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Für einen starken Standort Deutschland: Wachstumschancengesetz aus Sicht der Umsatzsteuer

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Neues zum Thema Steuern

Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, kurz Wachstumschancengesetz, soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Darüber hinaus soll das Steuersystem vereinfacht und durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die umsatzsteuerlichen Neuerungen:

  • Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger: Alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger werden nun als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Dazu zählen insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers. Die Änderung gilt ab dem 01.04.2024.
  • Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrensbeistände: Die Steuerbefreiung wird um die im Rahmen einer Unterbringung oder von freiheitsentziehenden Maßnahmen für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände ergänzt. Diese Änderung gilt gleichfalls ab dem 01.04.2024.
  • Übertragung von Emissionszertifikaten: Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze enthält § 13b Abs. 5 Satz 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war. Auch die Übertragung von Emissionszertifikaten soll unter diese Vereinfachungsregelung fallen. Die Änderung gilt ab dem 01.04.2024.
  • Zwingende Verwendung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung): Alle Unternehmen werden in einem zeitlich gestuften Verfahren gesetzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr untereinander elektronische Rechnungen zu verwenden. Ab dem 01.01.2025 sind alle Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen und archivieren zu können.
  • Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze von 600.000 EUR auf 800.000 EUR.
  • Anhebung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 EUR auf 2.000 EUR (Steuer im Vorjahr) ab Besteuerungszeitraum 2025.

Hinweis: Der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Die Vorschläge des Vermittlungsausschusses wurden angenommen. Das Gesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:482024-05-14 13:29:27Für einen starken Standort Deutschland: Wachstumschancengesetz aus Sicht der Umsatzsteuer

Sonderausgabenabzug: Eltern können 30 % des Schulgelds für Privatschulen absetzen

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Im Jahr 2023 besuchte fast jedes zehnte Kind in Deutschland eine Privatschule. Dies geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Im Schnitt zahlen Eltern für einen privaten Schulplatz rund 2.030 EUR pro Jahr. Die gute Nachricht: Zum Teil lässt sich das Schulgeld über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Das Finanzamt erkennt 30 % der Beiträge, maximal 5.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben an. Gibt jeder Elternteil für sich eine eigene Einkommensteuererklärung ab, kann jeder seinen Anteil am Schulgeld abrechnen, maximal also 2.500 EUR pro Jahr. Alternativ können die Eltern aber auch eine andere Aufteilung wählen.


Anerkannt wird das Schulgeld für überwiegend privat finanzierte Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft wie Waldorfschulen oder Montessorischulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Dies gilt auch für Schulen im EU-Ausland sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen und ebenso für Deutsche Auslandsschulen und Europäische Schulen.


Zum absetzbaren Schulgeld gehören auch Beiträge, die Eltern zum Erhalt der Schule investieren. Nicht absetzbar sind aber Ausgaben für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft.


Hinweis: Anfallende Kinderbetreuungskosten können bei haushaltszugehörigen Kindern, die nicht älter als 14 Jahre sind, separat mit zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgerechnet werden. Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, können Eltern zudem einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR pro Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzen.


Gebühren für Fach- und Hochschulen, die zu einem akademischen Abschluss führen, sind nicht als Schulgeld absetzbar. Diese Kosten können Studenten nur in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen, entweder als Sonderausgaben bis 6.000 EUR pro Jahr (bei Erstausbildung) oder unbegrenzt als Werbungskosten (bei Zweitausbildung).

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-05-14 12:35:482024-05-14 13:29:22Sonderausgabenabzug: Eltern können 30 % des Schulgelds für Privatschulen absetzen

Betriebliche Gesundheitstage: Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind nicht steuerfrei

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Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern als attraktiven Benefit steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung von bis zu 600 EUR pro Jahr zuwenden. Das Finanzamt erkennt diese Zuschüsse an, wenn sie zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Begünstigt sind beispielsweise Kurse, die Krankheitsrisiken des Arbeitnehmers vermindern – hierzu zählen Bewegungsprogramme (z.B. Rückenkurse), Ernährungsangebote (z.B. zur Reduktion von Übergewicht), Aufklärungskurse zum Thema Sucht (z.B. Raucherentwöhnung) und Kurse zur Stressbewältigung (z.B. autogenes Training). Die Steuerfreistellung gilt auch für Kurse, die der Arbeitgeber direkt in seinem Betrieb stattfinden lässt und finanziert. Steuerlich gesehen erhalten die Arbeitnehmer dann zwar keine Geld-, sondern eine Sachleistung, dies spielt für die Steuerfreiheit aber keine Rolle.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Unterkunfts- und Verpflegungskosten rund um steuerlich begünstigte Präventionsleistungen nicht steuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden können. Geklagt hatte ein Arbeitgeber aus Thüringen, der seine Arbeitnehmer zu Gesundheitstagen (von Freitag bis Sonntag) in ein Ferienzentrum und ein Hotel eingeladen hatte. Auf dem Programm standen unter anderem Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung und Ernährungskurse.


