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Rundfunkgebühr: Mehrwertsteuer auf ORF-Gebühr zulässig?

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Neues zum Thema Steuern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Erheben einer Mehrwertsteuer auf die Rundfunkgebühr in Österreich nicht gegen das EU-Recht verstößt.


Im Ausgangsverfahren beantragte eine Rundfunkteilnehmerin bei der Gebühren Info Service GmbH (GIS) die Rückerstattung der ihrer Meinung nach unrechtmäßig erhobenen Mehrwertsteuer auf das Programmentgelt. Sie argumentierte, dass die Dienstleistungen des Österreichischen Rundfunks (ORF) nach EU-Recht nicht der Mehrwertsteuer unterlägen. Die GIS lehnte diese Forderung ab. Nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte, legte die Teilnehmerin Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser verwies den Fall zur Klärung an den EuGH.


Der EuGH stellte klar, dass die Erhebung einer Mehrwertsteuer auf die Rundfunkgebühr in Österreich im Einklang mit dem EU-Recht steht. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) stehe dem nicht entgegen, dass Österreich eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks der Mehrwertsteuer unterwerfe, die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert werde, so die EU-Richter. Das Urteil bestätigt, dass die Besteuerungspraxis in Österreich mit den europäischen Vorschriften vereinbar ist.


Hinweis: In einem Fall aus Tschechien urteilte der EuGH 2016 anders. Danach stellt die tschechische Rundfunkgebühr kein Entgelt für eine steuerbare Dienstleistung im Sinne der MwStSystRL dar, weil es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch fehlt. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr ergibt sich nach tschechischem Recht allein aus dem Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts. Nach österreichischer Rechtslage wird im Gegensatz dazu ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis fingiert.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:172024-01-15 12:31:53Rundfunkgebühr: Mehrwertsteuer auf ORF-Gebühr zulässig?

Steuertermine März 2024

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

11.03. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.03.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2024; ** für das I. Quartal 2024]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 02/2024)

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Wohnungswechsel für besseres Homeoffice: Umzugskosten können absetzbar sein

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Keine Lust mehr auf Homeoffice am Küchentisch? Viele Berufstätige mit kleinen Wohnungen haben während der Corona-Pandemie gemerkt, dass sie durch die Arbeit von zu Hause aus plötzlich einen erheblich höheren Platzbedarf haben. So auch ein Ehepaar aus Hamburg, das eine Wohnung von 65 qm bewohnte und während der Corona-Pandemie (und danach) im Homeoffice arbeitete. Da sich die beengten Platzverhältnisse und die fehlenden Arbeitszimmer als problematisch erwiesen, zog das Ehepaar im Juli 2020 in eine rund 110 qm große Wohnung mit zwei Arbeitszimmern unweit der bisherigen Wohnung.

Die Umzugskosten setzte das Ehepaar als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt lehnte ab und verwies auf den bislang geltenden Grundsatz, wonach Umzüge nur als beruflich bedingt anerkannt werden können, wenn sich die Arbeitswege deutlich – um mindestens eine Stunde – verkürzen.


Das Finanzgericht Hamburg (FG) gestand den Eheleuten nun jedoch den Werbungskostenabzug zu und verwies auf die neue mobile Arbeitswelt. Nach Meinung der Finanzrichter hat der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt und war damit beruflich veranlasst. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war erforderlich, um die jeweiligen Tätigkeiten ausüben zu können. Darin lag der Grund für den Umzug – auf einen erhöhten Wohnkomfort war es den Eheleuten hingegen nicht angekommen.


