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Fristwahrung: Muss man für eine E-Mail eine Lesebestätigung anfordern?

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten und feststellen, dass dieser zu Ihren Ungunsten von der eingereichten Erklärung abweicht, können Sie Einspruch einlegen. Das muss innerhalb einer im Gesetz festgelegten Frist erfolgen. Wenn man diese Frist unverschuldet versäumt, kann man Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall die Voraussetzungen hierfür gegeben waren.


In diesem Fall setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2017 mit jeweiligen Bescheiden vom 08.08.2018 fest. Dabei wurden verschiedenste Werbungskosten nicht berücksichtigt. Per E-Mail vom 10.08.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte die schlichte Änderung der Bescheide. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag am 23.08.2018 ab. Der Prozessbevollmächtigte legte daraufhin am 30.08.2018 – ebenfalls per E-Mail – Einspruch ein. Am 31.05.2019 erfuhr er zufällig, dass dem Finanzamt gar kein Einspruch vorlag. Daher schickte er die bereits Ende August 2018 versendete E-Mail sogleich noch einmal an das Finanzamt. Dieses lehnte den Einspruch mit der Begründung ab, dass dieser erst am 31.05.2019 und damit verspätet eingegangen sei.


Das FG entschied: Die Einspruchsfrist wurde tatsächlich versäumt, da der fristgerechte Eingang der E-Mail beim Finanzamt durch den Prozessbevollmächtigten nicht nachgewiesen werden konnte. Der Versand einer E-Mail beweist noch nicht, dass sie auch beim Empfänger eingegangen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie bei einem CC-Empfänger angekommen ist. Jedoch ist entgegen der Ansicht des Finanzamts die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.


Nachdem der Prozessbevollmächtigte erfahren hatte, dass der Einspruch dem Finanzamt nicht vorlag, sendete er diesem sogleich eine Kopie der fraglichen E-Mail. Da die versäumte Handlung hiermit bereits nachgeholt wurde, muss ein Wiedereinsetzungsantrag nicht explizit gestellt werden. Das Wiedereinsetzungsgesuch wurde auch ausreichend begründet. Es liegt auch, entgegen der Ansicht des Finanzamts, kein Verschulden vor, nur weil keine Lesebestätigung angefordert wurde. Wenn diese notwendig wäre, würden an einen Einspruch per E-Mail höhere Anforderungen gestellt als an ein Versenden per Post oder Fax.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Steuertermine Januar 2024

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Neues zum Thema Steuern

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2023]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 12/2023)

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Selbstbewohnte Baudenkmäler: Denkmalabschreibung wird nur einmal im Leben gewährt

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Neues zum Thema Steuern

Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-%-ige jährliche Absetzung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachweisen kann, dass es sich bei seinem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.


Hinweis: Eine entsprechende Bescheinigung ist auch zur erhöhten Abschreibung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen notwendig.


Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass Steuerzahler diese Abschreibung „nur bei einem Gebäude“ (Wortlaut) in Anspruch nehmen dürfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass die Steuervergünstigung damit nur einmal im Leben jedes Steuerzahlers abgezogen werden darf. Eheleute dürfen die Denkmalabschreibung insgesamt nur zweimal im Leben in Anspruch nehmen. Dies ergab für das Gericht bereits die Auslegung des Gesetzeswortlauts („einem“ ist als Zahlwort gemeint).


Der BFH lehnte damit die Interpretation ab, dass der Gesetzgeber mit seiner einschränkenden Regelung nur eine parallele Abschreibung von mehreren Gebäuden in einem Veranlagungszeitraum verhindern wollte.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:252023-10-12 13:29:50Selbstbewohnte Baudenkmäler: Denkmalabschreibung wird nur einmal im Leben gewährt

Immobilien: Wann begründen Erschließungsmaßnahmen einen gewerblichen Grundstückshandel?

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Wenn Sie als Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte kurz nach dem Erwerb verkaufen, geht das Finanzamt von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Das bedeutet zugleich, dass für den Gewinn Gewerbesteuer anfällt. Allerdings kann diese Vermutung auch widerlegt werden. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster ging es zwar ebenfalls um Grundstücksverkäufe, doch waren die Grundstücksflächen ursprünglich Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs und mussten erst noch erschlossen werden.


Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der Kläger umfasste diverse Grundstücksflächen, die im neu ausgewiesenen Bebauungsplangebiet der Kommune lagen. Die Kommune beauftragte einen privaten Erschließungsträger, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelte. Dieser wiederum schloss Verträge mit den Klägern, in denen die vollständige Übernahme der Kosten geregelt wurde. Die Kläger veräußerten die Baugrundstücke, wobei die Erschließungskosten im Gesamtpreis enthalten waren. Die hieraus resultierenden Gewinne erklärten sie bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Des Weiteren bildeten sie (anteilig) Rücklagen. Nach Ansicht des Finanzamts lag jedoch ein der Gewerbesteuer unterliegender gewerblicher Grundstückshandel vor, für den keine Rücklagen gebildet werden durften.


