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Fitnessstudio: Freiwillige Beitragszahlungen während Lockdown unterliegen der Umsatzsteuer

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Neues zum Thema Steuern

Beitragszahlungen, die ein Fitnessstudio trotz coronabedingter Schließung von seinen Mitgliedern erhält, unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sich die Vertragsparteien zu Beginn der Schließzeit auf eine (dann) beitragsfreie Vertragsverlängerung um die Zeit der Schließung geeinigt haben. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.


Strittig war, ob ein Leistungsaustausch zwischen den Zahlungen der Mitglieder und den Leistungen des Fitnessstudios vorliegt. Diese Frage ist laut FG grundsätzlich nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichte, liege jedoch regelmäßig auch ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor.


Das FG kam zu dem Ergebnis, dass sich die Parteien bereits zu Beginn der Schließung auf eine Änderung des jeweiligen Vertrags dergestalt geeinigt haben, dass die Betreiberin der Fitnessstudios ihre Leistungen (teilweise) im Anschluss an die reguläre Vertragslaufzeit und das jeweilige Mitglied die Gegenleistung vorab während der Schließzeit erbringt. Sämtlichen Kunden sei dies zu Beginn der Schließung persönlich und unmittelbar per E-Mail angeboten worden. Somit sei die schlichte Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge nach dem objektiven Empfängerhorizont als konkludente Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden gemäß BGB zu verstehen. Zwischen den Beitragszahlungen der Mitglieder und den später zu erbringenden Leistungen der Fitnessstudiobetreiberin liege ein Austauschverhältnis vor und die Zahlungen seien als Vorauszahlungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.


Hinweis: Zu diesem Thema haben auch bereits das FG Hamburg und das FG Schleswig-Holstein entschieden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:242023-10-12 13:29:51Fitnessstudio: Freiwillige Beitragszahlungen während Lockdown unterliegen der Umsatzsteuer

Statistisches Bundesamt: Gewerbesteuereinnahmen erreichten 2022 wieder neuen Höchststand

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Neues zum Thema Steuern

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2022 rund 70,2 Mrd. EUR Gewerbesteuer eingenommen – ein Plus von rund 9,1 Mrd. EUR (14,9 %) gegenüber dem Vorjahr. Dies geht aus einer neuen Berechnung des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Damit wurde auch im Jahr 2022 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 hatten die Gewerbesteuereinnahmen bereits 2021 einen neuen Höchststand seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 erreicht.


Die höchsten Anstiege gegenüber dem Vorjahr bei den Flächenländern verzeichneten Sachsen-Anhalt mit 34,8 % und Rheinland-Pfalz mit 26,7 %. Bei den Stadtstaaten verzeichnete Hamburg mit 23,6 % das stärkste Plus. Dagegen hatte Brandenburg mit einem Minus von 3,8 % als einziges Bundesland einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr zu verbuchen.


Hinweis: Im Jahr 2022 lag der durchschnittliche Hebesatz für die Gewerbesteuer aller Gemeinden in Deutschland bei 403 % und blieb damit gegenüber dem Vorjahr gleich. Bei der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe stieg der Hebesatz im Jahr 2022 gegenüber 2021 um 3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 350 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, nahm gegenüber 2021 bundesweit um 5 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2022 bei 486 %.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:242023-10-12 13:29:52Statistisches Bundesamt: Gewerbesteuereinnahmen erreichten 2022 wieder neuen Höchststand

Anteilsschenkung: Zur Frage einer einheitlichen Übertragung in zwei Schritten

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Grunderwerbsteuer kann nicht nur für die direkte Übertragung von Grundstücken, sondern auch für die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften, die Grundstücke halten, anfallen. Allerdings ist Letzteres nur steuerpflichtig, wenn mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei einer Schenkung ist jedoch auch eine solche Übertragung steuerfrei. Vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) stellte sich die Frage, ob eine solche Schenkung von Anteilen in einem Zug erfolgen muss oder ob auch eine Schenkung in zwei Schritten steuerfrei ist.