Hinweis: Gegen das Urteil ist eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, so dass zunächst die höchstrichterliche Klärung abzuwarten bleibt. Wer Umzugskosten in einem gleichgelagerten Fall getragen hat, sollte diese zunächst in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abrechnen. Sollte das Finanzamt den Kostenabzug ablehnen, kann Einspruch eingelegt und unter Verweis auf den anhängigen BFH-Prozess ein Ruhen des Verfahrens erwirkt werden. So lässt sich später im eigenen Fall von einem positiven Richterspruch profitieren.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-12-13 14:32:382023-12-13 15:29:41Wohnungswechsel für besseres Homeoffice: Umzugskosten können absetzbar sein

Gastronomie ab 01.01.2024: Umsatzsteuersatz springt auf 19 % zurück

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Neues zum Thema Steuern

Um die Gastronomie während der Corona-Pandemie zu stützen, hatte der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 01.07.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Ausgenommen hiervon waren lediglich Getränke. Die Regelung ist zum 31.12.2023 ausgelaufen und wurde nicht verlängert.


Ein dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hatte im September 2023 keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ein entsprechender Entwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes war abgelehnt worden. Vonneiten der CDU/CSU-Fraktion war die Verlängerung der Umsatzsteuerermäßigung mit durch die Corona-Pandemie eingetretenen Verhaltensänderungen der Verbraucher begründet worden. Es wurde argumentiert, dass die Verbraucher verstärkt geliefertes oder mitgenommenes Essen konsumieren würden, das dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.


Mit der Senkung sollten Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden und steigende Belastungen der Gastronomiebetriebe durch hohe Energie- und Einkaufspreise kompensiert werden. Im Ergebnis konnten die vorgebrachten Argumente für eine Entfristung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie im Bundestag jedoch nicht überzeugen. In der öffentlichen Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass die Post-Pandemie-Zeit auch anderen Branchen einen weiteren Strukturwandel zumutet und keine Rechtfertigung für eine dauerhafte Subventionierung der Gastronomiebranche bestehe.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-12-13 14:32:382023-12-13 15:29:42Gastronomie ab 01.01.2024: Umsatzsteuersatz springt auf 19 % zurück

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Abgezweigte Zahlungen an Unterstützungskasse gehören zum Grundlohn

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Neues zum Thema Steuern

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ein Arbeitnehmer neben seinem Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu diesen Zeiten erhält, können vom Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt werden, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr können beispielsweise Zuschläge bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei bleiben.


Hinweis: Der Grundlohn ist damit die zentrale Ausgangsgröße, von der sich die Höhe der steuerfrei zahlbaren Lohnzuschläge ableitet. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und auf höchstens 50 EUR pro Stunde gedeckelt.


Im Interesse der Arbeitsparteien ist es also, möglichst viele Lohnbestandteile in den Grundlohn einzubeziehen. Einem Arbeitgeber aus Baden-Württemberg ist dies nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gelungen. Er hatte vom Lohn seiner Arbeitnehmer aufgrund einer vereinbarten Gehaltsumwandlung monatlich Beiträge an eine Unterstützungskasse abgezweigt. Die Kasse war zugunsten der Arbeitnehmer errichtet worden, einen eigenen Leistungsanspruch hatten die Arbeitnehmer gegenüber der Kasse aber nicht.

Das Finanzamt war nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung der Ansicht, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn gehörten. Für die Berechnung der steuerfreien Lohnzuschlagssätze sei nur das niedrigere, den Arbeitnehmern tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt einzubeziehen. Das Amt kürzte daraufhin die steuerfrei gezahlten Lohnzuschläge und forderte Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach.

Der BFH urteilte jedoch, dass auch die Beiträge an die Unterstützungskasse in den Grundlohn einzubeziehen sind und damit die Höhe der steuerfrei zahlbaren Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit beeinflussen. Nach Gerichtsmeinung ist unerheblich, ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Arbeitslohn dem Arbeitnehmer – aufgrund der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum – arbeitsvertraglich zusteht.


Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für Arbeitsparteien in Schichtarbeit, bei denen Lohnbestandteile aufgrund einer Gehaltsumwandlung nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern anderweitig verwendet werden. Maßgebende Ausgangsgröße für die Berechnung der steuerfreien Lohnzuschläge bleibt damit der arbeitsvertraglich geschuldete Grundlohn.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-12-13 14:32:382023-12-13 15:29:42Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Abgezweigte Zahlungen an Unterstützungskasse gehören zum Grundlohn

Bundesfinanzministerium: Vorabhinweise zur elektronischen Rechnung

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Neues zum Thema Steuern

Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz verankert. Bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erste Hinweise zu den Anforderungen an eine elektronische Rechnung verlautbaren lassen. Fraglich war, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die geplanten Vorgaben erfüllen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) informiert nun über das diesbezügliche Entwurfsschreiben des BMF.


