungen von bis zu 5 % pro Jahr eingeführt, die für die ersten vier Jahre ab Fertigstellung neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden konnte. Diese Förderung war 2021 ausgelaufen. Nun hat der Gesetzgeber diese Sonderabschreibung wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten nun für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür aber in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt, und dies muss durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) nachgewiesen werden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. In der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 EUR. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt werden (früher 2.000 EUR).
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:242023-11-13 15:30:12Vermieter aufgepasst: Schon ab 2023 gelten verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten

Entgeltersatzleistung: Sind Rentenversicherungsbeiträge auf das Krankengeld steuermindernd zu berücksichtigen?

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie Rentenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können Sie diese im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Im Gegenzug müssen Sie dann später Ihre Rente versteuern. Jedoch können nicht alle Rentenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. So dürfen Versicherungsbeiträge aus steuerfreien Einnahmen nicht angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden, ob Rentenversicherungsbeiträge aus Krankengeld vielleicht doch steuerlich berücksichtigt werden können.


Die Klägerin erzielte Anfang 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Infolge einer Erkrankung wurde sie dann arbeitsunfähig und erhielt daraufhin Krankengeld. Vom Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Bei der Veranlagung für 2018 wurde das Krankengeld einschließlich der abgeführten Rentenversicherungsbeiträge zutreffend dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden nicht als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Klägerin begehrte, die Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben zu berücksichtigen oder sie bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts abzuziehen.


Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei den Rentenversicherungsbeiträgen handelt es sich zwar um Sonderausgaben, jedoch können sie nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, da sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Aufgrund des Krankengeldbezugs war die Klägerin zur Beitragszahlung verpflichtet. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Krankengeld eine Kompensationsleistung für nichtbezogenen Arbeitslohn darstellt. Darüber hinaus ist es nicht rechtswidrig, dass das Krankengeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde, ohne hiervon die geleisteten Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Der besondere Steuersatz ist unter Berücksichtigung der bezogenen Leistungen zu ermitteln. Sonderausgaben gehören nicht zu den bezogenen Leistungen. Daher können die Beiträge auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts mindernd berücksichtigt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:242023-11-13 15:30:13Entgeltersatzleistung: Sind Rentenversicherungsbeiträge auf das Krankengeld steuermindernd zu berücksichtigen?

Investmentfonds: BMF beleuchtet Übertragung von Assets durch Abspaltung

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Neues zum Thema Steuern

Werden nicht mehr handelbare Vermögensgegenstände eines Investmentfonds (illiquide Assets) auf einen neuen Investmentfonds übertragen, spricht man von der Bildung sogenannter „Side Pockets“ (wörtlich Seitentaschen). Eine Trennung von illiquiden und liquiden Assets ist ferner möglich, indem die illiquiden Assets im bisherigen Fonds verbleiben und die liquiden Assets den Fonds verlassen und auf einen neuen (abgespaltenen) Investmentfonds übertragen werden. Der Anleger erhält für jeden bisherigen Investmentanteil neue Investmentanteile am abgespaltenen Fonds.


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben dargelegt, welche Besteuerungsgrundsätze bei Assetübertragungen im Rahmen einer Abspaltung zu beachten sind. Danach gilt:

  • Die Anteilseinräumung am abgespaltenen Investmentfonds stellt eine zu versteuernde Sachausschüttung dar.
  • Der Anteilserwerb am abgespaltenen Investmentfonds stellt beim Anleger einen Anschaffungsvorgang dar.
  • Wird der Investmentfonds mit illiquiden Assets abgewickelt und erfolgen dabei Ausschüttungen an den Anleger, handelt es sich hierbei ebenfalls um Ausschüttungen. Grundsätzlich könnten hierbei die besonderen Regelungen zur Ermittlung der Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds zur Anwendung kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Verwaltungsgesellschaft einen Rücknahmepreis ermittelt und veröffentlicht. Sofern die Gesellschaft von einer Ermittlung und Veröffentlichung der Rücknahmepreise des Investmentfonds mit illiquiden Assets absieht, müssen die Ausschüttungen – vorbehaltlich einer Teilfreistellung – in voller Höhe versteuert werden.