Von den Kosten in Höhe von 295 EUR pro Teilnehmer mussten die Arbeitnehmer lediglich einen Eigenanteil von 99 EUR übernehmen, der ihnen später sogar von ihren Krankenkassen größtenteils erstattet wurde (als Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung). Der Arbeitgeber sah die von ihm getragenen Kosten als steuerfreien Arbeitslohn zur betrieblichen Gesundheitsförderung an und behielt darauf dementsprechend keine Lohnsteuer ein.


Das Finanzamt forderte für die übernommenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten hingegen Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach, wogegen dieser klagte. Der BFH gab der Behörde recht und entschied, dass diese Kosten nicht unter die Steuerbefreiung zur betrieblichen Gesundheitsförderung gefasst werden können. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung und deren Anknüpfung an das Sozialversicherungsrecht. Die Steuerbefreiung von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen konnte nach Gerichtsmeinung auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich bei Gesundheitstagen um eine einheitliche Maßnahme handelt, sondern die Befreiung muss für jeden gewährten Vorteil einzeln überprüft werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-04-12 14:20:592024-04-12 14:28:49Betriebliche Gesundheitstage: Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind nicht steuerfrei

Teilweise gewerbliche Immobilie: Ermittlung des Werts eines Gebäudes für die Schenkungsteuer

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Wenn Sie ein Gebäude oder auch nur einen Anteil daran geschenkt bekommen, muss der Wert der Schenkung für die Schenkungsteuer ermittelt werden. Hierfür gibt es mehrere Verfahren, die das Finanzamt anwenden kann. Eines davon ist das Ertragswertverfahren, bei dem der Wert des Gebäudes anhand der voraussichtlichen Einnahmen ermittelt wird. Ein anderes ist das Sachwertverfahren, bei dem der Wert anhand der Wiederbeschaffungskosten ermittelt wird. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das anzuwendende Bewertungsverfahren entscheiden.


Die drei Kläger erhielten schenkweise im Jahr 2018 jeweils einen Miteigentumsanteil von einem Viertel an einem bebauten Grundstück. Das Gebäude war teilweise zur gewerblichen Nutzung und teilweise zu Wohnzwecken vermietet. Das Finanzamt bewertete das Gebäude für Schenkungsteuerzwecke nach dem Ertragswertverfahren. Nach Ansicht der Kläger war jedoch das Sachwertverfahren anzuwenden, da sich für den gewerblich vermieteten Grundstücksteil keine übliche Miete ermitteln lasse.


Die Klage vor dem FG war allerdings nicht erfolgreich. Die Bewertung sei zutreffend mittels Ertragswertverfahren erfolgt. Eine übliche Miete könne für jeden Gebäudeteil einzeln ermittelt werden. Entscheidend sei, ob es sich bei den Vergleichsräumen um Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung handele. Für den gewerblichen Teil könne die übliche Miete anhand eines Sachverständigengutachtens oder durch Schätzung ermittelt werden. Der vom Finanzamt ermittelte Wert des Anteils sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die übliche Miete des gewerblich vermieteten Teils wurde mittels Handelsimmobilienreport ermittelt. Die Kläger hätten auch einen niedrigeren Wert nachweisen und ins Feld führen können. Da sie das nicht taten, blieb es bei dem ermittelten Wert.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-04-12 14:20:592024-04-12 14:28:44Teilweise gewerbliche Immobilie: Ermittlung des Werts eines Gebäudes für die Schenkungsteuer

Aufstiegs-BAföG: Teilerlass von geförderten Darlehen führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

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Wer sich zum Meister, Fachwirt oder Techniker fortbildet und hierfür einen KfW-Kredit (sog. Aufstiegs-BAföG) nutzt, bekommt nach erfolgreicher Prüfung einen Teil dieses Darlehens erlassen. Die Kehrseite der Medaille: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss der erlassene Betrag als Arbeitslohn versteuert werden.


