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Brennholzmarkt: Hackschnitzel-Regelung auf Eis gelegt, Neufassung in Sicht

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Neues zum Thema Steuern

Wie wird die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz umsatzsteuerlich behandelt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein diesbezügliches Schreiben vom 17.04.2025 überraschend zurückgezogen. Das Dokument mit dem Titel „Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz; Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024“ wurde bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und am 15.05.2025 von der BMF-Webseite entfernt. Grund dafür war eine missverständliche Formulierung. Da das Schreiben somit offiziell nicht in Kraft getreten ist, besitzt es keine rechtliche Bindungswirkung.


Hintergrund des Schreibens war eine durch das Jahressteuergesetz 2024 vorgenommene Anpassung der steuerlichen Behandlung von Holzhackschnitzeln. Konkret wurde die Nummer 48 Buchst. a der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz dahin gehend geändert, dass Holzhackschnitzel grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sie als Brennholz eingestuft werden. Dies setzt voraus, dass die Holzhackschnitzel in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.


Das zurückgezogene BMF-Schreiben konkretisierte diese Bedingungen. Danach sollten Holzhackschnitzel dann als Brennholz gelten, wenn sie bei der Abgabe oder beim Verkauf entsprechend aufgemacht sind, ein im Voraus definierter Trocknungsgrad vorliegt (Feuchtegrad bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht unter 25 %) und sie zum Heizen öffentlicher oder privater Räume bestimmt sind. Die tatsächliche Verwendung durch den Leistungsempfänger sollte keine Rolle spielen. Abweichend vom BMF-Schreiben vom 04.04.2023 sollte auch die abgegebene Menge nicht mehr entscheidend für die Einstufung sein.


Hinweis: Wegen unklarer Formulierungen zog das BMF das Schreiben zurück und kündigte eine überarbeitete Neufassung an. Bis zu deren Veröffentlichung gelten weiterhin die bisherigen Regelungen aus den BMF-Schreiben vom April und September 2023. Insofern besteht vorerst zumindest Klarheit, da keine neuen, missverständlichen Vorgaben angewendet werden. Die Branche wartet gespannt auf die überarbeitete Fassung, die eine verbindliche Orientierung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Holzhackschnitzeln liefern soll.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-08-12 14:21:122025-08-12 14:31:26Brennholzmarkt: Hackschnitzel-Regelung auf Eis gelegt, Neufassung in Sicht

Rentenerhöhung zum 01.07.2025: Müssen Rentenbezieher nun plötzlich Steuern zahlen?

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Zum 01.07.2025 sind die Renten bundesweit um 3,74 % gestiegen. Viele Ruheständler befürchten, dass sie nun verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und in die Steuerpflicht geraten – diese Sorge ist in vielen Fälle aber unbegründet.


Rentner müssen erst eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag (2025: 12.096 EUR) übersteigt. In diesen Gesamtbetrag fließen neben dem steuerpflichtigen Teil der Altersrente auch Einkünfte, etwa aus Mieteinnahmen, einer Witwenrente oder einer betrieblichen Altersversorgung, ein.


Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar seit 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Bei Ruhestandseintritt 2025 wird die Rente mit einem Besteuerungsanteil von 83,5 % belegt. Das heißt im Umkehrschluss: Der steuerfreie Rentenfreibetrag liegt bei 16,5 %.


Hinweis: Der persönliche Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenjahr als Summe festgeschrieben, also für die erste volle Jahresbruttorente. Dieser Freibetrag bleibt dann lebenslang unverändert – auch wenn sich die Rente durch eine Rentenanpassung erhöht.


Wer mit seinen steuerpflichtigen (Renten-)Einkünften den Grundfreibetrag übersteigt, muss jedoch nicht zwangsläufig Einkommensteuer zahlen, denn er darf noch seine absetzbaren Kosten gegenrechnen, wie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten), haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten.


Hinweis: Ob im Einzelfall eine Abgabeverpflichtung bzw. Steuerpflicht besteht, kann schnell und rechtssicher durch den steuerlichen Berater geklärt werden.

 

 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-08-12 14:21:122025-08-12 14:31:23Rentenerhöhung zum 01.07.2025: Müssen Rentenbezieher nun plötzlich Steuern zahlen?

