Holzapfel Steuerberatung
  • Karriere
  • Team
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Tätigkeiten
    • Schulungen
    • Finanzbuchhaltung
    • Lohnabrechnung
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Blog | Tipps
  • Menü Menü

Gastronomie: Jahreswechsel durfte noch einmal umsatzsteuerbegünstigt gefeiert werden

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Auch den Silvesterabend 2023/2024 haben wieder viele in einem Restaurant gefeiert. Das war die letzte Gelegenheit, bei den dort angebotenen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % zu kommen. Seit dem 01.01.2024 gilt für den Verkauf von Speisen, die an Ort und Stelle verzehrt werden können, wieder der Umsatzsteuersatz von 19 %. Abgesehen von der Gastronomie im engeren Sinne betrifft dies beispielsweise auch Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Brauereien oder Metzgereien, die Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten.


Doch was passiert umsatzsteuerlich in der Silvesternacht, wenn Gäste am 31.12.2023 Speisen bestellt, diese verzehrt und die Rechnung erst nach Mitternacht bezahlt haben? Muss der Rechnungsbetrag für die vor Mitternacht verzehrten Speisen (7 %) und für die nach Mitternacht bestellten und verzehrten Speisen (19 %) aufgeteilt werden?


Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang am 21.12.2023 ein Schreiben zum Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen herausgegeben, das auch eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht enthält. Danach kann auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt wurden, noch der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet werden. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt nur für Speisen und nicht für Getränke. Für Getränke muss grundsätzlich sowohl vor als auch nach dem 31.12.2023 ein Umsatzsteuersatz von 19 % ausgewiesen werden.


Hinweis: Insbesondere Gastronomiebetriebe waren von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Um diese zu unterstützen, wurde ab dem 01.07.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) eingeführt. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:212024-02-13 14:29:02Gastronomie: Jahreswechsel durfte noch einmal umsatzsteuerbegünstigt gefeiert werden

Steuertermine April 2024

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

10.04. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.04.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2024]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 03/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-02-13 13:50:212024-02-13 14:29:03Steuertermine April 2024

Energiepreispauschale: Kann man den Arbeitgeber auf Zahlung verklagen?

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Als im Jahr 2022 die Energiepreise stark anstiegen, wurde die Auszahlung einer Energiepreispauschale (EPP) beschlossen. Diese sollte für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Allerdings war nicht jeder Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet. Unter anderem hing dies von der Anzahl der Arbeitnehmer ab. Wenn man als Arbeitnehmer keine Auszahlung erhalten hat, stellt sich naturgemäß die Frage, wie man an den Betrag herankommt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, ob man als Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Zahlung verklagen kann.


Der Kläger wohnte im Jahr 2022 in Deutschland und war beim Unternehmen C in Vollzeit als Helfer beschäftigt. Mit seiner Klage begehrte er die Verurteilung seines Arbeitgebers C zur Auszahlung der EPP in Höhe von 300 EUR. Zudem beantragte er Prozesskostenhilfe.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zur Klage auf eine noch nicht ausgezahlte EPP sei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet. Es liege insoweit eine abgabenrechtliche Streitigkeit und keine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor. Die EPP sei nach dem Gesetz wie eine Steuervergütung zu behandeln. Der Arbeitgeber sei nicht Schuldner der EPP. Durch die Auszahlung der EPP fungiere er nur als eine Art Zahlstelle des Staates. Ansprüche auf Steuervergütungen seien jedoch immer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Wenn die EPP noch nicht ausgezahlt worden sei, so sei sie gegenüber dem Finanzamt durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:192024-01-15 12:31:57Energiepreispauschale: Kann man den Arbeitgeber auf Zahlung verklagen?

Verfahrensrecht: Fragliche Bescheidänderung bei nachträglicher Übermittlung von Daten

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

In technischer Hinsicht hat sich in den letzten Jahren vieles getan. So muss man Steuererklärungen nicht mehr auf Papier abgeben und das Finanzamt erhält einen Großteil der notwendigen Informationen bereits elektronisch. So ist etwa der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Als Arbeitnehmer können Sie diese Informationen dann auch in Ihre Einkommensteuererklärung übernehmen. Analoges gilt für die Bezieher von Renten. Aber was ist, wenn die Daten vom Arbeitgeber erst nach der Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt werden? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob ein bereits erlassener Bescheid dann noch geändert werden kann.


Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Unter anderem erzielten sie auch Renteneinkünfte. Neben einer privaten Rente erhielt der Kläger eine Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Leibrente gab der Kläger auch in der Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt berücksichtigte sie jedoch nicht, da zu dem Zeitpunkt keine elektronische Rentenbezugsmitteilung vorlag. Nach Eingang der elektronischen Rentenbezugsmitteilung erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid. Nach Ansicht der Kläger hätte aber keine Änderung stattfinden dürfen, da sie die Einnahmen zutreffend in der Steuererklärung erklärt hatten, diese aber einfach nicht verarbeitet wurden.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Ein Steuerbescheid ist zu ändern, wenn die übermittelten Daten nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurden. Im Streitfall lag bei der erstmaligen Veranlagung der Kläger die Rentenbezugsmitteilung noch nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts reicht es für eine Änderung aus, wenn die Daten erst später übermittelt wurden. Auch der Umstand, dass die Kläger die Einnahmen zutreffend in ihrer Steuererklärung angegeben hatten, steht einer Bescheidänderung nicht entgegen. Es ist auch keine Voraussetzung für die Änderung, dass die Tatsachen erst nachträglich bekanntwerden. Entscheidend ist vielmehr, dass noch keine Berücksichtigung stattfand.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:192024-01-15 12:31:51Verfahrensrecht: Fragliche Bescheidänderung bei nachträglicher Übermittlung von Daten

Kapitalerträge: Bis zu welcher Höhe ausländische Quellensteuer anzurechnen ist

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie in Deutschland Zinsen erhalten, zieht die Bank schon automatisch Kapitalertragsteuer ab. Erhalten Sie in einem anderen Land Zinsen, wird dort in der Regel ebenfalls eine Steuer einbehalten. Da Sie diese ausländischen Zinsen auch in Deutschland versteuern müssen, käme es in einem solchen Fall zu einer doppelten Steuerzahlung. Um das zu vermeiden, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die regeln, welches Land besteuern darf und, falls beide besteuern dürfen, wie die doppelte Steuer kompensiert wird. Dies erfolgt zum Beispiel durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die zu zahlende deutsche Steuer. Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden, bis zu welcher Höhe die Anrechnung möglich war.


Der Kläger hielt 13 sogenannte Argentinien-Anleihen. Er stimmte einem „Settlement Proposal“ zu, wonach er 50 % des Nominalwerts als Zinsertrag erhielt. Zudem wurden 100 % des Nominalwerts als Verkaufspreis für die Anleihe gewährt. Da die historischen Anschaffungskosten des Klägers durchweg über diesem Verkaufspreis lagen, erzielte er insoweit einen Veräußerungsverlust. Der Verlust aus der Veräußerung wiederum lag unter dem erzielten Zinsertrag. Der Kläger beantragte die vollständige Anrechnung der ausländischen Quellensteuern. Eine vollständige Anrechnung war jedoch dem Finanzamt zufolge aufgrund der vorhandenen Verluste nicht möglich.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar ist nach dem DBA-Argentinien eine Anrechnung argentinischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer möglich. Der anzurechnende Betrag ist allerdings auf die auf die Differenz zwischen den Zinserträgen und den Veräußerungsverlusten entfallende deutsche Steuer begrenzt. Er darf nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen.

Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer erfolgt nach Verrechnung der beim jeweiligen ausländischen Kapitalertrag entstandenen Verluste. Im Streitfall ist auch eine Saldierung aufgrund des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit vorzunehmen, da bereits beim Erwerb der Anleihen feststand, dass zugleich sowohl ein Zinsertrag als auch ein Veräußerungsverlust entstehen würden. Die Anrechnung ist daher auf den Betrag begrenzt, mit dem die Kapitalerträge der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:192024-01-15 12:31:57Kapitalerträge: Bis zu welcher Höhe ausländische Quellensteuer anzurechnen ist

Grunderwerbsteuer: Sind auch Zuwendungen von öffentlichen Trägern steuerbefreit?

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, fällt für gewöhnlich Grunderwerbsteuer an. Allerdings kann bei einer Schenkung zu Lebzeiten eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür liegen in der Regel unter anderem bei Schenkungen zwischen engeren Verwandten vor. Der Steuergesetzgeber will damit eine doppelte Belastung mit Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer vermeiden. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Hessen (FG) entscheiden, ob auch bei einer Schenkung der öffentlichen Verwaltung an eine Stiftung die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen.


