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Umsatzsteuer-Voranmeldung: Neue Vordrucke für 2024

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium hat am 01.11.2023 die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Jahr 2024 veröffentlicht. Für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2024 sind folgende Vordruckmuster vorgesehen:

  • USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024
  • USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024
  • USt 1 E: Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024
  • USt 5 E: Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024

Die Finanzverwaltung gibt zudem Hinweise zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen und erläutert, dass die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern sind. Der so berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden. Das Ergebnis ist als Steuerbetrag in der Zeile 17 des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.


Die übrigen Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber dem Vorjahr dienen lediglich der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein. Daher sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen.


Hinweis: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:182024-01-15 12:31:54Umsatzsteuer-Voranmeldung: Neue Vordrucke für 2024

Istbesteuerung: Wann gilt ein überwiesenes Entgelt als vereinnahmt?

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Neues zum Thema Steuern

Unternehmer unterliegen umsatzsteuerlich im Regelfall der sogenannten Sollbesteuerung, so dass die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem sie ihre Leistungen ausführen. Unerheblich ist bei dieser Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, ob der Unternehmer das Entgelt von seinem Kunden bereits erhalten hat. Er muss die Umsatzsteuer also vorfinanzieren, wenn der Geldeingang nicht zeitgleich mit der Leistungserbringung erfolgt, dies strapaziert seine Liquidität.

Um diesem Problem aus dem Weg zu gehen, kann das Finanzamt einem Unternehmer auf Antrag gestatten, die Umsatzsteuer nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten zu berechnen (sogenannte Istbesteuerung). In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer die Entgelte vereinnahmt hat. Wann genau dieser Zeitpunkt im Falle einer Überweisung anzunehmen ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.

Im zugrunde liegenden Fall stritt ein Unternehmer (Istversteuerer) mit seinem Finanzamt um die Frage, ob ein vereinnahmtes Entgelt 2019 oder 2020 zu versteuern war. Der strittige Umsatz war von einem Kunden per Überweisung gezahlt worden. Während die Wertstellung (Valutierung) rückwirkend zum 31.12.2019 erfolgt war, war der Betrag erst am 02.01.2020 auf dem Girokonto des Unternehmers gebucht worden. Das Finanzamt ging von einer Vereinnahmung im Jahr 2019 aus und berücksichtigte den Umsatz somit im Umsatzsteuerbescheid dieses Jahres.


Der Unternehmer klagte dagegen nun mit Erfolg. Der BFH entschied, dass ein Entgelt auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers als vereinnahmt gilt, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wurde. Die Bundesrichter erklärten, dass eine Vereinnahmung im Sinne der Istbesteuerung erfordert, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen kann; dies ist erst bei Gutschrift auf seinem Girokonto der Fall. Die Wertstellung (Valutierung) hingegen gibt nur den Zeitpunkt an, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam wird – eine wirtschaftliche Verfügbarkeit geht damit noch nicht einher.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:182024-01-15 12:32:00Istbesteuerung: Wann gilt ein überwiesenes Entgelt als vereinnahmt?

Hot Chocolate: Welcher Steuersatz ist anzuwenden?

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Neues zum Thema Steuern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welcher Steuersatz in Gastronomielokalen für Umsätze aus dem Verkauf von Schokoladenmilchgetränken anzuwenden ist. Im Urteilsfall ging es um eine Kaffeehauskette in Polen, die ein Getränk mit der Bezeichnung „Classic Hot Chocolate“ vertreibt. Hierbei handelt es sich um eine heiße Schokolade, die auf der Basis von Milch und Schokoladensoße zubereitet wird. Die polnische Unternehmerin beantragte bei der zuständigen Steuerbehörde eine verbindliche Auskunft über den auf dieses Getränk anwendbaren Umsatzsteuersatz.

Die Behörde teilte mit, dass sowohl der Verkauf des Getränks zum Mitnehmen als auch sein Verkauf an Ort und Stelle als eine Lieferung von Gegenständen anzusehen seien, die mit Nebendienstleistungen einhergingen (Zubereitung und Abgabe des Getränks an Kunden zum sofortigen Verzehr). Eine solche Lieferung unterliege dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 8 %. Ferner sei dieses Getränk nicht mit im Einzelhandel verkauften Milchgetränken (Fertiggetränken) austauschbar, die einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % unterlägen.

Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es nicht zulässt, gleichartige Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Das vorlegende Gericht müsse prüfen, ob die fraglichen Milchgetränke ähnliche Eigenschaften hätten, ob sie beim Verbraucher denselben Bedürfnissen dienten und ob die Unterschiede zwischen diesen Milchgetränken Einfluss auf die Kaufentscheidung des Durchschnittsverbrauchers hätten. Sofern bereits das letzte Kriterium erfüllt sei, sei davon auszugehen, dass die Getränke nicht gleichartig seien und es somit nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße, auf sie unterschiedlich ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden.


Bei den im Einzelhandel vertriebenen Milchgetränken habe der Verbraucher keinen Einfluss auf deren Zusammensetzung. Die heiße Schokolade der Kaffeehauskette werde dagegen eigens auf Bestellung des Kunden zubereitet und warm abgegeben. Hier könne der Verbraucher durch die Bestellung zusätzlicher Zutaten die Zusammensetzung des Getränks verändern. Dieser Unterschied scheine einen bestimmenden Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:182024-01-15 12:32:00Hot Chocolate: Welcher Steuersatz ist anzuwenden?

Gastronomie: Restaurantbesuch wird wieder teurer

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Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ab dem 01.01.2024 gilt somit wieder der Regelsteuersatz von 19 %.


Die Corona-Pandemie war für Unternehmen eine große finanzielle Herausforderung mit gravierenden Folgen für das Wirtschaftsleben. Besonders betroffen waren Gastronomiebetriebe. Um diese zu unterstützen, wurde ab dem 01.07.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Getränkeabgabe eingeführt. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023.


Die Gastronomiebranche hatte vehement dafür geworben, die Steuersenkung dauerhaft beizubehalten. Gastwirte befürchten, dass viele Menschen, die aufgrund der hohen Inflation derzeit ohnehin zurückhaltend konsumieren, bei erhöhten Preisen auf einen Restaurantbesuch verzichten werden. Zudem sei der administrative und technische Aufwand durch die Steuersatzänderung erheblich. Beispielsweise müssen die Kassen in Restaurants rechtzeitig umprogrammiert werden, so dass ab dem 01.01.2024 der neue Steuersatz angewandt wird.


Zu beachten ist außerdem die steuerliche Behandlung von Restaurantgutscheinen, die vor dem 31.12.2023 gekauft wurden, aber erst danach eingelöst werden. Liegt ein Einzweckgutschein vor, der sofort besteuert wird, bleibt es bei dem im Jahr 2023 gültigen Steuersatz. Handelt es sich jedoch um einen Mehrzweckgutschein, entsteht die Steuer erst mit der Einlösung zum dann gültigen Steuersatz.


Hinweis: Der reduzierte Steuersatz gilt weiterhin für Gerichte, die der Gast mitnimmt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:182024-01-15 12:32:00Gastronomie: Restaurantbesuch wird wieder teurer

Vererbung: Wie zur Befreiung von Betriebsvermögen die Anzahl der Beschäftigten ermittelt wird

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Neues zum Thema Steuern

Grundsätzlich verhält es sich so: Sie erben etwas und zahlen dafür Erbschaftsteuer. Allerdings gibt es auch Steuerbefreiungen, wenn man bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wie etwa die Steuerfreiheit des Familienheims. Aber auch beim Betriebsvermögen gibt es Befreiungen. Sie sollen bewirken, dass ein Unternehmen weiterhin bestehen bleibt und nicht aufgrund von Erbschaftsteuerzahlungen insolvent wird. Eine der Voraussetzungen hierfür ist die Lohnsummenregelung, wonach die Zahl der Arbeitnehmer und die Lohnsumme während der Behaltensfrist bestimmte Grenzen nicht unterschreiten dürfen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste nun darüber entscheiden, wie die Anzahl der Beschäftigten zu ermitteln ist.