Die angeführten Besteuerungsregeln würden zu einer Besteuerung der Sachausschüttung und bei fehlendem Rücknahmepreis zu einer Besteuerung der Ausschüttungen in der Abwicklungsphase und damit zu einer übermäßigen Besteuerung führen. Das BMF lässt daher folgende Vereinfachungsregelung zu:

  • Die Sachausschüttung in Form der Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds ist mit 0 EUR zu bewerten.
  • Wenn die liquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben und die illiquiden Assets auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen werden, gelten die Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds im Zeitpunkt der Abspaltung als neu angeschafft. Die Anschaffungskosten des Anlegers für diese Investmentanteile sind mit 0 EUR anzusetzen.
  • Wenn hingegen die liquiden Assets auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen werden und die illiquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben, dann gelten die bisherigen Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten der Investmentanteile an dem bisherigen Investmentfonds als Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten der Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds. Für die Anteile an dem bisherigen Investmentfonds sind die Anschaffungskosten mit 0 EUR anzusetzen und der Zeitpunkt der Abspaltung gilt als Anschaffungsdatum.
Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Mehrere Gesellschaften nebeneinander: Zur Gewinnfeststellung bekommt jeder seinen eigenen Bescheid

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Neues zum Thema Steuern

Jeder steuerliche Sachverhalt ist unterschiedlich und jeder Steuerpflichtige erhält dementsprechend seinen eigenen Bescheid. Das gilt natürlich auch für Gesellschaften. Selbst wenn an mehreren Gesellschaften immer die gleichen Personen beteiligt sind, ist für jede einzelne Gesellschaft ein Bescheid zu erlassen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall mehrere Gesellschaften vorlagen und daher einzelne Bescheide zu erlassen waren.


In den Streitjahren bestand eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus der Klägerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann. Zweck der Gesellschaft war die Vermittlung von Ferienwohnungen. Daneben besaßen die Gesellschafter in den Streitjahren jeweils Ferienwohnungen im Alleineigentum und auch eine gemeinsame Ferienwohnung. Die Mietverträge für die eigenen Wohnungen schlossen die Kläger direkt mit den Feriengästen. Als Bankverbindung benannten sie hierzu ihr Privatkonto. In den Verträgen gab es keinen Hinweis auf die GbR. Die so erzielten Einkünfte erklärten die Kläger als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.


Unter dem Namen der GbR hatten die Gesellschafter Aufträge mit den Eigentümern fremder Ferienwohnungen geschlossen. Die GbR fungierte als Vermittler und erhielt hierfür eine Provision. Die aus der Vermittlungstätigkeit erzielten Einkünfte wurden als gewerbliche Einkünfte erklärt. Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die eigenen Ferienwohnungen der Gesellschafter als Sonderbetriebsvermögen der GbR zu berücksichtigen seien.


Die Klage vor dem FG gegen die steuerliche Einschätzung des Finanzamts war begründet. Die im Eigentum der Kläger stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen sind kein Sonderbetriebsvermögen der GbR. Sie wurden der GbR nicht durch Vertrag oder konkludent zur Nutzung überlassen. Der Zweck der GbR war ausdrücklich die Vermittlung fremder Ferienwohnungen und umfasste eben nicht die Vermietung der eigenen Wohnungen. Durch die gemeinsame Vermietung der eigenen Ferienwohnungen haben die Gesellschafter eine weitere GbR gegründet. Die Gesellschafter der beiden GbRs sind zwar identisch, die Zwecke der GbRs aber verschieden. Es können auch mehrere GbRs nebeneinander betrieben werden. Eine Gewerblichkeit der Vermietung der eigenen Wohnungen ist nach Ansicht des Senats nicht gegeben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:242023-11-13 15:30:13Mehrere Gesellschaften nebeneinander: Zur Gewinnfeststellung bekommt jeder seinen eigenen Bescheid

Neue Meldepflichten für Finanzdienstleister: BZSt stellt Kommunikationshandbuch vor

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Neues zum Thema Steuern

Ab dem 01.01.2024 werden Banken und Zahlungsdienstleistern in der EU neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten auferlegt. Ziel ist es, über ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (Central Electronic System of Payment Information, CESOP) möglichen Umsatzsteuerbetrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen aufzudecken. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat dazu den Entwurf eines Kommunikationshandbuchs mit allgemeinen Vorgaben zur Datenübermittlung sowie einen Entwurf der Datensatzbeschreibung für den amtlichen Datensatz veröffentlicht.


Die Pflicht zur Aufzeichnung und Übermittlung von grenzüberschreitenden Zahlungen der Zahlungsdienstleister ist auf ein Legislativpaket zurückzuführen. Zahlungsdienstleister müssen danach Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen aus den Mitgliedstaaten und über den Begünstigten dieser grenzüberschreitenden Zahlungen übermitteln. Zudem müssen Zahlungsdienstleister, die Zahlungsdienste in der EU anbieten, die Zahlungsempfänger bei grenzüberschreitenden Zahlungen überwachen und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten. Diese Informationen werden im CESOP zentralisiert und den Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.


Hinweis: Weitere Einzelheiten sind auf der Homepage des BZSt (www.bzst.de) abrufbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Elektronische Registrierkassen mit TSE: Finanzämter führen verdeckte Kontrollen durch

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Neues zum Thema Steuern

Bereits im Jahr 2016 hatte der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung formuliert, die ursprünglich ab dem 01.01.2020 umgesetzt werden sollten. Durch dieses sog. Kassengesetz wurde für Unternehmen aus der Bargeldbranche die Pflicht geschaffen, Kassensysteme durch eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Die Frist zur Umrüstung der Systeme wurde mehrfach verlängert. Für nicht aufrüstbare elektronische Registrierkassen gab es Ausnahmeregelungen.