Die Klägerin ist eine von der Stadt S gegründete gemeinnützige Stiftung. Im Stiftungsgeschäft wurde geregelt, dass die Stiftung als Vermögensausstattung diversen Grundbesitz von der Stadt erhält. Die Stadt wiederum erhielt diesen etwa aus Schenkungen oder Vermächtnissen. Mit notariellem Vertrag übertrug die Stadt den in der Auflassungserklärung genannten Grundbesitz. Die Kosten und Steuern sollte die Klägerin tragen. Das Finanzamt erließ anschließend einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer. Dieser enthielt keine weiteren Angaben zu den Grundstücken. Nach Ansicht der Klägerin war der Erwerb jedoch grunderwerbsteuerfrei.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Es lag ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vor. Im Feststellungsbescheid müssen alle relevanten Feststellungen enthalten sein. Zu den gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gehört auch die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht sowie etwaige Steuerbefreiungen. Nach dem Gesetz sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Besteuerung ausgenommen. Die Voraussetzungen einer solchen Grundstücksschenkung lagen im Streitfall aber nicht vor. Unentgeltliche Vermögensübertragungen durch Träger der öffentlichen Verwaltung sind keine freigebigen Zuwendungen. Vielmehr erfolgte die Übertragung in Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:192024-01-15 12:31:58Grunderwerbsteuer: Sind auch Zuwendungen von öffentlichen Trägern steuerbefreit?

Arbeitgeberzuschüsse für „Öffis“: Auch das Deutschlandticket darf steuerfrei überlassen werden

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Damit Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg nicht mit dem privaten Pkw, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung geschaffen, die für Arbeitgeberzuschüsse zum Erwerb entsprechender Fahrkarten gilt. Steuerfrei ist auch das kostenlose oder verbilligte Überlassen solcher Tickets durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Wichtig ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung gilt bei Arbeitgeberleistungen für

  • Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch im öffentlichen Personenfernverkehr (z.B. ICE, IC und EC) sowie
  • berufliche und private Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr.

Hinweis: Tickets für den Personennahverkehr können vom Arbeitgeber also unabhängig von der Art der Nutzung steuerfrei übernommen werden – der Arbeitnehmer darf damit auch ausschließlich privat reisen, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt.


Als Personennahverkehr wurden von den Finanzämtern bislang nur Zugverbindungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr (etwa Züge wie RB und RE) anerkannt, so dass die Steuerbefreiung bei Nutzung anderer Zugverbindungen entfiel, sofern der Arbeitnehmer nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterwegs war.


Das Bundesministerium der Finanzen hat nun aber erklärt, dass auch das Deutschlandticket steuerfrei ausgegeben werden kann und es trotz seiner Geltung für bestimmte IC- und ICE-Verbindungen noch als Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr gilt. Der Arbeitnehmer darf das Ticket also auch unbegrenzt privat einsetzen, ohne dass die Steuerbefreiung für den Arbeitgeberzuschuss entfällt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:192024-01-15 12:31:58Arbeitgeberzuschüsse für „Öffis“: Auch das Deutschlandticket darf steuerfrei überlassen werden

Gesellschaftergeschäftsführer: Als Regress gezahlte Lohnkirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie für ihre Arbeitnehmer einbehalten und abführen müssen. Gleiches gilt für die Kirchensteuer, die im Lohnsteuer-Abzugsverfahren anfällt (sogenannte Lohnkirchensteuer). Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sitzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „in einem Boot“ und sind Gesamtschuldner der Steuer. Dies führt dazu, dass der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, die für ihn im Wege der Haftung gezahlten Steuern dem Arbeitgeber zu erstatten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch die Lohnkirchensteuer als Sonderausgabe absetzen darf, die er nach einer Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers diesem erstattet hat.


Im zugrunde liegenden Fall war eine GmbH vom Finanzamt für Lohn- und Kirchensteuer ihres Geschäftsführers in Haftung genommen worden, weil eine Sachzuwendung an den Geschäftsführer bislang unbesteuert geblieben war. Die GmbH zahlte und nahm den Geschäftsführer daraufhin in Regress, so dass Letzterer unter anderem die Kirchensteuer ausglich und als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung ansetzte. Das Finanzamt setzte hier jedoch den Rotstift an und erklärte, dass der Geschäftsführer die Kirchensteuer nicht als Steuerpflichtiger gezahlt habe, sondern er im Rahmen eines zivilrechtlichen Regresses in Anspruch genommen worden sei, was einen Sonderausgabenabzug ausschließe.