Die Klägerin ist eine KG, an der X zu 100 % beteiligt war. Am 17.09.2014 übertrug X einen Anteil von 66,8 % an der Klägerin auf die GmbH 1. Gleichzeitig übertrug er seine 100%ige Beteiligung an der GmbH 1 auf die X-Stiftung des bürgerlichen Rechts. X verstarb am 18.03.2015 und wurde von seiner Ehefrau Y beerbt. Y übertrug 33,2 % des Kommanditkapitals (den Rest) auf die GmbH 2. Gleichzeitig übertrug sie 100 % der Beteiligung an der GmbH 2 auf die X-Stiftung. Das Finanzamt ging aufgrund dieser Vorgänge von einer Grunderwerbsteuerpflicht aus, da insgesamt mehr als 90 % der Anteile übertragen wurden. Es stellte daher die Grunderwerbsteuer gesondert fest. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich aber um eine einheitliche Übertragung.


Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Übertragung des Kommanditanteils durch Y auf die GmbH 2 führte zu einer Änderung des Gesellschafterbestands der Klägerin. Die Übertragungen erfüllen die Voraussetzungen der Grunderwerbsteuerpflicht. Der Eintritt von Y in die KG unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Der Erwerb von Anteilen von Todes wegen bleibt außer Betracht. Die Einbringungen der Kommanditanteile in die GmbHs waren keine freigebigen Zuwendungen, sondern die Übertragung erfolgte aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses. Und schließlich wurde der Zweck der GmbHs erst durch die Einbringung der Kommanditanteile erreicht. Die Übertragungen der Anteile auf die X-Stiftung sind kein „einheitlicher Lebensvorgang“. Vielmehr lagen zwei Sachverhalte vor. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit waren daher nicht erfüllt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:242023-10-12 13:29:50Anteilsschenkung: Zur Frage einer einheitlichen Übertragung in zwei Schritten

Nicht erfüllter Lohnanspruch: Fehlende Insolvenzsicherung führt beim Arbeitnehmer nicht zu Lohnzufluss

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Neues zum Thema Steuern

Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie bei einer Lohnzahlung einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Zu beachten ist aber, dass Arbeitslöhne erst dann dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wenn sie dem Arbeitnehmer auch steuerlich zufließen. Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Arbeitslohn erhält. Fließt ihm noch kein Arbeitslohn zu, kann der Arbeitgeber auch noch nicht für einen unterlassenen Lohnsteuerabzug in Haftung genommen werden. Ein neues Urteil stärkt nun die Rechte von Arbeitgebern in Fällen, in denen offene und nicht gegen Insolvenz gesicherte Lohnansprüche der Belegschaft mit zeitlichem Verzug in Zeitwertkonten überführt werden.


Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber aus Thüringen seit 2008 diverse Prämien und Weihnachtsgelder nicht mehr an seine Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern mit ihnen vereinbart, dass die Lohnansprüche später in (insolvenzgesicherte) Zeitwertkonten eingezahlt würden, so dass eine ruhestandsnahe Arbeitsfreistellung möglich würde. Die Überführung in diese Konten fand tatsächlich erst im Jahr 2011 statt.


Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass den Arbeitnehmern die Arbeitslöhne steuerlich bereits vor 2011 zugeflossen waren. Die Behörde argumentierte, dass die Arbeitnehmer bis zum Jahr 2011 das Insolvenzrisiko hinsichtlich ihres nicht ausgezahlten Arbeitslohns getragen und sie bereits die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Löhne erlangt hätten.


Der Bundesfinanzhof nahm jedoch keinen Lohnzufluss an und lehnte dementsprechend eine Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer ab. Die Arbeitnehmer hatten auf die sofortige Auszahlung des Lohns verzichtet, so dass der Zufluss nach Gerichtsmeinung – ähnlich wie bei einer Stundung – hinausgeschoben worden war. Die Bundesrichter erklärten, dass eine fehlende Insolvenzsicherung und ein damit einhergehendes Risiko des Wertverlusts der Lohnansprüche nicht zum Lohnzufluss führten. Das Tragen eines solchen Risikos durch den Arbeitnehmer begründe bei ihm noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Arbeitslohn.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:242023-10-12 13:29:52Nicht erfüllter Lohnanspruch: Fehlende Insolvenzsicherung führt beim Arbeitnehmer nicht zu Lohnzufluss