Eine elektronische Rechnung soll nach aktuellem Sachstand eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen entsprechen.


Das BMF stellt klar, dass sowohl eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch im ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht. Dies ist laut Verband ein wichtiger Hinweis für die Praxis, der die Planungssicherheit erhöht.


Zudem äußert sich das BMF zum Einsatz des EDI-Verfahrens: Es werde aktuell an einer Lösung gearbeitet, um das EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen weiterhin nutzen zu können. Das Erfordernis technischer Anpassungen könne allerdings nicht ausgeschlossen werden. Man sei aber bemüht, den Umstellungsaufwand auf das Notwendige zu begrenzen.


Laut Regierungsentwurf ist zwar eine gestaffelte Übergangsregelung für die Pflicht zum Ausstellen einer elektronischen Rechnung vorgesehen. Das BMF weist jedoch vorsorglich darauf hin, dass ab dem 01.01.2025 alle Unternehmer verpflichtet sein werden, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können.


Hinweis: Der DStV hatte sich bereits mit diversen Stellungnahmen in die Diskussion um die Einführung der elektronischen Rechnung eingebracht. Er begrüßt das Ansinnen des BMF, frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit schaffen zu wollen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-12-13 14:32:382023-12-13 15:29:40Bundesfinanzministerium: Vorabhinweise zur elektronischen Rechnung

Privater Nutzungsvorteil bei Dienstwagen: Wechsel der Berechnungsmethode kann Steuern sparen

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Neues zum Thema Steuern

Immer zu Jahresbeginn können Arbeitnehmer mit Dienstwagen entscheiden, wie der geldwerte Vorteil für die private Nutzung berechnet werden soll – pauschal oder anhand der tatsächlichen Nutzung. Im Nachhinein können Sie die gewählte Berechnungsart auch noch in Ihrer Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres ändern. Dieser Schritt lohnt häufig, wenn man beispielsweise aufgrund von wenigen aufgezeichneten Privatfahrten steuerlich doch besser mit dem Fahrtenbuch als mit der Pauschalberechnung fährt. Wer von der pauschalen auf die tatsächliche Nutzung wechseln will, muss ein Fahrtenbuch mit lückenloser und ganzjähriger Dokumentation aller Fahrten führen.


Ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, gilt steuerrechtlich als geldwerter Vorteil. Die Höhe des Vorteils darf pauschal nach der 1-%-Methode ermittelt werden, sofern der Wagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. In diesem Fall müssen Arbeitnehmer jeden Monat pauschal 1 % des Neuwagen-Bruttolistenpreises lohnversteuern (0,25 % bei Elektroautos bis 60.000 EUR).

Hinzu kommen 0,03 % für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder – falls die erste Tätigkeitsstätte nur gelegentlich aufgesucht wird – 0,002 % für jeden Entfernungskilometer multipliziert mit der Anzahl der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Diese pauschale Vorteilsermittlung erfordert keine Einzelaufzeichnungen der tatsächlich unternommenen Fahrten.


Alternativ können Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil anhand eines Fahrtenbuchs ermitteln. Das ist zumeist sinnvoll, wenn das Fahrzeug privat wenig gefahren wird, der Arbeitnehmer aber aus beruflichen Gründen sehr viel damit unterwegs ist. Im Fahrtenbuch müssen alle Fahrten notiert werden, sowohl die beruflichen als auch die privaten. Für die privaten Fahrten muss dann anteilig Einkommensteuer gezahlt werden.