Die Klage gegen diese Einschätzung des Finanzamts war erfolgreich. Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehöre, stelle ein Hilfsgeschäft der Land- und Forstwirtschaft dar. Grundstücksveräußerungen seien erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliches Hilfsgeschäft, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfalte, die darauf gerichtet seien, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.


Werde ein Dritter mit der Erschließung beauftragt, so könnten dessen Aktivitäten dem Landwirt nicht zugerechnet werden, wenn Letzterer sich darauf beschränke, die gewerbliche Tätigkeit des Dritten zu ermöglichen. Folglich wurde im Streitfall die Grenze zum Grundstückshandel nicht überschritten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:252023-10-12 13:29:46Immobilien: Wann begründen Erschließungsmaßnahmen einen gewerblichen Grundstückshandel?

Werbungskosten: Gegenrechnung von Kosten und Aufwandsentschädigung

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Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigen, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Dann erhöhen sich Ihre abzugsfähigen Werbungskosten. Wenn Sie jedoch eine diesbezügliche Erstattung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, ist diese den Aufwendungen gegenzurechnen. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung ebenfalls gegenzurechnen ist. Darüber zu entscheiden hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG).


Die Kläger (Eheleute) hatten einen Wohnsitz in A. Daneben hatte die Klägerin einen Wohnsitz in X bei B. Sie war Ortsvorsteherin in B und Bürgermeisterin in C. Im Streitjahr fuhr sie an den Wochenenden regelmäßig nach A zum gemeinsamen Lebensmittelpunkt. In der Einkommensteuererklärung 2018 machte sie Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in X geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur einen Teil der Kosten. Den vom Arbeitgeber der Klägerin steuerfrei übernommenen Dienstaufwand verrechnete es gegen die geltend gemachten Werbungskosten.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Miete und Fahrtkosten sind grundsätzlich Werbungskosten. Sie sind ihr im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung entstanden. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind hier allerdings vom Abzug ausgeschlossen, da sie mit der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt hier auch keine Beeinträchtigung von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz vor.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:252023-10-12 13:29:50Werbungskosten: Gegenrechnung von Kosten und Aufwandsentschädigung

Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten: Welche Reisekosten der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf

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Betrieblich veranlasste Reisekosten werden in der Regel vom Arbeitgeber übernommen. Zu den Reisekosten zählen klassischerweise die Übernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Reisenebenkosten (z.B. Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren) sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Steuerlich gilt:


Nachgewiesene Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten können dem Arbeitnehmer ohne betragsmäßige Begrenzung vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet werden. Besonderheiten gelten für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw: Hier kann unter Nachweis der Gesamtkosten oder über eine Kilometerpauschale (0,30 EUR pro Kilometer für Pkw) abgerechnet werden.


Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten Pauschalen, die steuerfrei erstattet werden können. Je nach Dauer des Aufenthalts und dem Zielort der Reise sind die Pauschalen unterschiedlich hoch. Wer im Inland mehr als acht Stunden auf Dienstreise ist, erhält eine Pauschale von 14 EUR. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt diese 28 EUR. Für An- und Abreisetage werden 14 EUR gewährt. Stellen Arbeitgeber der Belegschaft hingegen Mahlzeiten während der Dienstreise zur Verfügung, wird die Pauschale gekürzt – und zwar um 20 % für das Frühstück und je 40 % für das Mittag- bzw. Abendessen. Stellen Arbeitgeber alle drei Mahlzeiten zur Verfügung, entfällt die Pauschale somit komplett.


Nicht zu den erstattungsfähigen Reisekosten zählen beispielsweise Kosten für Reisegepäck oder den Verzehr aus der Minibar.


Hinweis: Für betrieblich veranlasste Auslandsreisen gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Reisen innerhalb Deutschlands. Allerdings sind aufgrund des jeweils unterschiedlichen landes- oder städtespezifischen Preisniveaus die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung abweichend hoch.


Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler können betrieblich veranlasste Reisekosten in der Regel als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Dazu müssen sie die entsprechenden Nachweise sammeln. Unter gewissen Voraussetzungen kann die durch die Reisekosten tatsächlich angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dafür sind insbesondere die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für (Kleinbetrags-)Rechnungen zu beachten.


Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Reisen als Werbungskosten in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dazu sollten sie die wichtigsten Eckdaten wie Anlass, Strecke und Reisedauer schriftlich festhalten, um die Reise gegenüber dem Finanzamt belegen zu können. Entsprechende Nachweise können Rechnungen, ein Fahrtenbuch oder Tankquittungen sein.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

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Ferienjob: Was Schüler, Studenten und deren Eltern beachten sollten

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Schüler und Studenten nutzen einen Teil ihrer freien Zeit häufig, um sich ein paar Euro mit einem Ferien- oder Aushilfsjob hinzuzuverdienen. Wer einen solchen Job antritt, sollte die steuerlichen Folgen im Blick behalten.


Bleibt der Verdienst unter 520 EUR im Monat, handelt es sich um einen Minijob. In diesem Fall gibt es den Verdienst brutto wie netto auf die Hand, weil Minijobs steuer- und sozialabgabenfrei sind, sofern man einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat.


Wer die Grenzen des Minijobs überschreitet, wird lohnsteuerlich in Steuerklasse 1 eingruppiert. Der Arbeitgeber behält dann ab einem Monatsverdienst von ca. 1.160 EUR automatisch Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein. Wird unterjährig in einem anderen Betrieb gejobbt oder werden zwei Ferienjobs parallel ausgeübt, fällt der Zweitjob in die Steuerklasse 6, die einen höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklasse 1 auslöst. Aus diesem Grund fragt der Arbeitgeber anfangs nicht nur die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Ferienjobbers ab, sondern auch das Vorliegen weiterer Arbeitsverhältnisse.


Hinweis: Der gesetzliche Mindestlohn von 12 EUR pro Stunde greift übrigens nur für über 18-Jährige. Jüngere Arbeitnehmer dürfen schlechter bezahlt werden.


Wurde Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten, lohnt sich für den Ferienjobber später häufig die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr. Oft lässt sich die Steuer umgehend vom Finanzamt zurückholen, da erst ab einem jährlichen Verdienst von 12.174 EUR überhaupt Steuern fällig werden (Grenze für 2023). Es ist eher unwahrscheinlich, dass innerhalb des kurzen Zeitraums der Schul- oder Semesterferien eine solche Summe verdient wird. Für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung haben die Ferienjobber vier Jahre Zeit.


Bei einer lohnsteuerpflichtigen kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Sozialabgaben, wie Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, an. Schüler und Studenten unter 25 sind üblicherweise bei den Eltern in der Krankenkasse familienversichert. Daran ändert der Ferienjob nichts, es sei denn, es handelt sich um einen Abschlussschüler, der im Anschluss an den Ferienjob eine Lehre oder ein duales Studium beginnt. In diesem Fall zählt der Ferienjob bereits zur Berufsausbildung und wird regulär behandelt.


Hinweis: Ein Ferienjob wirkt sich nicht auf den Kindergeldanspruch der Eltern aus, da der Verdienst des Kindes hierfür keine Rolle mehr spielt. Beziehen die Eltern Bürgergeld, dürfen sich die Kinder ebenfalls in den Ferien etwas dazuverdienen, ohne dass es den Eltern finanziell schadet. Bis zum 30.06.2023 blieb ein Verdienst von bis zu 2.400 EUR anrechnungsfrei, seit dem 01.07.2023 können die Kinder unbegrenzt hinzuverdienen. Nur BAföG-Empfänger müssen aufpassen, denn ab einem Monatsbrutto von 520 EUR wird der Verdienst auf das BAföG angerechnet.

 

 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

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Vorteil aus Dienstwagenüberlassung: Abschreibung für private Garage darf nicht gegengerechnet werden

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Neues zum Thema Steuern

Stellen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, so muss dieser geldwerte Vorteil entweder nach der 1-%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode (lohn-)versteuert werden. Zahlt jedoch der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung des Fahrzeugs ein Entgelt an den Arbeitgeber (z.B. Monatspauschale, Kilometergeld, Übernahme der Leasingraten), mindert dieser Eigenanteil den zu versteuernden geldwerten Vorteil, da insoweit keine Bereicherung des Arbeitnehmers eintritt. Auch die Übernahme einzelner Kfz-Kosten (z.B. für Kraftstoff) durch den Arbeitnehmer darf gegengerechnet werden.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Kosten für die private Garage eines Arbeitnehmers aber nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers bestand, das Fahrzeug darin abzustellen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer mit Dienstwagen, der die Abschreibung seiner privaten Garage als Werbungskosten geltend machen wollte. Der Arbeitgeber hatte lediglich vorgeschrieben, dass Geschäftsfahrzeuge sorgfältig zu behandeln waren – zum Abstellen in der Garage bestand aber keine Pflicht.