Das Thüringer Finanzministerium weist jetzt darauf hin, dass mittlerweile sämtliche Übergangsregelungen und Erleichterungen zum TSE-Einsatz abgelaufen sind, so dass das Kassengesetz nun endgültig in Kraft ist. Das Ministerium führt aus, dass die Finanzämter die Einhaltung der Vorgaben bei unangekündigten Kassen-Nachschauen überprüfen. Hierbei kontrollieren die Prüfer, ob die Kassenaufzeichnungen ordnungsgemäß geführt werden und die TSE ordnungsgemäß eingesetzt wird. Eine Überprüfung beginnt meist mit verdeckten Testkäufen beim Unternehmen und einer stillen Beobachtung des Kassiervorgangs. Auch aus den Kassenbons können die Prüfer eine Menge an Informationen ablesen.


Weiterhin besteht aber keine Pflicht, eine Registrierkasse einzusetzen. Wer noch immer eine offene Ladenkasse (reine Bargeldkasse ohne Technik) einsetzt, muss aber dieselben steuerlichen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten erfüllen wie beim Einsatz von Registrierkassen. Bei einer reinen Papier-Buchführung ist es für den Unternehmer schwieriger, das Finanzamt von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen zu überzeugen. Offene Ladenkassen werden von den Finanzämtern in der Praxis häufig beanstandet. Sofern die Unregelmäßigkeiten größer sind, geht das Finanzamt meist zu einer regulären Außenprüfung über, so dass das gesamte Unternehmen geprüft wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Statistik: Mehrergebnis aus Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2022

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Neues zum Thema Steuern

Die im Jahr 2022 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben zu einem Mehrergebnis von ca. 1,53 Mrd. EUR geführt. Das hat das Bundesfinanzministerium verlauten lassen. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.


Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe durchgeführt. Im Jahr 2022 wurden 64.250 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen vorgenommen. Im Jahresdurchschnitt waren 1.673 Umsatzsteuer-Sonderprüfer im Einsatz, wobei jeder Prüfer im Durchschnitt 38 Sonderprüfungen durchführte. Im Ergebnis erzielte jeder eingesetzte Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 0,91 Mio. EUR.


Die Finanzverwaltung prüft in der Regel nur einzelne Sachverhalte (z.B. Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung bei der Vermietung von Gebäuden) und führt keine Vollprüfung wie bei einer regulären Betriebsprüfung durch. Die Sonderprüfung betrifft nur die Umsatzsteuer. Sie kann bei einem Unternehmen mehrfach im Jahr erfolgen. Es werden nur einzelne Monate oder Quartale, für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben wurden, geprüft. Häufig sind auch Auffälligkeiten in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen Anlass für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Das kann etwa bei der wiederholten Abgabe berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder bei der Anmeldung eines ungewöhnlich hohen Erstattungsanspruchs (Vorsteuerüberhang) der Fall sein.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-11-13 14:43:242023-11-13 15:30:14Statistik: Mehrergebnis aus Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2022

Unwetterschäden: Welche Kosten sich steuerlich absetzen lassen

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Neues zum Thema Steuern

Unwetter mit Starkregen, Hagel und orkanartigen Stürmen verursachen in Deutschland regelmäßig hohe Schäden an Gebäuden, Fahrzeugen und in der Landwirtschaft. Betroffene Bürger müssen häufig große Summen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Gebäudereparaturen aufwenden. Ein kleiner Trost: Kosten infolge von Unwetterschäden lassen sich als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen, sofern sie nicht von einer Versicherung übernommen werden.


Damit das Finanzamt mitspielt, müssen die Aufwendungen aber notwendig und existenziell sein und sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Abgesetzt werden können unter anderem die selbstgetragenen Kosten für Sachverständige, Aufräumarbeiten, die Reparatur von Wohngebäuden sowie die Anschaffung von neuen Möbeln, Hausrat und Kleidung. Aufwendungen für Vermögensgegenstände wie Schmuck oder teure Kunst werden vom Fiskus aber nicht berücksichtigt. Zu beachten ist zudem, dass das Finanzamt von den außergewöhnlichen Belastungen einen Selbstbehalt (zumutbare Belastung) abzieht, dessen Höhe von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Damit Kosten infolge von Unwetterschäden steuerlich anerkannt werden, sollte mit der Reparatur zudem innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenszeitpunkt begonnen werden.