Zinsswaps: Wann Ausgleichszahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können

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Um das Risiko künftiger Zinsänderung zu begrenzen, können variabel verzinste Darlehen durch sog. Zinsswap-Geschäfte abgesichert werden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem Swap ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.


Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Weingutbesitzer seinen Betrieb umfangreich vergrößern wollen; die Finanzierung sollte durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau zu sichern, schloss der Kläger sog. (Forward-)Swap-Verträge mit zwei Banken ab.


Der Bau des neuen Betriebsgebäudes konnte jedoch erst 2015 beginnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Marktzinsniveau abgesenkt, weshalb der Kläger seinen Finanzierungsbedarf – ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge – durch niedrig verzinste Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geltend.


Das Finanzamt sah keine betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge und ordnete sie den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Verluste steuerlich nicht auswirkten, da sie nur mit Gewinnen gleicher Einkunftsart hätten verrechnet werden können (die nicht vorlagen).


Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug, stellte aber zunächst klar, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten, wenn mit dem Swap-Geschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt nach Gerichtsmeinung voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind.


Stehen – wie im vorliegenden Fall – Zahlungen für ein (Forward-)Swap in Rede, der einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll, ist hierfür bereits ausreichend, dass das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen.


Um sicherzustellen, dass ein Swap-Geschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, verlangt der BFH aber, dass es vom Unternehmer von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt wird. Dies erfordert, zu leistende Ausgleichszahlungen schon in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen zu erfassen.


Letztere Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt, denn der Weingutbesitzer hatte die Swap-Zahlungen nicht von vornherein als betriebliche Ausgaben in der laufenden Buchhaltung erfasst, sondern erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten verbucht. Dadurch war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswap-Verträge zunächst der privaten Spekulation (Zinswette) hatten dienen sollen und erst später aus Gründen der Steueroptimierung in die betriebliche Sphäre verlagert worden waren (nachdem sich deren Verlustneigung“verfestigte hatte).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-08-12 14:21:122025-08-12 14:31:27Zinsswaps: Wann Ausgleichszahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können

Eltern aufgepasst: Staatliche Zuschüsse und Steuervorteile im Überblick

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Kinder sind unsere Zukunft, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Zur Entlastung gewährt der Staat den Eltern eine Reihe von Unterstützungen. Die Regelungen im Überblick:

  • Kindergeld: Die Familienkassen zahlen für jeden Sprössling ein Kindergeld von 255 EUR pro Monat (ab 2026: 259 EUR). Die Zahlung erfolgt bis zur Volljährigkeit, bei Ausbildung oder Studium längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes.
  • Kinderfreibetrag: Alternativ gewährt das Finanzamt pro Elternpaar einen Kinderfreibetrag von 9.600 EUR pro Jahr (ab 2026: 9.756 EUR), sofern die steuerliche Entlastung dadurch höher ausfällt als das ausgezahlte Kindergeld (sog. Günstigerprüfung).
  • Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten mit 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben absetzen.
  • Ausbildungsfreibetrag: Ist ein volljähriges Kind während Ausbildung oder Studium auswärtig untergebracht, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR pro Jahr und Kind als außergewöhnliche Belastung absetzen.
  • Unterhaltsleistungen: Unterstützungsleistungen an ein Kind ohne Kindergeldanspruch können von den Eltern häufig als Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags von 12.096 EUR abgesetzt werden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-08-12 14:21:122025-08-12 14:31:24Eltern aufgepasst: Staatliche Zuschüsse und Steuervorteile im Überblick

Mehr Klarheit im Versand-Dschungel: Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen

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Steht die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen aus Drittländern nur dem Empfänger im Einfuhrstaat zu oder gilt sie EU-weit? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien in Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Kleinsendungen aus Drittländern in die EU präzisiert. Im Fokus stand die Frage, ob diese Steuerbefreiung ausschließlich für Sendungen gilt, deren Empfänger im Einfuhrmitgliedstaat ansässig sind, oder ob sie auch für Empfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet.