Die Klägerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter A im Jahr 2017 verstarb. Laut Lohnsteuer-Anmeldung für den März 2017 waren elf Arbeitnehmer (inklusive Aushilfen und Teilzeitkräften) bei ihr beschäftigt. Die Klägerin hielt auch 51 % der Anteile an der I-GmbH, die laut gesonderter Feststellung des Finanzamts zwei Personen beschäftigte. Aufgrund einer Aufforderung der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamts wurde ein Bescheid erlassen. Hiernach hatte die Klägerin zwölf Beschäftigte. Dabei wurden neben den elf eigenen Arbeitnehmern noch 51 % der Arbeitnehmer der I-GmbH (also ein Arbeitnehmer) berücksichtigt. Die Klägerin gab jedoch an, dass sie de facto nur 3,15 Arbeitnehmer habe, da die Beschäftigten nach Arbeitszeitanteilen und nicht nach Köpfen zu berücksichtigen seien.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Anzahl der Beschäftigten sei anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen. Dafür spreche bereits der Wortlaut des Gesetzes, in dem der Begriff „Anzahl der Beschäftigten“ ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen verwendet werde.

Nur bei nachgeordneten Gesellschaften sei eine anteilige Berücksichtigung von Beschäftigten vorgesehen. Die Anzahl der so ermittelten Personen sei im Besprechungsfall auch nicht um den zwischenzeitlich verstorbenen Geschäftsführer zu kürzen. Als Geschäftsführer sei er einzubeziehen, da auf die „auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten“ abgestellt werde. Ebenso wenig sei die Anzahl der Beschäftigten um geringfügig oder nebenher anderweitig beschäftigte Arbeitnehmer zu reduzieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:182024-01-15 12:31:52Vererbung: Wie zur Befreiung von Betriebsvermögen die Anzahl der Beschäftigten ermittelt wird

Feier für vermögende Privatkunden: Bank muss keine Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen zahlen

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Neues zum Thema Steuern

Wenn eine Bank ausgewählte Kunden zu einem Golfturnier oder zu einer Schifffahrt mit Weinprobe einlädt, dann können sich die Eingeladenen sicher sein, dass sie für die Bank einen besonderen Stellenwert haben, sprich: besonders lukrativ sind.


Eine Bank aus Baden-Württemberg stritt kürzlich mit dem Finanzamt um die Frage, ob sie auf die Kosten solcher Veranstaltungen eine Pauschalsteuer von 30 % zahlen muss. Das Kreditinstitut hatte zu den Events ausschließlich vermögende Privatkunden eingeladen, die bei ihr Spar-, Girokonto- und Festgeldverträge sowie Depots unterhielten. Das Finanzamt der Bank hatte die Pauschalversteuerung mit dem Argument verteidigt, dass zwischen den Veranstaltungen und den Kapitalüberlassungen der Privatkunden ein Veranlassungszusammenhang bestehe und die Teilnahme somit ein zusätzliches Entgelt für die Kapitalnutzung sei.


Der BFH urteilte jedoch, dass die Bank keine Pauschalsteuer auf die Veranstaltungen schuldete. Zwar erfasst die 30-prozentige Pauschalsteuer nach dem Einkommensteuergesetz betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und nicht in Geld bestehen – diese Regelung war vorliegend aber nicht anwendbar, da die Zuwendungen bei den Kunden nach Gerichtsmeinung nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen geführt hatten. Die Sachzuwendungen waren kein Entgelt, das durch die Kapitalanlagen veranlasst war und auch kein vorgezogenes Entgelt für eine künftige Kapitalüberlassung.


Es handelte sich bei den Veranstaltungen lediglich um (Werbe-)Maßnahmen zur Kundenpflege und -bindung. Die Einladungen sollten den Kundenberatern der Bank als Türöffner dienen und ihre Chancen auf künftige Geschäftsabschlüsse erhöhen. Die Einladungen zu den Veranstaltungen hatten sich zwar an vermögende Kunden gerichtet, diese hatten ihr Kapital aber in unterschiedlicher Höhe und über verschiedene Finanzprodukte und Laufzeiten der Bank überlassen. Das Gericht folgerte daraus, dass die Sachzuwendungen somit nicht nach der einzelnen Kapitalanlage bemessen worden waren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:182024-01-15 12:32:01Feier für vermögende Privatkunden: Bank muss keine Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen zahlen

Elster-Portal: Verklicken beim Datenimport ist kein korrigierbarer Schreibfehler

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Neues zum Thema Steuern

Will ein Steuerzahler nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist noch gegen einen endgültig ergangenen Steuerbescheid vorgehen, muss er einige verfahrensrechtliche Hürden überwinden, um damit Erfolg zu haben. Eine Bescheidänderung lässt sich dann nur noch in eng umrissenen Fällen erreichen, beispielsweise wenn dem Finanzamt beim Erlass des Bescheids selbst eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist (Schreib-, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit).