Sofern Hochwasserschäden an Mietobjekten auftreten, kann der Vermieter die selbstgetragenen Reparaturkosten am Gebäude als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abziehen. Der Vorteil ist, dass das Finanzamt von diesen Kosten – anders als von außergewöhnlichen Belastungen – keine zumutbare Belastung in Abzug bringt. Bei größeren Unwetterereignissen werden von den Finanzverwaltungen der Bundesländer häufig steuerliche Hilfspakete geschnürt, so dass betroffene Steuerzahler dann diverse Erleichterungen wie Steuerstundungen beanspruchen können.


Hinweis: Sofern Handwerkerlöhne für Reparaturmaßnahmen nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten abziehbar sind oder aufgrund der zumutbaren Belastung steuerlich unberücksichtigt bleiben, lässt sich für diese Kosten zumindest der Steuerbonus für Handwerkerleistungen beanspruchen. Das Finanzamt zieht dann 20 % der Lohnkosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab. Die Steuer kann so um bis zu 1.200 EUR pro Jahr gemindert werden. Für diesen Kostenabzug ist es wichtig, dass die Rechnung aufbewahrt und der Rechnungsbetrag unbar (z.B. per Überweisung) gezahlt wird.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Gesamtsozialversicherungsbeiträge: Nachzahlung aufgrund eines Summenbescheids ist kein Arbeitslohn

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Rentenversicherungsträger können die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ohne individuelle Zuordnung zu den einzelnen Arbeitnehmern pauschal über einen sogenannten Summenbescheid festsetzen. Zugrunde gelegt wird dann lediglich die Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten verletzt hat, so dass Arbeitsentgelte nicht mehr den einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden können.


Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gehören die individuellen Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, so dass sie Lohnsteuer auslösen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass nachentrichtete Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufgrund eines Summenbescheids nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.


Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer zwar pauschal lohnversteuert, jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge darauf abgeführt hatte. Da die Zuwendungen später nicht mehr individuell den betroffenen Lohnkonten zugerechnet werden konnten, vereinbarte der Arbeitgeber mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide nachzuzahlen. Das Finanzamt erließ wegen der nachentrichteten Arbeitnehmeranteile einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, erlitt damit vor dem BFH jedoch Schiffbruch: Die Bundesrichter erklärten, dass es sich bei den Zahlungen nicht um „fremdnützige“ Zahlungen zugunsten der Arbeitnehmer handelte, sondern um „systemnützige“ Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen und eine Lohnversteuerung deshalb nicht in Betracht kommt.


Zahlungen aufgrund eines Summenbescheids bewirken beim Arbeitnehmer keinen Vorteil, da sie ihm nicht individuell zugerechnet werden können. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Sonderabgabe des Arbeitgebers, die aus der Verletzung seiner Aufzeichnungspflichten resultiert.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Scheingeschäfte: Vorsteuerabzug europarechtlich versagt

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Neues zum Thema Steuern

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach dem nationalen Zivilrecht kann für sich allein betrachtet nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Das gilt jedoch nur dann, wenn seitens des nationalen Gerichts geprüft und sichergestellt wurde, dass der Vorgang nicht als fiktiver Umsatz einzustufen ist oder dass ein tatsächlich bewirkter Umsatz nicht auf einer Mehrwertsteuerhinterziehung oder einem Rechtsmissbrauch beruht.


Grundsätzlich darf der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Materielle Voraussetzung ist beispielsweise die tatsächliche Leistungsbewirkung. Wird die Leistung tatsächlich erbracht, ist die Rechtsunwirksamkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts unbeachtlich. Steht hingegen fest, dass der Vorsteuerabzug im Rahmen einer Steuerhinterziehung geltend gemacht wurde, ist dieser zu versagen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung obliegt der Finanzverwaltung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren die Voraussetzungen der Versagung des Vorsteuerabzugs präzisiert.


Im Urteilsfall stellte ein Unternehmer dem Kläger eine Rechnung über einen Markenverkauf aus. Der Kläger zog daraus die Vorsteuer. Die polnische Finanzverwaltung versagte jedoch den Vorsteuerabzug wegen der zivilrechtlichen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts, denn es handle sich um ein Scheingeschäft. Dagegen wehrte sich der Kläger und obsiegte in erster Instanz, da nach Auffassung des Gerichts das Vorliegen eines Scheingeschäfts nicht nachgewiesen war. Nach der hiergegen gerichteten Beschwerde der Finanzverwaltung zweifelte das polnische oberste Verwaltungsgericht daran, ob das Recht auf Vorsteuerabzug allein wegen der zivilrechtlichen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts versagt werden kann, und befragte dazu den EuGH.


Der EuGH entschied, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs allein aufgrund der angenommenen zivilrechtlichen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts neutralitätswidrig ist. Die nationale Finanzbehörde trägt die Darlegungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzugs begründenden Tatsachen.


Hinweis: Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil auch die bisherige deutsche Rechtslage.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Anja Holzapfel


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