Der BFH ließ den Ansatz als Sonderausgaben jedoch zu und urteilte, dass es für die Abzugsberechtigung unerheblich ist, ob der Steuerzahler seine persönliche Kirchensteuer selbst zahlt oder diese im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitgeber einbehalten wird. Auch bei einem Regress ist der Arbeitnehmer im Innenverhältnis als Schuldner der Lohnkirchensteuer zur Zahlung in voller Höhe verpflichtet. Im vorliegenden Fall verausgabte die GmbH die Steuerschuld des Geschäftsführers, die dieser ihr anschließend erstattete. Der Geschäftsführer zahlte daher – wenn auch an die GmbH – auf seine persönliche Steuerschuld und nicht auf die Entrichtungsschuld des Arbeitgebers (fremde Steuerschuld).

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:192024-01-15 12:31:58Gesellschaftergeschäftsführer: Als Regress gezahlte Lohnkirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar

Firmenwagen: Parkplatzgebühren können geldwerten Vorteil mindern

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Für die private Nutzung eines Firmenwagens muss man einen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser kann jedoch reduziert werden, wenn der Arbeitnehmer einen Eigenanteil für die Nutzung des Wagens zahlt. Aber wie ist es eigentlich, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht direkt für die Fahrzeugnutzung eine Zahlung an den Arbeitgeber leistet, jedoch für das Abstellen des Firmenwagens einen Parkplatz mietet? Reduziert auch das den geldwerten Vorteil? Das Finanzgericht Köln (FG) musste hierüber entscheiden.


Die Klägerin ermöglichte es ihren Arbeitnehmern, für 30 EUR im Monat an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil hierfür wurde nach der 1-%-Methode unter Berücksichtigung der 0,03-%-Regelung (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) für die Lohnsteuer ermittelt. Dabei wurde die gezahlte Stellplatzmiete vom geldwerten Vorteil abgezogen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin vertrat das Finanzamt die Auffassung, der geldwerte Vorteil dürfe nicht um die Stellplatzmiete gekürzt werden. Eine Stellplatzanmietung an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs nicht erforderlich.


Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Eine Lohnsteuernachforderung komme nicht in Betracht, da die Klägerin die Lohnsteuer zutreffend einbehalten habe. Sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Stellplatzmiete beim geldwerten Vorteil mindernd zu berücksichtigen sei. Es fehle insoweit an einer Bereicherung der Arbeitnehmer. Somit liege auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das Nutzungsentgelt mindere also bereits auf der Einnahmenseite den Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der geldwerte Vorteil sei unabhängig davon zu mindern, ob die Miete durch den Arbeitnehmer freiwillig oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung gezahlt werde.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:192024-01-15 12:31:58Firmenwagen: Parkplatzgebühren können geldwerten Vorteil mindern

Luxusimmobilien: Verlustbringende Vermietung bringt häufig keine Steuerersparnis

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Wer eine Immobilie mit mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, darf daraus resultierende Vermietungsverluste nicht ohne weiteres mit seinen anderen Einkünften verrechnen – dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.


Geklagt hatte ein Ehepaar, das drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben hatte. Die Immobilien hatte es unbefristet an seine volljährigen Kinder vermietet, wodurch jährliche Verluste zwischen 172.000 EUR und 216.000 EUR entstanden. Die Verluste verrechnete das Ehepaar mit seinen übrigen Einkünften, so dass sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis ergab.


Der BFH ließ die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis jedoch nicht zu. Die Bundesrichter entschieden, dass der Vermieter bei solch großen Objekten nachweisen muss, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgte, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, weil über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet werden, handelt es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, so dass die aus dieser Tätigkeit stammenden Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar sind.


Der BFH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z.B. mit Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmbad) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit ausgegangen werden kann. Es handelt sich hierbei um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Bei diesen Objekten ist daher regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.


Hinweis: Die Hürden für den Verlustabzug liegen bei Luxusimmobilien damit also entsprechend hoch. Nicht betroffen sind hiervon Vermieter, die Immobilien außerhalb des Luxussegments dauerhaft zu Wohnzwecken vermieten, denn in diesen Fallgestaltungen wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwiderlegbar vermutet, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (ausgenommen sind aber verbilligte Vermietungen oder teilweise selbstgenutzte Ferienwohnungen).

