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Laut Urteil zulässig: Vorsteuerabzug bei Erschließung eines Gewerbegebiets

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Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass eine kommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaft Vorsteuern aus der Erschließung eines Gewerbegebiets abziehen kann. Geklagt hatte eine GmbH, an der eine Stadt zu 85 % und eine Bank zu 15 % beteiligt sind. Der Zweck der GmbH besteht darin, im Gebiet der Stadt neue Gewerbegebiete zu erschließen und deren Baureife herzustellen. Dazu brachte die Stadt in ihrem Eigentum stehende Grundstücke in die GmbH unter der Bedingung ein, dass diese die Grundstücke als Gewerbeflächen erschließt. Die Stadt übertrug die Erschließung des Baugebiets auf die GmbH. Nach erfolgter Erschließung veräußerte die GmbH die Grundstücke an verschiedene Unternehmer. Hierbei optierte sie zur Umsatzsteuerpflicht.


Das Finanzamt versagte der GmbH den Vorsteuerabzug für die in den Jahren 2014 bis 2016 hergestellten Erschließungsanlagen. Es vertrat die Auffassung, dass diese Anlagen durch die öffentliche Widmung unentgeltlich auf die Stadt übertragen worden seien, und sah keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen. Andernfalls läge eine Wettbewerbsverzerrung vor, da die Stadt die Grundstücke auch selbst hätte erschließen und veräußern können, ohne einen Vorsteuerabzug zu erhalten.


Hiergegen wehrte sich die Klägerin, und zwar mit Erfolg. Die Herstellung der Erschließungsanlagen hängt ihrer Ansicht nach mit den steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen zusammen, weil die Veräußerungen ohne die Erschließung nicht möglich gewesen wären. Dem folgte das FG. Die GmbH habe die Durchführung der Erschließung als Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke von der Stadt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes erbracht. Als Auflage habe sie sich verpflichtet, die Erschließung des Baugebiets durchzuführen. Zwischen dieser Auflage und der Grundstücksübertragung von der Stadt habe ein unmittelbarer Zusammenhang bestanden.


Unabhängig vom Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes sei im Hinblick auf einen Großteil der Kosten ein Vorsteuerabzug zu gewähren, da diese als allgemeine Kostenelemente ihrer umsatzsteuerpflichtig an die Gewerbetreibenden gelieferten Grundstücke anzusehen seien. Für die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin sei die Erschließung des Gewerbegebiets unerlässlich gewesen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-12-13 14:32:372023-12-13 15:29:44Laut Urteil zulässig: Vorsteuerabzug bei Erschließung eines Gewerbegebiets

Ferienimmobilien: Zahlungen des Ferienanbieters können gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sein

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Neues zum Thema Steuern

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt – die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von fremden unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Gebäuden) zahlt.


Hinweis: Über diese Hinzurechnungsregel will der Gesetzgeber Nutzer fremder Wirtschaftsgüter mit selbstnutzenden Eigentümern vergleichbarer Wirtschaftsgüter gleichstellen.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass auch solche Aufwendungen als Mieten hinzuzurechnen sein können, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Immobilieneigentümer die Ferienunterkünfte zur Vermietung an Reisende überlassen. Geklagt hatte ein Anbieter, der mit seinen Reisekunden in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- und Ferienwohnungsverträge abgeschlossen hatte – und zwar zu einem Gesamtpreis, in dem der zu zahlende Preis an den jeweiligen Immobilieneigentümer und ein Aufschlag (Marge) für den Anbieter enthalten waren. Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vom Anbieter an die Eigentümer gezahlten Entgelten um Mieten handelte, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind.