Sozialversicherungsprüfung: Freiberufler in fremdem Fitnessstudio kann als abhängig beschäftigt gelten

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Neues zum Thema Steuern

Wenn die Rentenversicherungsträger bei Unternehmen eine Sozialversicherungsprüfung durchführen, dann steht häufig die Frage im Fokus, ob die dort tätigen Personen selbständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig waren. Im letzteren Fall sind regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, sofern das Unternehmen bislang von einer selbständigen Beschäftigung (freien Mitarbeit) ausgegangen ist.


Unter welchen Voraussetzungen ein Fitnesstrainer in einem fremden Fitnessstudio als abhängig Beschäftigter einzuordnen ist, hat nun das Bayerische Landessozialgericht (LSG) untersucht. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Fitnessstudio seinen Kunden diverse Einzel- und Gruppentrainingseinheiten sowie Fitnesskurse angeboten. Verschiedene Trainer wurden dabei als freie Mitarbeiter eingesetzt. Die Kurse fanden in den Räumlichkeiten des Studios statt. Die Trainer stellten dem Fitnessstudio anschließend Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.


Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung beanstandete der Rentenversicherungsträger die Einordnung als freie Mitarbeit und stufte das Vertragsverhältnis als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein. Das Fitnessstudio zog in einem Eilverfahren vor das Sozialgericht, das den Antrag des Studios ablehnte. Das LSG bestätigte in zweiter Instanz nun die Einordnung als abhängige Beschäftigung. Das Gericht erklärte, dass es zur Unterscheidung zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten auf die wesentlichen Umstände des Einzelfalls ankomme. Eine Rolle spiele insbesondere die Eingliederung des Personals in den Betrieb des Auftraggebers, das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit auf Seiten des Auftragnehmers sowie das von ihm zu tragende unternehmerische Risko und seine unternehmerischen Gewinnchancen.


Im vorliegenden Fall waren die Fitnesstrainer allesamt in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden. Das Studio hatte das Angebot und die Durchführung der Kurse bestimmt und die Kunden akquiriert. Die Trainer hatten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm durchzuführen. Sie konnten das Kursangebot nicht verändern, mussten es in den Räumlichkeiten des Studios durchführen und hatten damit faktisch keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit. Hinzu kam, dass die Trainer nach geleisteten Stunden bezahlt wurden. Sie hatten also kein unternehmerisches Risiko, da die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet wurde.

Information für: Freiberufler
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:242023-10-12 13:29:52Sozialversicherungsprüfung: Freiberufler in fremdem Fitnessstudio kann als abhängig beschäftigt gelten

Homeoffice im Garten: Wann sich Kosten für Bauwagen und Gartenhaus absetzen lassen

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Neues zum Thema Steuern

Das Homeoffice ist für Beschäftigte vieler Branchen mittlerweile nicht mehr wegzudenken. Herrscht in den eigenen vier Wänden jedoch ein Platzproblem und ist die Arbeit am Küchentisch nicht mehr praktikabel, rücken ganz neue Überlegungen in den Fokus: Warum nicht ein Homeoffice im Garten errichten? Wer über einen eigenen Garten verfügt und dort in einem Gartenhaus oder Bauwagen sein Büro einrichtet, findet schließlich dort seine Ruhe, zusätzlichen Platz und sogar eine deutlichere Trennung vom Privatbereich vor.


Steuerlich interessant ist diese Idee vor allem für Erwerbstätige, die zu Hause den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben (z.B. Journalisten oder IT-Fachleute), denn sie können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt von der Steuer absetzen. Das bedeutet, dass sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Gartenhaus & Co. steuermindernd geltend machen können: Während die Kosten für einen beruflich genutzten Bauwagen über zwölf Jahre abgeschrieben werden können, lässt sich ein Gartenhaus über 33,3 Jahre abschreiben, sofern es als Immobilie gilt. Bei einer Einordnung als Schuppen ist eine Abschreibung über 16 Jahre möglich.


Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten ab 2023 nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde auf 6 EUR pro Arbeitstag (maximal 1.260 EUR pro Jahr) erhöht. Tatsächliche Kosten, wie für die Errichtung eines Gartenhauses, können bei Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale aber nicht abgesetzt werden.


Hinweis: Wer sich sein Homeoffice in einem Gartenhaus einrichten will, sollte beachten, dass ein solches Bauwerk auch bei geringer Größe genehmigungspflichtig sein kann. Vor dem Bau eines Gartenhauses zu Homeoffice-Zwecken sollten sich Arbeitnehmer deshalb mit dem zuständigen Bauamt abstimmen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

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Grundstücksunternehmen: Weihnachtsmarktverkauf bringt erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu Fall

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Neues zum Thema Steuern

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.


Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig ist hierfür, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ erfolgt. Zulässig ist aber eine Betreuung von Wohnungsbauten (Baubetreuung oder Bewirtschaftung). Nebentätigkeiten des Unternehmens werden bei der erweiterten Kürzung vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn sie

  • der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und
  • zwingend notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass schon geringfügige „schädliche“ Nebentätigkeiten dazu führen, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung komplett versagt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstücksunternehmen alljährlich an einem Adventswochenende vier Weihnachtsmarktstände auf einem Weihnachtsmarkt eines gemeinnützigen Vereins betrieben. Den Gewinn spendete das Unternehmen stets an den Verein.


Der BFH urteilte gleichwohl, dass dem Unternehmen die erweiterte Kürzung zu versagen war. Die Aktivitäten auf dem Weihnachtsmarkt waren eine kürzungsschädliche gewerbliche Tätigkeit. Unerheblich war für das Gericht, dass der erzielte Gewinn anschließend einem gemeinnützigen Verein gespendet worden war und er im Vergleich zu den erzielten Umsätzen aus der Grundbesitzvermietung äußerst gering war.


Hinweis: Grundstücksunternehmen sollten also darauf achten, dass sie ihre erweiterte Kürzung nicht durch artfremde Nebentätigkeiten aufs Spiel setzen. Der Urteilsfall zeigt eindrucksvoll, dass sogar ein geringfügiges Engagement im gemeinnützigen Bereich steuerlich erhebliche Folgen haben kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:242023-10-12 13:29:52Grundstücksunternehmen: Weihnachtsmarktverkauf bringt erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu Fall

Grundbesitzverwaltende Personengesellschaft: Gewerbesteuerpflicht kann schon vor Überlassung des Mietobjekts einsetzen

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Neues zum Thema Steuern

Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst mit Beginn der werbenden Tätigkeit. Maßgebend ist hierfür, wann sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft kann daher beispielsweise mit dem Beginn ihrer Vermietungstätigkeit in die Gewerbesteuerpflicht eintreten. Vorher anfallende Aufwendungen sind gewerbesteuerlich nicht abziehbar.


Hinweis: Im Einkommensteuerrecht lassen sich hingegen auch vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen, so dass der gewerbesteuerliche Gewerbeertrag und der einkommensteuerpflichtige Gewinn in der Gründungsphase durchaus auseinanderfallen können.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Gewerbesteuerpflicht bei einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft bereits vor der Überlassung eines Mietobjekts einsetzen kann. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine grundbesitzverwaltende Personengesellschaft ein denkmalgeschütztes Areal zur weiteren Entwicklung erworben. Im Jahr 2010 hatte sie mit einer Mieterin einen Gewerberaummietvertrag abgeschlossen und sich darin verpflichtet, das Areal zunächst individuell für die Nutzungsbedürfnisse der Mieterin umzubauen. Als Mietbeginn legten die Parteien im Vertrag den 01.08.2012 fest. Die Planungs-, Umbau- und Sanierungsausführungsprozesse waren bei Mietvertragsabschluss noch nicht abgeschlossen.