Hinweis: Das Fahrtenbuch lohnt sich besonders, wenn die Gesamtkosten für den Dienstwagen gering ausfallen. Wenn beispielsweise das Auto bereits abgeschrieben wurde oder ein Gebrauchtwagen ist, sollte aus steuerlichen Gründen unterjährig unbedingt ein Fahrtenbuch geführt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-12-13 14:32:382023-12-13 15:29:40Privater Nutzungsvorteil bei Dienstwagen: Wechsel der Berechnungsmethode kann Steuern sparen

Aufteilungsmaßstab: Gewinnaufteilung bei länderübergreifender Wirtschaftstätigkeit

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Neues zum Thema Steuern

Jede Gemeinde legt ihren Gewerbesteuerhebesatz selbst fest. Das kann dazu führen, dass zwei Unternehmen mit gleich hohem Gewinn je nach Standort unterschiedlich hohe Gewerbesteuer zahlen. Wenn ein Unternehmen über mehrere Gemeinden hinweg tätig ist, muss der Gewinn auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt werden. Sind nicht nur unterschiedliche Gemeinden, sondern auch mehrere Länder beteiligt, kann das noch komplizierter werden, zumal wenn es hierbei auch um steuerfreie Gewinne geht. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) ging es darum, die Gewinne aus einem länderübergreifenden Rohrfernleitungsnetz aufzuteilen.


Die Klägerin betreibt ein Rohrfernleitungsnetz. Außerdem erzielt sie ca. 1 % ihres Gesamtumsatzes durch die Betreuung fremder Rohrfernleitungen. Die Rohrleitungen verlaufen durch Deutschland, Belgien und die Niederlande. Bis auf ein Teilstück in Belgien steht diese Infrastruktur im Eigentum der Klägerin. Die Verwaltungszentrale befand sich im Streitjahr in Deutschland. Die operative Steuerung erfolgt durch eine „Betriebszentrale“ in den Niederlanden. Bei einer Betriebsprüfung bestimmte das Finanzamt den auf die Niederlande und Belgien entfallenden Gewinnanteil danach, welche Einkünfte bei einer unmittelbaren Nutzung (Vermietung) der Rohrleitung erzielt worden wären. Die Aufteilung der Einkünfte habe nach der direkten Methode zu erfolgen, da das Stammhaus und die sonstigen Betriebsstätten in Form der Rohrleitungen unterschiedliche Funktionen ausübten.


Die Klage vor dem FG war begründet. Die vom Finanzamt vorgenommene Gewinnaufteilung sei nicht konform mit den Doppelbesteuerungsabkommen. Der Gewinn der Klägerin sei daher anders aufzuteilen. Maßgeblich für die Verteilung des Gewinns auf die einzelnen Länder sei, welchen Gewinn die beiden ausländischen Betriebsstätten erzielt hätten, wenn sie die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter – also die durch Belgien bzw. die Niederlande verlaufenden Teile der Rohrleitungen – als eigenständige Unternehmen bewirtschaftet hätten. Somit sei die Aufteilung danach vorzunehmen, mit welchem Teil des Rohrleitungsnetzes welcher Umsatz erzielt worden sei. Als Konsequenz hieraus ist im Streitfall der inländische Anteil des Gesamtgewinns zu reduzieren, wodurch sich der nach den Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Anteil erhöht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-12-13 14:32:382023-12-13 15:29:41Aufteilungsmaßstab: Gewinnaufteilung bei länderübergreifender Wirtschaftstätigkeit

Kapitalerträge: Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Neues zum Thema Steuern

Sparer können sich freuen, denn die lange Zeit von Null- und Negativzinsen ist endlich vorüber. Tagesgeld-, Festgeld- und Sparbriefanlagen werfen wieder Renditen ab. Wenn Kapitalanleger mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (2023: 10.908 EUR für Ledige oder doppelt so viel bei Verheirateten), sollten sie prüfen, ob sie sich beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ausstellen lassen können.

Diese befreit vom Steuerabzug auf Kapitalerträge und führt dazu, dass bei Banken keine Freistellungsaufträge mehr gestellt werden müssen. Für den Kapitalanleger bringt dieser Schritt sofort 25 bis 28 % höhere Geldeingänge. Die Bescheinigung gilt für bis zu drei Jahre.