Der BFH erklärte, dass Nutzungsentgelte nur vorteilsmindernd abgezogen werden dürfen, wenn sie für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens zu leisten sind. Dies traf auf die Garagenabschreibung nicht zu. Es fehlte an einer rechtlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Fahrzeug in einer Garage unterstellen zu müssen. Auch lag keine Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kosten vor, da die Kosten für die Garage gerade nicht von der Nutzung des Dienstwagens abhängig waren.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:252023-10-12 13:29:50Vorteil aus Dienstwagenüberlassung: Abschreibung für private Garage darf nicht gegengerechnet werden

Statistisches Bundesamt: Gewerbesteuereinnahmen erreichten 2022 wieder neuen Höchststand

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Neues zum Thema Steuern

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2022 rund 70,2 Mrd. EUR Gewerbesteuer eingenommen – ein Plus von rund 9,1 Mrd. EUR (14,9 %) gegenüber dem Vorjahr. Dies geht aus einer neuen Berechnung des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Damit wurde auch im Jahr 2022 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 hatten die Gewerbesteuereinnahmen bereits 2021 einen neuen Höchststand seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 erreicht.


Die höchsten Anstiege gegenüber dem Vorjahr bei den Flächenländern verzeichneten Sachsen-Anhalt mit 34,8 % und Rheinland-Pfalz mit 26,7 %. Bei den Stadtstaaten verzeichnete Hamburg mit 23,6 % das stärkste Plus. Dagegen hatte Brandenburg mit einem Minus von 3,8 % als einziges Bundesland einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr zu verbuchen.


Hinweis: Im Jahr 2022 lag der durchschnittliche Hebesatz für die Gewerbesteuer aller Gemeinden in Deutschland bei 403 % und blieb damit gegenüber dem Vorjahr gleich. Bei der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe stieg der Hebesatz im Jahr 2022 gegenüber 2021 um 3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 350 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, nahm gegenüber 2021 bundesweit um 5 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2022 bei 486 %.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:242023-10-12 13:29:52Statistisches Bundesamt: Gewerbesteuereinnahmen erreichten 2022 wieder neuen Höchststand

Anteilsschenkung: Zur Frage einer einheitlichen Übertragung in zwei Schritten

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Neues zum Thema Steuern

Grunderwerbsteuer kann nicht nur für die direkte Übertragung von Grundstücken, sondern auch für die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften, die Grundstücke halten, anfallen. Allerdings ist Letzteres nur steuerpflichtig, wenn mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei einer Schenkung ist jedoch auch eine solche Übertragung steuerfrei. Vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) stellte sich die Frage, ob eine solche Schenkung von Anteilen in einem Zug erfolgen muss oder ob auch eine Schenkung in zwei Schritten steuerfrei ist.


Die Klägerin ist eine KG, an der X zu 100 % beteiligt war. Am 17.09.2014 übertrug X einen Anteil von 66,8 % an der Klägerin auf die GmbH 1. Gleichzeitig übertrug er seine 100%ige Beteiligung an der GmbH 1 auf die X-Stiftung des bürgerlichen Rechts. X verstarb am 18.03.2015 und wurde von seiner Ehefrau Y beerbt. Y übertrug 33,2 % des Kommanditkapitals (den Rest) auf die GmbH 2. Gleichzeitig übertrug sie 100 % der Beteiligung an der GmbH 2 auf die X-Stiftung. Das Finanzamt ging aufgrund dieser Vorgänge von einer Grunderwerbsteuerpflicht aus, da insgesamt mehr als 90 % der Anteile übertragen wurden. Es stellte daher die Grunderwerbsteuer gesondert fest. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich aber um eine einheitliche Übertragung.


Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Übertragung des Kommanditanteils durch Y auf die GmbH 2 führte zu einer Änderung des Gesellschafterbestands der Klägerin. Die Übertragungen erfüllen die Voraussetzungen der Grunderwerbsteuerpflicht. Der Eintritt von Y in die KG unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Der Erwerb von Anteilen von Todes wegen bleibt außer Betracht. Die Einbringungen der Kommanditanteile in die GmbHs waren keine freigebigen Zuwendungen, sondern die Übertragung erfolgte aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses. Und schließlich wurde der Zweck der GmbHs erst durch die Einbringung der Kommanditanteile erreicht. Die Übertragungen der Anteile auf die X-Stiftung sind kein „einheitlicher Lebensvorgang“. Vielmehr lagen zwei Sachverhalte vor. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit waren daher nicht erfüllt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2023-10-12 13:22:242023-10-12 13:29:50Anteilsschenkung: Zur Frage einer einheitlichen Übertragung in zwei Schritten
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Anja Holzapfel


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