Der BFH urteilte, dass die Gesellschaft bereits ab 2010 mit Abschluss des Mietvertrags in die Gewerbesteuerpflicht eingetreten war, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits ihre werbende Tätigkeit aufgenommen hatte. Die spätere Entstehung des Mietanspruchs bzw. die spätere Übergabe zur Nutzung an die Mieterin war nach Gerichtsmeinung nicht maßgeblich, da im vorliegenden Fall zunächst ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse der Mietpartei angepasst worden war. Bereits diese Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft lösten nach Auffassung des BFH die werbende Tätigkeit aus, die für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht maßgeblich war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:242023-10-12 13:29:53Grundbesitzverwaltende Personengesellschaft: Gewerbesteuerpflicht kann schon vor Überlassung des Mietobjekts einsetzen

Berufliche Fortbildung: Umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen

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Eine Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der beruflichen Fortbildung kommt vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt). Die Behörde gibt eine Zusammenfassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu diesem Thema und hat darüber hinaus Informationen zu den bescheinigenden Landesbehörden erarbeitet.


Das BayLfSt geht insbesondere auf die Voraussetzungen der Steuerbefreiung ein. Steuerfrei sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Leistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck dann unmittelbar, wenn dieser gerade durch die jeweils in Frage stehende Leistung erfüllt wird. Es ist ausreichend, dass die Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung dienen. Ausschlaggebend sind die Art der erbrachten Leistungen und deren generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht.


Sofern berufsbildende Einrichtungen diese Leistungen erbringen, müssen sie spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Dabei ist die Dauer der jeweiligen Maßnahme irrelevant.


Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist zudem die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Sofern eine Einrichtung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, jedoch keine Bescheinigung der Landesbehörde vorliegt, ist der Unternehmer anzuhalten, eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Wenn der Unternehmer dies unterlässt, ist das Finanzamt verpflichtet, die Bescheinigung von Amts wegen zu beantragen.


Wenn eine berufsbildende Einrichtung für ihre begünstigten Seminare einen selbständigen Lehrer bzw. Subunternehmer beauftragt, kommt für diesen ebenfalls eine Steuerbefreiung in Betracht. Eine Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn Unterrichtsleistungen erbracht werden, die auf eine reine Freizeitgestaltung ausgerichtet sind.


Hinweis: Die aktuelle Verfügung ersetzt die Verfühgung vom 09.03.2012.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

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Kirchensteuer-Erstattungsüberhang: Zurückgetragene Verluste bilden im Entstehungsjahr kein Verrechnungspotential

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Neues zum Thema Steuern

Kirchensteuerzahlungen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden, so dass sie sich steuermindernd auswirken. Wird einem Steuerzahler in einem Veranlagungszeitraum mehr Kirchensteuer erstattet, als er zahlt, führt dieser sogenannte Erstattungsüberhang zu einem Hinzurechnungsbetrag („negative Sonderausgaben“), so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerzahlers im Erstattungsjahr erhöht. Der Erstattungsüberhang wird also als Einkommen versteuert und kann Einkommensteuer auslösen.


Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich kürzlich mit einem Fall, in dem ein Steuerzahler im Jahr 2015 einen Kirchensteuer-Erstattungsüberhang von 61.109 EUR verzeichnet und im selben Jahr negative Einkünfte von 48.322 EUR erwirtschaftet hatte. Das Finanzamt hatte den Verlust in das Jahr 2014 zurückgetragen und so den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte für 2015 auf 0 EUR „neutralisiert“, so dass der Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer sich 2014 voll als steuerpflichtiges Einkommen auswirkte (kein Ausgleich durch Verluste). Das Finanzgericht München ging in erster Instanz davon aus, dass der Erstattungsüberhang trotz des Rücktrags noch mit dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden könnte, der BFH bestätigte jedoch die Berechnungsweise des Finanzamts.


Die Bundesrichter erklärten, dass zurückgetragene negative Einkünfte nicht mehr im Entstehungsjahr genutzt werden können – auch nicht zum Ausgleich eines Erstattungsüberhangs bei der Kirchensteuer. Das Finanzamt war für 2015 also folgerichtig von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 EUR ausgegangen, so dass sich der Überhang voll steuerlich auswirkte.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

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Anja Holzapfel


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