Eine Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ist zudem noch möglich, wenn einem Steuerzahler selbst bei der Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Diese Korrekturvorschrift ist jedoch nur anwendbar, wenn der Schreib- oder Rechenfehler durchschaubar, eindeutig oder augenfällig war. Dies ist der Fall, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass nach letzterer Vorschrift kein korrigierbarer Schreibfehler vorliegt, wenn der Steuerzahler sich beim Import von steuerlichen Daten in das Elster-Portal verklickt.


Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar seine Einkommensteuererklärung 2018 authentifiziert über das Elster-Portal eingereicht. Bei der Erstellung der Steuererklärung hatte es aber irrtümlich die Daten des Vorjahres (2017) von seiner Festplatte in das Elster-Portal hochgeladen, so dass es die falschen Erklärungswerte übermittelte. Das Finanzamt erkannte nicht, dass es sich um alte Erklärungswerte handelte und veranlagte für 2018 erklärungsgemäß. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wollten die Eheleute eine Bescheidänderung aufgrund eines Schreibfehlers durchsetzen.


Der BFH lehnte aber ab und erklärte, dass Schreibfehler insbesondere Rechtschreibfehler und Wortverwechselungen seien, also Fehler, die beim Schreiben entstünden. Der vorliegende Fehler sei allerdings kein Schreibfehler, sondern lediglich ein „Irrtum über die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung“. Der Steuerbescheid 2018 konnte somit nicht mehr geändert werden.


Hinweis: Die Eheleute kostete ihr Klickfehler insgesamt 1.291,37 EUR, da die zugrunde gelegten Einkünfte aus 2017 höher waren als im Jahr 2018.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:55Elster-Portal: Verklicken beim Datenimport ist kein korrigierbarer Schreibfehler

Während Insolvenzverfahren: Wer muss oder darf die Einkommensteuererklärung unterschreiben?

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Neues zum Thema Steuern

Eigentlich ist es ja klar: Jeder muss seine Einkommensteuererklärung selbst unterschreiben, da er auch selbst für die Angaben verantwortlich ist. Wer aber muss die Steuererklärung unterschreiben, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde? Reicht es, wenn der Insolvenzverwalter die Einkommensteuererklärung einreicht? Das Finanzgericht Münster musste darüber urteilen, ob eine durch den Insolvenzverwalter unterschriebene Einkommensteuererklärung wirksam ist.


Über das Vermögen des Insolvenzschuldners war wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 17.07.2020 reichte der Insolvenzverwalter beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 ein. Der Insolvenzschuldner erzielte demnach Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und zahlte auch Sozialabgaben. Der Insolvenzverwalter gab an, dass ihm keine Informationen über weitere Einkünfte vorliegen würden und diese gegebenenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen seien. Die Steuererklärung war allein von ihm unterschrieben.

Das Finanzamt erließ daraufhin am 27.07.2020 einen „Ablehnungsbescheid zur Einkommensteuer 2019“. Die nur vom Insolvenzverwalter unterschriebene Einkommensteuererklärung sei nicht wirksam und stehe daher einer Nichtabgabe gleich. Es fehle an der Unterschrift des Insolvenzschuldners.

Die Klage hiergegen war erfolgreich. Allein der Insolvenzverwalter war befugt, die Einkommensteuererklärung einzureichen. Eine Veranlagung war unter anderen Voraussetzungen nicht möglich, da nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorlagen. Die Möglichkeit, dass nichterklärte (insolvenzfreie) Arbeitseinkünfte vorlagen, stand der Wirksamkeit des Antrags nicht entgegen. Es reichte die Unterschrift des Insolvenzverwalters, die des Insolvenzschuldners war nicht notwendig. Dieser hätte auch nach Insolvenzeröffnung keine Einkommensteuererklärung einreichen können, soweit die Insolvenzmasse betroffen gewesen wäre. Und die Forderung auf Erstattung von überzahlter Lohnsteuer fällt in vollem Umfang in die Insolvenzmasse.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:55Während Insolvenzverfahren: Wer muss oder darf die Einkommensteuererklärung unterschreiben?