Der BFH bestätigte die Hinzurechnung und erklärte, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen einen Nutzungsvertrag voraussetzt, der nach seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt ein bürgerlich-rechtliches Mietverhältnis ist. Dies war nach Gerichtsmeinung vorliegend der Fall, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht des Anbieters wiederum in der Zahlung eines Mietzinses bestanden hatte. Zwar kann ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. Der Anbieter im vorliegenden Fall war jedoch kein bloßer Vermittler, da er eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen angeboten hatte, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen. Zudem hatte der Anbieter gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche, sondern musste den Eigentümern vielmehr ein Entgelt für die Überlassung der Objekte zahlen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

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Statistik zu Betriebsprüfungen: 1,8 % aller Betriebe wurden im Jahr 2022 geprüft

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Wie oft Selbständige und Gewerbetreibende einer Betriebsprüfung unterzogen werden, hängt von der Größe des Unternehmens, der wirtschaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebs ab. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben. Dabei gilt die Faustregel: Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird es zu einer Außenprüfung kommen. Während Großbetriebe in aller Regel durchgehend und lückenlos mit sämtlichen Besteuerungszeiträumen geprüft werden, müssen Klein- und Kleinstbetriebe eher selten mit einer Prüfung rechnen. Viele dieser Betriebe sind jahrzehntelang überhaupt keiner Betriebsprüfung ausgesetzt. Bei ihnen werden Betriebsprüfungen häufig anlassbezogen angeordnet, beispielsweise wenn Unstimmigkeiten in den Gewinnermittlungen zu Tage treten.


Hinweis: Als Klein- oder Kleinstunternehmer kann man zudem dann in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners beim Finanzamt eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen.


Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen über die steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder wurden im Jahr 2022 von insgesamt 8.409.661 registrierten Betrieben insgesamt 151.676 geprüft. Das entspricht einer Prüfungsquote von 1,8 %. Bei Großunternehmen lag die Quote bei 17,5 %, bei mittelgroßen Betrieben bei 4,8 %, bei Kleinbetrieben bei 2,4 % und bei Kleinstbetrieben bei 0,8 %. Insgesamt 12.949 Betriebsprüfer waren dafür im Einsatz.


Hinweis: Das erzielte steuerliche Mehrergebnis der Prüfungen lag bei rund 10,8 Mrd. EUR, davon entfielen allein 7,8 Mrd. EUR auf die Prüfung von Großbetrieben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

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Aktualisierte Liste: Umsatzsteuervergünstigungen für NATO-Hauptquartiere

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.10.2023 ein Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere veröffentlicht. Bereits mit Schreiben vom 08.08.2017 hatte die Finanzverwaltung aufgelistet, was als NATO-Hauptquartier definiert wird. Mit Schreiben vom 08.02.2021 wurde das „Standing Joint Logistics Support Group Headquarters, Ulm“ als NATO-Hauptquartier anerkannt und die Liste entsprechend vervollständigt. Weitere Aktualisierungen gab das BMF mit Schreiben vom 25.01.2022 sowie vom 28.04.2023 bekannt. Im aktuellen Schreiben vom 09.10.2023 wurde die Liste nun nochmals aktualisiert.


Im Zusammenhang mit NATO-Hauptquartieren sind umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten. Geschäfte mit bestimmten NATO-Hauptquartieren in Europa können von der Umsatzsteuer befreit werden. Für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.


NATO-Hauptquartiere können Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreien. Dies ist im Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere geregelt. Das BMF weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen im Wesentlichen den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut entsprechen.


Hinweis:Das aktuelle Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 25.01.2022 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 28.04.2023.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

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Ermäßigter Steuersatz: Kurzfristige Vermietung von Wohncontainern

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Das Bundesfinanzministerium hat ein aktuelles Schreiben zum Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen herausgegeben. Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt, dass bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2022 entschieden, dass nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt ist, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Die Finanzverwaltung übernimmt mit ihrem aktuellen Schreiben die BFH-Rechtsprechung und passt in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.


Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es (auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers) nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2023 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

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Bescheidänderung: Risikomanagement beim Finanzamt

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Kennen Sie das Risikomanagementsystem des Finanzamts? Diese Software soll dem Finanzamt schnell anzeigen, ob in einer Steuererklärung auffällige Sachverhalte enthalten sind. Umgekehrt können damit auch die unauffälligen Routinefälle sofort erkannt und schnell abgeschlossen werden. Aber was ist, wenn ein auffälliger Sachverhalt durch das System nicht erkannt wird? Kann das Finanzamt sich dann bei einer späteren Bescheidänderung darauf berufen, dass kein entsprechender Hinweis kam? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem Fall entscheiden, ob der Bescheid dann noch geändert werden kann.


Die Kläger sind Ehegatten und wurden 2016 zusammen veranlagt. Die Klägerin betrieb eine Praxis. Die Räume hierfür wurden ihr vom Kläger umsatzsteuerpflichtig vermietet. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erstattete das Finanzamt dem Kläger im Jahr 2016 die aus der Herstellung der Praxisräume resultierenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 23.023 EUR. Nach einem Einspruch des Klägers erhielt dieser eine weitere Vorsteuererstattung in Höhe von 163 EUR. In der Einkommensteuererklärung erfasste die vom Kläger beauftragte Steuerberaterkanzlei versehentlich nur die erstatteten 163 EUR. Diese Unrichtigkeit übernahm das Finanzamt bei der Veranlagung. Als ihm das Fehlen der 23.023 EUR in einer späteren Außenprüfung auffiel, änderte es den Bescheid entsprechend.


Die hiergegen gerichtete Klage der Eheleute vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt durfte den bestandskräftigen Bescheid nicht ändern. Da ihm die Höhe der gesamten Erstattung bekannt gewesen sei, sei keine Änderung des Bescheids wegen neuer Tatsachen möglich. Das Finanzamt sei bei Veranlagung verpflichtet gewesen, die ihm bekannten Tatsachen auszuwerten. Und zwar auch dann, wenn es keinen Prüfhinweis durch das Risikomanagementsystem gegeben habe. Auch eine Änderung aufgrund eines Schreibfehlers scheide aus, da das Finanzamt eine Unrichtigkeit aus der Sphäre des Steuerpflichtigen nicht als „eigene Unrichtigkeit“ übernehmen könne, wenn der relevante Besteuerungssachverhalt nicht als prüfungsbedürftig beurteilt worden sei.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

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Fiskalvertretung: Neue Erklärungspflichten

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Ausländische Unternehmer können seit dem 01.01.1997 unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland einen Fiskalvertreter bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten lassen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu dieser Thematik ein Schreiben veröffentlicht und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass umfassend geändert.


Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurden die Regelungen zur Fiskalvertretung (§ 22a bis 22e Umsatzsteuergesetz – UStG) überarbeitet und mit Wirkung zum 01.01.2020 geändert. Fiskalvertreter sind nach § 22b UStG nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuerjahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Zudem haben sie der Umsatzsteuerjahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Des Weiteren haben sie Zusammenfassende Meldungen nach Maßgabe des § 18a UStG abzugeben. Sofern der Fiskalvertreter diesen Erklärungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann gegen ihn ein Zwangsmittel oder ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.


In seinem aktuellen Schreiben geht das BMF auch auf die Befugnis zur Fiskalvertretung, die Bestellung des Fiskalvertreters, den Ausschluss der Fiskalvertretung, das Ende der Fiskalvertretung und die Folgen der Beendigung der Fiskalvertretung ein.


Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

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Katastrophenerlass in Schleswig-Holstein: Steuererleichterungen für Flutopfer

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Durch Unwetterereignisse am 20. und 21.10.2023 sind in Schleswig-Holstein beträchtliche Schäden entstanden. Die Schadensbeseitigung wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein in diesem Zusammenhang einen sogenannten Katastrophenerlass herausgegeben, um die finanziellen Belastungen für die Betroffenen tragbar zu machen.


Darin sind verschiedene steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten enthalten. Es sind Erleichterungen für alle Betroffenen (sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen) vorgesehen. Anspruchsberechtigt sind im Sinne des Erlasses Geschädigte, die von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Dies gilt gleichermaßen für natürliche wie für juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.