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:192024-01-15 12:31:59Luxusimmobilien: Verlustbringende Vermietung bringt häufig keine Steuerersparnis
Seite 74 von 85«‹7273747576›»

Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
vereidigte Buchprüferin
Kontakt aufnehmen

Informationen

  • Team
  • Praxis
  • Preisgestaltung
  • Kontakt
  • Mandantenportal
  • Impressum

Hamburg bekennt Farbe

hh-bekennt-farbe

News

  • Fragliche Werbungskosten: Kann eine Ferienwohnung erste Tätigkeitsstätte des Vermieters sein?12. September 2025 - 12:19

    Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese

  • Umsatzsteuerbefreiung bei Goldtransaktionen: Gewichtskriterium und Wertorientierung beim Anlagegold präzisiert12. September 2025 - 12:19

    Wann ist Gold eigentlich Anlagegold und wann ist der Handel damit umsatzsteuerfrei? Grundsätzlich sind Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von

  • Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie sich der Garten mit Steuerersparnis verschönern lässt12. September 2025 - 12:19

    Im Garten ist immer etwas zu tun. Warum also nicht auch mal Profis ranlassen? Das Finanzamt (FA) sponsert diesen Einsatz

Neues zum Thema Steuern

Kontaktmöglichkeiten zu Ihrer Steuerberatung Hamburg

Ich schreibe lieber eine Nachricht

Zum Kontaktformular

Ich schreibe lieber eine Mail

kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Durchsuchen Sie unsere ganze Seite

Informationen

  • Team
  • Praxis
  • Preisgestaltung
  • Kontakt
  • Mandantenportal
  • Impressum

News

  • Fragliche Werbungskosten: Kann eine Ferienwohnung erste Tätigkeitsstätte des Vermieters sein?12. September 2025 - 12:19

    Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese

  • Umsatzsteuerbefreiung bei Goldtransaktionen: Gewichtskriterium und Wertorientierung beim Anlagegold präzisiert12. September 2025 - 12:19

    Wann ist Gold eigentlich Anlagegold und wann ist der Handel damit umsatzsteuerfrei? Grundsätzlich sind Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von

  • Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie sich der Garten mit Steuerersparnis verschönern lässt12. September 2025 - 12:19

    Im Garten ist immer etwas zu tun. Warum also nicht auch mal Profis ranlassen? Das Finanzamt (FA) sponsert diesen Einsatz

Digital können wir

Lexoffice Top Kanzlei Anja Holzapfel

Hamburg bekennt Farbe

hh-bekennt-farbe

Anschrift

Postadresse:

Steuerberatung Anja Holzapfel
c/o Regus Business Centre
Hahnenkamp 1
22765 Hamburg

Geschäftsadresse:

Steuerberatung Anja Holzapfel
Ottenser Hauptstraße 2-6
22765 Hamburg

E-Mail: kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Öffnungszeiten

Termine nur nach Vereinbarung per Mail

kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Unser Standort

  • Anja Holzapfel Steuerberatung
© Copyright - Anja Holzapfel Steuerberatung
  • Facebook
  • Twitter
Nach oben scrollen

Diese Seite verwendet Cookies, um Ihnen ein besseres Surf-Erlebnis zu ermöglichen. Schauen Sie sich unsere Datenschutzerklärung an (Link im Menü) und erfahren Sie dort, welche Daten wir von Ihnen erheben und wie wir damit umgehen. Klicken Sie gern auf "Einverstanden" oder informieren Sie sich durch Anklicken der anderen Optionen.

Ich stimme zuIhre Einstellungen

Cookie und Datenschutz-Einstellungen



Wie wir Cookies einsetzen

Wir können Ihr Gerät (PC, Smartphone etc.) auffordern, ein Cookie von uns anzunehmen. Diese sehr kleinen Code-Stückchen erlauben es uns, Ihr Verhalten auf der Website zu analysieren und zu verstehen. So erfahren wir, was Ihnen gefällt und was nicht.

Dadurch schaffen wir eine für Sie relevantere Seite und ein enorm verbessertes Erlebnis auf unserer Website.

Essentielle Website Cookies

Diese Cookies sind notwendig, damit unsere Seite für Sie überhaupt funktioniert.

Weil diese Cookies notwendig sind, können Sie diese nicht ablehnen, ohne auf Funktionen der Seite zu verzichten. Sie können diese natürlich über Ihren Browser löschen und kontrollieren.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die entweder in aggregierter Form verwendet werden, um zu verstehen, wie unsere Website genutzt wird oder wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind. Oder auch um uns zu helfen, unsere Website und Anwendung für Sie anzupassen, um Ihre Erfahrung im Umgang mit unserer Seite zu verbessern.

Wenn Sie nicht möchtest, dass wir Ihren Besuch auf unserer Website verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren:

Andere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammeln, können Sie diese hier blockieren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website stark beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont Einstellungen:

Google Map Einstellungen:

Vimeo und Youtube Video:

Datenschutzerklärung

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Seite zur Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutzerklärung
Accept settingsHide notification only