Der Fall betrifft ein polnisches Unternehmen, das eine verbindliche Auslegung zur Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen nichtkommerzieller Art aus Drittländern anstrebte. Konkret wollte es wissen, ob die Befreiung auch dann greift, wenn der Sendungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist als im Einfuhrmitgliedstaat. Die polnische Steuerbehörde verweigerte die Befreiung mit der Begründung, diese gelte ausschließlich für Empfänger innerhalb Polens, also im Einfuhrmitgliedstaat.


Der EuGH überprüfte die Vereinbarkeit dieser nationalen Regelung mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und stellte dabei fest, dass der Wortlaut der EU-Vorschriften allgemein von Sendungen an Privatpersonen in einem „Mitgliedstaat“ spricht, ohne dies auf den Einfuhrmitgliedstaat zu beschränken. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung für Kleinsendungen grundsätzlich EU-weit gilt. Zudem verfolgen die Richtlinien und ihre Vorgängerregelungen das Ziel, den Verwaltungsaufwand bei der Einfuhr geringwertiger, nichtkommerzieller Sendungen zu reduzieren.


Eine vom Wohnsitz des Empfängers abhängige Einschränkung der Befreiung ist daher nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen. Die Steuerbefreiung berücksichtigt insbesondere den geringen Wert und im Wesentlichen emotionalen Charakter solcher meist bereits im Versandland versteuerten Kleinsendungen, weshalb der Wohnsitz des Empfängers keine Rolle spielt. Der EuGH stellte daher fest, dass die polnische Regelung, die die Befreiung auf Empfänger im Einfuhrmitgliedstaat beschränkt, nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Folglich muss die Mehrwertsteuerbefreiung auch für Sendungen gelten, deren Empfänger in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.


Hinweis: Kleinsendungen nichtkommerzieller Art aus Drittländern sind innerhalb der EU unabhängig vom Wohnort des Empfängers mehrwertsteuerfrei. Nationale Regelungen, die die Befreiung auf den Einfuhrmitgliedstaat beschränken, verstoßen gegen EU-Recht und sind unwirksam.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

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Umsatzsteuersatz beim Außer-Haus-Verkauf: Burger im Spar-Menü darf nicht teurer sein als einzeln verkaufter Burger

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Gastronomen sind daran interessiert, einen möglichst geringen Umsatzsteuersatz berechnen zu müssen, damit sie ihre Leistungen möglichst günstig an den Endverbraucher bringen können. Beim Verkauf von Spar-Menüs zum Außer-Haus-Verzehr haben sie daher ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Teil des einheitlichen Verkaufspreises den abgegebenen Speisen mit 7 % Umsatzsteuer zugerechnet werden kann und nicht dem abgegebenem Getränk mit 19 % Umsatzsteuer.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil aber entschieden, dass eine Methode zur Kaufpreisaufteilung bei Spar-Menüs nicht angewandt werden darf, wenn sie dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z.B. Burger) ein Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis.


Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei GmbHs Schnellrestaurants betrieben, in denen u.a. Spar-Menüs (z.B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterlag dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen dem ermäßigten Steuersatz (7 %).


Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der Food-and-Paper-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes (der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk). Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergab sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Das Finanzamt (FA) hielt diese Aufteilung für unzulässig, weil sie nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe und komplizierter sei als eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.


Der BFH gab dem FA recht. Zwar muss ein Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden, sondern darf auch eine andere Methode anwenden, wenn sie zumindest ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Die Food-and-Paper-Methode war gleichwohl nicht anwendbar, weil sie in manchen Fällen dazu führte, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegt. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

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Ladungsfähige Anschrift: Verschwiegener Auslandswohnsitz bringt Klage zu Fall

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Weigert sich ein Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder einer gesetzten Ausschlussfrist, dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift zu nennen, so muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Das geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.


Zugrunde lag der Entscheidung ein Gerichtsverfahren, in dem das Finanzgericht München (FG) vergeblich versucht hatte, an eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin zu gelangen. Die Frau hatte entsprechende Nachfragen abgeblockt und allgemein darauf verwiesen, dass sie sich im Ausland aufhalte und Gerichtspost doch an ihren Zustellungsbevollmächtigten im Inland zugestellt werden könnte. Das FG beschäftigte sich gleichwohl in der Sache mit dem Klagebegehren und wies die Klage als unbegründet zurück. Ob die Klage wegen der fehlenden ladungsfähigen Anschrift überhaupt zulässig war, hatte das FG offengelassen.