Der Erlass sieht Erleichterungen wie zum Beispiel Stundungen und das Aufschieben von Vollstreckungsmaßnahmen vor. Geschädigte können die Stundung der bis zum 31.01.2024 fälligen Steuern beantragen (Einkommen -, Körperschaft- und Umsatzsteuer). Die Stundung ist für drei Monate und längstens bis zum 30.04.2024 zu gewähren. Zudem soll bis zum 30.04.2024 die Vollstreckung bei allen oben genannten bis zum 31.01.2024 fälligen Steuern einstweilen eingestellt werden. Die im Zeitraum vom 20.10.2023 bis zum 30.04.2024 verwirkten Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erlassen.


Hinweis: Sind durch das Unwetter Buchführungsunterlagen vernichtet worden, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Betroffene sollten den Tatbestand der Vernichtung zeitnah dokumentieren.

 

 

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

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Internationaler Informationsaustausch: Schweiz offenbart 3,6 Millionen Finanzkonten an Partnerstaaten

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Die Zeiten, in denen Schweizer Bankkonten vor ausländischen Finanzverwaltungen verborgen blieben, sind schon lange vorbei. Die Schweiz hat sich mittlerweile zur Übernahme des globalen Standards für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen bekannt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) sind in der Schweiz bereits am 01.01.2017 in Kraft getreten.


Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat nun bekanntgegeben, dass sie im Jahr 2023 mit 104 Staaten Informationen über Finanzkonten ausgetauscht hat. Zu den 101 bisherigen Staaten – darunter auch Deutschland – kamen nun Kasachstan, die Malediven und der Oman hinzu. Mit 78 Staaten (darunter auch Deutschland) tauschte die Schweiz die Daten gegenseitig aus. Von 25 Staaten erhielt die Schweiz Informationen, versandte jedoch keine, weil die Staaten entweder die internationalen Anforderungen an die Vertraulichkeit und Datensicherheit noch nicht erfüllen oder auf eine Datenlieferung freiwillig verzichten. Mit Russland wurden auch 2023 keine Daten ausgetauscht.


Die ESTV hat Informationen zu rund 3,6 Millionen Finanzkonten an die Partnerstaaten versandt und erhielt von ihnen im Gegenzug Informationen zu rund 2,9 Millionen Finanzkonten. Zum Umfang der dabei erfassten Finanzvermögen machte die ESTV keine Angaben.


Hinweis: Ausgetauscht werden Identifizierungs-, Konto- und Finanzinformationen, darunter der Name, die Anschrift, der Ansässigkeitsstaat und die Steueridentifikationsnummer des Anlegers, sowie Angaben zum meldenden Finanzinstitut, der Kontosaldo und die Kapitaleinkommen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

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Weltweite Steuergerechtigkeit: EU aktualisiert Liste unkooperativer Länder

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Um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern, veröffentlicht die EU zweimal im Jahr eine Liste nichtkooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Enthalten sind darin Länder, die bei Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und der Umsetzung internationaler Standards hinterherhinken. In die neue Fassung der Liste wurden nun die Länder Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen als unkooperative Staaten hinzugefügt. Bei allen drei Ländern wurde festgestellt, dass der Austausch von Steuerinformationen unzureichend ist. Weiterhin enthalten sind in der Liste zudem die folgenden Länder und Gebiete:

  • Amerikanische Jungferninseln
  • Amerikanisch-Samoa
  • Anguilla
  • Bahamas
  • Fidschi
  • Guam
  • Palau
  • Panama
  • Russland
  • Samoa
  • Trinidad und Tobago
  • Turks- und Caicosinseln
  • Vanuatu

Nicht länger als unkooperativ eingestuft sind die Britischen Jungferninseln, Costa Rica und die Marshallinseln. Diese Staaten haben diverse Maßnahmen ergriffen und beispielsweise ihren Rahmen für den Informationsaustausch auf Ersuchen überarbeitet oder Regelungen zur Freistellung ausländischer Einkünfte geändert.

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Anja Holzapfel


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