Die NV-Bescheinigung ist für alle interessant, die vergleichsweise hohe Kapitalerträge erwirtschaften und deren Gesamteinkommen gleichzeitig niedrig ausfällt. Sie kann daher insbesondere für Geringverdiener, Minijobber, Studierende und Rentner relevant sein. Auch für minderjährige Kinder kann sie sich als nützlich herausstellen, denn auch Geldanlagen der Kinder fallen ohne NV-Bescheinigung unter den Kapitalertragsteuereinbehalt.


Insbesondere „Bankenspringer“, die häufig Geschäfte mit wechselnden Banken machen, um stets den besten Zinssatz zu ergattern, können von der NV-Bescheinigung profitieren, denn sie müssen ihren Freistellungsauftrag nicht mehr jedes Mal neu zwischen den Banken aufteilen. Weiterhin unterbleibt der Steuereinbehalt dank NV-Bescheinigung auch für Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags (1.000 EUR bei Ledigen oder 2.000 EUR bei Verheirateten). Die Kapitalerträge kommen also vollumfänglich „brutto für netto“ beim Anleger an.


Hinweis: Die NV-Bescheinigung wird beim Wohnsitzfinanzamt mit einem Vordruck beantragt, in dem alle Einkünfte vollständig angegeben werden müssen. Sie entbindet von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für die betreffenden Jahre. Jede Bank, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse, bei der Gewinne erzielt werden, benötigt die NV-Bescheinigung im Original. Kopien, Scans oder digital versendete Fotos werden nicht anerkannt. Deswegen sollte bei der Antragstellung unbedingt angegeben werden, wie viele Bescheinigungen benötigt werden. Da die Bescheinigungen gebührenfrei erhältlich sind, ist es klüger, ein paar mehr anzufordern. Für die Ausstellung sollte eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Wochen eingeplant werden.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-12-13 14:32:382023-12-13 15:29:36Kapitalerträge: Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Aufarbeitung von Gebrauchtgegenständen: Differenzbesteuerung auch bei Upcycling anwendbar?

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Neues zum Thema Steuern

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Differenzbesteuerung auch dann anwendbar ist, wenn ein Gebrauchtgegenstand nicht nur aufgearbeitet, sondern zugleich zum Zweck seiner zeitgemäßen Nutzung um ein Neuteil ergänzt wird.


Im Urteilsfall hatte die Klägerin antike Waschkommoden aus privater Hand angekauft, restauriert und zusammen mit einem individuell angepassten Waschbeckenaufsatzteil nebst Armatur wiederverkauft. Das Finanzamt versagte die Anwendung der Differenzbesteuerung, da im Ergebnis ein neuer Verkaufsgegenstand hergestellt worden sei. Die Klägerin vertrat hingegen die Auffassung, dass die Funktion des Objekts als Waschkommode unverändert geblieben sei. Das Neuteil spiele bei der Gesamtwürdigung der Restaurierungsarbeiten und auch hinsichtlich des Kaufmotivs der Kunden nur eine untergeordnete Rolle.


Das FG gab der Klägerin recht und bezog sich dabei insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2017. Die erforderliche Identität zwischen Ankaufs- und Verkaufsobjekt sei mit Blick auf den Normzweck der Differenzbesteuerung (Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Doppelbesteuerungen bei der Wiedereinführung von Gebrauchtgegenständen in den Wirtschaftskreislauf) nicht zu eng auszulegen. Daher sei die Differenzbesteuerung nicht allein auf Recyclingfälle beschränkt. Sie könne auch in den Fällen der Verbindung eines aufgearbeiteten Gebrauchtgegenstands mit einem Neuteil (Upcycling) zur Anwendung kommen. Voraussetzung sei, dass der aufgearbeitete Gebrauchtgegenstand dem Wiederverkaufsobjekt sein Gepräge gebe und aus Verbrauchersicht das entscheidende Kaufmotiv darstelle.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-12-13 14:32:382023-12-13 15:29:41Aufarbeitung von Gebrauchtgegenständen: Differenzbesteuerung auch bei Upcycling anwendbar?
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Anja Holzapfel


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