Der BFH erklärte jedoch, dass die Klage bei dieser Sachlage von vornherein als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Nach der Finanzgerichtsordnung muss zwingend eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann. Ein Kläger muss während des gesamten Verfahrens dafür sorgen, dass er durch diese Angabe für das Gericht erreichbar bleibt – auch wenn er im Ausland lebt.


Ausnahmen können nur bestehen, wenn ein Kläger ohne festen Wohnsitz ist oder die Angabe seines Wohnsitzes besonders geschützt ist, so dass bei Bekanntgabe seine Enttarnung drohen würde. Ein derartiger Fall lag vorliegend jedoch nicht vor. Die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten entbindet zudem nicht von der Verpflichtung, eine ladungsfähige Anschrift angeben zu müssen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-08-12 14:21:122025-08-12 14:31:24Ladungsfähige Anschrift: Verschwiegener Auslandswohnsitz bringt Klage zu Fall

Staatliche Neuverschuldung: Schuldenuhr des Steuerzahlerbundes beschleunigt auf 5.094 EUR pro Sekunde

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Seit Jahren wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der gestiegenen Staatsschulden tickt die Uhr seit Juni 2025 wieder deutlich schneller: Von 2.798 EUR pro Sekunde wurden sie auf 5.094 EUR pro Sekunde beschleunigt. Gründe für dieses rasante Tempo sind die im Juni vom Bundeskabinett beschlossene massive Neuverschuldung im Bundeshaushalt 2025 sowie die Aufstockung der Sondervermögen.


Insgesamt plant der Bund für das laufende Jahr neue Schulden in Höhe von 143,1 Mrd. EUR. Enthalten sind darin 81,8 Mrd. EUR Nettokreditaufnahme für den regulären Bundeshaushalt, 24,1 Mrd. EUR für das Sondervermögen Bundeswehr und 37,2 Mrd. EUR für das neue Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Bislang ging die Schuldenuhr für 2025 lediglich von einer Bundesneuverschuldung von rund 72 Mrd. EUR aus.


Auch gesamtstaatlich wird das Bild immer dramatischer: Mit Ländern und Kommunen summiert sich die Neuverschuldung 2025 auf über 160 Mrd. EUR, wobei der Bund allein rund 90 % dieses Betrags verantwortet. Und dies ist erst der Anfang, denn laut Finanzplan der Bundesregierung sollen die Schulden in den kommenden Jahren weiter steigen – ebenso wie die Zinsausgaben. Bereits für 2029 kalkuliert die Regierung im Bundesetat mit Zinslasten über 60 Mrd. EUR.


Hinweis: Die Schuldenuhr könnte im Laufe des Jahrs erneut beschleunigen, denn sobald die neuen gesetzlichen Verschuldungsspielräume für die Länder wirksam werden, ist auf Landesebene mit weiteren Nachtragshaushalten und Kreditaufnahmen zu rechnen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-08-12 14:21:122025-08-12 14:31:28Staatliche Neuverschuldung: Schuldenuhr des Steuerzahlerbundes beschleunigt auf 5.094 EUR pro Sekunde

EuGH-Schlussanträge: Anwaltliche Erfolgshonorare unter der Lupe

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Wie sind Honorare bei anwaltlichen Dienstleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn sie nur im Erfolgsfall von der unterlegenen Partei gezahlt werden? Mit dieser Thematik befasst sich ein aktuelles Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), zu dem die Generalanwältin ihre Schlussanträge vorgelegt hat. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine anwaltliche Tätigkeit, die zunächst unentgeltlich erbracht und im Erfolgsfall mit einem gesetzlich festgelegten Mindesthonorar vergütet wird, einen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.


Im Besprechungsfall erhielt ein wirtschaftlich bedürftiger Kläger unentgeltliche Rechtsvertretung. Nach erfolgreichem Verfahrensabschluss wurde die unterlegene Partei zur Zahlung eines gesetzlichen Mindesthonorars an die Kanzlei verurteilt – allerdings ohne Umsatzsteuer. Die Kanzlei beantragte daraufhin die Erhebung von Umsatzsteuer auf das erhaltene Honorar.