Berufliche Neuorientierung: Wann Kosten für Umschulungen abgesetzt werden können

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Neues zum Thema Steuern

Im Leben läuft nicht immer alles geradeaus – auch im Berufsleben ist häufig mal ein Richtungswechsel angesagt. Wer sich beruflich komplett neu orientiert und eine Umschulung absolviert, möchte die dabei entstehenden Kosten gerne steuerlich absetzen. Für den Werbungskostenabzug müssen zwei wichtige Bedingungen erfüllt sein:

  • Abgeschlossene Erstausbildung: Die Kosten für eine Umschulung lassen sich nur als Werbungskosten absetzen, wenn zuvor eine Ausbildung abgeschlossen wurde, also eine Lehre oder ein Studium. Eine Erstausbildung liegt nach dem Einkommensteuergesetz vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wurde.
  • Berufliche Veranlassung der Fort- oder Weiterbildung: Umschulungen zählen im Steuerrecht als Fort- und Weiterbildung. Dieser Bereich umfasst auch Bildungsmaßnahmen wie Abendkurse, Schulungen oder Fernstudiengänge. Wichtig ist, dass die Bildungsmaßnahme die eigene berufliche Qualifikation fördert, entweder innerhalb des aktuell ausgeübten Berufs (Fortbildung) oder darüber hinaus (Weiterbildung). Private Umschulungsmaßnahmen (z.B. zur Selbstfindung) sind nicht abzugsfähig. Eine anzuerkennende Weiterbildung kann auch eine Umschulung zu einem neuen Beruf sein, zum Beispiel vom Gastronomiefachmann zum Altenpfleger.

Sind die oben genannten Kriterien erfüllt, können insbesondere folgende Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden:

  • Kurs- und Prüfungsgebühren
  • Reisekosten für Hin- und Rückfahrt zum Fortbildungsort oder zu einer Lern- und Arbeitsgemeinschaft. Wer eine Vollzeit-Weiterbildung absolviert, kann bei Fahrten zur Bildungseinrichtung lediglich die einfache Fahrt absetzen. Wer seine Fahrtkosten zur Lerngemeinschaft geltend macht, sollte dies genau dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Teilnehmer). Außerdem sollten alle Teilnehmer eine Teilnahmeliste unterschreiben.
  • Übernachtungskosten (z.B. für Hotelübernachtungen)
  • Verpflegungskosten für Essen und Trinken außer Haus
  • Arbeitsmittel wie Fachbücher oder Schreibmaterial

Kosten für den heimischen Arbeitsplatz, wenn die Fort- oder Weiterbildung zu Hause vor- oder nachbereitet werden muss; hierfür kann die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:55Berufliche Neuorientierung: Wann Kosten für Umschulungen abgesetzt werden können

Mündliche Verhandlung: Terminverlegung kann bei längerer psychischer Erkrankung des Klägers geboten sein

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Neues zum Thema Steuern

Wird ein Prozessbeteiligter vom Gericht zu einer mündlichen Verhandlung geladen und ist er am Verhandlungstag erkrankt, sollte er möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen, um seine Rechte umfassend zu wahren. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten durch, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später wegen eines Verfahrensmangels angefochten werden kann.


Eine Terminverlegung lässt sich bei Erkrankung eines Prozessbeteiligten allerdings schwerlich erwirken, wenn dieser ohnehin einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, denn so wäre ja auch im Krankheitsfall für fachkundige Vertretung gesorgt. Dass eine Terminverlegung in diesem Fall dennoch erreicht werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Kläger an einer länger dauernden psychischen Erkrankung litt. Sein Prozessbevollmächtigter hatte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) mehrmals die Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragt und ein ärztliches Attest eingereicht. Das FG verschob den Termin jedoch nicht und wies die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ab.


Der BFH sah in diesem Vorgehen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Bundesrichter erklärten, dass das FG den Terminverlegungsantrag nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen zum Gesundheitszustand und zur Prozessfähigkeit des Klägers hätte ablehnen dürfen. Durch das ärztliche Attest sei glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, mit seinem Prozessbevollmächtigten zu kommunizieren. Letzterem sei somit kein fundierter Vortrag möglich gewesen. Das FG hätte sich beispielsweise durch Anhörung des behandelnden Arztes ein genaueres Bild von der Erkrankung machen müssen.


Hinweis: Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück an das FG.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

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Anja Holzapfel


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