Geklagt hatte eine Frau, die sich im Jahr 2014 zur Industriemeisterin Metall und 2015 zur Technischen Betriebswirtin hatte fortbilden lassen. Das hierfür genutzte Aufstiegs-BAföG war ihr über zwei Darlehen der Investitions- und Förderbank Niedersachsen gewährt worden. Nachdem die Klägerin beide Prüfungen erfolgreich absolviert hatte, wurden ihr – wie vertraglich festgelegt – 40 % des noch nicht fällig gewordenen Darlehens erlassen. Die geförderten Prüfungs- und Lehrgangsgebühren hatte sie zuvor als Werbungskosten in ihren Einkommensteuererklärungen abgesetzt.


Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Frau um die Höhe des Darlehenserlasses. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen nun und verwies auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme anzusetzen ist – und zwar bei der Einkunftsart, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. So verhält es sich auch bei den gewährten Darlehenserlassen zum Aufstiegs-BAföG.


Zum einen hatte die Frau die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt, zum anderen beruhte der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf beruflich veranlassten Gründen. Der Erlass hing allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen der Darlehensnehmerin ab und war zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.


Hinweis: Nach den aktuellen Förderbedingungen zum Aufstiegs-BAföG (KfW-Programm 172) wird das Darlehen später sogar zu 50 % erlassen. Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren kann ein Darlehen von maximal 15.000 EUR beantragt werden, für Meisterstücke und vergleichbare Arbeiten ein Darlehen von maximal 2.000 EUR.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-04-12 14:20:592024-04-12 14:28:49Aufstiegs-BAföG: Teilerlass von geförderten Darlehen führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

Einkommensteuererklärung 2023: Wie sich die Kosten für Homeoffice und Arbeitszimmer absetzen lassen

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Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, kann seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten ab 2023 entweder

  • in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (in unbeschränkter Höhe) abrechnen
  • oder eine Jahrespauschale von 1.260 EUR absetzen.

Wer die tatsächlich entstandenen Raumkosten geltend macht, muss zunächst die Kosten des Hauses bzw. der Wohnung zusammenrechnen, z.B. Miete, Gebäudeabschreibung und Renovierungskosten. Der abziehbare Raumkostenanteil ist dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu berechnen. Voll absetzbar sind daneben die Kosten für die Ausstattung des Raums (z.B. für Tapeten, Teppiche, Gardinen). Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie beispielsweise Computer, Bürostühle oder Schreibtische, sind separat von den Raumkosten in voller Höhe abzugsfähig.


Wer hingegen die Jahrespauschale wählt, muss dem Finanzamt nicht mehr die tatsächlich angefallenen Raumkosten nachweisen. Die Pauschale ist personenbezogen. Der Betrag verdoppelt sich daher, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet dies auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern durch dieselbe Person bei dem einen Höchstbetrag bleibt. Die Pauschale muss zudem monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate lässt sich allerdings wiederum die Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten in Höhe von 6 EUR pro Tag (maximal ebenfalls 1.260 EUR pro Jahr) abziehen, sofern weiterhin zumindest überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.


Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch auf dem Wege der Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten abziehen (wie gesagt 6 EUR pro Arbeitstag, maximal 1.260 EUR pro Jahr).


Hinweis: Für Arbeitnehmer kann es steuerlich sinnvoll sein, einen Raum ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses an ihren Arbeitgeber zu vermieten und diesen Raum dann wiederum selbst als Homeoffice für ihre Angestelltentätigkeit zu nutzen. Die Mietzahlungen des Arbeitgebers können vom Arbeitnehmer dann als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden, sofern ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers an diesem Anmietungsmodell besteht.


Der Vorteil: Der Arbeitnehmer kann dann alle Kosten seiner Wohnung bzw. seines Hauses (z.B. Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen) anteilig als Werbungskosten im Vermietungsbereich abziehen und auf diese Weise sogar steuerliche Verluste erzielen, sofern er grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht hat. Die Absetzungsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten bei diesem Vermietungsmodell nicht, so dass die auf den vermieteten Raum entfallenden Kosten selbst dann in voller Höhe komplett absetzbar sind, wenn der Arbeitnehmer seinen Tätigkeitsmittelpunkt nicht im Homeoffice hat.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-04-12 14:20:592024-04-12 14:28:50Einkommensteuererklärung 2023: Wie sich die Kosten für Homeoffice und Arbeitszimmer absetzen lassen

Rettungssanitäter: Dauerhafte Bereichszuordnung begründet noch keine erste Tätigkeitsstätte

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Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale abziehen. Für die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs lassen sich aktuell jeweils 0,30 EUR abziehen, jeder darüber hinausgehende Kilometer kann mit 0,38 EUR abgerechnet werden. Die Pauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, lassen sich die Pendelfahrten zur Arbeit deutlich besser absetzen – und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg).


Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält, entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers. Sofern dieser den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort dessen erste Tätigkeitsstätte. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • unbefristet
  • oder für die Dauer des Dienstverhältnisses
  • oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus

an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll.


Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung und damit an einer ersten Tätigkeitsstätte, wenn ein Rettungssanitäter von seinem Arbeitgeber lediglich einem Einsatzbereich (dauerhaft) zugewiesen wird, innerhalb dessen er in turnusmäßigem Wechsel (aufgrund monatlicher Dienstpläne) in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden soll. Nach Gerichtsmeinung kann allein ein monatlich im Voraus erstellter Dienstplan bei einem unbefristet tätigen Arbeitnehmer keine dauerhafte Zuordnung begründen. Unerheblich ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich ganz überwiegend an einer bestimmten Rettungswache eingesetzt wurde.


Hinweis: Die Entscheidung ist eine gute Nachricht für alle Arbeitnehmer, die zwar (dauerhaft) für ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet eingeteilt wurden, jedoch innerhalb dieses Gebiets keine dauerhafte Zuordnung zu einem spezielleren Tätigkeitsort erfahren. Sie können ihre Fahrten zur jeweils angesteuerten Tätigkeitsstätte zu ihren Gunsten nach Reisekostengrundsätzen absetzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-04-12 14:20:592024-04-12 14:28:50Rettungssanitäter: Dauerhafte Bereichszuordnung begründet noch keine erste Tätigkeitsstätte

Im konkreten Fall: Anforderung des zeitnahen Führens eines Fahrtenbuchs

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Nutzen Sie als Geschäftsführer oder einer Ihrer Beschäftigten einen Firmenwagen auch privat, muss der Privatanteil als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dieser Anteil kann auf verschiedene Arten ermittelt werden: entweder konkret anhand des Verhältnisses der gefahrenen Privatkilometer zu den Gesamtkilometern oder aber pauschal nach der sogenannten 1-%-Regelung. Zur Ermittlung der tatsächlich gefahrenen Privatkilometer muss ein Fahrtenbuch geführt werden – unter Umständen auch in elektronischer Form. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob die hierzu in einem Streitfall genutzte Software den Anforderungen genügte.


Die Klägerin, eine GmbH, überließ einem ihrer Geschäftsführer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil wurde anhand der privat gefahrenen Kilometer laut Fahrtenbuch ermittelt. Das Fahrtenbuch wurde mit einer Software erstellt. Diese erlaubte eine Änderung der vorgenommenen Eintragungen bis zur Festschreibung des jeweiligen Monats. Die Änderungen wurden nur in den Änderungsprotokollen, nicht aber im Fahrtenbuch selbst vermerkt. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Die Eintragungen seien nicht zeitnah, sondern im Abstand von mehreren Wochen erfolgt. Somit sei der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regelung zu ermitteln.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung führe zu einem geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern sei. Der geldwerte Vorteil könne nach der 1-%-Regelung ermittelt werden oder anhand eines Fahrtenbuchs. Letzteres müsse ordnungsgemäß geführt werden.


Das heißt, die Aufzeichnungen müssten vollständig, richtig und auch überprüfbar sein. Zulässig sei nur die fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis. Dieses müsse aufgrund seiner äußeren Gestaltung geeignet sein, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Abänderungen, Streichungen und Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen. Ein externes Änderungsprotokoll wie im Streitfall entspreche nicht der geforderten „geschlossenen Form“. Auch liege keine zeitnahe Fahrtenbuchführung vor, wenn die Eintragungen immer erst – gebündelt – im Abstand von mehreren Wochen erfolgten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-04-12 14:20:592024-04-12 14:28:50Im konkreten Fall: Anforderung des zeitnahen Führens eines Fahrtenbuchs

Jobsuche: Welche Bewerbungskosten sich steuerlich absetzen lassen

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Wer sich auf Jobsuche begibt, muss häufig nicht nur viel Zeit, sondern auch viel Geld investieren. Die gute Nachricht ist, dass Bewerbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen (und so dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen), können im Grunde als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Bewerbungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Fachliteratur, Bewerbungsseminare, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Briefumschläge, Porto und Beglaubigungen. Werden Kosten vom (potentiellen) Arbeitgeber erstattet, mindert diese Erstattung jedoch den Werbungskostenabzug. Gleiches gilt für einen Zuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zu den Bewerbungskosten zahlt.


Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirken sich Bewerbungskosten nur dann steuerlich aus, wenn sie (zusammen mit allen anderen Werbungskosten) die derzeit geltende Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR überschreiten. Wer (noch) nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, kann auch niedrigere Werbungskosten absetzen.


Bewerbungskosten sind unabhängig davon absetzbar, ob die Aufwendungen während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. Studiums oder erst danach anfallen. Sofern der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung keine Einkünfte erzielt, stellen seine Bewerbungskosten sogenannte vorweggenommene Werbungskosten dar. Unerheblich für den Abzug von Bewerbungskosten ist zudem, ob die jeweilige Bewerbung letztlich zum Erfolg geführt hat.


Hinweis: Können die Kosten in ihrem Entstehungsjahr nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, dürfen sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen und schließlich in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.


Bewerbungskosten müssen dem Finanzamt auf Nachfrage nachgewiesen werden. Sind die Belege nicht mehr vorhanden, lassen sich gegebenenfalls auch Pauschalbeträge abziehen. Als Orientierung dient hierbei ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) aus dem Jahr 2004, wonach bei einer Bewerbung mit einer Bewerbungsmappe pauschal 8,50 EUR und ohne Mappe 2,50 EUR abgesetzt werden können. In einem weiteren Fall hatte das FG nicht belegte Bewerbungskosten pauschal mit insgesamt 100 EUR anerkannt. Manche Finanzämter erkennen pauschal 10 EUR bis 15 EUR pro postalischer Bewerbung an. Wichtig ist, E-Mails bzw. Kopien der Bewerbungsschreiben sowie die Antworten der Unternehmen aufzubewahren, um die Bewerbungsaktivitäten später belegen zu können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-04-12 14:20:592024-04-12 14:28:50Jobsuche: Welche Bewerbungskosten sich steuerlich absetzen lassen

Handel mit Kryptowährungen: Finanzämter nehmen schwarze Schafe ins Visier

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Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellte im Jahr 2023 ein Auskunftsersuchen an eine Krypto-Handelsplattform und erhielt daraufhin die Daten zahlreicher Nutzer, die auf dieser Plattform mit Kryptowährungen handelten. Es ist zu erwarten, dass die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung die Datenpakete auch an die Finanzverwaltungen anderer Bundesländer weitergibt. Nutzer, die ihre Gewinne bislang nicht oder nur unvollständig versteuert haben, geraten nun also ins Visier des Fiskus.


Hinweise: Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ethereum u. ä. unterliegen der Einkommensteuer, wenn die Haltefrist nicht mehr als ein Jahr beträgt. Immerhin existiert dabei aber eine Freigrenze: Private Veräußerungsgewinne von weniger als 600 EUR pro Jahr bleiben steuerfrei. Aber Achtung: Liegt der Gewinn auch nur einen Euro über der Freigrenze, muss der komplette Veräußerungsgewinn versteuert werden. Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll nach den Plänen der Bundesregierung rückwirkend zum 01.01.2024 auf 1.000 EUR angehoben werden (Teil des Wachstumschancengesetzes).


Wer Kryptowährungen länger als ein Jahr behält und sie erst danach veräußert, muss auf die Gewinne keine Steuern zahlen. Werden Zinsen mit der Kryptowährung erzielt, wird darauf allerdings Abgeltungsteuer fällig. Bei der Erfassung der steuerpflichtigen Gewinne waren die Finanzämter bislang auf die Ehrlichkeit der Steuerzahler angewiesen. Mit den von der besagten Krypto-Handelsplattform erhaltenen Daten können die Ämter jetzt selbst nachprüfen, ob Gewinne auch tatsächlich versteuert wurden. Ist dies nicht der Fall, drohen den Betroffenen ernsthafte Konsequenzen – im schlimmsten Fall kommt es zu einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung.


Hinweis: Wer steuerpflichtige Gewinne bislang nicht deklariert hat, sollte mit seinem Berater prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige vorgenommen werden sollte.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

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Anja Holzapfel


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    Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese

  • Umsatzsteuerbefreiung bei Goldtransaktionen: Gewichtskriterium und Wertorientierung beim Anlagegold präzisiert12. September 2025 - 12:19

    Wann ist Gold eigentlich Anlagegold und wann ist der Handel damit umsatzsteuerfrei? Grundsätzlich sind Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von

  • Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie sich der Garten mit Steuerersparnis verschönern lässt12. September 2025 - 12:19

    Im Garten ist immer etwas zu tun. Warum also nicht auch mal Profis ranlassen? Das Finanzamt (FA) sponsert diesen Einsatz

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