Nach Auffassung der Generalanwältin handelt es sich bei der anwaltlichen Leistung um einen steuerpflichtigen Umsatz. Maßgeblich sei, dass eine Gegenleistung erfolge – unabhängig davon, ob sie vom eigenen Mandanten oder, wie hier, von einem Dritten erbracht werde. Auch die Ungewissheit über die Höhe oder den Zeitpunkt der Gegenleistung bzw. Vergütung stünde der Steuerpflicht nicht entgegen. Entscheidend sei der unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Zahlung. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch begründe zudem ein hinreichendes Rechtsverhältnis, selbst wenn kein Vertrag mit der zahlenden Partei bestehe.


Die Generalanwältin kommt zu dem Schluss, dass die anwaltliche Tätigkeit in diesem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Die Steuer sei auf das tatsächlich erhaltene (Mindest-)Honorar zu erheben, auch wenn dieses ursprünglich ungewiss gewesen sei. Die endgültige Entscheidung obliegt nun dem EuGH.


Hinweis: Sollte der EuGH der Rechtsauffassung der Generalanwältin folgen, hätte dies weitreichende Konsequenzen für die anwaltliche Praxis. Erfolgshonorare, die auf gesetzlicher Grundlage im Erfolgsfall von der unterlegenen Partei gezahlt werden, wären künftig umsatzsteuerpflichtig. Dies würde zwar zu erhöhter Rechtssicherheit führen, gleichzeitig aber auch eine zusätzliche steuerliche Belastung für die unterliegende Partei mit sich bringen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-08-12 14:21:122025-08-12 14:31:25EuGH-Schlussanträge: Anwaltliche Erfolgshonorare unter der Lupe

EU-Steuerreform 2025: Rat vereinfacht die Steuererhebung bei Einfuhren

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Wie kann die Mehrwertsteuer auf importierte Waren in der EU künftig einfacher und gerechter erhoben werden? Am 13.05.2025 hat der Rat der EU eine Einigung über den Standpunkt der Mitgliedstaaten zur geplanten Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erzielt. Ziel der Richtlinie ist es, die Mehrwertsteuererhebung bei eingeführten Waren effizienter, einheitlicher und rechtssicherer zu gestalten.


Kernpunkt ist die Verlagerung der Steuerlast von Endkunden oder Zoll auf Lieferanten und Online-Plattformen aus Drittländern. Dadurch soll die Nutzung des Import-One-Stop-Shops (IOSS) gefördert werden, der eine zentrale Mehrwertsteuerregistrierung in einem EU-Mitgliedstaat ermöglicht. Ohne IOSS müssten sich Händler in jedem Mitgliedstaat separat registrieren. Die Regelung macht ausländische Verkäufer im Liefermitgliedstaat steuerpflichtig, was ohne IOSS einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde und die Nutzung des IOSS daher attraktiv macht.


Ein weiterer Vorteil der neuen Regelung besteht darin, dass die Mehrwertsteuer bereits zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Verbraucher erhoben wird und nicht erst bei der Zollabfertigung. Dies schützt die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, stärkt die Einhaltung der Steuerpflichten und reduziert den Verwaltungsaufwand für Behörden und Unternehmen. Gleichzeitig dient die Maßnahme als Vorstufe für die geplante umfassende Reform des EU-Zollkodex, bei der ebenfalls eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten auf digitale Plattformen angestrebt wird.


Die so beschlossene Ausrichtung stellt noch keine endgültige Gesetzgebung dar, sondern eine politische Einigung. Im nächsten Schritt wird das Europäische Parlament zu dem Text konsultiert, bevor der Rat ihn förmlich annimmt und die Richtlinie in Kraft tritt.


Hinweis: Die Abschaffung der Zollfreigrenze für Sendungen unter 150 EUR wurde aus dem Richtlinientext gestrichen und wird separat im Rahmen der Zollreform verhandelt. Die Richtlinie ist ein wichtiger Schritt hin zu einem modernen und fairen EU-Mehrwertsteuersystem. Unternehmen aus Drittstaaten sollten sich frühzeitig auf die kommenden Änderungen einstellen und prüfen, ob eine Registrierung im IOSS-Verfahren für sie sinnvoll ist.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

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